Vertragsstrafe aus Vergleich (Vermarktung von Wassersporthindernissen "Obstacles") Anmerkung Der vorausgegangene Hinweisbeschluss vom 24.9.2014 ist ebenfalls abrufbar. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 25. Oktober 2013, 2-6 O 577/12 nachgehend BGH, 21. Juni 2016, X ZR 12/15, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Die Berufung der Beklagten vom 27. November 2013 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2013 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung bezüglich des landgerichtlichen Tenors Ziffer 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000, bezüglich des landgerichtlichen Tenors Ziffer 1) und 3) sowie der Kosten in Höhe von 110% des aus dem angefochtenen Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung bezüglich Ziffer 2) des Tenors Sicherheit in Höhe von € 30.000 und bezüglich Ziffern 1) und 3) sowie der Kosten Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf € 110.483,83 festgesetzt. Gründe I. Die Berufung der Beklagten wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückgewiesen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 24. September 2014 (Bl. 394 ff. d.A.), mit dem der Senat auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hingewiesen hat, Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 (Bl. 450 ff. d.A.), auf den wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, haben die Beklagten zu diesem Beschluss Stellung genommen und sind der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung entgegen getreten. So bringen sie gegen den Hinweisbeschluss des Senats vor, die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor. Außerdem sei der 18. Zivilsenat nicht zuständig, weshalb eine Abgabe an den 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts erforderlich sei. Ferner wenden sie sich gegen die vom Senat vorgenommene Auslegung des Vergleichs und tragen hinsichtlich der Ausrichtung der Schwimmkörper während der Montage unter Vorlage eines privaten Sachverständigengutachtens weiter vor. Sie sind zudem der Auffassung, dass der zwischen der Klägerin und den beiden Beklagten geschlossene Vergleich wegen Dissens und Kartellrechtswidrigkeit den mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht trage. Schließlich sind sie der Auffassung, der Beklagte zu 2) sei nicht passiv legitimiert. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 hält der Senat daran fest, dass die o. g. Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Im Einzelnen: 1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist im vorliegenden Fall nicht geboten. Mündlich ist dann zu verhandeln, wenn ein anerkennenswertes Bedürfnis hierfür vorliegt. Dies kann der Fall sein, wenn die Rechtsverfolgung für den Berufungsführer von existenzieller Bedeutung ist. Vorliegend haben die Berufungsführer hierzu lediglich vorgetragen, dass zwar nicht der eingeklagte Zahlungsbetrag, so doch aber "weitere Vertragsstrafen", die nach der von der Klägerin angestrebten Auskunftserteilung und der Erteilung von entsprechenden Auskünften "möglicherweise" zu zahlen wären, die wirtschaftliche Existenz der Beklagten bedrohten. Dieser Vortrag hinsichtlich der Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz bleibt so im Vagen, dass der Senat die vermeintliche Existenzbedrohung nicht nachvollziehen kann. Es erhellt sich hieraus in keiner Weise die (fehlende) wirtschaftliche Finanzkraft der Beklagten oder die Höhe der "möglicherweise" zu zahlenden weiteren Vertragsstrafen. Es fehlen somit jegliche Anknüpfungstatsachen, die dem Senat eine eigenständige Würdigung und Abwägung der existenziellen Bedeutung des Rechtsstreits für die Beklagten ermöglichen und damit unter diesem Gesichtspunkt den Schluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen für das "Gebotensein" der mündlichen Verhandlung zulassen. Der Berufung fehlt auch angesichts des Vortrags der Berufungskläger in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 offensichtlich die Aussicht auf Erfolg. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist, wie sich aus dem Beschluss des Senats vom 24. September 2014 sowie diesem Beschluss ergibt, weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Erwägungen gerechtfertigt. Der vorliegende Rechtsstreit bzw. die ihm zugrunde liegenden Rechtsfragen haben auch entgegen der Ansicht der Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr ist im vorliegenden Fall die einzelfallbezogene Auslegung des zwischen den Parteien gerichtlich geschlossenen Vergleichs vorzunehmen. 2. Der 18. Zivilsenat ist für die Entscheidung über die vorliegende Berufung zuständig. Er war zum Zeitpunkt des Eingangs der Berufung für die Bearbeitung - neben Beschwerden in Kostensachen - von allen im Turnus für Zivilsachen unter der Ordnungsnummer 18 zugeteilten Sachen zuständig. Ausweislich der Angaben der Eingangsgeschäftsstelle auf Bl. 334 d.A. ist die vorliegende Sache im Turnus für Zivilsachen dem 18. Zivilsenat zugeteilt worden. Ob der 6. Zivilsenat, der ausweislich der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Jahr 2013 die Rechtsstreitigkeiten über Patent- und Gebrauchsmusterrecht nebst Verträgen hierüber bearbeitet, auch für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls nach Ziffer 9 der Allgemeinen Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplanes ist die von den Berufungsklägern beantragte Abgabe an den 6. Zivilsenat nicht mehr zulässig. Gemäß der vorgenannten Ziffer der Allgemeinen Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplanes scheidet die Abgabe mangels Zuständigkeit nach Erteilung eines Hinweises gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO und - unabhängig davon - drei Monate nach Eingang der Berufungsbegründung aus, wenn sich bei Eingang der Berufungsbegründung die Zuständigkeit des anderes Senats bereits ergab. Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Der 18. Zivilsenat hat am 24. September 2014 in der vorliegenden Sache einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erteilt. Zudem ist die Berufungsbegründung am 28. Januar 2014 (Bl. 364 d.A.) bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangen, sodass - unterstellt, die Zuständigkeit des 6. Zivilsenates wäre zu diesem Zeitpunkt erkennbar - eine Abgabe mangels Zeitablaufs nicht mehr möglich ist und die Zuständigkeit des 18. Zivilsenats seit geraumer Zeit feststeht. 3. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Berufungsbeklagten im Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 und dem eingereichten Privatgutachten daran fest, dass durch die Ausgestaltung der Obstacles gemäß den Typen 1 bis 3 eine Montageerleichterung bewirkt wird. Diese mag unterschiedlich stark ausfallen, wird jedoch in allen drei Ausformungen vom objektiven Inhalt des Vergleiches umfasst. Insbesondere kann der Senat eine Einschränkung in der Formulierung "die eine gegenseitige Ausrichtung während der Montage bewirkt" nicht entnehmen. Diese Formulierung charakterisiert vielmehr den - weiten - Umfang der nicht von der Lizenz umfassten Wassersporthindernisse. Im Gegensatz hierzu steht die in den Vergleich aufgenommene Skizze, die "die für C zulässige Bauweise der Verbindung von Schwimmkörpern" beschreibt und eine Stoßverbindung zwischen Teilen des Wassersporthindernisses vorsieht. 4. Die Berufung ist auch deswegen nicht erfolgreich, weil die Beklagten die Voraussetzungen für eine - erstmals im Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 behauptete - Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Vergleichs nicht dargelegt haben.
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