der vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht mehr mit einem Widerruf des Darlehensvertrags rechnen müssen. Sie habe vielmehr auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen dürfen. Randnummer 4 Dieses Ergebnis werde durch die besonderen Umstände des Einzelfalls und die Abwägung der jeweiligen Interessen bestätigt. Da die Kläger eine Widerrufsbelehrung erhalten hätten, seien sie weniger schutzwürdig als wenn ihnen die Widerrufsbelehrung nicht zur Verfügung gestellt worden wäre. Selbst wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein sollte, sei den Klägern klar gewesen, dass das Widerrufsrecht befristet sei. Bei Ausübung des Widerrufsrechts 6 Jahre
der Belehrung müsse von einem erheblichen Vertrauenstatbestand ausgegangen werden. Im Übrigen seien die Kläger auch deshalb weniger schutzwürdig, da sie das Darlehen bereits vollständig zurückgeführt hätten. Ihr Interesse bestehe ausschließlich darin, die bereits entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuverlangen, obwohl sie durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens den Anspruch der Beklagten auf Zahlung dieser Entschädigung selbst herbeigeführt hätten. Randnummer 5 Europäisches Recht stehe der Annahme der Verwirkung des Widerrufsrechts nicht entgegen. Randnummer 6 Dagegen wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie machen geltend, im Falle einer unterlassenen bzw. nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung komme die Verwirkung des Widerrufsrechts schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Im Übrigen könne auch deshalb keine Verwirkung angenommen werden, da die Verwirkung voraussetze, dass der Anspruchsberechtigte Kenntnis vom Bestehen des Rechts habe. Die Kläger hätten jedoch erst 2013 erfahren, dass sie zum Widerruf ihrer Vertragserklärung berechtigt seien. Des Weiteren könne nicht angenommen werden, dass hier die Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt seien. Zunächst müsse berücksichtigt werden, dass zwischen der Rückzahlung des Darlehens und der Ausübung des Widerrufsrechts nur ein Jahr vergangen sei. Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sei daher noch nicht verjährt. Vor Eintritt der Verjährung sei von Verwirkung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen auszugehen. Zudem habe die Ablösung des Darlehens nicht dazu geführt, dass sich die Beklagte auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts eingerichtet habe. Eine konkrete Vermögensdisposition habe die Beklagte nicht getroffen. Randnummer 7 Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.03.2014, Az.: 2-21 O 389/13, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 30.312,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2013 sowie weitere 2.256,24 € an Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Sie macht geltend, das Landgericht habe zu Recht die Einwendung der Verwirkung bejaht.
der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags und der einvernehmlichen Schließung der Konten habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass der Vertrag dem Grunde
von den Klägern nicht mehr infrage gestellt werde. Es sei zu berücksichtigen, dass die vorzeitige Auflösung und Abrechnung des Darlehensvertrags auf Wunsch der Kläger erfolgt sei. Entgegen der Ansicht der Kläger fehle es auch nicht an der erforderlichen Vermögensdisposition. Die Beklagte sei als Aktiengesellschaft organisiert und auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Jeder buchhalterisch abgewickelte Vorgang gehe daher mit einer Vermögensdisposition einher. Dies gelte namentlich dann, wenn die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch einen Darlehensnehmer bilanziell wirksam als Gewinn gebucht werde. In diesem Fall würden die erlangten Gelder für weitere Geschäfte genutzt, worin eine Vermögensdisposition zu sehen sei. In diesem Sinne habe auch das OLG Düsseldorf entschieden. Das OLG Düsseldorf habe erkannt, dass
der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass eine Bank bei Abwicklung des Darlehensvertrags mit den Leistungen des Darlehensnehmers disponiere. Randnummer 10 Darüber hinaus komme es auf die Frage der Verwirkung nicht entscheidungserheblich an, da die Frist für den Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrags zwei Wochen
Zugang der von den Klägern unterschriebenen Vertragsurkunde bei der Beklagten, mithin im Februar 2007 abgelaufen sei. Die Beklagte könne sich im Hinblick auf die Ingangsetzung der Frist auf die Gesetzlichkeitsvermutung aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Randnummer 11 II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Randnummer 12 1. Das erstinstanzliche Urteil leidet nicht an einem unverzichtbaren und deshalb in der Berufungsinstanz gem. § 529 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigenden Verkündungsmangel, auch wenn sich die vor der Verkündung schriftlich niederzulegende Urteilsformel nicht, insbesondere nicht als Anlage zum Sitzungsprotokoll, bei den Gerichtsakten befindet (vgl. zur Unverzichtbarkeit von Verkündungsmängeln RG v. 10.07.1931, Az. II 502/30, RGZ 133, 215 [218]).
2 ZPO wird das Urteil durch Verlesen der Urteilsformel verkündet, wobei das Verlesen durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden kann, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Die Verkündung ist sowohl im Falle des Verlesens des Tenors als auch im Falle der Bezugnahme nur dann ordnungsgemäß, wenn das Gericht den Tenor zuvor schriftlich niedergelegt hat (BGH v. 16.10.1984, Az. VI ZR 205/83, Juris Rdnr. 15). Fehlt es daran, liegt keine wirksame Verkündung vor. Allerdings erbringt die Protokollierung der Verkündung des Urteils
7 ZPO in Verbindung mit der
3 Nr. 6 ZPO vorgeschriebenen Aufnahme der Urteilsformel in das Protokoll Beweis dafür, dass das Urteil auch in diesem Sinne ordnungsgemäß, d.h. auf der Grundlage einer schriftlich fixierten und unterschriebenen Urteilsformel verkündet worden ist (BGH a.a.O. Rdnr. 16; BAG v. 16.05.2002, Az. 8 AZR 412/01, Juris Rdnr. 23). Da das Landgericht die Verkündung unter Wiedergabe des Tenors protokolliert hat, ist davon auszugehen, dass die Verkündung des erstinstanzlichen Urteils ordnungsgemäß war. Randnummer 13
2 BGB a. F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist belehrt wird (vgl. BGH v. 15.08.2012, VIII ZR 378/11– Juris Tz. 9; v. 01.03.2012, III ZR 83/11– Juris Tz. 15; v. 02.02.2011, VIII ZR 103/10– Juris Tz. 14). Allerdings kann sich die Beklagte auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen.
V a. F. gilt die Belehrung als den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. genügend, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. in Textform verwandt wird. Die Gesetzlichkeitsfiktion greift auch dann ein, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGH v. 18.03.2014, II ZR 109/13– Juris Tz. 15). Es reicht aber nicht aus, dass die Belehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist – wie hier – mit der entsprechenden Formulierung des Musters für die Widerrufsbelehrung übereinstimmt. Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV besteht nur dann, wenn ein Formular verwendet wird, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. vollständig entspricht (vgl. BGH v. 18.03.2014, II ZR 109/13– Juris Tz. 15; v. 01.12.2010, VIII ZR 82/10– Juris Tz. 15). Greift der Unternehmer in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen (BGH v. 01.03.2012, III ZR 83/11– Juris Tz. 17). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Veränderungen wesentlich sind oder sich negativ auf Verständlichkeit der Belehrung auswirken. Maßgeblich ist allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (vgl. BGH v. 18.03.2014, II ZR 109/13– Juris Tz. 18). Geringfügige Anpassungen, wie etwa diejenige der Formulierung des Fristbeginns an das Gesetz (vgl. hierzu BGH v. 20.11.2012, II ZR 264/10– Juris Tz. 6), bleiben allerdings möglich. Randnummer 16 Hier entspricht die gewählte Widerrufsbelehrung in Wortwahl, Satzbau und Gestaltung der Musterbelehrung. Die Beklagte hat lediglich an wenigen Stellen statt der in der Musterbelehrung eigentlich vorgesehenen Anredeform („Sie können…“) eine persönliche Form aus Sicht des Unterzeichnenden („Ich kann/wir können“) gewählt und den Text auf diese Weise insoweit nur geringfügig grammatikalisch angepasst. Außerdem hat sie das Zahlwort „zwei“ durch die Zahl „2“ ersetzt. Eine inhaltliche Textbearbeitung, wie sie bei einer Änderung der Wortwahl oder des Satzbaus stattfindet, liegt darin jeweils nicht (vgl. Senat v. 04.08.2014, 23 U 255/13 ; Senat v. 07.07.2014, 23 U 172/13– Juris Tz. 48). Entgegen der Auffassung der Kläger besteht nicht die Gefahr, dass die Widerrufsbelehrung dahingehend verstanden werden konnte, dass nur eine gemeinschaftliche Berechtigung zum Widerruf bestehe. Denn auch die Musterbelehrung wäre
dem Verständnis der Kläger mit dieser
Überzeugung des Senats nicht bestehenden Gefahr verbunden, da diese ebenfalls nicht danach differenziert, ob mehrere Verbraucher beteiligt sind. Das von den Klägern zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29.12.2011 (6 U 79/11) befasst sich nicht mit der streitgegenständlichen Formulierung, sondern betraf mehrere sachliche Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung. Solche liegen hier aus den vorgenannten Gründen nicht vor. Randnummer 17 Die Beklagte hat auch nicht inhaltlich in den Mustertext eingegriffen, weil sie auf den besonderen Hinweis Ziff. 8 des Musters verzichtet hat. Entgegen der Auffassung der Kläger war der im Falle eines Widerrufsrecht für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen
1 BGB aufzunehmende Hinweis hier entbehrlich, weil den Klägern insofern kein Widerrufsrecht zustand.
5 BGB in der bis zum 03.08.2009 geltenden Fassung besteht das Widerrufsrecht nicht bei solchen Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund des §§ 495, 499 bis 507 BGB ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zusteht. Dies ist hier jedoch der Fall. Das Recht der Kläger auf Widerruf ihrer Vertragserklärung folgt aus § 495 Abs. 1 BGB a. F. Randnummer 18 Auf die vom Landgericht bejahte Frage, ob dem geltend gemachten Anspruch der Einwand der Verwirkung entgegensteht, kommt es damit nicht an. Randnummer 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.