Fehlerhafte Anlageberatung bei Beteiligung an Immobilienfonds - Verjährung trotz Hemmung durch Mahnbescheid wegen Rechtsmissbrauch Anmerkung Verkündet am 07.01.2015 Verfahrensgang vorgehend LG Hanau,
(1994)und 1998, so dass bereits ab diesen Zeitpunkten etwaige Ansprüche entstanden sind. Diese Ansprüche unterlagen zunächst der dreißigjährigen Verjährung nach § 195 BGB a.F. Gemäß der Überleitungsvorschriften des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 01.01.2002 für die bis dahin noch nicht verjährten Schadensersatzansprüche die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung des § 199 Abs. 1 BGB bzw. die Kenntnis unabhängige zehnjährige Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die vorliegend am 01.01.2002 zu laufen begann und mit dem 01.01.2012 eintrat. Die Verjährung der Ansprüche der Klägerin ist zwar rechtzeitig durch Erlass des Mahnbescheides gehemmt worden, §§ 209, 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB; der Klägerin ist jedoch wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung zu berufen. Allerdings hat die Klägerin - wovon das Landgericht zutreffend ausgeht - fristgerecht am 15.12.2011 den am 28.12.20011 erlassenen und der Beklagten am 30.12.2011 zugestellten Mahnbescheides beantragt, welcher gemäß § 204 I Nr. 3 BGB generell geeignet war, die Verjährung hemmen. Auch wurde der angeforderte weitere Kostenvorschuss zu Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Hanau binnen 6 Monaten eingezahlt, so dass der Mahnbescheid seine Rechtswirkungen nicht gemäß § 204 II BGB verloren hat (Zöller, ZPO,
- Aufl., zu § 693, Rdnr, 3c). Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Mahnbescheid auch inhaltlich ausreichend, die Hemmungswirkung herbeizuführen, da er hinreichend individualisiert ist. So kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Hinblick auf den Eintritt der Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht auf die Zulässigkeit, sondern allein auf die Wirksamkeit des auf den Mahnantrag erlassenen und zugestellten Mahnbescheides an, sodass bei hinreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruches dessen Verjährung auch dann gehemmt wird, wenn der Mahnantrag an Mängeln leidet oder sogar unzulässig ist oder wenn für die darin erhobene Forderung - von der Sachbefugnis abgesehen - noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BGH VIII ZR 157/11 mwN). Der beantragte Mahnbescheid war vorliegend mit der Bezeichnung als "Schadensersatz aus Beratungsvertrag, Beteiligung A Fonds Nr. 1 vom 27.09.1995 und A Fonds Nr. 2 vom 24.09.1998" ausreichend individualisiert. Zur ausreichenden Individualisierung des Mahnbescheides ist es grundsätzlich erforderlich, dass der geltend gemachte Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er jedenfalls Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel sein kann und dem Schuldner inhaltlich die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Art und Umfang der erforderlichen Angaben hängen im Einzelfall von den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab. Vorliegend hat die Klägerin im Mahnbescheid "Schadensersatz aus Beratungsvertrag" im Zusammenhang mit den näher bezeichneten Beteiligungen an den streitgegenständlichen Fonds geltend gemacht und damit zunächst nur den Lebenssachverhalt als solchen, auf dessen Grundlage Ansprüche geltend gemacht werden, umrissen. Die ausreichende Individualisierung der mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Beratungsfehler lag jedoch aufgrund des Anspruchsschreibens der Klägerin vom 01.08.2011 vor, in welchem gegenüber der Beklagten bereits die später gerichtlich geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche erhoben und verschiedene Beratungsfehler gerügt wurden, und die Beklagte damit von dem Umfang ihrer Inanspruchnahme in Kenntnis gesetzt wurde. Denn für die verjährungshemmende Wirkung eines Mahnbescheides ist nicht Voraussetzung, dass aus diesem selbst für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, wegen welcher Beratungsfehler welche konkrete Forderung gegen den Antragsgegner erhoben werden; vielmehr ist die entsprechende Erkennbarkeit für den Antragsgegner ausreichend (Zöller-Vollkommer, ZPO,
- Auflage zu § 690, Rn. 14; BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 236/05). Der erlassene Mahnbescheid war auch grundsätzlich geeignet, die Hemmung der Verjährung bezüglich sämtlicher Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzungen herbeizuführen. Unmaßgeblich ist insoweit, dass in der Formulierung des Mahnantrags nicht sämtliche im Verfahren aufgeführte Aufklärungsfehler aufgelistet sind. Denn grundsätzlich ist auch bei Verletzung von verschiedenen Aufklärungspflichten und Beratungsfehlern von einem einheitlichen Lebenssachverhalt und damit von einem einzigen prozessualen Streitgegenstand auszugehen, dessen rechtskräftige Abweisung auch die Verletzung von Aufklärungspflichten miterfasst, die im Prozess nicht bekannt und deshalb nicht geltend gemacht werden (BGH Urteil vom 22.10.2013 - XI ZR 57/12 juris, Rdn 27). Der zugrunde liegende Lebenssachverhalt wird demgemäß nicht durch die einzelnen Beratungsmängel, sondern in den Gesamtumständen der Beratungssituation gekennzeichnet. Das Landgericht geht jedoch zutreffend davon aus, dass die Klägerin wegen Rechtsmissbrauches (§ 242 BGB) gehindert ist, sich auf die durch den Erlass des Mahnbescheids vor Ablauf der Verjährungsfrist gemäß §§ 209, 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB eingetretene Hemmung der Verjährung zu berufen. Das Berufen auf die Verjährungshemmung ist vorliegend rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin den Mahnbescheid nur durch die bewusst unzutreffende Angabe, die geltend gemachte Forderung hänge von einer bereits erbrachten Gegenleistung ab, und damit in Kenntnis, ein an sich unstatthaftes Verfahren zur Herbeiführung einer die Verjährung hemmenden Maßnahme zu nutzen, erwirkt hat. Das Mahnverfahren war vorliegend unzulässig, § 688 II 2 ZPO. Das Mahnverfahren ist gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unstatthaft, wenn der geltend gemachte Anspruch von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist. Denn Sinn und Zweck eines Mahnverfahrens ist die schnellere und kostengünstigere Durchsetzung von Ansprüchen, denen der Antragsgegner nichts entgegenzusetzen hat. Demgemäß muss im Mahnantrag gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Erklärung enthalten sein, dass entweder ein Gegenanspruch nicht besteht oder bereits erbracht ist. Die Klägerin hat vorliegend wahrheitswidrig angegeben, die Gegenleistung bereits erbracht zu haben, obwohl die im Rahmen der geltend gemachten Schadensersatzforderung notwendige Übertragungen der Beteiligungen an die Beklagte unstreitig nicht erfolgt sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt sich die Zug-um-Zug anzubietenden Übertragung der Beteiligungen im Rahmen des Schadensersatzes auch als "Gegenleistungen" im Sinne des Mahnverfahrensrechts dar. Denn im Rahmen des Mahnverfahrens ist unerheblich, auf welcher rechtlichen Grundlage die Zug-um-Zug- Herausgabe zu erfolgen hat und ob diese in einem synallagmatischen Verhältnis zu der Hauptforderung steht oder es sich - wie hier - um einen Vorteilsausgleich im Rahmen des zu leistenden Schadensersatzes handelt, die bewirkt, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur und von Amts wegen zu berücksichtigen gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden braucht (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014 - 3 U 170/13). So ist nach Sinn und Zweck des Mahnverfahrens der Begriff der "Gegenleistung" auf alle Ansprüche zu erstrecken, zu deren Durchsetzung der Gläubiger seinerseits etwas andienen muss (OLG Bamberg, Urteil vom 04.06.2014 - 3 U 244/13). Dies gilt insbesondere für die Herausgabe des Anlagevermögens, das der geschädigte Kapitalanleger bei seiner Schadensberechnung zwingend Zug-um-Zug anbieten muss, da der Schadensersatzanspruch von vornherein nur mit der Einschränkung begründet ist, dass gleichzeitig die Vorteile herausgegeben werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird die Entscheidung des OLG München vom 04.12.2007 (AZ 5 U 3479/07), in welcher die obige Auffassung vertreten und später nur wegen der Geltendmachung eines anderen, erst später bekannt gewordenen Aufklärungsfehler abgeändert wurde, durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2011 (BGH NJW 2012, 995 ) insoweit bestätigt, als der BGH die Statthaftigkeit des Mahnverfahrens für Forderungen, die von Gegenleistungen abhängig sind, nicht auf gegenseitige Hauptleistungspflichten im Sinne des § 320 BGB beschränkt wissen will (so auch OLG Bamberg, Urteil vom 04.06.2014 - 3 U 244/13). Unerheblich ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch, ob die Beklagte mit vorgerichtlichen Schreiben vom 01.08.2011 in Annahmeverzug gesetzt wurde. Denn selbst bei Vorliegen eines Annahmeverzugs ist die Gegenleistung nicht im Sinne des § 690 ZPO "erbracht", was das Landgericht zutreffend erkannt hat. Denn die Bewirkung der Gegenleistung setzt die Übertragung der Beteiligungsrechte voraus; ein bloßes Anerbieten ist unzureichend. Die gegenteilige Meinung der Klägerin verkennt, dass die Gegenleistung in der Übertragung der Beteiligung besteht, die nur durch Angebot und Annahme zustande kommt. Die Beklagte hat aber das Angebot der Klägerin nicht angenommen. Selbst wenn sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung im Annahmeverzug befunden hätte, ist das Angebot zur Zug-um-Zug-Leistung zu wiederholen, welchem die Klägerin selbst in ihrer Anspruchsbegründung vom 04.01.2013 nachgekommen ist. Die Entscheidung des Landgerichts ist auch nicht zu beanstanden, soweit es festgestellt hat, dass die Klägerin den Erlass des Mahnbescheides durch ihre bewusst unzutreffende Angabe, die Gegenleistung sei erbracht, rechtsmissbräuchlich erwirkt hat. Denn die Klägerin hat sich eines in Wahrheit unstatthaften Verfahrens zur Verjährungsunterbrechung bedient, obwohl ihr bekannt war, dass sie bei wahrheitsgemäßer Angabe des Erfordernisses einer nicht erbrachten Gegenleistung den Mahnbescheid nicht erwirkt hätte. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist hierbei unmaßgeblich, ob sie im Mahnantrag die Rubrik "Gegenleistung geschuldet" oder "Gegenleistung bereits erbracht" angibt. Denn in beiden Fällen bedient sich die Klägerin eines in Wahrheit unstatthaften Verfahrens. Dies erfolgte auch rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin hat sich des Mahnverfahrens bedient, um schneller, kostengünstiger und ohne eine zeitaufwändige Klagebegründung eine Hemmung der nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB am 31.12.2011 eintretenden Verjährung zu erreichen. Bereits der Umstand, dass die Klägervertreter sowohl im außergerichtlichen Anspruchsschreiben vom 01.08.2011 als auch in ihrer prozessualen Antragsstellung die Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Übertragung der streitgegenständlichen Fonds verlangt haben, macht deutlich, dass den Klägervertretern die Notwendigkeit der Erbringung der Gegenleistung noch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bekannt war, und daher die Angaben im Mahnantrag wahrheitswidrig und ausschließlich zum Zwecke der (rechtsmissbräuchlichen) Erlangung eines Mahnbescheides erfolgten. Insoweit können sich die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten auch nicht auf einem Rechtsirrtum dahin gehend berufen, sie seien mit dem Angebot im Schreiben vom 01.08.2011 davon ausgegangen, die Vorteilsausgleichung sei keine Gegenleistung bzw. die Gegenleistung sei bereits erbracht. Ihre eigene Antragstellung im Verfahren steht dem entgegen. Im Übrigen war bereits aus der damaligen Kommentierungen ersichtlich, dass auch die Zug-um-Zug anzubietende Leistung eine "Gegenleistung " i.S. des § 688 ZPO darstellt (Münchner Kommentar zur ZPO,
- Auflage 2007, zu § 688, Rdnr. 12; Musielak, ZPO,
- Auflage 2009, zu § 688, Rdnr. 7; Beck, OK zur ZPO, 01.06.2011, zu § 688, Rdnr. 22) . Auch aus dem in einem Parallelprozess eingeführten Schreiben der Klägervertreter vom 19.11.2012 (Anlage B 20), in welchem diese ausführen, es könne nicht zutreffend sein, dass Anleger gezwungen sein sollten, sofort klagen zu müssen und ihnen die Möglichkeit einer schnellen fristwahrenden Rechtsverfolgung wie die Einlegung eines Mahnbescheides abgeschnitten werde, lässt darauf schließen, dass die Klägervertreter im Bewusstsein der Unzulässigkeit das Mahnverfahren in einer Vielzahl von Fällen angestrengt haben. So monieren die Klägervertreter dort ausdrücklich, dass die Möglichkeit der Einlegung eines Mahnbescheides dem Anleger untergraben werde, weil er vorab eine Zug-um-Zug-Leistung anbieten müsse, was zeitlich oftmals - zumal unter Fristsetzung - gar nicht möglich sei. Ferner räumen die Klägervertreter in ihrem Schreiben ein, dass die Ankreuzmöglichkeiten in einem Mahnantrag - entweder die Gegenleistung sei erbracht oder der Anspruch hänge nicht von einer Gegenleistung ab - in "überhaupt keiner Konstellation zutreffend gewesen" sei. Die Kenntnis von der Wahrheitswidrigkeit der Angaben auf Seiten der Klägervertreter muss sich die Klägerin jedoch gemäß § 85 II ZPO zurechnen lassen. Die Kenntnis von der Unzulässigkeit des gewählten Verfahrens mit der Absicht, eine Verjährungshemmung herbeizuführen, reicht für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens jedoch im Hinblick darauf, dass ein eigentlich unzulässiges Verfahren missbraucht wird, aus. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist Voraussetzung zur Anwendung des § 242 BGB weder das Ausnutzung einer Überrumpelung noch eine arglistige Täuschung, wobei eine solche gegenüber dem Rechtspfleger durchaus in Betracht käme. Unmaßgeblich in diesem Zusammenhang ist auch die grundsätzlich Bereitschaft der Klägerin, die streitgegenständlichen Beteiligung an die Beklagte im Zuge der Rückabwicklung zu übertragen. Dies ändert am Missbrauch des Verfahrens ebenso wenig etwas, wie das Vorbringen der Klägerin, sie habe auch gleich eine - wenn auch im Einzelnen nicht ausgefeilte - Klage erheben oder einen unzulässigen Mahnantrag stellen können. So folgt die Schlussfolgerung auf den Missbrauch des gewählten Verfahrens gerade auch daraus, dass der Klägerin andere, zulässige Wege der Herbeiführung einer rechtzeitigen Verjährungshemmung zur Verfügung gestanden haben. Auch dem Einwand der Klägerin, ihre Erklärung, der Anspruch hänge von einer Gegenleistung ab, sei zunächst für die Antragsgegnerin vorteilhaft und könne nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, ist nicht beizutreten. Denn durch die weitere Erklärung ihrerseits, die Gegenleistung sei bereits erbracht, ist die vermeintliche Zulässigkeit des Mahnverfahrens erst eröffnet worden. Da der Klägerin kein durchsetzbarer Anspruch auf Rückabwicklung der gezeichneten Anlage zusteht, war nach alledem auch der Antrag auf Feststellung eines Annahmeverzugs der Beklagten abzuweisen. Denn die Feststellung des Annahmeverzugs beschränkt sich darauf, allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie eine erleichterten Vollstreckung des Leistungsanspruch nach §§ 756, 765 ZPO zu ermöglichen und ist auch nur zulässig, soweit sie hierfür erforderlich ist (BGH Urteil 19.04.2000 - XII ZR 332/97). Ein Leistungsanspruch besteht aber vorliegend nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017835