Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (hier: ordre public und Einwand der Treuwidrigkeit) Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Tenor Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus R
§ 1060ZPO; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7.
Auflage 2005, Kap. 27, Rdnr. 9). Nach diesen Grundsätzen ist es der Antragsgegnerin verwehrt, im hiesigen Vollstreckbarerklärungsverfahren die Rüge der fehlenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit.
- c)ZPO bezüglich der zu Ziffern 3) und 4) tenorierten Ansprüche zu erheben. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich die Antragsgegnerin bereits im Schiedsverfahren auf die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts für diese Ansprüche berufen hat (vgl. hierzu Rdnr. 396 ff. der auszugsweisen deutschen Übersetzung des Schiedsspruchs). Da das Schiedsgericht davon abgesehen hat, über diese Frage durch einen möglichen Teil-Zwischenentscheid nach § 1040 Abs. 3 zu befinden, sondern seine Zuständigkeit auch für diese Ansprüche im Endschiedsspruch bejaht hat, hätte die Antragsgegnerin, um ihre Rechte zu wahren, ein Aufhebungsverfahren einleiten müssen (vgl. hierzu Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 1040 ZPO; Schwab/ Walter, a.a.O., Kap. 16, Rdnr. 12; Musielak-Voit, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 1040 ZPO). Es ist daher im hiesigen Verfahren nicht zu prüfen, ob der Schiedsspruch (auch) eine Streitigkeit betrifft, die nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit.
- c)ZPO fällt, da dieser Prüfung § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO entgegensteht. Ebensowenig liegen Versagungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin unterfällt die behauptete fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die zugunsten der Mitarbeiter der Antragstellerin zuerkannten Ansprüche nicht der Vorschrift des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit.
- a)ZPO. Diese Norm betrifft allein die objektive Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands nach deutschem Recht und damit die abstrakte Tauglichkeit der Streitsache als Gegenstand einer Schiedsvereinbarung (vgl. Müko-Münch, a.a.O., Rdnr.
§ 1059
ZPO mit Verweis auf Rdnr.
§ 1030ZPO), die vorliegend zweifellos gegeben ist.
Weitere Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit.
- b)ZPO (ordre public) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Einwand der Treuwidrigkeit vermag die Zurückweisung des Vollstreckbarerklärungsantrages der Antragstellerin nicht zu rechtfertigen. Denn eine Vollstreckbarerklärung scheidet nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit.
- b)ZPO nur dann aus, wenn der Schiedsspruch selbst oder das ihm zugrundeliegende Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel leidet und dessen Anerkennung damit zu einem Ergebnis führen würde, welches mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. BGH, NJW 2014, 1597 f.). Die spätere Weigerung der Antragstellerin, den Schiedsspruch freiwillig zu erfüllen, kann danach auch mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten einer zwangsweisen Durchsetzung des Titels im Ausland unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Zurückweisung des Vollstreckbarerklärungsantrages führen. B. Der somit zur Entscheidung stehende Hilfsantrag der Antragsgegnerin auf teilweise Vollstreckbarerklärung der zu Ziffer 5) des Schiedsspruchs ausgeurteilten Zinsen in Höhe von USD 210.000,00 ist ebenfalls zulässig und begründet. Die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über diesen Antrag folgt wiederum aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Gründe, die einer Anerkennung dieses Vollstreckbarerklärungsantrages nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entgegenstehen könnten, hat die Antragstellerin weder begründet geltend gemacht noch sind von Amts wegen zu berücksichtigende Anerkennungshindernisse nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich. Vielmehr geht die Antragstellerin selbst von der uneingeschränkten Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs aus. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 2 ZPO, § 1064 Abs. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und entspricht der Summe der in diesem Verfahren wechselseitig zur Vollstreckung zugelassenen Forderungen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017858