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OLG Frankfurt 3. Zivilsenat 3 U 16/12 Urteil Kapitalanlage: Notwendige Aufklärung über Aufhebung der Funktionstrennung zwischen Bereichen Verwahrung u

Kapitalanlage: Notwendige Aufklärung über Aufhebung der Funktionstrennung zwischen Bereichen Verwahrung und Verwaltung des Fondsvermögens Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. Dezember 2011, 2-25 O 436/10 nachgehend BGH,
  2. Dezember 2015, IX ZR 60/15, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main -
  3. Zivilkammer- vom
  4. Dezember 2011 (2/25 O 436/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) € 1.690.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem
  5. Juli 2009 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für den Kläger zu 1) am
  6. März 2006 erworbenen 1.532,41 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers zu 1) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an den Kläger zu 2) € 990.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem
  7. Juli 2009 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für den Kläger zu 2) am
  8. März 2006 erworbenen 897,68 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers zu 2) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an die Klägerin zu 3) € 170.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem
  9. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu 3) am
  10. März 2006 erworbenen 154,15 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu 3) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an den Kläger zu 4) € 2.400.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem
  11. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für den Kläger zu 4) am
  12. März 2006 erworbenen 2.176,20 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers zu 4) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an den Kläger zu 5) € 1.980.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % Punkten über den Basiszinssatz seit dem
  13. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für den Kläger zu 5) am
  14. März 2006 erworbenen 1.795,356 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers zu 5) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an die Klägerin zu 6) € 360.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem
  15. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu 6) am
  16. August,
  17. September und
  18. November 2006 insgesamt erworbenen 312,02 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu 6) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an den Kläger zu 7) € 1.980.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem
  19. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für den Kläger zu 7) und seine Ehefrau ... am
  20. März 2006 erworbenen 1.795,36 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers zu 7) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an die Klägerin zu 8) € 700.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem
  21. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu 8) am
  22. Mai 2006 erworbenen 662,53 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu 8) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an die Klägerin zu 9) € 11.130.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % Punkten über den Basiszinssatz seit dem
  23. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu 9) am
  24. März 2006 erworbenen 10.092,13 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu 9) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an die Klägerin zu 10) € 1.660.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem
  25. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu 10) am
  26. März 2006 erworbenen 1.505,20 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu 10) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an die Klägerin zu 11) € 1.340.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem
  27. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu 11) am
  28. März 2006 erworbenen 1.215,04 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu 11) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an die Klägerin zu 12) € 1.830.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem
  29. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu 12) am
  30. März 2006 erworbenen 1.659,35 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu 12) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an die Klägerin zu 13) € 910.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem
  31. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu 13) am
  32. März 2006 erworbenen 825,14 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu 13) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an die Klägerin zu 14) € 1.370.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem
  33. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu 14) am
  34. März 2006 erworbenen 1.242,25 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu 14) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an die Klägerin zu 15) € 2.730.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % Punkten über den Basiszinssatz seit dem
  35. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu 15) am
  36. März 2006 erworbenen 2.475,43 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu 15) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an die Klägerin zu 16) € 1.360.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem
  37. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu 16) am
  38. März 2006 erworbenen 1.233,18 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu 16) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an die Klägerin zu 17) € 660.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem
  39. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu 17) am
  40. März 2006 erworbenen 598,45 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu 17) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an die Klägerin zu 18) € 4.970.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem
  41. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu 18) am
  42. März 2006 erworbenen 4.506,55 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu 18) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an die Klägerin zu 19) € 570.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem
  43. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu 19) am
  44. März 2006 erworbenen 516,85 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu 19) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an die Klägerin zu 20) € 2.460.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem
  45. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu 20) am
  46. März 2006 erworbenen 2.230,60 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu 20) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an die Klägerin zu 21) € 870.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem
  47. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu 21) am
  48. März 2006 erworbenen 788,87 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu 21) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an die Klägerin zu 22) € 880.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem
  49. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu 22) am
  50. März 2006 erworbenen 797,94 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu 22) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an die Klägerin zu 23) € 620.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem
  51. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu 23) am
  52. März 2006 erworbenen 562,18 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu 23) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an die Klägerin zu 24) € 2.530.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem
  53. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu 24) am
  54. März 2006 erworbenen 2.294,08 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu 24) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an die Klägerin zu 25) € 2.530.000,00 nebst Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem
  55. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu 25) am
  56. März 2006 erworbenen 2.294,08 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu 25) gegen den B ... Fund an die Beklagte, an die Klägerin zu 26) € 670.000,00 zuzüglich Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit dem
  57. Juli 2009 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu 26) am
  58. März 2006 erworbenen 607,52 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer: X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu 26) gegen den B ... Fund an die Beklagte. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten beider Instanzen tragen die Kläger 10 % und die Beklagte 90 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und die Beklagte dürfen die Vollstreckung der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt € 54.727.260,
  59. Gründe I. Die insgesamt 26 Kläger machen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus Vermögensverwaltungsverträgen geltend. Der Kläger zu 2) ist am ... November 2014 verstorben. An seine Stelle ist Herr C als Testamentsvollstrecker getreten. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der D ... AG, welche für sämtliche Kläger als Vermögensverwalterin hinsichtlich des Verkaufserlöses aus dem Verkauf der Y... KGaA beauftragt war. Nach dem Übergang der Vermögensverwaltung auf die Beklagte wurden die Mandatsverträge per 01.01.2006 formal neu abgeschlossen (Anlage K 5). Dabei war festgelegt, dass die Y ... GmbH (im Folgenden: "F" genannt), anstelle der Kläger zu 1) bis 8) befugt war, Erklärungen rechtswirksam abzugeben oder entgegenzunehmen. Rückvergütungen sollten abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 15 % anteilig an die Kläger weitergeleitet werden. Der Beklagten war gestattet, bis zu 20 % in alternative Investments und bis zu 12,5 % in Private-Equity-Beteiligungen anzulegen. Ende des Jahres 2005 plante die Beklagte eine Neuausrichtung der Anlage, wozu auch eine akzentuierte Investition in Hedgefonds gehören sollte. Die Beklagte hatte dazu drei Hedgefonds vorläufig ausgewählt, u.a. den "A (im Folgenden: "A-Fund" genannt). Die F ließ die Vorschläge der Beklagten durch Herrn G prüfen, der dazu folgendes anmerkte: "
  60. A: Bei A handelt es sich um eine völlig proprietäre Strategie. Der Fond ist im Eigentum eines gewissen Mr. B ( Anmerkung: gemeint ist ... B), dessen Hauptgeschäft es ist, einen größeren Teil des New Yorker Aktienhandels abzuwickeln. Dabei hat er (frühzeitige) Einsichten in die Handelsströme. Dieses Wissen nutzt er gewinnbringend bei seinem Hedgefonds ein. Die Performance verläuft seit zehn Jahren entlang einem Linealstrich (11,3 % p.a.)! Sie ist absolut unkorreliert und deshalb auch stark diversifizierend. Der einzige Minuspunkt ist die komplette Intransparenz, wegen der man unter normalen Umständen von dem Produkt fast Abstand nehmen müsste. Ich habe gehört, dass sich Investoren einst über zwei schlechte Monate "gefreut" haben, weil die Performance dadurch "glaubwürdiger" wurde. Da B jedoch mit anderen Geschäften viel mehr Geld verdient, kann man davon ausgehen, dass er seine Reputation -und deshalb seine anderen Geschäfte- wegen dieser "Nebenaktivitäten" nicht gefährden würde und man Unehrlichkeit-Betrug nicht annehmen sollte. Ich hatte auch einmal von potentiellen rechtlichen Risiken gehört, da es nicht völlig geklärt ist, ob B dieses Wissen in dieser Art ausnutzen darf. Da sich der "große" Fond jedoch seit vielen Jahren großer Bekanntheit erfreut, ist davon auszugehen, dass es bei Ungesetzlichkeiten bereits entsprechende Verfahren gegeben hätte. Die erhältlichen Unterlagen sind aussagelos. ... konnte die Fondsmanager nicht besuchen. Mein Wissen bezieht sich auf verschiedentliche Aussagen von FoF-Managern, die ich während meiner FoF-Suche traf. Vorbehaltlich dieser unsicheren Datenlage befürworte ich das Investment." Diese Stellungnahme leitete der Geschäftsführer C der F per E-Mail vom 07.12.2005 (Anlage K 13) an die Beklagte (dort Herrn H) mit folgender Anmerkung weiter: "....zu den "A-Hedge-Fonds" vertreten I und ich die Ansicht, dass mit illegalem Frontrunning Geld verdient wird. Es stellt sich die Frage, ob das Risiko der Aufdeckung des illegalen Verhaltens bei der Fond-Empfehlung mitberücksichtigt wurde. Hierzu hoffen wir auf eine Rückmeldung ihrerseits. Tendenziell meinen wir, dass die Familie Y bei solchen Geschäften nicht mitverdienen sollte...." Der in der E-Mail erwähnte Herr I ist der weitere Geschäftsführer der F. Mit Schreiben vom 13.12.2005 (Anlage K 15) nahm die Beklagte wie folgt Stellung: "...Betreffend A-Fund stimmen wir zu, dass dieser im Vergleich zu vielen anderen Fonds relativ intransparent ist. Frau E meint, sich erinnern zu können, dass wir die B ...-Funds bereits in der Vergangenheit mit der F diskutiert hatten.... ....Es ist jedoch keineswegs so, dass die Performance nicht nachvollziehbar wäre. Der Fond wird wie andere Fonds auch durch einen Administrator (A: Bank1) verwaltet. Der Administrator erhält sämtliche Transaktionen, die für die Rechnung des Fonds getätigt werden und bucht die Positionen des Fonds. Die Fondsperformance wird daher unabhängig vom Management ermittelt und auch wie allgemein üblich durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft. Wir haben auch Gelegenheit gehabt, Einsicht in die Fondpositionen zu nehmen, die wie in der Strategie beschrieben aus II-Aktien ... und JJ Put-Optionen sowie Short S&P 100 Call Optionen bestehen. Allerdings besteht hinsichtlich des Auswahlsystems keinerlei Transparenz. Es gibt aber auch keinerlei Anhaltspunkte für unrechtmäßiges Handeln durch B oder seine Firma. So etwas wäre im Laufe der Jahre ans Licht getreten. In der Tat haben wir weder B oder seine in leitender Stellung im Unternehmen tätigen Söhne in der Vergangenheit persönlich getroffen. Dies würde auch wenig Sinn machen, da sie sich zu den Handelsstrategien nicht äußern. Diese Erfahrung hat auch unser deutscher Vertriebskontakt gemacht...." Auf die nachfolgende telefonische Ankündigung des Mitarbeiters H der Beklagten gegenüber C, eine Umschichtung in Höhe von ca. 230.000.000,00 € u.a. in den A-Fund vornehmen zu wollen, erklärte jener, dass mit der Umschichtung in dieser Größenordnung unter Abweichung vom in den Mandatsverträgen vereinbarten Allokationsrahmen Einverständnis bestehe. Er werde die Familie Y informieren und darauf hinweisen, dass auch der kurz zuvor erzielte Erlös aus dem Verkauf der Brauereibeteiligung für die Investments in der Anlageklasse "Absolute Return" verwendet werde. Eine entsprechende Genehmigung erhielt die F in der Folge von den Klägern. Im Februar 2006 orderte die Beklagte sodann insgesamt 43.768,80 Anteile am A-Fund zu einem Preis von € 48.270.000,00 und im weiteren Verlauf des Jahres 2006 für den Kläger zu 8) 622,53 Anteile für € 700.000,00 sowie für die Klägerin zu 6) 312,02 Anteile für € 360.000,
  61. Der Gesamtbestand des verwalteten Vermögens der Kläger belief sich damals auf ca. € 1,7 Milliarden. Wie sich herausstellte hatte der A-Fund sowohl die Verwaltung als auch die Verwahrung sämtlicher Vermögenswerte des Fonds, der "... LLC" (abgekürzt: Z) übertragen, wovon auch die Beklagte zum Zeitpunkt der Anlageentscheidungen ausging. Eigentümer war B selbst, der die Mittel für ein gigantisches Schneeball-System verwendete. Nach dessen Entdeckung im Dezember 2008 wurde B wegen Anlagebetruges und Untreue verhaftet. Die klägerischen Fondbeteiligungen sind wertlos. Die Kläger haben deswegen mittlerweile Schadensersatzforderungen beim B ... Fund angemeldet. In einem Schreiben an die F vom 28.01.2009 (Anlage K 12) erläuterte die Beklagte, dass im Verkaufsprospekt und im Depotbankvertrag hinsichtlich des A explizit auf die Möglichkeit der Bestellung eines Sub-Custodians (sowie eines Investmentadvisors) hingewiesen werde. Weiter heißt es dazu: "Wir gingen davon aus, dass diese Funktionen auf die ... LLC übertragen worden waren, die Depotbank jedoch ihren rechtlichen Prüfungspflichten im Hinblick auf den Sub-Custodian nachkommen wird." In einem weiteren Schreiben der Beklagten vom 05.03.2009 (Anlage K 37) heißt es auf S. 2 als Antwort auf Frage 3 a der F wie folgt: "Wir gingen schon zum Zeitpunkt der Investition der Familie in das Produkt davon aus, dass die ... LLC die wesentlichen Investitionsentscheidungen treffen würde." Die Kläger halten die Beklagte für schadensersatzpflichtig, weil sie ihre Pflichten aus dem Vermögensverwaltungsvertrag verletzt habe, insbesondere den A-Fund nicht genauer und kritischer überprüft habe. Die Beklagte habe ferner ihre Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen verletzt. Gegenstand der Klage ist die Rückabwicklung der Transaktionen, aufgeteilt auf die einzelnen Kläger im Gesamtwert von € 49.360.000,00 zuzüglich entgangener alternativer Rendite in Höhe von € 5.367.260,59, aufgeteilt auf die einzelnen Kläger, hilfsweise bezüglich einzelner Kläger auf Privat-KG's , weiter hilfsweise auf namentlich genannte Spezialfonds. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, sie habe ihren Prüfungspflichten mit der gebotenen Sorgfalt genügt. Ein Ersatzanspruch wegen der Rückvergütungen könne nicht bestehen, weil diese vertragsgemäß an die Kläger ausgeschüttet worden seien. Das Landgericht, auf dessen Urteil zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes ergänzend verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch aus den Vermögensverwaltungsverträgen bestehe nicht, weil die Kläger, respektive die F die Investition in Kenntnis des Intransparenz-Risikos vorher gebilligt hätten, was sich aus der Korrespondenz vom 07.
  62. und 13.12.2005 ergebe. Die Kläger führten selbst aus, dass kein Anlass mehr bestanden habe, gegen die Investition Einspruch zu erheben, was auf der Grundlage des Mandatsvertrages möglich gewesen wäre. In der Investition als solcher liege keine schuldhafte Vertragsverletzung. Die Anlagerichtlinien, die Depotstruktur und die Bandbreiten seien beachten worden. Das Verlustrisiko einer "ex ante" vertretbaren Investition treffe den Anlieger. Die Investition sei im Hinblick auf ihren Anteil am Gesamtvermögen und angesichts der neuen Ausrichtung und der damit verbundenen Risikobereitschaft vertretbar gewesen. Ein Verstoß gegen das Gebot, das Vermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten, liege ebenfalls nicht vor. Die mit dem Hedgefonds verbundenen Risiken seien bereits vor der Anlageentscheidung erkannt, bewertet und berücksichtigt worden. Der Umstand, dass mit den hinter dem Fonds stehenden Personen kein Treffen stattgefunden habe, sei bereits im Schreiben vom 13.12.2005 mitgeteilt worden. Aus den Unterlagen von 2008 bzw. 2009 ließen sich keine Umstände herleiten, die bereits 2005 für die Beklagte erkennbar und zu berücksichtigen gewesen wären. Auch hinsichtlich der Rückvergütung liege keine Pflichtverletzung vor. Die Vertragsparteien hätten hierzu eine vertragliche Regelung getroffen und die Beklagte habe u.a. mit Schreiben vom 18.12.2007 (Anlage K 32) dementsprechend abgerechnet. Auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts wird ergänzend verwiesen. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren in vollem Umfang weiter. Sie rügen, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Billigung der Investition durch die Kläger ausgegangen. Die Informationen der Beklagten im Schreiben vom 13.12.2005 seien unvollständig und unrichtig. Der A-Fund sei kein taugliches Anlageobjekt gewesen. Durch die Anlageklasse "Absolute Return" sei die Risiko-Neigung der Kläger nicht verändert, geschweige denn erhöht worden. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Vermögensverwaltungsvertrag verletzt. Zu den konkret dargelegten Prüfungshandlungen der Beklagten habe sich das Landgericht nicht geäußert. Die Beklagte habe grob fahrlässig wesentliche Pflichten verletzt. Die Kläger beantragen, Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu
  63. EUR 1.874.015,48 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  64. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für den Kläger zu
  65. am
  66. März 2006 erworbenen 1.532,41 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers zu
  67. gegen den B ... Fund an die Beklagte an den Kläger zu
  68. EUR 1.097.796,05 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  69. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für den Kläger zu
  70. am
  71. März 2006 erworbenen 897,68 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers zu
  72. gegen den B ... Fund an die Beklagte an die Klägerin zu
  73. EUR 188.510,43 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  74. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu
  75. am
  76. März 2006 erworbenen 154,15 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu
  77. gegen den B ... Fund an die Beklagte an den Kläger zu
  78. EUR 2.661.323,75 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  79. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für den Kläger zu
  80. am
  81. März 2006 erworbenen 2.176,20 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers zu
  82. gegen den B ... Fund an die Beklagte an den Kläger zu
  83. EUR 2.195.592,10 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  84. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für den Kläger zu
  85. am
  86. März 2006 erworbenen 1795,36 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers zu
  87. gegen den B ... Fund an die Beklagte an die Klägerin zu
  88. EUR 394.253,14 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  89. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu
  90. am
  91. August,
  92. September und
  93. November 2006 insgesamt erworbenen 312,02 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu
  94. gegen den B ... Fund an die Beklagte an den Kläger zu
  95. EUR 2.195.592,10 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  96. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für den Kläger zu
  97. und seine Ehefrau ... Y am
  98. März 2006 erworbenen 1.795,36 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers zu
  99. gegen den B ... Fund an die Beklagte an die Klägerin zu
  100. EUR 773.866,92 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  101. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu
  102. am
  103. Mai 2006 erworbenen 662,53 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu
  104. gegen den B ... Fund an die Beklagte an die Klägerin zu
  105. EUR 12.341.888,90 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  106. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu
  107. am
  108. März 2006 erworbenen 10.092,13 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu
  109. gegen den B ... Fund an die Beklagte an die Klägerin zu
  110. EUR 1.840.748,93 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  111. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu
  112. am
  113. März 2006 erworbenen 1.505,20 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu
  114. gegen den B ... Fund an die Beklagte an die Klägerin zu
  115. EUR 1.485.905,76 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  116. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu
  117. am
  118. März 2006 erworbenen 1.215,04 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu
  119. gegen den B ... Fund an die Beklagte an die Klägerin zu
  120. EUR 2.029.259,36 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  121. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu
  122. am
  123. März 2006 erworbenen 1.659,35 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu
  124. gegen den B ... Fund an die Beklagte an die Klägerin zu
  125. EUR 1.009.085,26 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  126. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu
  127. am
  128. März 2006 erworbenen 825,14 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu
  129. gegen den B ... Fund an die Beklagte an die Klägerin zu
  130. EUR 1.519.172,31 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  131. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu
  132. am
  133. März 2006 erworbenen 1.242,25 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu
  134. gegen den B ... Fund an die Beklagte an die Klägerin zu
  135. EUR 3.027.255,77 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  136. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu
  137. am
  138. März 2006 erworbenen 2.475,43 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu
  139. gegen den B ... Fund an die Beklagte an die Klägerin zu
  140. EUR 1.508.083,46 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  141. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu
  142. am
  143. März 2006 erworbenen 1.233,18 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu
  144. gegen den B ... Fund an die Beklagte an die Klägerin zu
  145. EUR 731.864,03 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  146. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu
  147. am
  148. März 2006 erworbenen 598,45 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu
  149. gegen den B ... Fund an die Beklagte an die Klägerin zu
  150. EUR 5.511.157,94 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  151. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu 18, am
  152. März 2006 erworbenen 4.506,55 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu
  153. gegen den B ... Fund an die Beklagte an die Klägerin zu
  154. EUR 632.064,39 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  155. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu
  156. am
  157. März 2006 erworbenen 516,85 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu
  158. gegen den B ... Fund an die Beklagte an die Klägerin zu
  159. EUR 2.727.856,85 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  160. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu
  161. am
  162. März 2006 erworbenen 2.230,60 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu
  163. gegen den B ... Fund an die Beklagte an die Klägerin zu
  164. EUR 964.729,86 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  165. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu
  166. am
  167. März 2006 erworbenen 788,87 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu
  168. gegen den B ... Fund an die Beklagte an die Klägerin zu
  169. EUR 975.818,71 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  170. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu
  171. am
  172. März 2006 erworbenen 797,94 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu
  173. gegen den B ... Fund an die Beklagte an die Klägerin zu
  174. EUR 687.508,64 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  175. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu
  176. am
  177. März 2006 erworbenen 562,18 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu
  178. gegen den B ... Fund an die Beklagte an die Klägerin zu
  179. EUR 2.805.478,79 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  180. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu
  181. am
  182. März 2006 erworbenen 2.294,08 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu
  183. gegen den B ... Fund an die Beklagte an die Klägerin zu
  184. EUR 2.805.478,79 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  185. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu
  186. am
  187. März 2006 erworbenen 2.294,08 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu
  188. gegen den B ... Fund an die Beklagte an die Klägerin zu
  189. EUR 742.952,88 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  190. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten für die Klägerin zu
  191. am
  192. März 2006 erworbenen 607,52 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin zu
  193. gegen den B ... Fund an die Beklagte Für den Fall, dass das Gericht die Klagen der Kläger zu
  194. und 2.,
  195. und
  196. sowie
  197. und
  198. allein aus dem Grund abweist, dass nach Auffassung des Gerichts die Ansprüche der Kläger zu
  199. und 2.,
  200. und
  201. sowie
  202. und
  203. gegen die Beklagte jeweils auf die nachfolgend genannten Kommanditgesellschaften, nicht jedoch auf die von diesen gehaltenen Spezialfonds, übergegangen sind, beantragen wir hilfsweise namens des Klägers zu 1., die Beklagte zu verurteilen, an die J ... KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts ... unter der Nummer HRA ..., EUR 1.874.015,48 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  204. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 1.532,41 Fondsanteilen am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung des Klägers zu
  205. zur Abtretung etwaiger ihm gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens des Klägers zu 2., die Beklagte zu verurteilen, an die Y1 ... KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts ... unter der Nummer HRA ..., EUR 1.097.796,05 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  206. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 897,68 Fondsanteilen am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung des Klägers zu
  207. zur Abtretung etwaiger ihm gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens des Klägers zu 4., die Beklagte zu verurteilen, an die Y2 ... KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts ... unter der Nummer HRA ..., EUR 2.661.323,75 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  208. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 2.176,20 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung des Klägers zu
  209. zur Abtretung etwaiger ihm gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte 2.4 namens des Klägers zu 5., die Beklagte zu verurteilen, an die Y3 ... KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts ... unter der Nummer HRA ..., EUR 2.195.592,10 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  210. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 1.795,36 Fondsanteilen am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung des Klägers zu
  211. zur Abtretung etwaiger ihm gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens des Klägers zu 7., die Beklagte zu verurteilen, an die Y4 ... KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts ... unter der Nummer HRA ..., EUR 2.195.592,10 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  212. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 1.795,36 Fondsanteilen am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung des Klägers zu
  213. zur Abtretung etwaiger ihm gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens der Klägerin zu 8., die Beklagte zu verurteilen, an die K ... KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts ... unter der Nummer HRA ..., EUR 773.866,92 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  214. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 622,53 Fondsanteilen am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung der Klägerin zu
  215. zur Abtretung etwaiger ihr gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte Hilfsanträge zu
  216. Für den Fall, dass das Gericht die Klagen der Kläger zu
  217. und 2.,
  218. und
  219. sowie
  220. bis
  221. allein aus dem Grund abweist, dass nach Auffassung des Gerichts die Ansprüche gegen die Beklagte auf die nachfolgend genannten Spezialfonds übergegangen sind, beantragen wir hilfsweise 3.1 namens des Klägers zu 1., die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße, Stadt1 für den M Spezialfonds EUR 1.874.015,48 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  222. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 1.532,41 Fondsanteilen am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung des Klägers zu
  223. zur Abtretung etwaiger ihm gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens des Klägers zu 2., die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße, Stadt1 für den N Spezialfonds EUR 1.097.796,05 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  224. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 897,68 Fondsanteilen am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung des Klägers zu
  225. zur Abtretung etwaiger ihm gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens des Klägers zu 4., die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße, Stadt1 für den O Spezialfonds EUR 2.661.323,75 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  226. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 2.176,20 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung des Klägers zu
  227. zur Abtretung etwaiger ihm gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens des Klägers zu 5., die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße Stadt1 für den P Spezialfonds EUR 2.195.592,10 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  228. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 1.795,36 Fondsanteilen am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung des Klägers zu
  229. zur Abtretung etwaiger ihm gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens des Klägers zu 7., die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße, Stadt1 für den CP Spezialfonds EUR 2.195.592,10 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  230. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 1.795,36 Fondsanteilen am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung des Klägers zu
  231. zur Abtretung etwaiger ihm gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens der Klägerin zu 8., die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße, Stadt1 für den Q Spezialfonds EUR 773.866,92 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  232. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 622,53 Fondsanteilen am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung der Klägerin zu
  233. zur Abtretung etwaiger ihr gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens der Klägerin zu 9., die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße, Stadt1 für den Erster R Spezialfonds EUR 12.341.888,90 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  234. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 10.092,13 Fondsanteile am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung der Klägerin zu
  235. zur Abtretung etwaiger ihr gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens der Klägerin zu 10., die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße, Stadt1 für den Zweiter R Spezialfonds EUR 1.840.748,93 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  236. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 1.505,20 Fondsanteilen am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung der Klägerin zu
  237. zur Abtretung etwaiger ihr gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens der Klägerin zu 11., die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße, Stadt1 für den Dritter R Spezialfonds EUR 1.485.905,76 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  238. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 1.215,04 Fondsanteilen am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung der Klägerin zu
  239. zur Abtretung etwaiger ihr gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens der Klägerin zu 12., die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße, Stadt1 für den Erster S Spezialfonds EUR 2.029.259,36 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  240. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 1.659,35 Fondsanteilen am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung der Klägerin zu
  241. zur Abtretung etwaiger ihr gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens der Klägerin zu 13., die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße, Stadt1 für den Zweiter S Spezialfonds EUR 1.009.085,26 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  242. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 825,14 Fondsanteilen am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung der Klägerin zu
  243. zur Abtretung etwaiger ihr gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens der Klägerin zu 14., die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße, Stadt1 für den Dritter S Spezialfonds 1.519.172,31 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  244. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 1.242,25 Fondsanteilen am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung der Klägerin zu
  245. zur Abtretung etwaiger ihr gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens der Klägerin zu 15., die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße, Stadt1 für den Vierter S Spezialfonds 3.027.255,77 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  246. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 2.475,43 Fondsanteilen am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung der Klägerin zu
  247. zur Abtretung etwaiger ihr gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens der Klägerin zu 16., die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße, Stadt1 für den Fünfter S Spezialfonds 1.508.083,46 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  248. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 1.233,18 Fondsanteilen am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung der Klägerin zu
  249. zur Abtretung etwaiger ihr gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens der Klägerin zu 17., die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße, Stadt1 für den Erster T Spezialfonds EUR 731.864,03 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  250. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 598,45 Fondsanteilen am A (WertpapierKennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung der Klägerin zu
  251. zur Abtretung etwaiger ihr gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens der Klägerin zu 18., die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße, Stadt1 für den Zweiter T Spezialfonds EUR 5.511.157,94 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  252. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 4.506,55 Fondsanteilen am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung der Klägerin zu
  253. zur Abtretung etwaiger ihr gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens der Klägerin zu 19., die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße, Stadt1 für den Erster U Spezialfonds EUR 632.064,39 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  254. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 516,85 Fondsanteilen am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung der Klägerin zu
  255. zur Abtretung etwaiger ihr gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens der Klägerin zu 20., die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße, Stadt1 für den Zweiter U Spezialfonds EUR 2.727.856,85 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  256. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 2.230,60 Fondsanteilen am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung der Klägerin zu
  257. zur Abtretung etwaiger ihr gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens der Klägerin zu 21, die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße, Stadt1 für den Erster U Spezialfonds EUR 964.729,86 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  258. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 788,87 Fondsanteilen am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung der Klägerin zu
  259. zur Abtretung etwaiger ihr gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens der Klägerin zu 22., die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße, Stadt1 für den Zweiter U Spezialfonds EUR 975.818,71 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  260. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 797,94 Fondsanteilen am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung der Klägerin zu
  261. zur Abtretung etwaiger ihr gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens der Klägerin zu 23., die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße, Stadt1 für den V Spezialfonds EUR 687.508,64 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  262. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 562,18 Fondsanteilen am A (Wertpapier Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung der Klägerin zu
  263. zur Abtretung etwaiger ihr gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens der Klägerin zu 24., die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße, Stadt1 für den AA Spezialfonds EUR 2.805.478,79 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  264. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 2.294,08 Fondsanteilen am A (Wertpapier Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung der Klägerin zu
  265. zur Abtretung etwaiger ihr gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens der Klägerin zu 25., die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße, Stadt1 für den BB Spezialfonds EUR 2.805.478,79 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  266. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 2.294,08 Fondsanteilen am A (Wertpapier Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung der Klägerin zu
  267. zur Abtretung etwaiger ihr gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte namens der Klägerin zu 26., die Beklagte zu verurteilen, an die L ... GmbH, ...straße, Stadt1 für den CC Spezialfonds EUR 742.952,88 zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
  268. Juli 2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 607,52 Fondsanteilen am A (Wertpapier-Kennnummer X) an die Beklagte sowie gegen Abgabe einer Erklärung der Klägerin zu
  269. zur Abtretung etwaiger ihr gegen den B ... Fund zustehender Ansprüche an die Beklagte Hilfsanträge zu
  270. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Geschäftsführer der F C und I als Partei. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.06.2014 (Bl. 1200-1208) Bezug genommen. II. Die Berufung der Kläger ist statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat in der Sache mit Ausnahme der geltend gemachten Ansprüche auf entgangene Alternativrendite Erfolg. Die Kläger können von der Beklagten die Rückzahlung der Zeichnungssummen Zug-um-Zug gegen Übertragung der erworbenen Fondsanteile und gegen Abgabe einer Erklärung zur Abtretung etwaiger Ansprüche gegen den B ... Fund verlangen (§§ 675 Abs. 1, 611, 280 Abs. 1 BGB). Im Einzelnen:
  271. Zwischen den Parteien bestand ein Vermögensverwaltungsvertrag, der rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter einzustufen ist (BGH, Urteil vom 04.04.2002 -III ZR 237/01-, Palandt-Sprau, BGB
  272. Aufl.

(2014), § 675 Rdn. 15).
  1. Die Kläger sind für die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Für den nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung verstorbenen Kläger zu 2) ist nunmehr Herr C als Testamentsvollstrecker anspruchsberechtigt (§ 2212 BGB). Das hierzu vorgelegte Testament des verstorbenen Klägers zu 2) sieht uneingeschränkte Testamentsvollstreckung vor, so dass hierunter auch der vorliegend geltend gemachte Anspruch fällt. Die Aktivlegitimation der Kläger ergibt sich im Übrigen daraus, dass Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung eingeklagt sind, die dem Geschädigten bereits mit dem Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Anlage zufallen (BGH, Urteil vom 08.03.2005 - XI ZR 170/04). Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger zu 1), 2), 4), 5), 7), 8) und 9) bis 26) ihre Anteile im Jahre 2007 für jeden gesondert in sogenannte Spezialfonds einbrachten; dies unter Mitwirkung der Kreissparkasse Köln. Die Kläger behielten damit - jeder für seinen Spezialfonds - ihre Anlegerstellung, nunmehr in Form eines Sondervermögens und blieben damit wirtschaftlich nach wie vor Eigentümer der erworbenen A-Fund-Anteile. Der Aktivlegitimation der Kläger steht auch § 92 Abs. 2 KAGB nicht entgegen, weil das dadurch geschützte Sondervermögen noch nicht gebildet war, als die Kläger die pflichtwidrig empfohlenen Anlagen und damit den Schadensersatzanspruch erworben haben. Denn der Anspruch, der dem Geschädigten bereits beim Erwerb des später wertlos gewordenen Gegenstandes zufällt, ist kein Surrogat im Rechtssinne und damit auch nicht im Sinne von § 92 Abs.2 KAGB, weil er nicht an die Stelle des wertlosen Gegenstandes tritt (Palandt-Sprau a.a.O., § 818 Rdn. 16).
  2. Der zuerkannte Schadensersatzanspruch besteht, weil die Beklagte ihre gegenüber den Klägern bzw. der F bestehende Aufklärungspflicht verletzt hat. Sie hatte nämlich - wie sie einräumt - zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung Kenntnis von der Aufhebung der Funktionstrennung der Bereiche Verwahrung und Verwaltung des Fondsvermögens zugunsten der Z, ging jedenfalls von diesen Umständen aus. Sie ging ferner davon aus, wie sie im Schreiben vom 05.03.2009 (Anlage K 37) auf S. 2 ausführt, dass zum Zeitpunkt der Investition der Familie in das Produkt die ... LLC (Z) die wesentlichen Investitionsentscheidungen treffen würde. Das Bestehen einer Aufklärungspflicht hierüber wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte nicht Anlageberaterin im eigentlichen Sinne, sondern Vermögensverwalterin war. Denn die Pflicht, den Kunden anleger- und anlagegerecht zu informieren, besteht gleichermaßen auch im Rahmen der Vermögensverwaltung (BGH, Urteil vom 04.04.2002 - III ZR 237/01-; Palandt-Sprau a.a.O., § 675, Rdnr. 15). Hier bestand ungeachtet dessen eine Aufklärungspflicht aus besonderem Anlass, denn die Beklagte trat mit dem Vorschlag zur Neuausrichtung der Anlage an die Kläger bzw. die F heran, wozu auch die Investition in den hier zur Debatte stehenden A-Fund gehören sollte. Wie der vorliegende Briefwechsel und der Anruf des Mitarbeiters H der Beklagten bei C vor der ins Auge gefassten Umschichtung verdeutlichen, wollte die Beklagte hierzu erklärtermaßen die Zustimmung der Kläger bzw. der F einholen. Damit war die Beklagte aber verpflichtet, den Klägern bzw. der F ein zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken der geplanten Investition in A-Fund-Anteile zu vermitteln. Die bereits geschilderte Aufhebung der Funktionstrennung zwischen den Bereichen Verwahrung und Verwaltung zugunsten der Z und der Umstand, dass Letztgenannte die wesentlichen Investitionsentscheidungen traf, worum die Beklagte jeweils wusste, bzw. wovon sie ausging, waren von besonderer Bedeutung und damit aufklärungspflichtig. Denn durch die Aufhebung der Funktionstrennung war die Möglichkeit eröffnet, die Vermögenswerte des Fonds auf sogenannte "Managed Accounts" zu übertragen. Dabei handelt es sich definitionsgemäß um eine Anlageform, bei der ein privater oder institutioneller Kunde einen Dritten mit der Vermögensverwaltung der Einlagen bzw. Bestände eines Kontos mandatiert. Das Geld kann in diesem Falle von einer entsprechenden Bankabteilung oder von Investment-Unternehmen (Brokern) verwaltet werden. Dabei erteilt der Anleger dem Verwalter des Managed Accounts eine uneingeschränkte Vollmacht, auf diesem Konto eine vereinbarte Anlagestrategie umzusetzen. Die Einrichtung von sogenannten "Managed Accounts" war zwar im Prospekt vorgesehen, jedoch konnte die außerdem vorgesehene Information von Verwalter und Verwahrer in Form von Kontoauszügen (Statements of Account) und Transaktionsbelegen (Transaction Slips) keine Kontrollwirkung entfalten, weil Account-Manager, Verwalter und Verwahrer jeweils die Z war. Das fondsinterne Kontrollsystem war damit ausgehebelt und ermöglichte Manipulationen. Das Argument der Beklagten, B bzw. Z hätten den A-Fund weder initiiert noch kontrolliert und die gleichzeitige Tätigkeit der Z als Broker-Dealer und Unterverwalter sei in den USA rechtlich zulässig und nicht unüblich, rechtfertigt keine andere Beurteilung des Sachverhaltes. Denn das Risiko der hier streitigen Anlage bestand darin, dass alle Funktionen bei B bzw. Z zusammenfielen, mag dies auch erst nach Initiierung des Fonds geschehen sein. Die Beklagte kann sich ferner nicht darauf berufen, dass die Kläger in Kenntnis der beschränkten Transparenz die Investition in den A-Fund gebilligt hätten. Denn die Intransparenz betrifft zwei Umstände, die auseinandergehalten werden müssen. Zum einen ging es um die Anlagestrategie, mit der die Gewinne erzielt wurden. Diese war nicht offengelegt und mit einer Offenlegung durch die Fondbetreiber bzw. B selbst war auch nicht zu rechnen. Schließlich handelte es sich um sein "Erfolgsgeheimnis" hinter dem sowohl die Kläger, als auch die Beklagte das sogenannte "Frontrunning" vermuteten. Dabei handelt es sich um ein illegales Börsengeschäft, bei dem Börsenhändler ihr Wissen über größere Aufträge ausnutzen und Aktien bei Eröffnung der Börse auf eigene Rechnung vorab kaufen. Ist der Großauftrag aufgeführt und haben die Kurse dadurch angezogen, verkaufen die Händler die Papiere zu nun gestiegenen Kursen wieder (aus: Focus-Money-Börsen ABC). B verfügte über ein solches Wissen, weil er im Hauptgeschäft einen größeren Teil des New Yorker Aktienhandels abwickelte. Dieses Wissen hatten auch die Kläger, bzw. die für sie handelnde F zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung, wie sich eindeutig aus dem Inhalt der E-Mail vom 07.12.2005 (Anlage K 13) entnehmen lässt. Der zweite Umstand, der unter das Stichwort "Intransparenz" fällt, ist die Aufhebung der Funktionstrennung und damit der Kontrollmechanismen. In dem vorliegenden Prospekt ("Offering Memorandum", Anlage K 11) waren als Geschäftsführer, Investmentmanager (Verwalter) und Verwahrer verschiedene Institutionen benannt. Unstreitig hatte der A-Fund sowohl die Verwaltung als auch die Verwahrung sämtlicher Vermögenswerte des Fonds der Z übertragen, deren Eigentümer B selbst war. Die Z ist aber in dem Prospekt in keiner der aufgeführten Funktionen genannt. Die Beklagte ging ferner davon aus, dass besagte Z die wesentlichen Investitionsentscheidungen treffen würde.
  3. Die Beklagte behauptet, den Klägern, bzw. der F sei die Aufhebung der Funktionstrennung bei der Anlageentscheidung bekannt gewesen, was jene ausdrücklich bestritten haben. Die Beklagte stützt ihre Behauptung auf den Inhalt der zitierten E-Mail vom 07.12.2005 (Anlage K 13). Wenn aber dort davon die Rede ist, dass der Fond "....im Eigentum eines gewissen Mr. B" stehe, so kann allein daraus nicht auf die behauptete Kenntnis der Kläger bzw. der F von der Aufhebung der Funktionstrennung geschlossen werden, zumal in der E-Mail die Z nicht erwähnt ist. Die Beklagte, die selbst einräumt, dass ihr diese Umstände bekannt gewesen seien, bzw. dass sie von deren Vorliegen ausging, kann sich auch nicht auf den Inhalt ihres Schreibens vom 13.12.2005 (Anlage K 15) stützen, denn dort hatte sie gerade die Verhältnisse beschrieben, wie sie im Prospekt aufgeführt waren, nämlich die Bank1 als Administrator (Verwalter) angegeben. Der Inhalt dieses Schreibens steht damit der behaupteten Kenntnis der Kläger bzw. F gerade entgegen. Der Inhalt des Schreibens vom 13.12.2005 belegt im Übrigen, dass die Beklagte die Verhältnisse trotz gegenteiliger Annahme so darstellte, dass die Aufhebung der Funktionstrennung eben nicht deutlich wurde. Angesichts dessen konnte die Beklagte auch nicht aufgrund der E-Mail von G vom 01.12.2005 von entsprechender Kenntnis, die den Klägern bzw. der F zuzurechnen sein könnte, ausgehen. Wenn G dort von einer "völlig proprietären Strategie" spricht und von einem Hedgefonds, der im Eigentum eines gewissen Mr. B steht, so ergibt sich daraus nicht, dass ihm die Aufhebung der Funktionstrennung zugunsten der Z bewusst war. Die Beklagte hat ferner eine Stellungnahme der DD GmbH und Co KG vom 31.10.2014 vorgelegt (Anlage B 143, Bl. 1357-1361 d.A.). Damit will die Beklagte verdeutlichen, dass eine hinreichende Aufklärung und Erkennbarkeit der hier streitigen Umstände bereits aus dem Inhalt des Prospekts hervorging. Die Stellungnahme endet mit dem Fazit, dass sich aus dem Prospekt bei aufmerksamem Lesen bereits für einen durchschnittlichen kundigen Prospektleser die Möglichkeit ergibt, dass der Manager eines "Managed Account" gleichzeitig auch Verwahrer bzw. Unterverwahrer ("Sub-Custodian") der Vermögensgegenstände der A-Fund sein kann. Für Personen mit einem höheren Erfahrungsschatz in Bezug auf Fondanlagen könne an dieser Möglichkeit kein Zweifel bestehen. Diese Erwägungen können als zutreffend unterstellt werden, jedoch ist die Z und der Zusammenfall aller Funktionen bei ihr weder im Prospekt, noch im Schriftverkehr der Beklagten an irgendeiner Stelle erwähnt. Wie bereits ausgeführt, sind die Verhältnisse im Schreiben vom 13.12.2005 sogar bewusst anders dargestellt, denn die Beklagte ging zu diesem Zeitpunkt bereits davon aus, dass die im Prospekt gemachten Angaben nicht zutrafen. Sie ging ferner davon aus, dass die Z die wesentlichen Investitionsentscheidungen treffen würde.
  4. Angesichts dessen geht der Senat von einer zumindest bedingt vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungspflicht aus, denn die Beklagte hat ihre bessere Kenntnis weder im Schriftverkehr, noch in irgendeiner Weise mündlich den Klägern bzw. der F offenbart. Die hier greifende Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB bezieht sich auch auf den Vorsatz und ist nicht widerlegt. Angesichts dessen greift auch der in den Vermögensverwaltungsverträgen vorgesehene Haftungsausschluss nicht, denn er besteht nicht in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Schaden der Kläger liegt in dem Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Anlage und damit im Verlust der Zeichnungssummen, die sie Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung auf die Beklagte verlangen können.
  5. Die Beklagte behauptet indessen, die Kläger bzw. die F hätten bei Kenntnis aller Umstände trotzdem in den A-Fund investiert. Da die Beklagte - wie ausgeführt - ihre Aufklärungspflicht gegenüber den Klägern aus dem Vermögensverwaltungsverträgen verletzt hat, trifft sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.05.2012 -XI ZR 262/10) die Beweislast dafür, dass die Kläger bzw. die F eine entsprechende Aufklärung unbeachtet gelassen hätten. Hierzu sind auf Antrag der Beklagten die Geschäftsführer der F, C und I vernommen worden. Beide haben in ihrer Vernehmung angegeben, sie hätten bei Kenntnis der verschwiegenen Funktionstrennung die Anlage nicht gezeichnet und wären mit einer solchen Investition nicht einverstanden gewesen. C hat angegeben, die F hätte einer Anlage in einem solchen Fond bestimmt nicht zugestimmt, wenn man gewusst hätte, dass Herr B sowohl in der Verwaltung als auch in der Verwahrung des Geldes tätig werde. Die Formulierung in der Stellungnahme von G, der Fond befinde sich "im Eigentum von Herrn B" habe er nicht in diesem Sinne verstanden; es handele sich auch nicht um eine juristisch exakte Formulierung. Das Vermögen der Familie Y sei so strukturiert, dass einzelne nur Verwalter, andere Verwahrer des Vermögens seien. Eine Trennung dieser beiden Funktionen sei für die F ein selbstverständlicher Grundsatz. Die F tätige keine Wertpapierinvestitionen, bei denen eine solche Funktionstrennung nicht sichergestellt sei. I hat angegeben, hätte er ein Problem in der fehlenden Trennung von Verwahrung und Verwaltung gesehen, so hätte er eine Beteiligung an dem Fonds nicht zugestimmt, weil es keinen Grund gebe, ein solches erhöhtes Strukturrisiko einzugehen. Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft, ihre Bedenken, im Fall der Kenntnis der Aufhebung der Funktionstrennung in den A-Fund zu investieren, werden durch den vorliegenden Schriftverkehr untermauert. Nachdem nämlich G in seiner Stellungnahme auf die komplette Intransparenz des A-Fund hingewiesen hatte, wegen der man unter normalen Umständen fast Abstand nehmen müsste, hat C seine Bedenken in seiner E-Mail vom 07.12.2005 formuliert und die Auffassung verdeutlicht, dass die Kläger bei solchen Geschäften (illegales Frontrunning) tendenziell nicht mitverdienen sollte. Auf Vorhalt hat er in seiner Vernehmung vor dem Senat angegeben, die F hätte einer Beteiligung an den Fonds sicherlich nicht zugestimmt, wäre zu diesem Verdacht ein weiterer Verdacht hinzugekommen. Der Glaubhaftigkeit der Aussagen steht nicht entgegen, dass die Beklagte auf weitere Anlagegeschäfte hinweist, bei denen es den Klägern bzw. der F auf den möglichen Funktionszusammenfall nicht angekommen sein soll. Im Einzelnen: a) KK Fund Limited: Der dort beschriebene Umstand, dass die Fondgesellschaft einen einzigen Dienstleister einsetzt, der gleichzeitig für Wertpapieraufträge und als Verwahrer tätig ist, betrifft allein die Funktionsteilung auf der Verwahrungsseite, um die es hier nicht geht. b) Das gleiche gilt für die Anlage EE ... Fund, wo der von der Fondgesellschaft beauftragte Prime-Broker gleichzeitig als Unterverwahrer für die Depotbank fungiert. c) Diese Erwägungen gelten ferner für die Anlage FF, wo im Prospekt darauf hingewiesen wird, dass der Fonds mit Brokern zusammenarbeitet und dass die Wertpapiere dieses Fonds auch verwahrt werden. d) Anderes ergibt sich auch nicht aus der Anlage GG ... Fund. Hier weist der Prospekt darauf hin, dass die Vermögensgegenstände des Fonds ganz oder teilweise von einem einzigen Broker gehalten werden und von diesem etwa bei einer Insolvenz unter Umständen nicht wieder zu erlangen sind. Die vorgenannten Anlageentscheidungen sind damit nicht geeignet, die von der Beklagten zu beweisende Behauptung zu untermauern, dass die Kläger bzw. die F auch im Falle einer Aufklärung über den kompletten Zusammenfall der Funktionen bei B/Z die Anlage erworben hätten. Auch der Umstand, dass C eine Anlage in Private-Equity-Beteiligungen eingeräumt hat, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Diese Anlagemöglichkeit war bereits Gegenstand der Vermögensverwaltungsverträge und C hat in seiner Vernehmung eine nachvollziehbare Begründung abgegeben, warum und unter welchen Vorgaben hier trotz fehlender Möglichkeit der Trennung von Verwaltung und Verwahrung des Vermögens die Beteiligung eingegangen wurde. Er hat hierzu angegeben, dass es sich bei solchen Geschäften um nachvollziehbare, öffentliche Geschäfte handele und dass eine umfangreiche "Due-Diligence"-Prüfung vorangehe. Eine Risikoeingrenzung erfolge außerdem dadurch, dass keine Investitionen in sogenannte "Firsttimer" erfolgten, sondern nur in solche Institutionen, die sich schon früher Kapital auf diese Weise verschafft hätten. Der Senat erachtet die Angaben von C und I für glaubhaft. Sie haben in ihrer Vernehmung einen vorsichtigen und abwägenden Eindruck hinterlassen. Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit sind nicht aufgetreten.
  6. Die Beklagte hat ferner die Entscheidungsbefugnis der F in Frage gestellt. Dazu ist anzumerken, dass die Mandatsverträge per 01.01.2006 formal neu geschlossen wurden und dass darin festgelegt war, dass die F bspw. anstelle der Kläger zu 1) - 8) befugt war, Erklärungen rechtswirksam abzugeben oder entgegenzunehmen. Im Widerspruch zu ihrer Behauptung der fehlenden Entscheidungskompetenz hat die Beklagte überdies vorgetragen, generell sei es Praxis gewesen, dass die F - teilweise nach Rückfrage bei den entsprechenden Familienmitgliedern - ihre Zustimmung erteilt habe. Sie - die Beklagte - habe ohne Zustimmung der F oder gegen ihren Widerspruch keinerlei Investmententscheidungen durchgeführt. Alle wesentlichen Anlagevorschläge seien von der Beklagten nur umgesetzt worden, wenn eine Rückmeldung durch die F vorgelegen habe. Tatsächlich sei es Gang und Gäbe gewesen, dass die F Weisungen erteilt habe. Selbst wenn also einzelne Kläger bereit gewesen wären, auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den A-Fund zu investieren, wäre dies an der entgegenstehenden Auffassung der F gescheitert. Auf die Vernehmung der einzelnen Kläger zur Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kam es damit nicht an.
  7. Letztlich vermag auch das Argument der Beklagten, die Kläger bzw. die F hätten trotz erkennbarer Hinweise im Prospekt nicht von der Anlage Abstand genommen, eine andere Bewertung nicht zu rechtfertigen. Entscheidungserheblich ist nämlich nicht die Frage, ob die Kläger bzw. die F trotz möglicher Hinweise im Prospekt keinen Widerspruch gegen die Anlageentscheidung erhoben haben, sondern der Umstand, dass die Beklagte sie nicht darüber aufklärte, dass das Risiko des Zusammenfallens der Funktionen nach ihren Erkenntnissen und ihrem Wissen bereits eingetreten war. Dass auch im Falle der Aufklärung über diesen Umstand kein Widerspruch gegen die Investition erfolgt wäre, ist nach dem Inhalt des maßgeblichen Schriftverkehrs und der Aussagen von C und I nicht anzunehmen.
  8. Der im Verlust der Zeichnungssumme bestehende Schaden der Kläger vermindert sich nicht, weil die Kläger bzw. die F ihrer Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) nicht genügt hätten. Wie sie mittlerweile nachgewiesen haben, haben die Kläger etwaige Schadensersatzansprüche beim B ... Fund angemeldet und die Abtretung dieser Ansprüche an die Beklagte Zug-um-Zug gegen die Rückerstattung der Zeichnungssumme angeboten.
  9. Entgangenen Gewinn in Form einer entgangenen Alternativrendite können die Kläger hingegen nicht verlangen. Insoweit steht ihnen weder ein vertraglicher Anspruch (§ 252 BGB), noch ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch zu, der nach §§ 826, 849, 246 BGB zu verzinsen wäre. Zwar besteht eine allgemeine Lebenserfahrung, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt (BGH, Urteil vom 08.05.2012 -XI ZR 262/10-); ohne konkrete Anhaltspunkte kann aber nicht von einem gewöhnlichen Lauf der Dinge ausgegangen werden, der die Erwartung begründen könnte, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % p.a. verzinse (BGH, Urteil vom 24.04.2012 - XI ZR 360/11). Vielmehr entspricht es schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft. So liegen die Dinge auch hier. Zwar haben die Kläger behauptet, bei entsprechender Aufklärung hätten sie die Gelder in ein anderes "Geldmarktplusprodukt" nämlich den HH-... (WKN ...) investiert, der im fraglichen Zeitraum eine Rendite von 3,13 % p.a. abgeworfen habe; dem ist die Beklagte indes entgegengetreten, indem sie angegeben hat, die Kläger hätten stattdessen in andere "Absolute Return" Produkte investiert, die im maßgeblichem Zeitraum einen Wertverlust von ca. 14 % erlitten hätten. Dies haben die Kläger zwar bestritten, sie haben indes für ihr behauptetes Anlageverhalten keinen Beweis angeboten, so dass bereits aus diesem Grund die Zuerkennung einer entgangenen Alternativrendite nicht in Betracht kam.
  10. Die geltend gemachten Verzugszinsen können die Kläger ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Mahnschreibens vom 14.07.2009 (Anlage K 63) verlangen, also ab dem 17.07.
  11. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 108 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen ihrer Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind. Eine Aussetzung des Rechtsstreits auf den Antrag der Beklagten hin wegen des Todes des Klägers zu 2) (§ 246 ZPO) war nicht veranlasst. Denn der Eintritt eines zur Unterbrechung geeigneten Ereignisses nach der letzten mündlichen Verhandlung schließt eine Entscheidung in der Sache nicht aus (§ 249 Abs. 3 ZPO). So liegt der Fall hier, denn die letzte mündliche Verhandlung fand am 25.09.2014 statt, während der Kläger zu 2) am 04.11.2014 verstorben ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017859

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