← Deutschland

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat 6 U 63/14 Urteil Kein Wettbewerbsverstoß durch Arbeitnehmerüberlassung ohne erforderliche Erlaubnis § 1 AÜG, § 4 Nr 1 UWG

Kein Wettbewerbsverstoß durch Arbeitnehmerüberlassung ohne erforderliche Erlaubnis Leitsatz Die Vorschrift des § 1 AÜG, wonach die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung der behördlichen Erlaubnis bedarf

§ 4Nr.

11 UWG). Arbeitnehmer sind keine Marktteilnehmer am Markt derjenigen Produkte oder Dienstleistungen, an deren Herstellung oder Erbringung sie mitwirken (Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 3. Aufl., Rn 33 zu § 4 Nr. 11 UWG). Randnummer 24 Der fehlende Marktbezug ergibt sich auch daraus, dass sich die Erlaubnispflicht gem. § 1 AÜG auf die betriebsinterne Organisation des Verleihers bezieht (vgl. dazu Sack WRP 2005, 531, 540). Es besteht insoweit eine vergleichbare Sachlage zu den Arbeitszeitschutzvorschriften, zur Sozialabgabenpflicht oder zu den Gesundheitsschutzbestimmungen. In all diesen Fällen wird ein Marktbezug abgelehnt, weil ein Gesetzesverstoß dem Anbieter nur indirekt einen Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen kann (Köhler/Born-kamm aaO., Rn 11.36 und 11.38 zu § 4 UWG; MünchKomm/Schaffert aaO.,

§ 4Nr.

11, jeweils m. w. N.; Köhler GRUR 2004, 381, 384). Randnummer 25 Für einen Marktbezug von arbeitnehmerschützenden Vorschriften muss hinzukommen, dass sie entweder einen unmittelbaren marktbezogener Zweck verfolgen, wie dies bei den Ladenschlussregelungen der Fall ist oder dass sie die wettbewerbsbezogene Zielrichtung haben, „Schmutzkonkurrenz“ auf den jeweiligen Güter- und Dienstleistungsmärkten zu verhindern, wie man es bei den Vorschriften über den Mindestlohn annehmen könnte (vgl. dazu Kocher GRUR 2005, 647, 649). Randnummer 26 Beides lässt sich dem oben dargelegten sozialpolitischen Ziel des § 1 AÜG nicht entnehmen. Es spielt deshalb keine Rolle, ob sich der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Wettbewerbsvorsprung verschaffen kann, weil er sich den verwaltungstechnischen Mehraufwand spart, der mit der Anmeldung der Mitarbeiter bei den Sozialkassen und mit der Abrechnungen der Sozialabgaben verbunden ist und weil er dadurch auch Preisvorteile gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerber erreicht. Randnummer 27 Auch durch einen Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 UWG lassen sich solche Verstöße nicht lauterkeitsrechtlich sanktionieren, weil andernfalls das Tatbestandsmerkmal der „Marktverhaltensregel“ seine Konturen verlieren würde (vgl. Köhler/Bornkamm aaO., Rn 11.36). Randnummer 28

  1. c)Es ist nicht ersichtlich, dass sich die fehlende behördliche Erlaubnis des Beklagten zur Arbeitnehmerüberlassung auf die Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit seiner Dienstleistungen auswirkt und dass der Erlaubnispflicht gem. § 1 AÜG unter diesem Blickwinkel ein Marktbezug innewohnt. Randnummer 29 Die Qualität der Dienstleistung eines Verleihers hängt in erster Linie von der fachlichen Befähigung (und Freundlichkeit) der eingesetzten Hostessen, in zweiter Linie von der Qualität seines eigenen Service gegenüber den Entleihern ab. Beides hat mit der behördlichen Erlaubnis nichts zu tun. Randnummer 30 Die Klägerin beruft sich zwar darauf, dass die Sicherheit bzw. Unbedenklichkeit der Dienstleistung bei fehlender behördlicher Erlaubnis gefährdet sei, weil der Beklagte seine Vertragspartner einem erheblichen Risiko aussetze. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern sind unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat, was zur Folge hat, dass ab Beginn der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers zwischen ihm und dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen gilt, dessen Inhalt und Dauer sich nach den betriebsinternen Regelungen richtet (§§ 9, 10 Abs. 1 S. 1 AÜG). Randnummer 31 Das spielt aber für den Marktbezug der Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG ebenfalls keine Rolle. Da die Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher in § 12 AÜG abschließend geregelt sind und da dort verlangt wird, dass sich der Verleiher dazu erklärt, ob er in Besitz der erforderlichen Erlaubnis ist (§ 12 Abs. 1 S. 2 AÜG), tritt das o. g. Risiko für den Entleiher erst dann ein, wenn der Verleiher bei dieser Gelegenheit falsche Angaben macht. Hierin liegt möglicherweise eine wettbewerbswidrige Handlung, was aber nicht dazu führen kann, der Marktzutrittsregel des § 1 AÜG eine marktverhaltensbezogene Komponente beizumessen. Randnummer 32
  2. d)Die Erlaubnispflicht gem. § 1 AÜG kann zuletzt auch nicht als Marktverhaltensnorm in Bezug auf das Auftreten eines Verleihers am sog. „Beschaffungsmarkt“, d. h. beim Wettbewerb der Arbeitsvermittler um geeignetes Messepersonal angesehen werden. Randnummer 33 Die Messehostessen mögen zwar als Anbieter ihrer Arbeitsleistung Marktteilnehmer auf dem „Beschaffungsmarkt“ der Nachfrage von Arbeitskraft im Sinne von § 2 I Nr. 3 UWG sein (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm a.a.O., Rdz. 11.38 zu § 4 UWG). Sie sind beim Angebot ihrer Arbeitskraft aber keine Verbraucher i. S. von § 2 Abs. 2 UWG. Insofern ist eine teleologische Reduktion des Verbraucherbegriffs im UWG geboten, da sich die Interessen und die Schutzbedürftigkeit eines Arbeitnehmers in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis, d. h. als Anbieter seiner Arbeitskraft grundlegend von seiner Stellung als Abnehmer von Waren und Dienstleistungen unterscheidet und weil dort vorrangige arbeitsschutzrechtliche Regelungen eingreifen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, aaO., Rn 140 zu § 2 UWG; Piper/Ohly/Soßnitza, UWG, 5. Aufl., Rn 90 zu § 2 UWG; MünchKomm/Schaffert aaO.,

§ 4Nr. 11 UWG; a. A. BAG NJW 2005, 3305, Münch

Komm/Bähr, aaO., Rn 361 zu § 2 UWG). Dies ergibt sich auch aus Artikel 2 lit. a) der UGP-Richtlinie, wonach bei einem Handeln zu beruflichen Zwecken die Verbrauchereigenschaft entfällt. Randnummer 34 Aus diesem Grund kann sich die Klägerin auch nicht auf die Erwägungen berufen, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom

  1. 2012 (Az.: I ZR 45/11, Tz. 46 ff. – Mißbräuchliche Vertragsstrafe = GRUR 2012, 949 ) angestellt hat, denn die dortige Konstellation ist mit der hiesigen nicht zu vergleichen. Randnummer 35 Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG auch den Interessen der Messehostessen als Marktteilnehmer auf dem Nachfragemarkt dient, so kann dies allein nicht ausreichen, um die Vorschrift als Marktverhaltensregel auf diesem „Beschaffungsmarkt“ zu qualifizieren. Andernfalls müsste man nämlich auch sämtliche weiteren Arbeitsschutzvorschriften als Marktverhaltensregelungen ansehen, was jedoch nach der bereits wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht gerechtfertigt ist und mit der Funktion des Lauterkeitsrechts auch nicht zu vereinbaren wäre. Randnummer 36 Es ist nach alldem nicht ersichtlich, dass diese Vorschrift unter diesem Blickwinken eine marktbezogene Zielsetzung hätte und es ist im Übrigen auch nicht einsichtig, dass sich ein ohne behördliche Erlaubnis agierender Arbeitsvermittler bei der Anwerbung von Hostessen Wettbewerbsvorteile gegenüber einem behördlich zugelassenen Konkurrenten verschaffen kann. Randnummer 37
  2. Das Landgericht hat mit Recht deliktsrechtliche Ansprüche der Klägerin wegen der Verletzung der Erlaubnispflicht gem. § 1 AÜG abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Erwägungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, denen die Klägerin in der Berufung nicht entgegengetreten ist. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 39 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und die Schuldnerschutzanordnungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 40 Da bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob und wenn ja, unter welchen Umständen Arbeitnehmer unter den Schutz von § 2 Abs. 2 UWG fallen und ob arbeitnehmerschützende Bestimmungen, die sich möglicherweise auf den Nachfragemarkt für Arbeitsleistungen auswirken können, als Marktverhaltensregeln anzusehen sind, hat der Senat die Revision zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017878

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.