Arzthaftung: Durchführung einer Kataraktoperation ohne wirksame Einwilligung Anmerkung Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 29. Januar 2014, 2-4 O 470/11, Urteil Tenor Der Senat weist die Beklagte darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. A. Die Berufung bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger fordert von der Beklagten mit der Behauptung ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler ein Schmerzensgeld, des Weiteren nimmt er die Beklagte auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für materielle Schäden und für nicht vorhersehbare künftige immaterielle Schäden in Anspruch. Randnummer 2 Der Kläger stellte sich aufgrund einer Überweisung des niedergelassenen Augenarztes Dr. A am ...9.2010 in der Klinik der Beklagten vor, um an seinem linken Auge eine Kataraktoperation durchführen und eine Hornhautverkrümmung behandeln zu lassen. Er wies beidseits Cataracta corticonuclearis mit Speichentrübungen - links mehr als rechts - auf. Die Sehschärfe betrug mit eigener Brille rechts 0,5, links 0,4. Die von dem Kläger mitgebrachte OCT (Optische Cohärenz-tomographie) zeigte im Netzhautbereich des linken Auges eine beginnende Gliose. Der Wert des Astigmatismus wurde präoperativ mit - 0,75 bestimmt. Randnummer 3 Der Kläger unterzeichnete am ….9.2010 einen Aufklärungsbogen über eine Katarakt – Operation. Randnummer 4 Die Operation erfolgte am ...10.2010. Es wurde keine torische, sondern eine sphärische monofocale Blaulichtfilterlinse eingesetzt. Am Operationstag hatte der Kläger starke Schmerzen an dem operierten Auge. Er begab sich deshalb am Abend erneut in die Klinik der Beklagten. Der behandelnde Arzt diagnostizierte eine starke Schwellung der Hornhaut sowie einen erhöhten Augendruck und ließ bis zur Normalisierung des inneren Augendruckes Kammerwasser aus der vorderen Augenkammer ab. Infolge täglicher augenärztlicher Behandlung wurden die Schmerzen gelindert. Der Kläger sah weiterhin nur verschwommen und verzerrt. Anlässlich einer zwei Wochen später durchgeführten Untersuchung stellten die Ärzte der Beklagten eine Ödembildung im Maculabereich fest. Der Wert des Astigmatismus wurde mit – 2,25 gemessen; bei diesem Wert wäre der Einsatz einer torischen Linse veranlasst gewesen. Der Kläger nahm weitere Kontrolltermine am 15.11.2010 und am 8.12.2010 wahr. Die Abweichung zwischen dem prä- und dem postoperativen Wert des Astigmatismus konnte man sich in der Klinik der Beklagten nicht erklären. Das Ödem bildete sich in der Folgezeit zurück; es verblieb ein Maculaforamen. Randnummer 5 Am ...1.2011 ließ der Kläger in der B-Klinik Stadt1 eine Pars – plana – Vitrektomie durchführen. Es bildete sich ein Makulaödem. Randnummer 6 Der Kläger hat den ihn in der Klinik der Beklagten behandelnden Ärzten grobe Behandlungsfehler vorgeworfen. Randnummer 7 Bei der Kataraktoperation sei die Horn- oder die Netzhaut verletzt worden, was Ursache der Schmerzen und der Sehschwäche sei. Des Weiteren seien präoperativ fehlerhafte Messungen zu verzeichnen; eine zum Ausgleich der Hornhautverkrümmung vereinbarte torische Linse sei deshalb nicht eingesetzt worden. Randnummer 8 Seine Sehschärfe sei deutlich schlechter als vor der Operation; er könne mit dem linken Auge nur noch Umrisse erkennen, weshalb er nicht mehr selbst ein Kraftfahr-zeug führen könne. Infolge einer massiven Beeinträchtigung des räumlichen Sehens habe er im Alltag vielerlei Probleme. Randnummer 9 Des Weiteren hat der Kläger Aufklärungsmängel geltend gemacht. Jedenfalls über eine mögliche Verschlechterung seines Sehvermögens infolge der Kataraktoperation nach vorbestehender Gliose sei aufzuklären gewesen. In Kenntnis dieses Risikos, das sich auch verwirklicht habe, hätte er seine Einwilligung nicht erteilt. Randnummer 10 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ein ihm zustehendes Schmerzensgeld sei mit 25.000-- € zu bemessen. Dem geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich materieller Schäden hat er einen Haushaltsführungsschaden, Fahrkosten und Medikamentenzuzahlungen unterlegt. Randnummer 11 Die Parteien haben die in dem Urteil des Landgerichts wiedergegebenen Anträge gestellt. Randnummer 12 Die Beklagte hat behauptet: Randnummer 13 Der Kläger sei präoperativ ausführlich über die verschiedenen Linsentypen und die Operationsrisiken, so auch über das Risiko der Schwellung der Netzhautmitte und einer Membranbildung im Sinne eines cystoiden Makulaödems aufgeklärt worden. Randnummer 14 Aufgrund der präoperativ sorgfältig bestimmten Messwerte sei eine monofokale sphärische Linse indiziert gewesen. Dr. C habe dem Kläger im Hinblick auf die beginnende epiretinale Gliose am linken Auge von der Implantation einer multifokalen Linse abgeraten. Auch sei der Kläger ausführlich darüber informiert worden, dass nicht von einem Hornhaut -, sondern von einem Linsenastigmatismus auszugehen sei, welcher allein durch die Entfernung der getrübten Linse behoben werden könne. Im Übrigen sei die Wahl der Linse nicht für die Visusverschlechterung des Klägers verantwortlich. Randnummer 15 Bei der vollständig und folgenlos verheilten, intraoperativen Hornhautverletzung handele es sich um ein unvermeidliches Operationsrisiko. Randnummer 16 Für die Visusverschlechterung sei bei vorbestehender Gliose eine Ödembildung im Maculabereich verantwortlich, welche zu einer Netzhautverdünnung mit beginnendem Maculaforamen geführt habe. Randnummer 17 Dr. C habe mit dem Kläger den fundoskopisch erkennbaren und mittels OCT dokumentierten Befund einer epiretinalen Gliose besprochen; erörtert worden sei auch, dass der Linsenaustausch bei der Kataraktoperation nicht das Krankheitsbild der Gliose beseitige, sondern dass diese Erkrankung fortschreiten könne, so dass der Visus unklar sei. Randnummer 18 Die Beklagte hat sich zur Schadenshöhe eingelassen. Randnummer 19 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen D nebst mündlicher Gutachtenerläuterung. Randnummer 20 Es hat die Beklagte durch Urteil vom 29.1.2014 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8.000.- € nebst Zinsen sowie anteiliger vorgerichtlicher Kosten verurteilt und dem Feststellungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Randnummer 21 Die Beklagte verfolgt mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung ihr erstinstanzliches Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Hingegen hat der Kläger Anschlussberufung eingelegt, um eine vollständige Verurteilung nach seinen erstinstanzlichen Klageanträgen zu erreichen. Randnummer 22 Die Beklagte beanstandet die Feststellung des Landgerichts, ein Aufklärungsmangel liege darin, dass der Kläger nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass aufgrund des präoperativen Befundes einer Gliose eine Sehverbesserung nicht zu erwarten sei und möglicherweise durch die Kataraktoperation eine Sehverschlechterung eintreten könne. Solches ergebe sich aus dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten nicht. Vielmehr seien die Ausführungen des Sachverständigen so zu verstehen, dass durch eine Kataraktoperation das Krankheitsbild der Gliose nicht beseitigt werden und diese Erkrankung fortschreiten könne, so dass die Visusprognose unklar sei. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, hierüber habe Dr. C den Kläger am ….9.2010 aufgeklärt. Der Zeuge Dr. C habe den Kläger auch darüber informiert, dass bei präoperativer Gliose nicht unbedingt mit einer Sehverbesserung durch die Kataraktoperation zu rechnen sei. Hingegen sei nicht darüber aufzuklären, dass die Gliose zwingend eine Verbesserung des Sehens nach Kataraktoperation verhindere; solches ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten nicht. Vielmehr sei gerade bei einer beginnenden Gliose grundsätzlich von einer Sehverbesserung durch die Kataraktoperation auszugehen. Randnummer 23 Der Sachverständige habe auch nicht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Kataraktoperation und einer Verschlechterung der Gliose festgestellt. Randnummer 24 Ein Aufklärungspflicht dahin, dass nach erfolgreicher Kataraktoperation das durch eine Gliose verursachte Phänomen der „Verzerrung“ von Linien stärker hervortreten könne, bestehe nicht. Bei einer erst beginnenden Gliose stelle sich ein solcher Effekt nicht zwingend ein. Auch handele es sich nicht um eine gravierende Beeinträchtigung. Randnummer 25 Die Beklagte hält an dem bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand einer hypothetischen Einwilligung fest. Der Kläger sei über die in dem schriftlichen Aufklärungs-bogen genannten Risiken auch mündlich aufgeklärt worden. Es sei nicht plausibel, dass er in Kenntnis des Risikos einer Sehverschlechterung bis zum Verlust der Sehfähigkeit und des Auges in die Operation eingewilligt habe, bei einem Hinweis auf eine evtl. deutlichere Wahrnehmung von Verzerrungen durch die Gliose sich den Eingriff aber überlegt haben wolle. Randnummer 26 Überdies stehe nicht fest, dass es bei dem Kläger nach der Kataraktoperation tatsächlich gliosebedingt zu einem verzerrten Sehen von Linien gekommen sei und der Kläger aufgrund dessen ein Kraftfahrzeug nicht mehr führen könne. Einen Zusammenhang zwischen der nach Vitrektomie verbliebenen stark reduzierten Sehschärfe des linken Auges des Klägers und der Kataraktoperation habe das Landgericht nicht festgestellt. Randnummer 27 Die Darstellung des Klägers, er habe nach der Operation nur verschwommen und verzerrt gesehen, bzw. er könne heute mit dem linken Auge nur noch Umrisse erkennen, spreche gegen die Annahme des Landgerichts, bei dem Kläger habe sich das Risiko der besseren Wahrnehmung gliosebedingter Verzerrung von Linien verwirklicht. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.1.2014, AZ. 2. 04 O 470/11 die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 29 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen; auf die Anschlussberufung 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein über das Schmerzensgeld in Höhe von 8.000.- € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.1.2012 hinausgehendes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.1.2012; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung seit dem 29.9.2010 resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden, soweit diese nicht bereits vom Tenor des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.1.2014 umfasst sind, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten des Klägers bei den Prozessbevollmächtigten in Höhe von 438,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nach den §§ 288 Abs. 1, 291 Abs. 1 Satz 1 1. HS BGB im Wege der Nebenforderung zu zahlen ; 4. vorsorglich die Revision zuzulassen, Randnummer 30 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil im Umfange der Stattgabe. Das Bestehen einer Gliose sei ihm vor der Kataraktoperation nicht bekannt gewesen. Über mit der Gliose einhergehende Risiken und therapeutische Konsequenzen sei er nicht aufgeklärt, das Risiko, dass eine Verbesserung der Sehfähigkeit infolge der vorbestehenden Gliose ausbleibe, sei ihm nicht dargestellt worden. Randnummer 31 Die Auswirkung des verzerrten Sehens infolge einer Gliose sei für ihn durch die Kataraktoperation, in deren Folge das Licht nunmehr barrierefrei auf die Netzhaut auftreffe, wahrnehmbar geworden. Auch hierüber habe er zwingend aufgeklärt werden müssen. Randnummer 32 Das Sehen verzerrter Linien infolge einer Gliose sei ein typisches Symptom, welches eine gravierende Beeinträchtigung darstelle und die Fähigkeit zur Führung eines Kraftfahrzeugs subjektiv aufhebe. Randnummer 33 Mit der erheblichen Verschlechterung der Gliose, die zur Verminderung des Visus geführt habe, habe sich das Risiko der Kataraktoperation verwirklicht. Hingegen sei die Virektomie nicht Ursache der Verringerung der Sehkraft. In Kenntnis der Bedeutung der Gliose für den Erfolg der Kataraktoperation hätte er die Vor - und Nachteile des Eingriffs abgewogen und eine Zweitmeinung eingeholt. Er hätte in jedem Fall vor der Entscheidung über die Durchführung der Operation mit dem niedergelassenen Augenarzt Dr. A gesprochen. Randnummer 34 Mit der Anschlussberufung greift der Kläger Behandlungsfehlervorwürfe erneut auf. Randnummer 35 Die postoperativ aufgetretene Erosio der Hornhaut sei intraoperativ verursacht worden. Die Vermutung des Sachverständigen, die Erosio der Hornhaut sei durch Reibung der Augenoberfläche an dem Verband entstanden, stehe in Widerspruch zu unmittelbar postoperativ aufgetretenen starken Schmerzen. Ein möglicherweise erhöhter Augeninnendruck, der nicht dokumentiert sei, sei als Ursache der Schmerzen auszuschließen. Die Erosion der Hornhaut führe auch häufig zu einer Verminderung des Visus. Die immensen Schmerzen durch die Erosio der Hornhaut seien in die Schmerzensgeldbemessung einzubeziehen. Randnummer 36 Des Weiteren sei die Netzhaut intraoperativ verletzt worden; so sei in dem Operationsbericht eine Injektion erwähnt, die bis in den Glaskörperraum unmittelbar vor der Netzhaut reiche. Die Beklagte habe den Beweis, dass eine solche Injektion nicht vorgenommen worden sei, nicht geführt. Randnummer 37 Mangels Erklärbarkeit der Ergebnisse der präoperativen Diagnostik sei von einer fehlerhaften Handhabung bzw. Einstellung des Gerätes, mithin von einem Organisationsverschulden auszugehen. Jedenfalls sei die Ursache der Messergebnisse weiter abzuklären. Randnummer 38 Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes habe das Landgericht die nunmehr erhebliche Einschränkung seiner Lebensführung nicht ausreichend berücksichtigt. Randnummer 39 Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 40 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil im Umfange der Klageabweisung. Randnummer 41 II.
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