Wahlrecht des berufsmäßigen Ergänzungspflegers zwischen Vergütung nach anwaltlichem Gebührenrecht oder Zeitaufwand Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt, 14. August 2014, 465 F 11280/12, Beschluss Ten
§ 1835Abs. 3 BGB vergütet werden. Mit § 4 Nr. 16 Satz 1 k) USt
G trat zum 1.7.2013 eine entsprechende Regelung in Kraft für Einrichtungen,
§ 1896Abs. 1 BGB als Betreuer bestellt worden sind. Die entsprechenden Änderungen des USt
G durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRUmsG vom 26.6.2013 (BGBl. I S. 1809, BStBl 2013 I S. 802) dienten der Umsetzung des Art. 132 Abs. 1
- g)und
- h)der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 - Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL, ABl. Nr. L 347 S. 1, ber. ABl. Nr. L 335 S. 60), wonach die Mitgliedsstatten der Europäischen Union Dienstleistungen von der Steuer befreien, die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, einschließlich derjenigen Dienstleistungen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden. Eine entsprechende Steuerbefreiung sah bereits Art. 13 Teil A Abs. 1
- g)und
- h)der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuer vom 17.5.1977 (ABl. Nr. L 145 S. 1, ber. Nr. L 157 S. 23, Nr. L 173 S. 27, Nr. L 242 S. 22 und Nr. L 262 S. 44) vor. Randnummer 19 Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass Einrichtungen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl juristische als auch natürliche Personen sein können (vgl. EuGH, Urt. V. 10. 9. 2002 - C-141/00, DStRE 2002, 1996 = BeckRS 2004, 74389). Randnummer 20 Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.4.2013 entschieden, dass es sich bei einem gerichtlich bestellten Berufsbetreuer um eine anerkannte Einrichtung der Sozialfürsorge im Sinne der Art 13 Teil A Abs. 1
- g)der Richtlinie 77/388/EWG und des Art 132 Abs. 1
- g)MwStSystRL handelt und dass sich ein Berufsbetreuer unmittelbar auf die sich aus diesen Bestimmungen ergebende Umsatzsteuerfreiheit der vom ihm erbrachten Betreuungsleistungen berufen kann (BFH, Urt. v. 25.4.2013 - V R 7/11, DStZ 2013, 605, juris). Randnummer 21 Die Betreuung nach § 1896 BGB und die Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB unterscheiden sich hinsichtlich ihres sozialen Charakters nicht. Die Betreuung dient der Fürsorge für Volljährige, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr eigenständig besorgen können. Die Ergänzungspflegschaft dient der Fürsorge für Minderjährige, deren Eltern oder deren Vormund die elterliche Sorge in Teilbereichen nicht wahrnehmen können oder dürfen. Sowohl der Betreuer als auch der Ergänzungspfleger sind von Gesetzes wegen gehalten, den Betreuten bzw. Pflegling so zu vertreten, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB bzw. §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. zur Einordnung von Betreuungsleistungen als Leistungen der Sozialfürsorge ausführlich BFH, Urt. V. 17.2.2009 - XI R 67/06, BFHE 224, 183). Randnummer 22 Das Bundesfinanzministerium hat vor diesem Hintergrund mit Erlass vom 22.11.2013 - IV D 3-S 7172/13/10001, 2013/1007334 (juris), klargestellt, dass der Begriff "Einrichtungen" unabhängig von der Organisationsform des Leistungserbringers sowohl juristische als auch natürliche Personen erfasst und dass sich nach § 1909 BGB gerichtlich bestellte Ergänzungspfleger für die vor Inkrafttreten des § 4 Nr. 25 Satz 3
- c)UStG erbrachten Leistungen unmittelbar auf die aus Art. 132 Abs. 1
- h)MwStSystRL ergebende Steuerbefreiung berufen können. Es hat ferner klargestellt, dass die vor dem 1.7.2013 erbrachten Leistungen,
§ 1835Abs.
3 BGB vergütet werden, nicht unter die Steuerbefreiung fallen. Randnummer 23 Auf Grund der dargestellten Rechtslage und der eindeutigen Verwaltungsvorschrift der Finanzverwaltung kann nicht damit gerechnet werden, dass die Ergänzungspflegerin auf die hier festgesetzte Vergütung Umsatzsteuer entrichten muss, weil sie keinen Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB geltend macht. Soweit das zuständige Finanzamt im Rahmen einer unverbindlichen Auskunft eine gegenteilige Rechtsaufassung geäußert hat, wird die Ergänzungspflegerin eine entsprechende Umsatzsteuerfestsetzung - sollte sie denn tatsächlich erfolgen - gegebenenfalls gerichtlich anfechten müssen. Der erteilten Auskunft lässt sich entnehmen, dass bei Abfassung der Auskunft weder der Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 22.11.2013 berücksichtigt wurde noch zwischen der Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB und dem Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB unterschieden wurde. Die Pflegervergütung nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 BGB ist gemäß § 4 Nr. 25 Satz 3
- c)UStG bzw. Art. 132 Teil A Abs. 1
- g)und
- h)MwStSystRL auch dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Pfleger alternativ Aufwendungsersatz nach anwaltlichem Gebührenrecht verlangen könnte. Randnummer 24 Es bleibt daher bei der Festsetzung des oben genannten Betrags von 575,08 Euro. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG i.V.m. Ziffer 1912 KV FamGKG. Im Hinblick auf den nur teilweisen Erfolg der Beschwerde und die ohnehin bestehende Gerichtskostenfreiheit der Staatkasse entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen. Die Anordnung einer wechselseitigen Erstattung der durch die Beschwerde verursachten Kosten ist im Hinblick auf den Grad des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten ebenfalls nicht angezeigt. Randnummer 26 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung sowohl der Frage des Wahlrechts zwischen Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB und Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB als auch der Frage der Umsatzsteuerpflicht der Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017899