4 HGB gegenüber Gläubigern der Treuhandgesellschaft freizustellen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der A-...gesellschaft mbH & Co. Objekt X KG in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 861,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2011 zu zahlen. Im Übrigen werden Klage sowie die Hilfsfeststellungswiderklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 16 %, die Beklagte 84 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend. Der Kläger beteiligte sich durch Beitrittserklärung vom 29.06.1999 mittelbar über eine Treuhandkommanditistin an der A - ...gesellschaft mbH & Co. Objekt X KG (im Folgenden: B Nr. 1), einem geschlossenen Immobilienfonds, mit einer Zeichnungssumme von 30.000 DM zuzüglich 5 Prozent Agio. Unmittelbar oberhalb der Unterschriftsleiste enthält die Beitrittserklärung die Passage: "Ich bestätige, dass ich den Gesellschaftsvertrag und den Beteiligungsprospekt erhalten und voll inhaltlich zur Kenntnis genommen habe." Auf die Beitrittserklärung vom 29.06.1999 (Anlage K 1
4 HGB gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft freizustellen; die Klagepartei von allen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen infolge der in Ziffer I. 1 näher bezeichneten Beteiligung freizustellen, wie etwa von Kosten die infolge der Übertragung der Anteile an der Gesellschaft anfallen sowie der ggf. anfallenden Gewerbesteuer; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der Ziffer I. näher bezeichneten Fondsbeteiligung seit dem 22.12.2011 in Verzug befindet; die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.391,30 € (3,25 Gebühren inkl. 40,- € Ausl./MwSt) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2011 zu bezahlen; Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; sowie hilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag zu 1) auch nur teilweise Erfolg haben sollte, festzustellen, dass Folgendes von der geltend gemachten Zahlungsbzw. Freistellungsverpflichtung der Beklagten abzuziehen bzw., soweit die Forderung dann bereits beglichen worden sein sollte, zurückzuzahlen ist: sämtliche im Rahmen der Steuerveranlagung anrechenbaren Kapitalertragssteuern, Zinsertragssteuern und Solidaritätszuschläge sowie Steuervorteile aufgrund von Verlustzuweisungen, die der Kläger insgesamt während seiner Beteiligung an der A - ...gesellschaft mbH & Co. Objekt X KG erhalten hat und/oder noch in Zukunft erhalten wird und die bei der Berechnung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches nicht berücksichtigt wurden; sämtliche dem Kläger über die bereits berücksichtigten Ausschüttungen hinaus zugeflossenen oder zufließenden Ausschüttungen die ihren Grund in der Beteiligung des Klägers an der A ...-...gesellschaft mbH & Co. Objekt X KG haben; sowie hilfsweise für den Fall, dass eine Anrechnung der vom Kläger durch die Beteiligung an der A Grundstücks-...gesellschaft mbH & Co. Objekt X KG erzielten Steuervorteile nicht vorgenommen werden sollte, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, etwaig von der Beklagten erhaltene Schadensersatzleistungen, die seitens der zuständigen Finanzbehörde nicht der Nachversteuerung ganz oder teilweise unterworfen sind und/oder werden, in Höhe der erhaltenen Steuervorteile an die Beklagte zu bezahlen. Der Kläger hat ferner beantragt, die Hilfs-Feststellungswiderklage der Beklagten abzuweisen; ferner hilfsweise für den Fall der Stattgabe der Hilfswiderklage, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche (zukünftige oder bereits geleistete) Steuern zu ersetzen, die die Klagepartei aufgrund der Beteiligung an der A Grundstücks-...gesellschaft mbH & Co. Objekt X KG, B-Fonds 1, zu leisten hatte und hat, wie etwa aufgrund positiver Gewinnzuweisungen oder aufgrund der Besteuerung der Schadensersatzleistung oder von etwaigen Erstattungszinsen i. S. v. §§ 233, 233 a, 238 AO, soweit diese über die etwaigen der Klagepartei aus der genannten Beteiligung verbleibenden Steuervorteile, abzüglich etwaiger Zahlungen der Klagepartei an die Beklagte auf Grundlage des Ausspruchs zur Hilfswiderklage, hinausgehen. Die Beklagte hat beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der streitgegenständlichen Zeichnung sei lediglich ein telefonischer bzw. schriftlicher Kontakt der Parteien vorausgegangen. Der Kläger sei auch anhand des entsprechenden Factsheets über alle wesentlichen Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung durch die Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin Z1, aufgeklärt worden. Unabhängig davon sei der Fonds entgegen der Darstellung des Klägers zur Altersvorsorge geeignet gewesen. Den Langprospekt habe der Kläger - rechtzeitig vor Zeichnung - per Post erhalten; insoweit beruft sich die Beklagte auf die in der Beitrittserklärung enthaltenen Empfangsbestätigung. Der Kläger sei auch durch den Prospekt zutreffend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden. Das Risiko des Totalverlustes sei nicht gesondert aufklärungsbedürftig, ließe sich aber dem Prospekt zweifelsfrei entnehmen. Auch enthalte der Prospekt zu den Zins-Swap-Verträgen, den Weichkosten, dem Anschlussvermietungsrisiko, dem Haftungsrisiko wegen Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung und den übrigen Risiken der Beteiligung vollständige und richtige Angaben. Entgegen der Ansicht des Klägers sei auch zutreffend über die Provisionen unter anderem an die Beklagte hingewiesen worden. So habe die Beklagte lediglich eine Provision in Höhe von 5% für die Eigenkapitalvermittlung erhalten. Hierauf sei aber im Prospekt dadurch hingewiesen worden, dass ausgeführt sei, dass die B eine entsprechende Eigenkapitalvermittlungsprovision vereinnahmen könne und die B ersichtlich zum Konzern der Beklagten gehöre. Die vermeintlichen Aufklärungspflichtverletzungen seien auch nicht ursächlich für die Beitrittsentscheidung des Klägers. Jedenfalls habe sich der Kläger Ausschüttungen und Steuervorteile anrechnen zu lassen und keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn. Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe bereits seit seinem Beitritt im Jahre 1999 Kenntnis von den angeblichen Aufklärungsmängeln anhand des Prospekts erlangen können. Auch habe die Klage die Kenntnis unabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nicht mehr rechtzeitig gehemmt. Die Verjährungshemmung des Ombudsmannverfahrens erfasse zudem nur die dort geltend gemachten Ansprüche. Das Landgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2013 (Blatt 305 ff) informatorisch angehört und aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 17.01.2014 (Blatt 307) und 09.05.2014 (Blatt 338) die Zeuginnen Z2 und Z1 vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.05.2014 (Blatt 356 f d. A.) Bezug genommen. Mit Urteil vom 11.07.2014, auf dessen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar sei zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Der Kläger habe jedoch die von ihm dargelegten vermeintlichen Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten weder in Form einer nicht anlegergerechten noch in Form einer anlagegerechten Beratung beweisen können. So stünden den den klägerischen Vortrag stützenden Angaben der Zeugin Z2 die nicht minder glaubhaften Angaben der Zeugin Z1 entgegen, sodass in der Beweiswürdigung allenfalls von einem non liquid auszugehen sei. Demgemäß sei weder erwiesen, dass es dem Kläger alleine auf eine sichere Anlage für die Altersvorsorge angekommen sei, noch seine Behauptung belegt, dass entgegen der Angaben der Zeugin Z1 eine Aufklärung über das Anschlussvermietungsrisiko und das Agio als Verdienst der Beklagten nicht erfolgt sei. Über das Risiko eines Totalverlustes bestünde keine Hinweispflicht. Soweit der Kläger Rückvergütungen in Höhe von weiteren 9 % über das Agio hinaus behaupte, stelle dies eine Behauptung ins Blaue hinein dar. Ansprüche wegen weitergehenden Aufklärungspflichtverletzungen wie etwa die angeblich verschwiegene loan-to-value-Klausel seien hingegen verjährt, da sie im Schlichtungsverfahren nicht geltend gemacht worden seien. Gleiches gelte für die angeblich unzureichend dargestellten Weichkosten. Mit der Berufung greift der Kläger greift das Urteil in vollem Umfang an. Das Landgericht habe bereits seine richterlichen Hinweispflichten nach § 139 ZPO sowie den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es Sachvortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen habe. Im Übrigen rügt der Kläger Fehler der landgerichtlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beteiligung an dem streitigen Fonds zur Altersvorsorge geeignet sei. Dies gelte im Hinblick auf die fehlende Kündigungsmöglichkeit, das Anschlussvermietungs- bzw. Leerstandsrisiko ebenso wie im Hinblick auf die Zins-Swaps und der loan-to-value-Klausel. Bei zutreffender Beweiswürdigung hätte das Landgericht jedoch zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Kläger eine sichere Anlage begehrte und dies von der Zeugin Z1 gemäß den glaubhaften Angaben der Zeugin Z2 zugesagt worden sei. Das Landgericht habe auch zu Unrecht im Hinblick auf die Würdigung einer objektgerechten Beratung allein auf den Prospektinhalt abgestellt und nicht berücksichtigt, dass eine entsprechende Beratung im persönlichen Gespräch nicht stattgefunden habe. So sei das Landgericht schon zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Prospektübergabe rechtzeitig erfolgt sei, da dem Kläger der Verkaufsprospekt erst nach Zeichnung per Post und nicht - wie erforderlich - zwei Wochen vor Zeichnung vorgelegen habe.. Ferner stünde bei zutreffender Beweiswürdigung aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin Z2 fest, dass Rückvergütungen an die Beklagte geflossen sind und hierüber nicht aufgeklärt worden sei. Die entsprechende Aufklärungspflicht bestünde auch bei konzerneigenen Produkten. Der Kläger beruft sich im Hinblick auf die vorgetragenen Aufklärungsfehler in der anlagegerechten Beratung fernerhin auf das erstinstanzliche Vorbringen und vertieft dieses; er moniert ergänzend eine fehlende Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung sowie über das Risiko einer Innenhaftung nach §§ 30, 31 GmbH-Gesetz analog. Im Prospekt seien die Eigenkapitalvermittlungsgebühren in Höhe von 3,2 % unzutreffend auch auf die Fremdfinanzierung bezogen und die Weichkosten fehlerhaft nicht jeweils ins Verhältnis gesetzt worden. Auch sei über das der Beteiligung immanente Totalverlustrisiko nicht hingewiesen worden. Dies sei jedoch erforderlich, da durch die Zins-Swap-Verträge unbekannte, risikoerhöhende Umstände vorlägen. Das entsprechende Risiko sei zudem durch die loan-to-value-Klausel erhöht. Im Übrigen beruft sich der Kläger auf die bereits erstinstanzlich dargelegten Prospektfehler. Selbst wenn jedoch der Prospekt die Chancen und Risiken der Anlage ausreichend darstelle, verkenne das Landgericht unter fehlerhafter Beweiswürdigung die Freibrief-Rechtsprechung des Bundesgerichthofes, nach welchem eine Anlageberaterin keine abweichende/entwertende und "verharmlosende" Darstellung gegenüber dem Anleger machen dürfe, was jedoch nach den eigenen Bekundungen der Zeugin Z1 unter anderem betreffend die mangelnde Fungibilität der Fall gewesen sei. Die Beklagte habe hingegen die Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens des Klägers nicht widerlegt. Für eine solche Widerlegung stritten weder der Umstand, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits sichere Anlagen erworben noch später andere Fonds gezeichnet habe. Das Landgericht habe ferner verkannt, dass die Ombudsbeschwerde den Lauf der Verjährung hinsichtlich jeglicher Beratungsfehlern gehemmt habe. Entgegen dem neueren Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz sei auch die Verjährung durch Einleitung des Beschwerdeverfahrens mit Einreichung der Beschwerdeschrift gehemmt worden; die maßgebliche Verfahrensordnung "Der Ombudsmann der privaten Banken" bestimme einen entsprechend vorgelagerten Hemmungsbeginn. Im Übrigen seien auch die in dem Verfahren angeforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht worden; es handele sich insoweit auch nicht um "notwendige" Unterlagen im Sinne der Verfahrensordnung. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 11.07.2014 verkündeten und am 15.07.2014 zugestellten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen 2-07 O 102/13, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 10.046,89, zzgl. Zinsen in Höhe von 4 % aus € 16.105,69 vom 29.06.1999 bis 14.01.2002, aus € 15.262,06 vom 15.01.2002 bis 17.01.2003, aus € 14.418,.43 vom 18.01.2003 bis 13.01.2004, aus € 13.574,80 vom 14.01.2004 bis 20.01.2005, aus € 12.692,82 vom 21.01.2005 bis 17.01.2006, -aus € 11.810,84 vom 18.01.2006 bis 15.01.2007, aus € 10.928,86 vom 16.01.2007 bis 16.01.2008, aus € 10.046,89 vom 17.01.2008 bis 21.12.2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 10.046,89 seit dem 22.12.2011 aus dem sich aus Ziffer I. 3. Ergebenden Zinsbetrag seit dem 22.12.2011 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagepartei aus ihrer Kommanditbeteiligung an der A ...-gesellschaft mbH & Co. Objekt X KG zu bezahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klagepartei von weiteren finanziellen Nachteilen infolge eines möglichen
4 HGB gegenüber Gläubigern der Treuhandgesellschaft freizustellen; die Klagepartei von allen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen infolge der in Ziffer I. 1 näher bezeichneten Beteiligung freizustellen, wie etwa von Kosten die infolge der Übertragung der Anteile an der Gesellschaft anfallen sowie der ggf. anfallenden Gewerbesteuer; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der Ziffer I. näher bezeichneten Fondsbeteiligung seit dem 22.12.2011 in Verzug befindet. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.391,30 € (3,25 Gebühren inkl. 40,- € Ausl./MwSt) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2011 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, sowie hilfsweise für den Fall, dass die Berufung auch nur teilweise Erfolg haben sollte, festzustellen, dass folgendes von der geltend gemachten Zahlungsbzw. Freistellungsverpflichtung von der Beklagten abzuziehen bzw., soweit die Forderung dann bereits beglichen worden sein sollte, zurückzuzahlen ist: sämtliche im Rahmen der Steuerveranlagung anrechenbaren Kapitalertragssteuern, Zinsertragssteuern und Solidaritätszuschläge sowie Steuervorteile aufgrund von Verlustzuweisungen, die der Kläger insgesamt aufgrund seiner Beteiligung an der A ...gesellschaft mbH & Co. Objekt X KG erhalten hat und/oder noch in Zukunft erhalten wird und die bei der Berechnung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches nicht berücksichtigt wurden; sämtliche dem Kläger über die bereits berücksichtigten Ausschüttungen hinaus zugeflossenen oder zufließenden Ausschüttungen die ihren Grund in der Beteiligung des Klägers an der A ...gesellschaft mbH & Co. Objekt X KG haben; sowie hilfsweise für den Fall, dass eine Anrechnung der vom Kläger durch die Beteiligung erzielten Steuervorteile nicht vorgenommen werden sollte, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, etwaige von der Beklagten erhaltene Schadensersatzleistungen, die seitens der zuständigen Finanzbehörde nicht der Nachversteuerung ganz oder teilweise unterworfen sind und/oder werden, in Höhe der erhaltenen Steuervorteile an die Beklagte zu bezahlen. Der Kläger beantragt, die Hilfs-Feststellungswiderklage der Beklagten abzuweisen. sowie hilfsweise für den Fall der Stattgabe der Hilfswiderklage, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klagepartei sämtliche (zukünftige oder bereits geleistete) Steuern zu ersetzen, die die Klagepartei aufgrund der Beteiligung an der A ...gesellschaft mbH & Co. Objekt X KG, B-Fonds 1, zu leisten hatte und hat, wie etwa aufgrund positiver Gewinnzuweisungen oder aufgrund der Besteuerung der Schadensersatzleistung oder von etwaigen Erstattungszinsen i. S. v. §§ 233, 233 a, 238 AO, soweit diese über die etwaigen der Klagepartei aus der genannten Beteiligung verbleibenden Steuervorteile, abzüglich etwaiger Zahlungen der Klagepartei an die Beklagte auf Grundlage des Ausspruchs zur Hilfswiderklage, hinausgehen. Die Beklagte beantragt, auch insoweit die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Berufung des Klägers sei bereits unbegründet, da das Landgericht weder beweiserhebliche Tatsachen übergangen noch eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen habe oder Rechtsfehler vorlägen. Zutreffend sei das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung im Hinblick auf die behaupteten Aufklärungsfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger diese nicht habe beweisen können. Ebenso wenig habe der darlegungs- und beweisverpflichtete Kläger belegen können, dass die Prospektübergabe an den Kläger verspätet erfolgt sei. Dies folge aus den Angaben der Zeugin Z1, aber auch aus der Erklärung des Klägers im Zeichnungsschein. Vorsorglich trägt die Beklagte vor, dass das übergebene Prospekt fehlerfrei sei. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten in Bezug auf die vereinnahmte Kapitalvermittlungsprovision habe schon nicht bestanden, da konzerneigene Produkte wie Eigenprodukte zu behandeln seien, für welche unstreitig eine Aufklärungspflicht der beratenden Bank nicht bestünde. Der Konzernverbund zwischen der Beklagten und der B ... Fondsbeteiligungs mbH sei im Prospekt auch offen ausgewiesen. Zu einer Aufklärung über die Vergütung für die Platzierungsgarantie sei die Beklagte hingegen nicht verpflichtet, da es sich insoweit um keine aufklärungspflichtige Rückvergütung handele. Der Prospekt enthalte zudem ausreichende Hinweise auf die Dauer des Mietvertrags, das bestehende Anschlussvermietungsrisiko, die eingeschränkte Fungibilität bzw. Kündbarkeit der Beteiligung, der Kommanditistenhaftung bzw. der Haftung als Treugeber bei Wiederaufleben der Haftung, das Totalverlustrisiko, der Sicherung des Zinsniveaus mittels Zins-Swaps sowie dem Standort der Immobilie. Schließlich sei der streitgegenständliche Fonds, wie grundsätzlich alle geschlossenen Immobilienfonds, zur Altersvorsorge geeignet. Jedenfalls seien die angeblichen Aufklärungspflichtverletzungen für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal, was bereits daraus folge, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt mindestens drei weitere geschlossene Immobilienfonds gezeichnet habe und lediglich den streitgegenständlichen, welcher sich alleine negativ entwickelt habe, rückabwickeln wolle. Ferner sei dem Kläger das Vergütungsinteresse des Beklagten bekannt gewesen und er habe noch versucht, mit der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Z1, über die Höhe des Agios zu verhandeln. Jedenfalls müsse sich bei der Schadensberechnung der Kläger die geleisteten Ausschüttungen und Steuervorteile anrechnen lassen und könne keinen entgangenen Gewinn in Form von Zinsen - schon gar nicht in Höhe von 4 % - verlangen. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten mit einer Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 seien übersetzt. Die Beklagte beruft sich weiterhin erneut auf Verjährung. In Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vertritt die Beklagte die Ansicht, auch das Ombudsverfahren habe eine Hemmung der Verjährung sämtlicher gerügter Aufklärungspflichtverletzungen nicht bewirken können, so dass jedenfalls kenntnisunabhängige Verjährung nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB eingetreten sei. So trete gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB Hemmung der Verjährung nur durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags ein; hierzu fehle jedoch jeder Sachvortrag des Klägers. Im Übrigen stünde einer verjährungshemmenden Wirkung des Güteantrags entgegen, dass dieser bei Einreichung den formellen Anforderungen nicht genügt habe, da entgegen den entsprechenden Vorgaben der Verfahrensordnung notwendige Unterlagen wie Langprospekt, Beitrittserklärung und anwaltliche Vollmacht dem Beschwerdeschreiben bei Einreichung nicht beigefügt gewesen, sondern erst in verjährter Zeit nachgereicht worden seien. Der Senat hat den Kläger zur Frage der Kausalität zwischen der unterlassenen Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen und der Anlageentscheidung als Partei vernommen. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.01.2015 (Bl. 1028 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und fristgerecht begründete Berufung hat in dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war sie zurückzuweisen. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Unrecht einen Anspruch des Klägers aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB verneint. Die Beklagte ist zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, da sie vor Zeichnung der Beteiligung ihre aus dem Beratungsvertrag resultierenden Aufklärungspflichten verletzt hat. Zutreffend ist das Landgericht allerdings vom Abschluss eines Beratungsvertrages ausgegangen, der die Beklagte nach den Grundsätzen der sogenannten Bond-Entscheidung (BGH, Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93, Rdnr. 11 ff nach ) zu anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Ein Beratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet, unabhängig davon, ob der Anlageinteressent an das Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an den Kunden herantritt. Entscheidend ist allein, dass es zwischen den Parteien zu Verhandlungen kommt, welche eine konkrete Anlageentscheidung zum Gegenstand haben und deren fachkundige Bewertung und Beurteilung durch die Bank als Grundlage für die Anlageentscheidung des Interessenten dienen soll. Im Gegensatz zu einem Anlagevermittlungsvertrag, bei welchem dem Anleger bewusst ist, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussage des Vermittlers im Vordergrund steht, erwartet der Interessent von einem Anlageberater eine fachkundige Bewertung und Beurteilung der Kapitalanlage unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse. Nach alledem ist vorliegend von dem Abschluss eines Beratungsvertrages auszugehen. Zwar stellen die Parteien, aber auch die Zeuginnen Z1 und Z2 die Umstände sowie den Inhalt des Beratungsgesprächs konträr dar; unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin Z1, nach welchen sie die Beteiligung vorgeschlagen und als Alternative empfohlen sowie auf verschiedene Risiken hingewiesen haben will, liegt aber auch nach der Darstellung der Beklagten ein zwischen den Parteien zustande gekommener Beratungsvertrag vor. Aus dem Beratungsvertrag war die Beklagte zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Während bei der anlegergerechten Beratung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden sowie sein Anlageziel, seine Risikobereitschaft und der Wissensstand zu berücksichtigen sind und die empfohlene Anlage insoweit auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein muss, bezieht sich die anlagegerechte Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjektes, die für die jeweiligen Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder Bedeutung haben können (BGH, Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93). Vorliegend hat die Beklagte ihre Verpflichtung zur objektgerechten Beratung jedenfalls im Hinblick auf ein Verschweigen ihrerseits generierter Rückvergütungen verletzt. Für die Frage einer Aufklärungspflichtverletzung kann dahinstehen, ob der Kläger ordnungsgemäß über die Vergütung der Beklagten in Höhe von 5% aus der prospektierten Eigenkapitalvermittlungsgebühr für die Vermittlung der Kommanditbeteiligungen aufgeklärt worden ist. In seiner Beweiswürdigung geht das Landgericht hier jedoch davon aus, dass der insoweit darlegungs- und beweisverpflichtete Kläger einen entsprechenden Aufklärungsmangel jedenfalls nicht belegen konnte. Allerdings erhielt die Beklagte darüber hinaus unstreitig eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 3 % des Kommanditkapitals aus der prospektierten Platzierungsgarantiegebühr, da sie gegenüber der B die Platzierungsgarantie übernommen hatte. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten sowie den Angaben der Zeugin Z1 ist auf diese Provision jedenfalls nicht hingewiesen worden. Entgegen ihrer Ansicht handelt es sich bei den von der Beklagten vereinnahmten Provisionen für die Übernahme der Eigenkapitalvermittlung ebenso wie für die Übernahme der Platzierungsgarantie auch um aufklärungspflichtige Rückvergütungen. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind dabei - regelmäßig umsatzabhängige -Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie z. B. Ausgabeaufschläge und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Durch die Zahlungen kann bei dem Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, da das Anlagevermögen nicht betroffen wird; er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (BGH, Urteil vom 01.07.2014, XI ZR 247/12, zitiert nach , Rdnr. 25). Hiernach liegen auch in den Rückflüssen aus der Platzierungsgarantiegebühr an die Beklagte aufklärungspflichtige Rückvergütungen, da diese aus ausgewiesenen Vertriebskosten erfolgt sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2014, XI ZR 513/11, Rdnr. 12; BGH, Urteil vom 19.02.2013, XI ZR 493/11, Rdnr. 14 nach )). Soweit die Beklagte meint, diese Vergütung fließe nicht umsatzabhängig und es handele sich deshalb um keine aufklärungspflichtige Rückvergütung, kann dem nicht gefolgt werden. Die Umsatzabhängigkeit folgt bereits aus dem Umstand, dass die Gebühr als weitere Vergütung in Höhe von 3 % auf der Grundlage des jeweils vermittelten Kommanditkapitals fließt. Der Annahme einer aufklärungspflichtigen Rückvergütung steht auch nicht entgegen, dass die B ...-Fonds... gesellschaft mbH zum Konzernverbund der Beklagten gehört und die Konzernverbundenheit dem Kläger bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts erkennbar gewesen wäre. Insoweit ist auch die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Prospekt rechtzeitig vor Zeichnung vorgelegen hat, unmaßgeblich. Denn selbst bei rechtzeitiger Vorlage des Prospekts entfällt die Pflicht der Beklagten zur Aufklärung der ihrerseits erhaltenen Rückvergütung nicht. So ist entgegen der Ansicht der Beklagten gerade nicht zwischen dem Vertrieb konzerneigener und dem Vertrieb fremder Produkte zu unterscheiden (BGH Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05; Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07)). Gegenstand des Verfahrens XI ZR 510/07 war hierbei der B 4, ein konzerneigenes Produkt, das die Beklagte vertrieben hatte. Auch hier nahm der BGH eine Aufklärungspflicht der Beklagten über den Umstand, dass sie von der B für die Vermittlung der Fondsanteile das Agio in voller Höhe bekommen hatte, an. Denn Grund der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen ist nicht etwa das Gewinnerzielungsinteresse der beratenden Bank ; der schwerwiegende Interessenkonflikt besteht vielmehr darin, dass der Anleger durch unzutreffende Angaben über den Empfänger der offen ausgewiesenen Provisionen über den im Gewinnerzielungsinteresse liegenden Interessenkonflikts der beratenden Bank bewusst getäuscht wird. Insoweit ist zwischen einem - nicht aufklärungspflichtigen - über die Konzerngesellschaft vermittelten wirtschaftlichen Interesse und Rückflüssen, die - wie hier - hinter dem Rücken der Anleger an die beratende Bank erfolgen, zu unterscheiden (BGH, Beschluss vom 24.06.2014, XI ZR 219/13). Auch soweit die Beklagte behauptet, dem Kläger sei generell das ihrerseits bestehende Umsatzinteresse bekannt gewesen, ist dem Vorbringen nicht nachzugehen. Denn der Kläger muss zur Einschätzung des Interessenkonflikts der Bank nicht nur Kenntnis darüber haben, ob Provisionen geflossen sind, sondern auch in welcher Höhe ( OLG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2011, 23 U 280/09 , Rdnr 57 nach ; BGH Beschlüsse vom 09.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.