Unterhalt für Kind von Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte Verfahrensgang vorgehend AG Fürth (Odenwald), 3. Juli 2013, 4 F 92/11 UK Tenor Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
§ 237Rn. 1). b. Die in jeder Lage des Verfahrens entgegen dem Wortlaut des § 65 Abs. 4 Fam
FG (vgl. Musielak/Borth/Grandel/Borth FamFG § 65 Rn. 5 m.w.N.) von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Diese folgt für das Abstammungsverfahren aus § 100 FamFG. Hinsichtlich des Unterhaltsverlangens richtet sich die Zuständigkeit wegen des bestehenden Auslandsbezuges zunächst nach §§ 105, 232 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 12 ZPO, allerdings sind vorrangige Staatsverträge und das EU-Recht zur internationalen Zuständigkeit zu beachten. Vorrangig auf Unterhaltsansprüche ist seit dem 18.06.2011 die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18.12.2008 (im folgenden EuUnthVO) anzuwenden. Diese erfasst gemäß Art. 1 Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen, damit auch das vorliegende Unterhaltsverhältnis. Die in §§ 3 ff. der EuUnthVO getroffenen Zuständigkeitsbestimmungen gelten universal, greifen also auch dann ein, wenn die Parteien - wie hier - nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besitzen; Gegenseitigkeit ist nicht erforderlich (vgl. Hausmann, Internationales und Europäisches Scheidungsrecht, Abschnitt C, Rn. 19, 20; OLG Koblenz, B.v. 18.06.2014, 13 WF 564/14, FamRZ 2015, 268 f., Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG,
- Aufl. 2013, Vorbem. Zu §§ 98 ff., Rn. 18.) Nach der in Art. 3 lit. a getroffenen Bestimmung ist für eine Entscheidung in einem Mitgliedsstaat in Unterhaltssachen das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, die Zuständigkeit folgt gemäß Art. 3 lit. d darüber hinaus der Zuständigkeit für das Abstammungsverfahren (Hausmann, a.a.O., Abschnitt C, Rn. 101). Die EuUnthVO ist gemäß der in Art 75 getroffenen Übergangsregelung für alle Verfahren anwendbar, die seit dem 18.06.2011 eingeleitet wurden. Der Anwendbarkeit der EuUnthVO steht vorliegend nicht entgegen, dass ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren schon im Dezember 2010 eingegangen ist, da der Antrag auf Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe noch nicht als Einleitung des Verfahrens gemäß Art. 75 EuUnthVO gewertet werden kann. Das Verfahren dient nur der Vorbereitung eines beabsichtigten Verfahrens, in dem über den eigentlichen Verfahrensgegenstand keine Entscheidung getroffen wird (vgl. zur Frage der Anwendbarkeit des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG bei Stellung eines Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeantrags BGH FamRZ 2012, 783 ff.). Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass gemäß Art. 9 EuUnthVO ein Gericht zu dem Zeipunkt als angerufen gilt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist. Der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeantrag ist - anders als der Mahnbescheid - aus den oben genannten Gründen nicht als gleichwertiges Schriftstück anzusehen. Die gegenteilige Ansicht (a.A. Hausmann, a.a.O. Abschnitt C, Rn. 213) ist abzulehnen, da der Schutz des Antragstellers es nicht gebietet, Prozesskostenhilfeanträge verfahrenseinleitenden Schriftstücken gleichzustellen. Der Antragsteller kann nämlich durch Einreichung eines unbedingten Antrags zur Hauptsache in Verbindung mit einem Verfahrenskostenhilfeantrag ein verfahrenseinleitendes Schriftstück bei Gericht einreichen und damit einen sonst vorrangigen Antrag des Gegners zum Gericht eines anderen Mitgliedstaates verhindern. Ein Kostenrisiko trifft ihn in diesem Fall nur, wenn der Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht oder Kostenarmut abgelehnt wird, in dem Fall erscheint er aber auch nicht schutzwürdig. Außerdem bestimmt Art. 9 der EuUnthVO den Zeitpunkt, zu dem in einer Unterhaltssache Rechtshängigkeit bei dem Gericht eines Mitgliedstaates eintritt, um im Rahmen der Bestimmung des zuerst angerufenen Gerichts eine einheitliche Regelung zu schaffen, unabhängig von der Frage, ob die Rechtshängigkeit nach der lex fori schon mit der Einreichung des Antrags bei Gericht oder mit der Zustellung an den Gegner eintritt. Die Definition gilt daher nach dem Wortlaut der Vorschrift für das Kapitel II, das die internationale Zuständigkeit regelt. Selbst wenn man die Anbringung eines Prozesskostenhilfeantrags für die Zwecke der Bestimmung des zuständigen Gerichts als ausreichend ansähe, wäre daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass dem Prozesskostenhilfeantrag eine verfahrenseinleitende Wirkung i.S.d. Art 75 EuUnthVO zukommt. c. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Verfahrensrecht nach der lex fori richtet; die Verbindung des Abstammungsverfahrens mit dem Unterhaltsverfahren war daher gemäß §§ 179 Abs. 1 S. 2, 237 FamFG zulässig. d. Die Anwendung deutschen Sachrechts durch das Amtsgericht ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das anzuwendende materielle Unterhaltsrecht bestimmt sich nach Art 15 EuUnthVO nach dem Haager Protokoll vom
- November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (im folgenden Haager Unterhaltsprotokoll = HUP), welches zwar als Staatsvertrag bisher nicht in Kraft getreten ist, in den Mitgliedsstaaten der EU aber aufgrund des Ratsbeschlusses vom 30.11.2009 (ABL EU L 331, 17) bereits seit dem 18.06.2011 Anwendung findet. Gemäß Art. 5 des Beschlusses ist das HUP auch auf Unterhaltsforderungen anzuwenden, die in einem Mitgliedsstaat vor dem Inkrafttreten bzw. der vorläufigen Anwendung des Protokolls geltend gemacht werden, sofern die Einleitung des Verfahrens ab dem Beginn der Anwendbarkeit der EuUnthVO erfolgte. Vorliegend muss daher nicht zwischen Unterhaltszeiträumen vor und nach dem 18.06.2011 differenziert werden. Nach Art 3 HUP ist grundsätzlich das Recht des Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten maßgeblich, für die Geltendmachung von Kindesunterhalt enthält Art 4 Abs. 3 HUP aber die selbständige Anknüpfung an die lex fori: "Hat die berechtigte Person die zuständige Behörde des Staates angerufen, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist ungeachtet des Art 3 das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden". Im vorliegenden Fall ist damit deutsches Unterhaltsrecht anzuwenden, da der Antragsteller seinen Unterhaltsanspruch vor einem nach Art 3 lit. a EuUnthVO zuständigen Gericht geltend gemacht hat. Ob die in § 237 FamFG getroffene Regelung rein verfahrensrechtlichen Charakter hat und die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhaltes auch bei Anwendung ausländischen Sachrechts ermöglicht, bedarf somit keiner Klärung. Die Auferlegung der Verpflichtung zur Zahlung des Regelunterhaltes für die Zeit bis zum 31.12.2007 und des Mindestunterhaltes für die Zeit ab dem 01.01.2008 ist somit nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner Einwendungen gegen seine Leistungsfähigkeit im Verfahren nach § 237 FamFG nicht erheben kann (Keidel/Weber, FamFG,
- Aufl. § 237 Rn.8, Zöller/Lorenz, ZPO, § 237 FamFG Rn. 6 , MüKoZPO/
§ 237Rn. 14, jeweils m.w.N.). Der Ansicht, dass die Einschränkung des § 237 Abs. 3 Fam
FG nur bis zur rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung gilt (OLG Hamm, B.v. 11.05.2011, 8 UF 257/10, FamFR 2011, 523) folgt der Senat nicht. Der Unterhaltsverpflichtete hätte es sonst in der Hand, in der zweiten Instanz, nachdem die Vaterschaft in der Regel nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zweifelsfrei geklärt ist, durch Bestreiten seiner Leistungsfähigkeit das Unterhaltsverfahren in die Länge zu ziehen. Zweck der Beschränkung des Verfahrensgegenstandes auf den Mindestunterhalt ist aber die Vereinfachung des Unterhaltsverfahrens, in dem durch die Zuerkennung des Mindestunterhaltes wenigstens die Mindestversorgung des Kindes geregelt werden soll. In dem Verfahren sollen nicht die konkreten Umstände des Unterhalts geklärt werden, sondern die Mindestversorgung des Kindes direkt im Anschluss an das Vaterschaftsfeststellungsverfahren sichergestellt werden (MüKoZPO/
§ 237Rn.
10). Im Beschwerdeverfahren gelten somit auch die Beschränkungen hinsichtlich der Einwendungen wie im ersten Rechtszug (Prütting Helms/Bömelburg FamFG,
- Aufl. § 237 Rn. 14). Das antragstellende Kind wäre in dieser Konstellation zudem bei Zulassung von Einwendungen noch einem Kostenrisiko ausgesetzt. Der Unterhaltsverpflichtete ist vor einer Inanspruchnahme, die nicht seiner Leistungsfähigkeit entspricht, durch die vereinfachte Abänderungsmöglichkeit gemäß § 240 FamFG hinreichend geschützt. e. Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner daher zu Recht die Zahlung von 100 % des Regelunterhalts bzw. des Mindestunterhaltes ab dem 01.01.2008 aufgegeben. Soweit das Amtsgericht für die Zeit bis zum 31.12.2007 Abzüge vom Regelunterhalt vorgenommen hat, ist der Antragsgegner hierdurch nicht beschwert; der Antragsteller hat die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit nicht angegriffen. Auf die Beschwerde des Antragstellers ist die Entscheidung hingegen insoweit abzuändern, als das Amtsgericht Beträge in Höhe des hälftigen Kindergeldes hinsichtlich des laufenden und des rückständigen Unterhalts vom Mindestunterhalt abgesetzt hat. § 237 Abs. 3 FamFG sieht zwar die Berücksichtigung von Leistungen nach § 1612 b oder § 1612 c BGB vor, ein Abzug kann jedoch nur dann vorgenommen werden, soweit Leistungen tatsächlich bezogen werden. Das ist bei dem in Pennsylvania lebenden Antragsteller unstreitig nicht der Fall.
- Die Beschwerde des Antragsgegners ist im Wesentlichen unbegründet. a. Die amtsgerichtliche Entscheidung ist allerdings insoweit abzuändern, als Unterhalt für den Monat August 2000 in der Annahme, der Antragsteller sei am ... und nicht am ... geboren, in Höhe von 130,88 € zugesprochen wurde. Außerdem verschiebt sich der Wechsel in die nächsthöhere Altersstufe bei Erreichen des ... und des ... Lebensjahrs jeweils um einen Monat, so dass dem Antragsteller für den Monat August 2006 nur 204,00 € statt 247,00 € und für den Monat August 2012 nur 364,00 € statt 426,00 € zuzusprechen sind, somit verringert sich der Rückstand um weitere 43,00 € (247,00 € - 204,00 €) und 62,00 € (426,00 € - 364,00 €). b. Die in Art. 14 HUP getroffene Regelung steht der Auferlegung der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhaltes nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind bei der Bemessung des Unterhalts die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zu berücksichtigen. Wenn der Unterhaltsberechtigte im Ausland lebt, sind für die Höhe des Unterhaltsanspruchs die Geldbeträge maßgebend, die er an seinem Aufenthaltsort aufwenden muss, um seinen Mindestunterhalt sicherzustellen. Hinsichtlich des Lebensbedarfs des Antragstellers kann aber davon ausgegangen werden, dass an seinem Aufenthaltsort Geldbeträge mindestens in Höhe des Regelbetrages bzw. des Mindestunterhalts aufgewendet werden müssen, um den Mindestunterhalt zu sichern. Es gibt zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bedarf des Antragstellers in Pennsylvania geringer sein könnte als in Deutschland. Das Verhältnis von Devisenkurs und Verbrauchergeldparität lag in dem Zeitraum 2000 bis 2009 im negativen Bereich bei - 10,3, so dass eine Bedarfskorrektur durch eine Ermäßigung jedenfalls nicht geboten ist (vgl. Wendl/Dose Unterhaltsrecht, § 9 Rn. 77, 83). Da die Verbrauchergeldparitäten seit 2010 nicht mehr erhoben werden, kann die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums, in der die USA seit 2010 in der Gruppe eins geführt werden (vgl. Wendl/Dose, a.a.O. Rn. 37), so dass bei Auslandssachverhalten eine Kürzung steuerlich relevanter Beträge nicht erfolgt, als Indiz dafür herangezogen werden, dass eine Bedarfskorrektur durch Absenkung jedenfalls nicht geboten ist. Soweit Art. 14 HUP die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten gebietet, ist nach dem anzuwendenden deutschen Unterhaltsrecht die Prüfung in das Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG zu verlagern, da gemäß § 237 Abs. 3 FamFG die Berufung auf Leistungsunfähigkeit ausgeschlossen ist (vgl. zu §§ 642, 643 ZPO OLG München, B. vom 23.06.1997, 26 U 1701/97 , BayObLGR 1998, 49, 50). c. Der Antragsgegner ist damit auch mit seiner Einwendung ausgeschlossen, der Antragsteller habe seinen Unterhaltsanspruch jedenfalls für in der Vergangenheit liegende Zeiträume verwirkt. Es fehlt im Übrigen an Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Verwirkungstatbestandes. Jedenfalls konnte der Antragsgegner aus dem Umstand, dass ein in den USA geführtes Abstammungsverfahren nicht weitergeführt wurde, nicht darauf vertrauen, er werde auf Unterhalt für seinen Sohn nicht mehr in Anspruch genommen. Der Antragsgegner wusste schon zeitnah nach der Geburt des Antragstellers, dass seine Vaterschaft behauptet wurde. Er hat seinerseits keine Maßnahmen zur Klärung der Vaterschaft eingeleitet; im vorliegenden Verfahren wurde die Erstellung des Abstammungsgutachtens durch das Verhalten des Antragsgegners monatelang verzögert. d. Danach ist der Antragsgegner auf das Abänderungsverfahren gemäß § 240 FamFG zu verweisen, soweit er behauptet, er sei nicht hinreichend leistungsfähig. Ist dieses am Wohnort des Antragstellers zu führen (vgl. Art. 3 EuUnthVO) hat die Zentrale Behörde ihn gegebenenfalls zu unterstützen und seine Anträge etwa an die zuständigen Behörde im Ausland weiterzuleiten. e. Die amtsgerichtliche Entscheidung ist damit wie folgt abzuändern: Der rückständige Unterhalt gemäß Ziffer 2 der angefochtenen Entscheidung erhöht sich für die Jahre ab 2008 wie folgt: 2008 12 x 77,00 € = 924,00 € 2009 12 x 82,00 € = 984,00 € 2010 12 x 92,00 € = 1.104,00 € 2011 12 x 92,00 € = 1.104,00 € 2012 12 x 92,00 € = 1.104,00 € 2013 6 x 92,00 € = 552,00 € Summe 5.772,00 €. Abzusetzen ist der vom Amtsgericht für den Monat August 2000 in Höhe von 130,88 € zugesprochene Betrag, ferner anteilig für die ersten sieben Tage des Monats September 2000 41,16 €, sowie die für die Monate August 2006 und August 2012 überhöht festgesetzten Beträge in Höhe von 43,00 € und 62,00 €, also verringert sich der zusätzlich geschuldete rückständige Betrag auf 5.494,96 € (5.772,00 € - 41,16 € - 130,88 € - 43,00 € - 62,00 €). Der inzwischen aufgelaufene Unterhaltsrückstand für die Zeit von Juli 2013 bis einschließlich Februar 2015 beläuft sich auf 8.520,00 € (20 x 426,00 €). Dem Antragsgegner ist somit die Zahlung eines Unterhaltsrückstandes in Höhe von 49.508,19 € (35.493,23 € + 5.494,96 € + 8.520,00 €) aufzugeben, der laufende monatlich geschuldete Unterhalt beträgt 426,00 €.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsgegner, der mit seiner Beschwerde mit Ausnahme der Korrekturen für die Monate August und September 2000, August 2006 und August 2012 unterlegen ist, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen aufzuerlegen. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit gründet sich auf § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017939