dem die streitgegenständliche Zahlung an die Beklagte vom 2.11.2004 über 6.043,64 € geflossen ist. Randnummer 3 Das Landgericht hat der Zahlungsklage aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtung mit der Begründung stattgegeben, dass im Hinblick auf die Zahlungen vom 2.2.2004 in Höhe von 7.817,51 € und vom 2.11.2004 in Höhe von 6.043,64 € ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte
O und hinsichtlich der weiteren Zahlung vom 13.11.2009 über 5.820,09 € ein Anspruch
O gegeben sei. Randnummer 4 Bei der Zahlung vom 13.11.2009 über 5.820,09 € (innerhalb eines Monats vor dem Insolvenzantrag der Insolvenzschuldnerin vom 2.12.2009) sei eine inkongruente Deckung gegeben angesichts der Verknüpfung mit der von der Beklagten geschlossenen Treuhandvereinbarung, die nur vor dem Hintergrund einer zumindest konkludent zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin getroffenen gesonderten entsprechenden Erfüllungsvereinbarung umsetzbar gewesen sei und zu einer Art der Befriedigung der betreffenden Beitragsforderungen geführt habe, auf die die Beklagte im Sinne des § 131 InsO keinen Anspruch gehabt habe. Durchschlagend ins Gewicht falle dabei, dass über die Beitragszahlung im Rahmen der Treuhandvereinbarung jedenfalls hinsichtlich der Forderung der Beklagten eine Zahlung bewirkt worden sei, die ansonsten im Wege der üblichen Banküberweisung nicht möglich gewesen wäre und bei der im Gegensatz zur den Forderungen der ULAK auch keine Aufrechnungslage bestanden habe. Die Bankzahlung sei allein über die geschlossene Treuhandvereinbarung ermöglicht worden, in deren Rahmen der ULAK und damit auch der Beklagten hinsichtlich der Erfüllung der Rückerstattungsverpflichtungen unter Einbeziehung der Interessen der Beklagten eine ansonsten nicht zukommende Sicherung zuteil geworden sei. Randnummer 5 Die Annahme eines Bargeschäfts nach § 142 InsO scheide
, da eine inkongruente Deckung begrifflich keine Bardeckung darstellen könne, zumal allenfalls mittelbar über die ULAK ein Betrag an die Insolvenzschuldnerin geflossen sei. Randnummer 6 Hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungen vom 2.2.2004 und 2.11.2004 folge der Anfechtungsgrund
O. Es liege insoweit zur Überzeugung des Landgerichts ein Vorsatz der Insolvenzschuldnerin zur Gläubigerbenachteiligung vor. Dabei genüge schon eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung. Für den maßgeblichen Zeitraum Anfang bis Ende 2004 lägen erhebliche Umstände vor, die die Annahme einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin rechtfertigten. Dies folge
den Bekundungen des Zeugen C, den eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin vom 23.1.2003 und 22.4.2003, den erheblichen Forderungsrückständen Mitte und Ende 2003 sowie den zahlreichen Insolvenzanträgen 2003 und 2004. Randnummer 7 Für die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin streite die widerlegbare Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Auch für die Annahme dieser Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Benachteiligungswirkung reichten die aufgeführten Umstände
unbeschadet eines zwischenzeitlichen Kontoausgleichs in 2004, vor allem in Anbetracht des
maßes der Beitragsrückstände der Insolvenzschuldnerin und des Verlaufs der Vollstreckungsmaßnahmen in 2003. Randnummer 8 Der Zinsanspruch ergebe sich
O i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 291 BGB sowie
Verzug nach §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 9 Der Feststellungsantrag sei ebenfalls im Einzelnen begründet. Randnummer 10 Die Beklagte hat am 14.7.2014 (Montag) gegen das ihr am 12.6.2014 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 12.8.2014 fristgerecht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Randnummer 11 Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter mit
nahme der Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 7.817,51 €, die von ihr somit nicht angegriffen wird. Randnummer 12 Hinsichtlich der Zahlung vom 2.11.2004 in Höhe von 6.043,64 € liege eine Zahlung eines Dritten auf Kredit vor und hinsichtlich der weiteren Zahlung vom 13.11.2009 über 5.820,09 € fehle eine Gläubigerbenachteiligung und liege eine kongruente Deckung vor. Randnummer 13 Bei der Zahlung des Herrn A vom 2.11.2004 in Höhe von 6.043,64 € handele es sich um eine Anweisung auf Kredit, bei der lediglich ein Gläubigeraustausch ohne Gläubigerbenachteiligung stattgefunden habe. Das Landgericht habe sich nicht mit dem erstinstanzlichen Hinweis auf die betreffende Rechtsprechung des BGH, insbesondere dessen Urteil vom 21.6.2012 (IX ZR 59/11)
einandergesetzt. Randnummer 14 Bei der Zahlung vom 13.11.2009 über 5.820,09 € habe das Landgericht verkannt, dass die zugrundeliegende insolvenzfeste Treuhandvereinbarung zur Kongruenz der wechselseitigen Zahlungen geführt habe; im Übrigen habe es an der erforderlichen Gläubigerbenachteiligung gefehlt. Es liege auf der Hand, dass die Schuldnerin aufgrund der Zahlung aller fälligen Beitragsforderungen zumindest
Sicht der Beklagten als zahlungsfähig zu gelten hatte. Auch bei Zahlung durch einen Dritten könne eine kongruente Deckung vorliegen, wenn ein eigenes Forderungsrecht des Insolvenzgläubigers – wie im Rahmen der dreiseitigen Treuhandvereinbarung – unanfechtbar begründet worden sei. Das gelte erst recht, wenn die Zahlung als eine solche der Schuldnerin zu werten sei. Die Beklagte habe nur das erhalten, worauf sie einen Anspruch gehabt habe. Zumindest in Höhe der nur für die Beklagte bzw. die ULAK aufrechenbar der Erstattungsforderung gegenüberstehenden Beitragsforderung in Höhe von 4.144,61 € fehle es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung bei Aufrechnung oder Verrechnung (BGH vom 21.10.2004, IX ZR 71/02 und vom 20.5.2010, IX ZR 41/07), was sich nach richtiger Bewertung an der insoweit gleichstehenden Treuhandvereinbarungsabwicklung fortsetze. Die Treuhandvereinbarung habe darüber hinaus auch die Masse angereichert. Randnummer 15 Der Zinsanspruch bezüglich Nutzungen sei nicht schlüssig dargelegt, eine Rechtsfolgenverweisung ersetze keinen Tatsachenvortrag. Es sei nicht einmal ein bestimmter Zinssatz schriftsätzlich behauptet worden. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7.5.2014 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als 7.817,51 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.7.2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten über einen Betrag von 555,60 € hinaus zu zahlen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 18 Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Randnummer 19 Die Zahlung vom 2.11.2004 durch Herrn A sei entgegen der Ansicht der Beklagten keine Zahlung auf Kredit, sondern eine Zahlung auf Schuld, die nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu einer Gläubigerbenachteiligung führe. Mit der Zahlung an die Beklagte habe Herr A seine Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Insolvenzschuldnerin beglichen. Darüber hinaus führe die Drittschuldnerzahlung zu einer inkongruenten Deckung, da die Beklagte auf eine Zahlung durch Herrn A keinen Anspruch gehabt habe. Randnummer 20 Bei der Zahlung vom 13.11.2009 übersehe die Beklagte, dass die Insolvenzschuldnerin nicht an der Treuhandvereinbarung beteiligt gewesen und die Zahlung auf diese Vereinbarung, auf welche die Beklagte keinen Anspruch gehabt habe, ihrerseits inkongruent sei. Der Bargeschäftseinwand greife nicht. Durch die Zahlung sei jedenfalls eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Auf die Inkongruenz komme es letztlich nicht an, da auch die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO sowie des § 133 Abs. 1 InsO vorlägen. Dass die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung weggefallen wären, habe die Beklagte erstinstanzlich nicht nachgewiesen. Ihr jetziger Vortrag, wonach es auf der Hand liege, dass die Schuldnerin aufgrund der Zahlung aller fälligen Beitragsforderungen zumindest
Sicht der Beklagten als zahlungsfähig zu gelten gehabt habe, sei rechtsirrig und stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.11.2001, IX ZR 48/01). Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. Randnummer 22 II. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 23 Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Randnummer 24 Dem Kläger steht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Zahlung vom 2.11.2004 ein Anspruch in Höhe von 6.043,64 €
O und im Hinblick auf die Zahlung vom 13.11.2009 ein Anspruch in Höhe von 5.820,09 €
O zu, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Randnummer 25 Soweit das Landgericht dem Kläger einen Anspruch auf 7.817,51- €
O zuerkannt hat, hat die Beklagte das Urteil
drücklich nicht angegriffen. Randnummer 26 Soweit die Beklagte die Verurteilung zur Zahlung von 6.043,64 €
O lediglich mit dem Einwand angreift, bei dieser Zahlung des Herrn A vom 2.11.2004 in Höhe von 6.043,64 € handele es sich um eine Anweisung auf Kredit, bei der lediglich ein Gläubigeraustausch ohne Gläubigerbenachteiligung stattgefunden habe, und das Landgericht habe sich nicht mit dem erstinstanzlichen Hinweis auf die betreffende Rechtsprechung des BGH, insbesondere dessen Urteil vom 21.6.2012 (IX ZR 59/11)
einandergesetzt, ist dem nicht zu folgen. Randnummer 27 Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es dabei um eine Zahlung als Anweisung auf Schuld mit der Folge des Vorliegens einer Gläubigerbenachteiligung, wie sich gerade
dem von der Beklagten angeführten Urteil des BGH vom 21.6.2012 (IX ZR 59/11– bei juris) eindeutig ergibt. Dort hat der BGH nämlich
geführt: „ Wird ein Darlehen eigens zur Begleichung einer bestimmten Schuld aufgenommen und gewährt, schließt die hierin liegende treuhänderische Bindung des Darlehensnehmers eine Gläubigerbenachteiligung und damit eine Insolvenzanfechtung nicht
. Wird die Forderung eines Gläubigers beglichen, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur Insolvenzgläubiger wäre, benachteiligt dies die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger, weil die hierfür aufgewandten Mittel zu deren Befriedigung nicht mehr zur Verfügung stehen. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner sich diese Mittel durch Aufnahme eines Darlehens verschafft hat. Der Anspruch auf
zahlung eines Darlehens ist auch dann der (späteren) Insolvenzmasse zuzurechnen, wenn er wegen einer vereinbarten Zweckbindung zunächst unpfändbar ist. Ob das Darlehen nach der Vereinbarung der Parteien des Darlehensvertrages einem bestimmten Zweck, insbesondere der Rückführung einer bestimmten Schuld dienen soll, ist anfechtungsrechtlich unerheblich (grundlegend BGH, Urteil vom
, weil es durch die Zahlung lediglich zu einem Gläubigerwechsel in der Person des Angewiesenen kommt. Die Belastung der Masse mit dem Rückgriffsanspruch des Angewiesenen wird hier durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers
geglichen (BGH, Beschluss vom
welchem Rechtsgrund die Beklagte auf die im Wege der Treuhandvereinbarung erfolgte Befriedigung einen Anspruch gehabt hat - die vom Landgericht
drücklich und in plausibler Weise verneint worden ist -, hat die Beklagte indessen nicht Stellung genommen. Damit mangelt es insoweit bereits an einem hinreichenden Berufungsangriff. Randnummer 34 Ungeachtet dessen sprechen ohnehin die obigen sowie weitere Umstände dafür, dass ohne die Treuhandvereinbarung mit der Einbeziehung des ULAK-Erstattungsbetrags die betreffende Bankzahlung vom 13.11.2009 über 5.820,09 € an die Beklagte nicht erfolgt wäre, was für eine inkongruente Deckung streitet. Damit hatte die Treuhandvereinbarung nämlich gerade die Funktion, zugunsten der Beklagten eine ansonsten nicht mögliche Bankzahlung zu ermöglichen. Eindeutiges Indiz dafür ist die Regelung in der Treuhandvereinbarung, wonach die Beklagte die Beitragszahlung von 5.820,09 € unverzüglich zurücküberweisen wird, sollten Einwände gegen eine
zahlung des ULAK-Erstattungsbetrags bestehen (Bl. 163 d.A.). Erst die Verknüpfung der beiden Zahlungstatbestände im Wege der Treuhandvereinbarung verschaffte der Beklagten eine Befriedigung ihrer Forderung, die sie ansonsten unzweifelhaft nicht erlangt hätte, was eine inkongruente Deckung darstellt. Randnummer 35 Dass die Insolvenzschuldnerin nach dem Vortrag der Beklagten in die Durchführung der Treuhandvereinbarung eingebunden gewesen ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung, da dies unerheblich ist. Randnummer 36 Für eine Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO ist keine Rechtshandlung des Schuldners erforderlich und sie braucht nicht einmal von ihm veranlasst zu sein (Uhlenbruck-Hirte, § 130 Rn 8 unter Verweis auf BGH
tarifvertraglichen Rechtsvorschriften ergeben hat; dies gilt allerdings nicht für die – sei sie auch tarifvertraglich ermöglichte – Verrechnung einer Einzugsstelle der Sozialkassen mit Erstattungen anderer Kassen zugunsten des Schuldners (Uhlenbruck-Hirte § 130 Rn 11 unter Verweis auf BGH, Urteil vom
geschlossen, soweit der Beklagte die ihm überwiesenen Erstattungsbeträge mit Beitragsforderungen verrechnet hat, die ihm selbst oder anderen Sozialkassen gegen die Schuldnerin zustanden. … Auf die tarifvertragliche Zweckbindung und die Entstehungszeit der verrechneten Ansprüche kann sich der Beklagte nicht berufen .“ Auch dies steht der Auffassung der Beklagten ersichtlich entgegen und ist im Übrigen darüber hinaus auch im von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 7.10.2014 (16 U 43/14) zugrunde gelegt, in dem für eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation unter
drücklicher Bezugnahme auf das zitierte Urteil des BGH eine Aufrechnungslage hinsichtlich der hiesigen Beklagten (= dortigen Beklagten zu 1.)
drücklich verneint worden ist, sie sich mithin auch nicht an der Treuhandvereinbarung fortsetzen kann. Randnummer 42 Beide Urteile stützen also eindeutig die hier vertretene Rechtsauffassung; dem von der Beklagten angeführten Beschluss des BGH vom 20.5.2010, IX ZR 41/07- bei juris) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Randnummer 43 Schließlich vermag auch der Gesichtspunkt einer etwaigen Vorteilsausgleichung durch – den nach dem Beklagtenvorbringen ansonsten nicht erfolgten - Erhalt des ULAK-Erstattungsbetrags und der Verweis der Beklagten auf eine Massemehrung als Ergebnis der Treuhandvereinbarung der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn gleichwohl liegt eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO vor. Randnummer 44 § 129 InsO soll als Grundregel des Anfechtungsrechts den Grundsatz der par conditio creditorum im Insolvenzverfahren sicherstellen mit dem Ziel der Sicherung der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung gegen Entziehung
der (späteren) Insolvenzmasse (vgl. Braun-de Bra, InsO, 4. Aufl. 2010, § 129 Rn 1, 4). Eine Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger ist gegeben, wenn das Schuldnervermögen verkürzt wurde, sei es durch Verringerung der Aktiva oder durch Vermehrung der Passiva (vgl. Braun-de Bra § 129 Rn 23). So benachteiligt etwa auch die Zahlung von Schulden unter
nutzung eines Dispositionskredites die Insolvenzgläubiger (BGH WM 2002, 561 ), obwohl es formell betrachtet nur zu einem
tausch der Gläubiger kommt (vgl. Braun-de Bra § 129 Rn 31a). Randnummer 45 Wie der BGH mehrfach entschieden hat (so u.a. mit Urteil 8.11.2012 IX ZR 77/11– bei juris), ist für eine Gläubigerbenachteiligung unerheblich, wenn sich durch dieselbe Handlung nicht nur die Schuldenmasse, sondern auch die Aktivmasse erhöht hat; denn eine Saldierung der Vor- und Nachteile findet im Anfechtungsrecht nicht statt, eine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen ist anfechtungsrechtlich nicht zulässig (BGH a.a.O. unter Verweis auf BGH, Urteil vom 9.7.2009, XI ZR 86/08 – bei juris). Randnummer 46 Für den Bereich der Insolvenzanfechtung ist demnach anerkannt, dass mehrere Rechtshandlungen anfechtungsrechtlich selbst dann selbständig zu behandeln sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wurden oder sich wirtschaftlich ergänzen. Der Eintritt der Gläubigerbenachteiligung wird isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners beurteilt, und eine Vorteilsausgleichung findet nicht statt (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.11.2007, IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228). Dies gilt selbst dann, wenn keine mehraktige, sondern eine einheitliche Rechtshandlung, die mehrere Rechtswirkungen entfaltet, Gegenstand der Insolvenzanfechtung ist. Auch in diesem Fall würde eine Vorteilsausgleichung etwa nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen dem Zweck des Insolvenzanfechtungsrechts, die Insolvenzmasse zu schützen, widersprechen. Randnummer 47 Ob darüber hinaus in dieser Hinsicht auch die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 InsO vorliegen, kann nach dem obigen Ergebnis einer erfolgreichen Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO dahingestellt bleiben. Randnummer 48 Die vom Kläger geltend gemachten und vom Landgericht gemäß § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 291 BGB sowie
Verzug nach §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB zugesprochenen Zinsen hatte die Beklagte in der ersten Instanz nicht bestritten. Bei ihrem erstmaligen Vortrag im Berufungsverfahren, der Zinsanspruch bezüglich Nutzungen sei nicht schlüssig dargelegt, eine Rechtsfolgenverweisung ersetze keinen Tatsachenvortrag und es sei nicht einmal ein bestimmter Zinssatz schriftsätzlich behauptet worden, handelt es sich daher um ein neues, streitiges, somit nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiertes Verteidigungsmittel. Randnummer 49 Die Zuerkennung vorgerichtlicher Anwaltskosten durch das Landgericht über einen Betrag von 555,60 € hinaus hat die Beklagte nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO entsprechend angegriffen. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
10, 713 ZPO. Randnummer 52 Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018002
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