(2)der 5-Punkte-Vereinbarung bereits nicht vorgetragen, in welcher Höhe die Producer-Fee für die einzelnen Filmprojekte vereinbart worden sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin ist der Auffassung, in Ziffer 6 der Produktions-Dienstleistungsverträge seien zwei unterschiedliche Zahlungspflichten der Auftraggeberin geregelt, und zwar zum einen die Vergütung des Auftragnehmers "für seine Leistung im Rahmen dieses Vertrages" und zum anderen die Verpflichtung der Auftraggeberin, die "Herstellungskosten" für den jeweiligen Film zu tragen. Beide Zahlungspflichten seien in Ziffer 6 in unterschiedlichen Absätzen und damit deutlich erkennbar getrennt voneinander behandelt. Hinsichtlich der Herstellungskosten sollte Ziffer 6 des Vertrages eine feste Zahlungspflicht begründen. Fälschlicherweise habe das Landgericht § 2 Abs. 2 des Rahmenvertrages zur Auslegung von Ziffer 6 des unechten Produktions-Dienstleistungsvertrages herangezogen, das Landgericht habe die Bedeutung des Rahmenvertrages völlig verkannt, tatsächlich habe dieses Dokument keine erkennbare Bedeutung. In der Aufrechnungsvereinbarung vom
- Dezember 2001 hätten die Zedentin und die Beklagte zu 1) übereinstimmend erklärt, dass die Zedentin "aus der laufenden Geschäftsbeziehung" gegen die B1 GmbH ... Co. ... KG eine fällige und unbestrittene Forderung in Höhe von 116.889.669,89 DM habe. Das Landgericht habe diesem Dokument mit nicht nachvollziehbarer Begründung die Qualität als Anerkenntnis im Sinne von § 781 BGB abgesprochen. Die Klägerin verweist darauf, dass auf Verlangen des Beirats der Beklagten zu 1) das Prüfungsunternehmen C beauftragt worden sei und die Möglichkeit gehabt habe, sämtliche Unterlagen der Zedentin, einschließlich der Final Costs für sämtliche Filme zu überprüfen. Diesen Auftrag habe C ausgeführt und den Prüfbericht (Anlage TW 2) vorgelegt. C habe dabei auch und gerade die Herstellungskosten der Filme geprüft. Die Zweifel der C daran, dass es sich bei diesen Unterlagen "um jeweils den letzten Stand der Kostenermittlung" handelte, seien nicht nachvollziehbar und auch nicht erheblich. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin EUR 51.178.132,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Februar 2001 bis zum
- Dezember 2001 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Januar 2002 zu zahlen. die Beklagte zu 2) bis 6) im Verhältnis zur Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch wie folgt zu verurteilen: Der Beklagte zu 2), an die Klägerin EUR 265.871,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Januar 2001 bis zum
- Dezember 2001 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Januar 2002 zu zahlen. Der Beklagte zu 3), an die Klägerin EUR 159,523,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Januar 2001 bis zum
- Dezember 2001 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Januar 2002 zu zahlen. Der Beklagte zu 4), an die Klägerin EUR 233.967.16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Januar 2001 bis zum
- Dezember 2001 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Januar 2002 zu zahlen. Der Beklagte zu 5), an die Klägerin EUR79.761,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Januar 2001 bis zum
- Dezember 2001 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Januar 2002 zu zahlen. Der Beklagte zu 6), an die Klägerin EUR 265.871,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Januar 2001 bis zum
- Dezember 2001 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Januar 2002 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung von 51.178.1323,05 € nebst Zinsen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus den Produktionsdienstleistungsverträgen vom 04.03.1999, die die Zedentin mit der Beklagten zu 1) abgeschlossen hat. Allerdings ist die Klägerin aktivlegitimiert, Ansprüche der Zedentin aus den Produktionsdienstleistungsverträgen geltend zu machen. Dies ergibt sich aus der Abtretungserklärung vom 10./17.03.2008 (Anlage K 1). Zu Unrecht beanstanden die Beklagten diese Abtretungserklärung als zu unbestimmt. Das wäre nur dann der Fall, wenn Gegenstand der Abtretungserklärung bestimmte, aber nicht näher genannte Produktionskostenrechnungen sein sollten. Die Abtretungserklärung ist jedoch so auszulegen, dass alle Ansprüche der Zedentin gegen die Beklagten aus Produktionskostenrechnungen abgetreten sein sollen. Eine derartige Generalzession ist bestimmt. Die Auslegung der Produktionsdienstleistungsverträge ergibt jedoch, dass die Zedentin die Herstellungskosten für die Filme nur in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen kann, nicht jedoch einen festen Pauschalbetrag. In Ziffer 6 Abs. 2 der Produktionsdienstleistungsverträge heißt es: "Die Herstellungskosten auf Grundlage der genehmigten Gesamtkostenkalkulation wird durch die Auftraggeberin wie folgt geleistet: 6.
- mit Drehbeginn." Hierbei handelt es sich, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, um einen Vorschuss, zu deren Leistung sich die Beklagte zu 1) gemäß § 669 BGB verpflichtet hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Zedentin die kalkulierten Herstellungskosten (zuzüglich des in Ziffer 6 Abs. 1 geregelten Producer-Fee) als Pauschalvergütung zustehen sollte. Damit ist die in Ziffer 4 von der Zedentin übernommene Verpflichtung nicht vereinbar, die Beklagte zu 1) fortlaufend über den Kostenstand zu informieren. Auch mit § 2 Abs. 2 lit. j des zwischen der Zedentin und der Beklagten zu 1) geschlossenen Rahmenvertrages ist diese Auslegung nicht zu vereinbaren; danach war die Zedentin verpflichtet, nach Beendigung der Produktion eine Produktionsabrechnung zu erteilen. Die Tatsache, dass die Vertragsparteien die Erstattung der Herstellungskosten nicht als Pauschale gewollt haben, ergibt sich auch aus § 1 Abs. 1 der Fünf-Punkte-Vereinbarung vom 15.08.2003 (Anlage K 22). Dort heißt es: "Die zwischen den Parteien geschlossenen Produktions-Dienstleistungsverträge sind sogenannte unechte Auftragsproduktionen, durch die die A beauftragt wird, als Executive Producer, das heißt als mit der Realisierung der Filmprojekte betrauter Produzent, das Filmprojekt für den B-FONDS ... umsetzen. Die A hat dadurch als Produzent den Status eines Dienstleisters und trägt nicht das wirtschaftliche Risiko der Filmherstellung." Das heißt, nicht die Zedentin, sondern die Beklagte zu 1) hatte das wirtschaftliche Risiko der Filmerstellung zu tragen. Ein solches Verständnis ist im Übrigen vor dem Hintergrund zwingend, dass das steuerliche Konzept des Fonds voraussetzt, dass der Fonds als "Hersteller" des Films angesehen werden kann, er also das wirtschaftliche Risiko aus der Produktion trägt. Dies wird bestätigt durch den Medienerlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.02.2001, in dem es unter Rz. 3 heißt, dass die tatsächlich entstandenen Produktionskosten auf der Grundlage testierter Kostenberichte nachzuweisen sind. Eine konkrete Abrechnung der Herstellungskosten ist jedoch nicht erfolgt. Denn die Zedentin hat ausweislich der Anlage K 56 ff. (Bl. 932 ff. d. A.) und der Anlage B 13 (Bl. 353 ff. d. A.) nur Kostenpläne erstellt und keine Abrechnungen erteilt. Auch der Report der C ... GmbH vom
- September 2005 über die Ergebnisse seiner Sonderprüfung (Anlage TW 2, Bl. 1399 ff. d. A.) beinhaltet entgegen der Auffassung der Klägerin keine Abrechnung. C hat zwar bei einem Teil der Filme Cost-Reports zugrunde gelegt, die tatsächlich aufgewendeten Kosten aber nicht selbst ermittelt. Das ergibt sich aus den Zusammenfassungen zu den einzelnen Filmen und aus Ziffer 3.1.6 (Seite 13) des Berichts, wo es heißt: "Ob es sich bei den uns vorliegenden Unterlagen (insbesondere final budgets und cost-sheets) um den letzten Stand der Kostenermittlung handelt, war dabei für uns nicht ersichtlich." Der Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) ergibt sich auch nicht aus der Saldenbestätigung zum
- September 2002 vom
- November 2002 (Anlage K 23). Dort heißt es lediglich: "Unsere Buchhaltung weist zum
- September 2002 folgenden Saldo aus: Verbindlichkeiten Kreditor A 51.027.409,46 €". Am
- September 2002 waren die Filme jedoch noch nicht fertiggestellt; Der Film "Z", der 40% des Gesamt-Budgets ausmacht, wurde erst am 18.11.2002 fertiggestellt. Daraus folgt, dass der Saldenbestätigung keine konkrete Abrechnung zugrunde liegen kann, sondern nur die budgetierten Herstellungskosten. Nichts anderes gilt für die Aufrechnungsvereinbarung vom
- Dezember 2001 (Anlag K 25). Wenn dort von einer fälligen und unbestrittenen Forderung in Höhe von umgerechnet 59.764.739,16 € die Rede ist, kann sich dies nur auf den Anspruch auf Vorschussleistung gemäß Ziffer 6 Satz 2 der Produktionsdienstleistungsverträge beziehen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) auch kein Anspruch auf Zahlung der Vergütung ("Producer-Fee") zu. Denn gemäß § 1 Abs. 3 der Fünf-Punkte-Vereinbarung vom 15.08.2003 (Anlage K 22) steht der Zedentin das Recht, die Producer-Fee zu vereinnahmen, erst ab dem Jahr 2005 zu, wenn der Gewinn des B-FONDS ... aufgrund der Einnahmen durch die von der A zu zahlenden Lizenzvergütung aus den Erlösen der Filmproduktionen dazu geführt hat, dass die Kapitalkonten, abzüglich der Entnahmen der Kommanditisten für Steuerschulden, mindestens der Kommanditeinlage entsprechen und somit eine Haftung der Kommanditisten ausgeschlossen ist. Dies ist nicht der Fall. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, haben die Kapitalkonten nicht die Kommanditeinlage der Kommanditisten erreicht; hierin hat sich im Verlaufe des Berufungsverfahrens nicht geändert. Aus alledem folgt, dass der Klägerin auch gegen die Beklagten zu 2) bis 6) aus § 172 HGB keine Ansprüche zustehen. Der beantragte Schriftsatznachlass war der Klägerin nicht zu gewähren, da das Vorbringen der Beklagten zu 1) vom 04.05.2015 bzw. der Beklagten zu 2), 4), 5) und 6) vom
- Mai 2015 kein neues Vorbringen tatsächlicher oder rechtlicher Art enthält, auf die der Senat seine Entscheidung gestützt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren für die Entscheidung nicht tragend. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018029