trägliche Änderung des Eintrags zum Geschlecht im Geburtenregister Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend AG Gießen,
Durchführung eines Verfahrens
dem Transsexuellengesetz (TSG) wurde auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt2 vom 22. Februar 2013 (Az. ...) der im Geburtsregister eingetragene männliche Vorname "A" in den weiblichen Vornamen "B" geändert, festgestellt, dass die Antragstellerin als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und der Standesbeamte angewiesen, die Änderungen dem vorgenannten Geburtenregister beizuschreiben.
dem dieser Beschluss am
dem Inhalt der Geburtsanzeige gehe sie davon aus, dass diese durch ihren Vater veranlasst worden sei, der bis heute keinerlei Anerkennung des TSG6Beschlusses zeige und daran festhalte, dass sie ein Mann namens A sei. Ihr entstehe ein psychischer Leidensdruck durch das doppelt geführte Geburtsregister sowie den Änderungsvermerk; das Offenbarungsverbot sei zu lasch. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom
G 6, das mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten und das frühere Personenstandsgesetz - PStG a.F. abgelöst hat, sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag im Geburtenregister unter anderem vorzunehmen über die Feststellung des Namens des Kindes mit allgemein verbindlicher Wirkung (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 PStG) und die
trägliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes (§ 27 Abs. 3 Nr. 4 PStG).
G hat das Standesamt die Personenstandseinträge durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen.
der gesetzlichen Definition des § 5 Abs. 2 PStG handelt es sich bei Folgebeurkundungen um Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern. Damit ist durch die Regelung der §§ 5 Abs. 1 und 2, 27 PStG zwingend vorgegeben, auf welche methodische Weise die zuvor bereits abgeschlossene Beurkundung einer Geburt im Geburtenregister zu ergänzen oder zu berichtigen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass durch das zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene neue PStG gegenüber dem früheren Rechtszustand insoweit eine Änderung eingetreten ist, als die Änderungen und Berichtigungen nicht mehr als Randvermerke (so noch §§ 29, 29 b, 30 PStG a. F.) bezeichnet werden, sondern als Folgebeurkundungen. Diese terminologische Änderung wird in dem amtsgerichtlichen Beschluss nicht in der gebotenen Weise durchgängig berücksichtigt. Unabhängig davon sind jedoch die Eintragungen im Geburtenregister ordnungsgemäß erfolgt. Die ursprünglich erfolgte Eintragung vom ... 197... (drei Tage
Geburt), mit welcher die Geburt eines Knaben mit dem Vornamen A beurkundet wurde, erfolgte auf der Grundlage der hiermit übereinstimmenden schriftlichen Anzeige der Verwaltung des Klinikums der C6Universität in Stadt
dem TSG, welcher mit Eintritt der bescheinigten Rechtskraft zum
Fristablauf gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 PStG auf Antrag der Antragstellerin erneuert werden kann. Eine Änderung der Eintragungen im Geburtenregister in der von der Antragstellerin erstrebten Weise, wonach die ursprüngliche Eintragung und die Folgebeurkundung gelöscht und vollständig durch eine neue Eintragung ersetzt werden sollen, ist mit den gesetzlichen Vorschriften des PStG und der Systematik der Personenstandsregister nicht zu vereinbaren. Denn Änderungen und Berichtigungen sind nicht durch Löschung und Neueintragung vorzunehmen, sondern eben durch eine Folgebeurkundung, durch welche der ursprüngliche Beurkundungsinhalt verändert wird. Das
vollziehbare Interesse der Antragstellerin, vor einer Offenbarung der
träglichen Änderung der Vornamen und des Geschlechtes aufgrund der Entscheidung
dem TSG geschützt zu werden, ist - wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - in hinreichender Weise dadurch sichergestellt, dass die
dem Geburtenregister zu erteilende Geburtsurkunde, die der Verwendung im Rechtsverkehr dient, nur noch die weiblichen Vornamen und Geschlechtszugehörigkeit ausweist und damit die ursprüngliche Eintragung des männlichen Vornamens und Geschlechtes nicht offen legt. Dies beruht auf der gesetzlichen Regelung des § 56 Abs. 2 PStG, welche ausdrücklich vorschreibt, dass im Falle der Fortführung eines Registereintrages durch Folgebeurkundungen nur die geänderten Tatsachen in die Personenstandsurkunden aufgenommen werden. Soweit die Beschwerdeführerin noch auf die Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg (Beschluss vom 8. Februar 2005 - UR III 179/04 = StAZ 2005, 233) verweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung rechtlich überholt ist. Das Amtsgericht Nürnberg hat im Jahre 2005 entschieden, dass entgegen der Anordnung der damaligen Dienstanweisung für den Standesbeamten in eine Abstammungsurkunde der Randvermerk über eine Geschlechtsumwandlung und Vornamensänderung
dem TSG nicht zu übernehmen war. Diese Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg beruhte auf der damaligen gesetzlichen Regelung des § 65 PStG a. F., wonach bezüglich der Dokumentation von Berichtigungen und sonstigen Änderungen zwischen der Abstammungsurkunde und der Geburtsurkunde differenziert wurde. Diese früher geltende Regelung ist jedoch hinfällig, da mit Einführung der Neufassung des PStG zum 1. Januar 2009 die Erteilung von Abstammungsurkunden als Personenstandsurkunden aus dem Geburtenregister entfallen ist und
jetziger Gesetzeslage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 PStG aus dem Geburtenregister nur noch Geburtsurkunden im Sinne des § 59 PStG zu erstellen sind (vgl. Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 3. Aufl. 2014, § 59 Rn. 3 und § 55 Rn. 7). Mit dem ersatzlosen Wegfall der Abstammungsurkunde ist somit auch die von der Antragstellerin befürchtete Gefahr der Offenbarung der Veränderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit aufgrund des Beschlusses
dem TSG entfallen. Im Übrigen hat bereits das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass
der speziellen gesetzlichen Regelung des § 63 Abs. 2 PStG
einer Änderung des Vornamens und der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
dem TSG eine Geburtsurkunde als Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag ohnehin nur der Antragstellerin selbst erteilt werden darf. Ein darüber hinausgehender Schutz ist außerdem gemäß § 64 Abs. 1 PStG gewährleistet, da auf Antrag der Antragstellerin die Eintragung eines Sperrvermerkes erfolgte, der für die Dauer von drei Jahren bis zum
G ist für den Fall, dass das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann, nunmehr der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen. Diese gesetzliche Neuregelung, mit welcher auf die besonderen Interessen und Probleme intersexueller Personen Rücksicht genommen werden soll (vgl. hierzu Sieberichs FamRZ 2013, 1180ff und Wagenitz StAZ 2014, 1ff), gilt jedoch nur für die Beurkundung von Geburten, welche
dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. November 2013 in das Geburtenregister einzutragen sind. Unabhängig davon, dass im vorliegenden Fall der die Antragstellerin betreffende Geburtseintrag ursprünglich bereits im Jahre 197... abgeschlossen war und die korrekt vorgenommene Folgebeurkundung auf der rechtskräftigen Anweisung in dem von der Antragstellerin selbst beantragten Beschluss
dem TSG beruhte, ist darauf hinzuweisen, dass auch für die mit Wirkung zum 1. November 2013 geschaffene gesetzliche Neuregelung die
trägliche Angabe des Geschlechtes des Kindes ebenso wie deren Änderung aufgrund einer Berichtigung gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 4 PStG ebenso wie in den Fällen einer gerichtlichen Entscheidung
dem TSG durch eine Fortführung des Geburtenregisters durch Aufnahme einer Folgebeurkundung zu erfolgen hat. Eine Geburtsurkunde, die entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 56 Abs. 2 PStG nur die geänderten weiblichen Vornamen und den weiblichen Geschlechtseintrag beinhaltet, wurde der Antragstellerin im Übrigen bereits unter dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.