fragen zur Verfügung steht. 2. Gegen eine
Ziffer
dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) oder aufgrund eines anderen Gesetzes besteht, insbesondere Sozial- und Rechtsberatung, wie unter http:/A2.… (Anlage K1 zur Klageschrift). Der Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Abmahnkosten in Höhe von € 150,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.05.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistungen vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 12.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe Randnummer 1 I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit angeblich unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen. Randnummer 2 Bei der Beklagten handelt es sich um einen am ….2008 gegründeten gemeinnützigen eingetragenen Verein. Auf seiner Homepage heißt es, der Verein sei von der Partei A und der A1 zusammen mit weiteren Interessierten gegründet worden.
der Satzung des Beklagten besteht der Vereinszweck in der unentgeltlichen Beratung und Begleitung im Themenbereich von psychosozialem Stress. Einer der aufgeführten Beratungspunkte lautet „rechtliche Beratung“ (Anlage K2). Auf seiner Homepage führt der Beklagte u.a. folgenden Service auf: „Sozial- und Rechtsberatung“ (Anlage K1). Randnummer 3 Die klagende Rechtsanwaltskammer ist der Auffassung, die Beratungsleistungen des Beklagten seien mit dem RDG nicht vereinbar. Darin sieht sie zugleich einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht. Sie hat behauptet, der Beklagte berate sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder. Das Vorstandsmitglied Frau B habe eine Rechtsuchende vor dem Amtsgericht O1 in einer Mietsache vertreten. Randnummer 4 Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anzubieten und/oder zu erbringen, ohne dass eine Erlaubnis
dem RDG oder aufgrund eines anderen Gesetzes besteht, sowie Mitglieder oder Nichtmitglieder im gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Außerdem hat sie Erstattung der Abmahnkosten verlangt. Randnummer 5 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat behauptet, die beratenden Personen würden von Personen mit Befähigung zum Richteramt geschult. Sobald eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt notwendig werde, werde entsprechende Unterstützung beigezogen bzw. verwiesen. Randnummer 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit der Berufung, in der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2015 hat die Klägerin ihre Unterlassungsansprüche zusätzlich auf § 2 UKlaG gestützt. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden in der Sache 12 O 53/13 vom 05.02.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers vom 11.03.2014 kostenpflichtig zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass in
G anspruchsberechtigte Stelle. Die Regelung entspricht weitgehend § 8 III Nr. 2 UWG und ist ebenso auszulegen (Köhler in Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 3 UKlaG Rn. 5). Die klagende Rechtsanwaltskammer ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung selbständiger beruflicher Interessen, dem eine erhebliche Anzahl von Mitgliedsunternehmen im Bereich der Rechtsberatung angehört und der
seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen. Insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden, die mit der Berufung nicht angegriffen werden.
G handelt es sich bei dem Rechtsdienstleistungsgesetz um ein Verbraucherschutzgesetz, gegen dessen Zuwiderhandlung die Klägerin vorgehen kann. Randnummer 14 c) Der Anspruch aus §§ 2 II Nr. 8, 3 I 2 Nr. 2 UKlaG setzt – anders als der Anspruch aus §§ 4 Nr. 11, 8 III Nr. 2 UWG– nicht voraus, dass der Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten eine geschäftliche Handlung vornimmt bzw. als Unternehmer tätig wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sie sich eine solche Einschränkung insbesondere nicht aus § 3 II Nr. 2 UKlaG ableiten, wonach der Anspruch eine Handlung betreffen muss, die geeignet ist, die Interessen der Mitglieder der Klägerin zu beeinträchtigen und den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen. Diese Bestimmung betrifft allein die Aktivlegitimation der Klägerin. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die bei der Klägerin organisierten Rechtsanwälte im Gegensatz zum Beklagten in der Regel nicht bereit sein werden, unentgeltlich tätig zu sein. Gerade deshalb ist eine nicht unerhebliche Verfälschung des Wettbewerbs zu befürchten, wenn der Beklagte Leistungen unentgeltlich anbietet, die sonst nur gegen Vergütung zu haben sind. Die Interessen der Mitglieder der Klägerin werden dadurch beeinträchtigt. Es kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte ausschließlich einen Bereich abdeckt, der Rechtsanwälten von vornherein verschlossen ist, nämlich die Beratung mittelloser Personen, die keinen Beratungsschein erhalten. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass sie ihre Beratung ausschließlich auf solche Fälle beschränkt. Eine Begrenzung der Klagebefugnis nur gegenüber „geschäftlichen“ Handlungen ergibt sich auch nicht aus dem Erfordernis, wonach die Mitglieder
G„Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“ müssen wie der Anspruchsgegner. Damit ist nur gemeint, dass die gegenüberstehenden Leistungen sachlich austauschbar sein müssen, weil sonst die Interessen der Verbandsmitglieder nicht berührt werden. Ein der geschäftlichen Handlung
1 UWG vergleichbares Erfordernis kann daraus nicht abgeleitet werden. Randnummer 15 d) Der Beklagte erbringt im Rahmen seines Beratungsangebots unerlaubte Rechtsdienstleistungen.
RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Es handelt sich also um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
2 RDG dient es dem Zweck, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Werden Verhaltensweisen angegriffen, die unter einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stehen, muss der Anspruchsteller lediglich darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass das Verhalten des Anspruchsgegners von dem generellen Verbot erfasst wird. Es ist hingegen Sache des Anspruchsgegners, darzulegen und zu beweisen, dass die beanstandete Verhaltensweise von einem Erlaubnistatbestand gedeckt ist (BGH GRUR 2012, 945, Rn. 32 - Tribenuronmethyl). Randnummer 16 aa) Ausweislich seines Internetauftritts bietet der Beklagte „Sozial- und Rechtsberatung“ an. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um „Rechtsdienstleistungen“ im Sinne des § 2 I RDG. Darunter ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten zu rechnen, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Dies kann schon bei der Hilfe zum Ausfüllen anspruchsbezogener Formulare der Fall sein (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, § 4 UWG, 33. Aufl., Rn. 11.64). Der Beklagte bietet auf seiner Internetseite ausdrücklich Unterstützung beim Ausfüllen von Formularen und Begleitung als Beistand zum (Sozial-)Amt an.
auf die „Unterstützung, Begleitung und Vermittlung im Rahmen des SGB II & SGB XII“. Es geht also vorrangig um die Prüfung individueller, einzelfallbezogener Ansprüche aus dem Bereich des Sozialrechts. Randnummer 17 bb) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf den Erlaubnistatbestand des § 6 II RDG.
Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer,
barschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss
II allerdings sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Die Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands hat der Beklagte weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich ausreichend dargelegt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der in der Berufungsinstanz gehaltene Vortrag präkludiert ist bzw. ob das Landgericht zu Recht die mit Fax des Vorstandsmitglieds B vom 14.1.2013, Bl. 46 d.A. vorgelegten Fortbildungsnachweise unberücksichtigt gelassen hat. Randnummer 18
seinem Vortrag ausschließlich Nichtmitgliedern an (Bl. 42, 136, 137 d.A.). Er ist insoweit unentgeltlich tätig. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung vorgetragen, die beratenden Personen würden von Personen mit Befähigung zum Richteramt geschult. Sobald eine Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig werde, werde entsprechende Unterstützung beigezogen bzw. verwiesen. Die Beratung finde nur im Bereich des SGB statt. Hierbei handelt es sich nicht um konkreten Sachvortrag, sondern im Wesentlichen um eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts. Der Beklagte hat seine Berater weder namentlich benannt, noch deren Qualifikation genauer dargelegt. Aus dem Akteninhalt erschließt sich allein die beratende Tätigkeit des Vorstandsmitglieds B. Frau B verfügt unstreitig nicht über die Befähigung zum Richteramt. Der Beklagte hat nicht dargelegt, ob und gegebenenfalls welche weitere Personen Beratungsleistungen erbringen. Er hat auch nicht dargelegt, von wem Frau B angeleitet wird. Soweit in dem Fax von Frau B vom 14.1.2013, Bl. 46 d.A. eine Reihe von Anwälten erwähnt wird, die mit dem Beklagten „kooperieren“ und unter deren Anleitung sie angeblich tätig war, ist dies nicht ausreichend. Die bloße Erreichbarkeit von Anwälten kann nicht als „Anleitung“ angesehen werden. Es genügt auch nicht der pauschale Vortrag, die genannten Anwälte würden selbst während der Beratungszeiten in der „A2“ Beratungen durchführen. Der Vortrag in dem Fax vom 14.1.2013 war außerdem – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – nicht zu berücksichtigen. Vorbereitende Schriftsätze fallen unter den Anwaltszwang (Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., § 78 Rn. 11). Randnummer 19
dem bisherigen Vortrag nicht erfüllt sein dürften. Die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 10.4.2015 sind ebenfalls nicht ausreichend. Der Beklagte beruft sich erneut auf seine streitige Behauptung, die Rechtsberatung würde stets an einen Rechtsanwalt weitergegeben, sobald dies „hinsichtlich der Prüfungskompetenz“ notwendig erscheine. Einzelheiten, in welchen konkreten Fällen eine Verweisung erfolgt, wurden weiterhin nicht mitgeteilt. Nicht ausreichend ist auch der Hinweis, in Fällen in denen kein Beratungsschein erteilt werde, sei mittellosen Ratsuchenden die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht möglich. Der Beklagte legt sich nicht fest, ob er z.B. nur eine Beratung in solchen Fällen anbietet, in denen zuvor erfolglos versucht wurde, einen Beratungsschein zu erlangen oder in denen dies von vornherein aussichtslos erscheint. Für eine den Anforderungen des § 6 II RDG entsprechende Anleitung genügt auch nicht der „hilfsweise“ gehaltene Vortrag des Beklagten, wonach er bei der Beratung jederzeit seinen Prozessbevollmächtigten konsultieren konnte und dies in Einzelfällen auch tat und dass der Prozessbevollmächtigte mehrfach bei Beratungsgesprächen persönlich anwesend war. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag nicht unter Beweis gestellt wurde, lässt er jegliche Substanz vermissen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, in welchen Fällen eine Konsultation tatsächlich stattgefunden hat. Es wäre erforderlich gewesen, die entsprechenden Beratungsmandate unter Angabe des Zeitpunkts und des Gegenstands zumindest in anonymisierter Form konkret darzulegen. Randnummer 20
gewiesen, dass Frau B eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung genossen hat. Die mit Fax vom 14.1.2013 vorgelegten Teilnahmebescheinigungen sind nicht ausreichend. Um eine Teilnahmebescheinigung handelt es sich allein bei dem Dokument vom 28.10.2013 für die Fortbildung „Der SGB II-Anspruch von EU-BürgerInnen“ (Bl. 47 d.A.). Die Klägerin bestreitet, dass Frau B an der Veranstaltung tatsächlich teilgenommen hat. Der Beklagte hat insoweit keinen zulässigen Beweis angeboten. Er beruft sich allein auf die Teilnahmebestätigungen selbst als Privaturkunden (Bl. 97 d.A.). Dies ist nicht ausreichend. Die Teilnahmebestätigungen beweisen nur, dass der jeweilige Aussteller die Teilnahme von Frau B bestätigt hat, nicht dass sie tatsächlich teilgenommen hat (vgl. 416 ZPO). Das gleiche gilt für die – erst während des Berufungsverfahrens - angeblich am 11.3.2014 beim Prozessbevollmächtigten des Beklagten stattgefundene Fortbildung (Bl. 97, 103 d.A.). Bei den weiteren Unterlagen (Bl. 48-50 d.A.) handelt es sich nicht um Teilnahmebescheinigungen, sondern um Rechnungen für Fortbildungsveranstaltungen. Sie lassen auch nicht hinreichend erkennen, welche konkreten Inhalte bei den Veranstaltungen vermittelt wurden. Randnummer 21
II RDG muss die Vereinigung über die zur sachgerechten Erbringung der von ihr angebotenen Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen; außerdem muss die Beratung durch eine juristisch qualifizierte Person erfolgen. Der Beklagte behauptet in der Berufungsinstanz ausdrücklich, er erbringe keine Beratungsleistungen für Mitglieder (Bl. 136 d.A.). Der Ausnahmetatbestand greift schon deshalb nicht ein. Randnummer 23
seiner Auffassung den Voraussetzungen des § 6 II RDG Rechnung trägt, könnte und müsste er dies – soweit zwischen den Parteien hierüber Streit bestehen sollte – im Wege einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen. Randnummer 24
1 Nr. 1 UWG. Randnummer 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.