1 GKG statthaft, denn eine solche ist durch das Landgericht als Beschwerdegericht zugelassen worden. Zwar findet § 66 GKG nicht unmittelbar Anwendung, da der in § 1 GKG geregelte Geltungsbereich des Gesetzes nicht betroffen ist. Die Anwendbarkeit des § 66 II - VIII GKG folgt jedoch aus § 22 I JVKostG.
IV des seit 1.8.2013 (also vor der am 26.8.2014 eingegangenen Anfrage) geltenden Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (JVKostG) ist dieses Gesetz auch auf das gerichtliche Verfahren anzuwenden, wenn in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder die Kosten
landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden. Die letztgenannten Voraussetzungen liegen vor. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Erteilung einer sog. Negativauskunft tatsächlich um eine Justizverwaltungsangelegenheit handelt. Denn für die Frage, welches Rechtsmittel statthaft ist, kann
dem Meistbegünstigungsprinzip (siehe z.B. BGH, NJW 2012, 1591 ) jedenfalls auf die rechtliche Einordnung abgestellt werden, die dem angegriffenen Hoheitsakt zugrunde liegt. Dabei zeigt der Umstand, dass mit einer Kostenrechnung der Landeskasse unterschiedliche Kostenarten geltend gemacht werden, dass jedenfalls in dieser Konstellation hinsichtlich der Herleitung des statthaften Rechtsmittels nicht auf die Rechtsform des anzugreifenden Hoheitsakts abgestellt werden kann, sondern die inhaltliche Qualifikation der in der Rechnung angesetzten Kosten maßgeblich sein muss. Wie sich aus der streitbefangenen Kostenrechnung ergibt, ist bei deren Erstellung Ziff. 1401 der Anlage zu § 4 I JVKostG herangezogen worden. Geht der belastende Hoheitsakt angesichts dessen von Kosten aus, die in einer Justizverwaltungsangelegenheit des Landes entstanden sind, muss diese Einordnung selbst dann für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels maßgeblich sein, wenn sie nicht zutreffend sein sollte. 2.
1 GKG entscheidet der Senat in vollständiger geschäftsplanmäßiger Besetzung, da der mit dem Rechtsmittel angegriffene Beschluss nicht von einem Einzelrichter stammt. 3. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Denn die durch die Landeskasse erstellte Kostenrechnung ist nicht zutreffend und zu Recht aufgehoben worden. 3.1 Ziff. 1401 der Anlage zu § 4 I JVKostG ist in der vorliegenden Fallgestaltung nicht anwendbar. a) Eine unmittelbare Heranziehung dieses Gebührentatbestands scheidet a priori aus, da das JVKostG
dessen § 1 I Kosten der Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten betrifft und einer der in § 1 II JVKostG geregelten Fälle nicht vorliegt.
der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
dem Gesetzeswortlaut auf eine ganz bestimmte Gesetzesfassung zurückgegriffen (sog. statische Verweisung). Eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Auslegung der Vorschrift im Sinne einer dynamischen Verweisung ist nicht möglich. Denn es fehlt an objektivierbaren Anhaltspunkten für die Annahme, der Landesgesetzgeber habe die jeweils gültige Fassung der JustizKO in Bezug nehmen wollen. Abgesehen davon, dass es sich in diesem Falle erübrigt hätte, die letzte Gesetzesänderung vom 22.12.2011 ausdrücklich zu benennen, enthält keine der früheren Fassungen des HessJustizkostenG in § 1 eine als dynamisch erkennbare Verweisung. Lediglich
der neuesten, seit März 2015 gültigen Änderung des § 1 HessJustizkostenG findet sich im Gesetz im Verweis auf das JVKostG der Zusatz "in der jeweils geltenden Fassung". 3.2 Die angegriffene Kostenrechnung erweist sich auch nicht unter Rückgriff auf die JVKostO in der ab 22.12.2011 gültigen Fassung als (teilweise) richtig. Die JVKostO enthält zwar in der Anlage zu § 2 I einzelne Gebührentatbestände und weist unter Ziff. 800 eine Gebühr von € 10,- für "Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern" aus. Diese Gebührenziffer ist auf die vorliegend erteilte Negativauskunft aber nicht anwendbar. Denn bei dem Hinweis, es seien keine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden, handelt es sich gerade nicht um eine Bescheinigung oder Auskunft aus Akten etc. Bezeichnenderweise wurde in die entsprechende Gebührenregelung
Ziff. 1401 JVKostG der Zusatz aufgenommen: "Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist." 4.
VIII GKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der vorsorglich festgesetzte Beschwerdewert entspricht dem angesetzten Kostenbetrag. 5. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde erübrigt sich. Denn
3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018069
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