Notarhaftung: Verletzung der Pflicht zur gestaltenden Beratung bei Kettenschenkung Leitsatz Zur Verletzung der notariellen Pflicht zur gestaltenden Beratung im Fall einer sogenannten Kettenschenkung oder gestuften Schenkung Einem lediglich mit der Beratung über Fragen des ehelichen Güterrechts beauftragten Rechtsanwalt ist es nicht als Pflichtverletzung vorzuwerfen, wenn er in einem notariellen Vertragsentwurf nicht erkennt und deshalb nicht darauf hinweist, dass eine spezielle notarielle Vertragsgestaltung zur Steuervermeidung deshalb fehlerfrei ist, weil in dem Text schuldrechtliche Gestaltung und dingliches Geschäft sowie die entsprechenden Eintragungseinträge nicht übereinstimmen. Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Limburg, 28. August 2014, 4 O 92/14 Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.8.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.888,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.185,- € seit dem 16.7.2012 und aus 703,79 € seit dem 26.4.2014 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 235,76 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.4.2014 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 86 % und der Kläger 14 % zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren, die der Beklagte in vollem Umfang zu tragen hat. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Der Kläger nimmt den Beklagten als Notar wegen einer angeblichen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Grundstücks-Übergabevertrages, die von Rechtsanwalt A als Notarvertreter vorgenommen worden ist (im Folgenden einheitlich: der Beklagte), auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.184,43 € nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Steuerschuld erst durch eine Teilherabsetzung im Einspruchsverfahren auf den verlangten Betrag von 1.185,- € festgesetzt worden ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Beklagten sei eine Pflichtverletzung im Hinblick auf die Hinweispflicht nach § 8 Abs. 1 S. 4, Abs. 4 ErbStDV vorzuwerfen, ein Anspruch sei jedoch deswegen ausgeschlossen, weil dem Kläger gegen Rechtsanwalt B eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zustehe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Klage in vollem Umfang weiterverfolgt. Er rügt unter anderem, das Landgericht habe seinen Beweisantritt dafür, dass das Mandat mit Rechtsanwalt B sich nur auf Fragen der Zugewinnauseinandersetzung beschränkt habe, übergangen. Der Fehler in dem Vertrag betreffend die Schenkungssteuer habe sich Rechtsanwalt B auch keineswegs aufdrängen müssen. Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Er legt mit der Berufungserwiderung auch die drei zwischen dem 16.6. und dem 5.10.2010 erstellten Entwürfe des notariellen Vertrages vor (Bl. 137 ff. d.A.). Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Verwertung der Handakte des Rechtsanwalts B im Wege des Urkundenbeweises sowie Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus § 19 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit § 46 S. 1 BNotO ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.888,79 Euro zu. 1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Beklagten eine notarielle Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Eine solche mag zwar bereits in dem unstreitig gebliebenen Umstand liegen, dass der Beklagte entgegen § 8 Abs. 1 S. 4, Abs. 4 ErbStDV nicht auf die Möglichkeit eines Anfalls von Schenkungssteuer beim Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils durch den Kläger hingewiesen hat. Es ist jedoch zweifelhaft, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es dann zu einer anderen Vertragsgestaltung gekommen wäre. Die entscheidende und für den Schaden auch ursächliche Pflichtverletzung liegt jedoch darin, dass der Beklagte bzw. sein amtlich bestellter Vertreter dem Kläger und den anderen Beteiligten einen nicht fachgerechten Vertragsentwurf für die Übergabe des hälftigen Miteigentumsanteils empfohlen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Notar aus § 17 Abs. 1 BurkG die Pflicht zur sachgerechten Gestaltungsberatung für das von den Erklärenden gewünschte Rechtsgeschäft. Dabei muss er ihnen auch den kostengünstigsten Weg zu dem von ihnen angestrebten Erfolg aufzeigen (vgl. zum Ganzen etwa Winkler, BeurkG, 14. Aufl., § 17 Rz. 247; Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 3. Aufl., Rz. 964 ff.). In die- sem Rahmen kann von dem Notar erwartet werden, dass die entworfene Urkunde den üblichen notariellen Standards der Urkundsgestaltung zur Steuervermeidung entspricht (Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 6. Aufl., § 17 Rz. 64). Zu diesen Standards zählt die notarielle Vertragsgestaltung einer sogenannten "Kettenschenkung" (oder auch sog. "gestufte Schenkung"). Dabei handelt es sich um eine traditionelle Gestaltung, die aus steuerlichen Gründen entworfen wurde und in verbreiteten Praxisbüchern für das Notariat empfohlen wird (etwa: Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 8. Aufl., Rz. 1080; Münchener Vertragshandbuch Bd. 6, 6. Aufl., Muster 14 S. 84 - 89). Das Kennzeichen dieser Gestaltung ist, dass, um eine Schenkung von der Elterngeneration an das Schwiegerkind (geringer Freibetrag) zu vermeiden, die schenkweise Übertragung des Eigentums zunächst an den Abkömmling (Ehegatte des späteren Empfängers) erfolgt und dieser dann das Grundstück oder einen Teil davon an das Schwiegerkind weitergibt. Dies kann in einer Urkunde erfolgen. Dazu müssen jedoch schuldrechtliches Geschäft, Auflassung und Eintragungsbewilligung für jedes der beiden Geschäfte getrennt in zeitlicher Aufeinanderfolge in der Urkunde niedergelegt sein (o.a.Nachw.). Dem entspricht der vom Beklagten vorgeschlagene Vertragsentwurf deshalb nicht, weil Auflassung und Eintragungsbewilligung nicht in Übereinstimmung mit den schuldrechtlichen Vereinbarungen in gestufter Weise niedergelegt worden sind, sondern die Auflassung des hälftigen Grundstückseigentums unmittelbar von der Schwiegermutter des Klägers an ihn erklärt worden ist. Dies genügt, wie das Urteil Hessischen Finanzgerichts und der Nichtannahmebeschluss des Bundesfinanzhofs zeigen, nicht den Anforderungen an eine gestufte Schenkung. Aufgrund dessen ist vom Finanzamt schenkungssteuerrechtlich zu Recht eine unmittelbare Schenkung von der Schwiegermutter an den Kläger angenommen worden. Bei einer Schenkung von Seiten seiner Ehefrau wäre wegen des höheren Freibetrags keine Schenkungssteuer angefallen. Deshalb beruht die Steuerbelastung des Klägers auf der Pflichtverletzung des Beklagten, die wegen der oben genannten notariellen Standards für Kettenschenkungen auch als fahrlässig anzusehen ist. 2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht dem Kläger keine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs aus anwaltlicher Pflichtverletzung gegen Rechtsanwalt B zu.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.