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OLG Frankfurt 12. Zivilsenat 12 U 170/13 Urteil Verkehrsunfallrecht: Bemessung eines Haushaltsführungsschadens

Verkehrsunfallrecht: Bemessung eines Haushaltsführungsschadens Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 29. November 2013, 3 O 217/11 Tenor Auf die

, davor entsprechend BAT, am 01.10.2005 (Bund und Gemeinden) außer Kraft getreten

, davor entsprechend BAT, am 01.10.2005 (Bund und Gemeinden) außer Kraft getreten , deren bescheidene Entgelte den in der Regel bescheidenen Entgeltansprüchen im Bereich der - meist von Frauen mit nach wie vor meist geringerer Durchsetzungsmacht in Entlohnungsfragen ausgeführten - Pflege- und Haushaltstätigkeit entsprechen. Die örtlichen Gegebenheiten - Wohnort der Familie - bieten keinen Anlass, von den Werten der einschlägigen Tarifwerke abzuweichen; der Odenwald stellt weder ein herausragendes "Hochlohngebiet" noch ein nach unten abfallendes "Niedriglohngebiet" dar. Das Vergleichsentgelt ist am nächsten liegend anhand

/ VKA Anhang C - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - zu bemessen S 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung. S 3 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. S 4

  1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
  2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung.
  3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerkennung. S 5
  4. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte.
  5. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 3 bestellt sind. S 6 Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. S 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung. S 3 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. S 4
  6. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
  7. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung.
  8. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerkennung. S 5
  9. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte.
  10. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 3 bestellt sind. S 6 Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. . In der Betrachtung der im weiteren Rahmen des Vergleichbaren liegenden Entgeltgruppen S 2 bis S 6 erscheint die mittlere angemessen. In dieser Zuordnung stehen die folgenden Erwägungen im Zentrum: In dem Haushalt mit drei Kindern / Jugendlichen werden erzieherische Anforderungen gestellt, und in diesem Sinne ist die Anwesenheit einer hierzu geeigneten Person sinnvoll. Die rein hauswirtschaftliche Tätigkeit mit zu erheblichem Teil niedrigeren fachlichen Anforderungen macht den zeitlich größeren Ausschnitt der Gesamttätigkeit aus; angesichts der - auch unterhaltsrechtlich beachtenswerten - Entlastung des Ehemannes von Tätigkeiten der Haushaltsführung wegen seiner weitgehenden Konzentration auf die Erwerbstätigkeit mit hoher zeitlicher Belastung beinhaltet die Haushaltsführung aber neben ihren einfachen Elementen auch im wörtlichen Sinne eine Führungsaufgabe mit Leitungsanforderungen, die über die Anforderungen an eine Reinigungskraft weit hinausgehen (, allerdings nicht mit der in Entgeltgruppe S 7 genannten Leitungsfunktion [Kindertagesstätte] vergleichbar sind). Die von den Klägern besonders herausgestellte Hilfe bei den Hausaufgaben stellt keinen wesentlichen Aspekt der Zuordnung dar, muss doch die Fähigkeit zu einfacherer Aufsicht und einfacheren Hilfen jedenfalls ab Entgeltgruppe S 3 vorausgesetzt werden, und werden schwierige Aufgaben schulischer Unterstützung ohnehin dem Bereich der fachspezifischen Nachhilfe zugeordnet, damit außerhalb der an die Mutter - und damit der sie ersetzenden Kraft - zu stellenden Anforderungen angesiedelt werden müssen. Vorgängerin der Entgeltgruppe S 4 bis zum 31.10.2009 Änderungstarifverträge vom
  11. Juli 2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (

) Änderungstarifverträge vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (

) war die Entgeltgruppe 5 im noch nicht angepassten

, im BAT war es die Vergütungsgruppe VII. Innerhalb der Entwicklungsstufen ist eine mittlere, die Stufe 4

bzw. die Stufe 6 BAT anzusetzen, da ein gewisses " Standing " gegenüber den heranwachsenden Kindern auch ein gewisses Alter voraussetzt. ccc) Daraus ergeben sich die nachfolgend berechneten Stundensätze; der Berechnung vorangestellt sei klarstellend, dass die tarifvertraglich bestimmte Monatsvergütung mit der Formel "Monatsvergütung: (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit x 4,348)" bzw. "Monatsvergütung: 169,572" zu ermitteln ist jetzt:

§ 24Abs.

3 Satz 2 jetzt:

§ 24Abs.

3 Satz 2 : aaaa) Für den Zeitraum rückwirkend in Summenform berechneter Klageanträge, den Zeitraum vom 14.12.2003 bis zum 30.6.2007 jeweils Ziff (arabisch)

  1. jeweils Ziff (arabisch)
  2. gilt: Der mittlere Wert der Vergütung (Monats-Brutto) in Vergütungsgruppe VII lag Bundesangestelltentarifvertrag, Vergütungstarifvertrag Nr. 35, Vergütungsgruppe VII, Lebensaltersstufe 6 im Bereich Kommunen, Tabelle 01.05.2004 - 31.11.2006 Bundesangestelltentarifvertrag, Vergütungstarifvertrag Nr. 35, Vergütungsgruppe VII, Lebensaltersstufe 6 im Bereich Kommunen, Tabelle 01.05.2004 - 31.11.2006 bei 1.883,45 €, was einer Stundenvergütung von geteilt durch 169,572 geteilt durch 169,572 11,10 € entsprach. Daraus folgt ein Netto-Stundensatz - 30 % - 30 % von 7,77 €. Mit Rücksicht darauf, dass nach BAT jeweils jährlich einmal Urlaubsgeld und eine Sonderzuwendung zu zahlen waren, sich in dieser Hinsicht aber in privatwirtschaftlicher Beschäftigungsverhältnisse eine weite Spanne des Üblichen ergibt, erscheint eine begrenzte Korrektur des gefundenen Wertes um 5 % nach oben auf 8,15 € angemessen. bbbb) Zum Zeitraum laufender Rente vom 1.7.2007 bis zum 31.12.2014: Dieser Zeitraum ist, um auch im Rahmen der Anwendung des § 287 ZPO keine übermäßige Ungenauigkeit aufkommen zu lassen, in zwei Abschnitte aufzuteilen. Der mittlere Wert der Vergütung (Monats-Brutto) lag im Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 31.12.2010 Übergang aus Entgeltgruppe 5 im noch nicht angepassten

zu Entgeltgruppe S 4; Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst, Entgeltgruppe S 4, Stufe 4 im Bereich Tarifgebiet West, Tabelle 01.01.2009 - 31.07.2009 Übergang aus Entgeltgruppe 5 im noch nicht angepassten

zu Entgeltgruppe S 4; Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst, Entgeltgruppe S 4, Stufe 4 im Bereich Tarifgebiet West, Tabelle 01.01.2009 - 31.07.2009 bei 2.340,00 €, was einer Stundenvergütung von geteilt durch 169,572 geteilt durch 169,572 13,80 € entsprach. Daraus folgt ein Netto-Stundensatz - 30 % - 30 % von 9,66 €; korrigiert um 5 % nach oben führt dies zu einem Endwert von 10,14 €. Der mittlere Wert der Vergütung im Zeitraum vom 1.11.2011 bis zum 31.12.2014 (Monats-Brutto) lag Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst 2012, Entgeltgruppe S 4, Stufe 4, Tabelle 01.03.2012 - 31.12.2012 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst 2012, Entgeltgruppe S 4, Stufe 4, Tabelle 01.03.2012 - 31.12.2012 bei 2.478,00 €, was einer Stundenvergütung von geteilt durch 169,572 geteilt durch 169,572 14,61 € entsprach. Daraus folgt ein Netto-Stundensatz - 30 % - 30 % von 10,23 €; korrigiert um 5 % nach oben führt dies zu einem Endwert von 10,74 €. cccc) Der aktuelle Wert der Vergütung (Monats-Brutto) liegt Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst 2015, Entgeltgruppe S 4, Stufe 4, Tabelle 01.03.2015 - 29.02.2016 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst 2015, Entgeltgruppe S 4, Stufe 4, Tabelle 01.03.2015 - 29.02.2016 bei 2.701,18 €, was einer Stundenvergütung von geteilt durch 169,572 geteilt durch 169,572 15,92 € entspricht. Daraus folgt ein Netto-Stundensatz - 30 % - 30 % von 11,15 €; korrigiert um 5 % nach oben führt dies zu einem Endwert von 11,71 €. ddd) Aus diesen Werten ergibt sich der nachfolgend zusammengestellte Unterhaltsschaden aus verlorener Haushaltsführung: aaaa) Für den Zeitraum rückwirkend in Summenform berechneter Klageanträge (14.12.2003 bis 30.6.2007) sind anzusetzen 46,3 (Wochenstunden) x 8,15 € (Netto-Stundensatz) = 377,35 € pro Woche. Hiervon entfallen auf den Kläger zu 1) 40 % = 150,94 €; auf die Kläger zu 2) - 4) je 20 % = 75,47 €. Dem entsprechen monatliche Werte - Faktor 4,348 s.o. lit. ccc) s.o. lit. ccc) - von 656,29 € bzw. jeweils 328,14 €; für den vollen Zeitraum von 42 1/2 Monaten entspricht dies (Gesamt-) Werten von 27.892,33 € (Kläger 1]) bzw. jeweils 13.945,95 € (Kläger zu 2] - 4]). Die Klägerin zu 4) ist zwar vor Beendigung dieses Zeitraums, nämlich am 25.3.2006 volljährig geworden; das bleibt aber ohne Auswirkung auf ihren Unterhaltsanspruch (und die Berechnung des Gesamtaufwandes an den Klägern geschuldetem Unterhalt), weil der Unterhaltsanspruch gemäß § 1601 BGB nicht auf den Zeitraum der Minderjährigkeit beschränkt und eine seinerzeitige Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse, die den Wegfall des Unterhaltsbedarfs mit sich gebracht hätte, nicht erkennbar ist Dass die Kläger zu 2) - 4) in der Formulierung ihrer Anträge jeweils zu Ziff. 2 (laufende Rente) von Anderem ausgehen, beeinflusst diese Überlegung nicht. Dass die Kläger zu 2) - 4) in der Formulierung ihrer Anträge jeweils zu Ziff. 2 (laufende Rente) von Anderem ausgehen, beeinflusst diese Überlegung nicht. . bbbb) Für den Zeitraum laufender Rente vom 1.7.2007 bis zum 31.12.2014 gilt die nachfolgende geteilte Berechnung; vorauszuschicken ist, dass die Berufungsanträge der Kläger zu 3) und 4) geboren am 15.4.1991 bzw. 25.3.1988 geboren am 15.4.1991 bzw. 25.3.1988 - zu Ziff. III.2. und IV.2. - sich ausdrücklich beschränken, nämlich für den Kläger zu 3) auf den Zeitraum bis zum 30.6.2009, "ab dem 1.7.2009" in der Tat nicht über dieses Datum hinaus , da das 18. Lebensjahr bereits zwei Monate vorher vollendet wurde in der Tat nicht über dieses Datum hinaus , da das 18. Lebensjahr bereits zwei Monate vorher vollendet wurde bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, für die Klägerin zu 4) auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, zusammengefasst damit auf die Zeiträume bis Juni 2009 bzw. März 2006. Eine Verschiebung der Unterhaltsanteile der einzelnen Kläger nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Kläger zu 3) und 4) ist nicht geltend gemacht. Vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2009 sind anzusetzen 46,3 (Wochenstunden) x 10,14 € (Netto-Stundensatz) = 469,48 € pro Woche. Hiervon entfallen auf den Kläger zu 1) 40 % = 187,79 €; auf die Kläger zu 2) und 3) je 20 % = 93,90 €. Dem entsprechen monatliche Werte - Faktor 4,348 s.o. lit. ccc) s.o. lit. ccc) - von 816,51 € zugunsten des Klägers zu 1) bzw. jeweils 408,26 € zugunsten der Kläger zu 2) und 3). Vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2010 sind anzusetzen 42,8 (Wochenstunden) x 10,14 € = 433,99 €. Hiervon entfallen auf den Kläger zu 1) 40 % = 173,60 €; auf den Kläger zu 2) 20 % = 86,80 €. Dem entsprechen monatliche Werte - Faktor 4,348 - von 754,80 € zugunsten des Klägers zu 1) bzw. 377,40 € zugunsten des Klägers zu 2). Vom 1.11.2011 bis zum 31.12.2014 sind anzusetzen 42,8 (Wochenstunden) x 10,74 € = 459,67 €. Hiervon entfallen auf den Kläger zu 1) 40 % = 183,87 €, auf den Kläger zu 2) 20 % = 91,93 €. Dem entsprechen monatliche Werte - Faktor 4,348 - von 799,46 € zugunsten des Klägers zu 1) bzw. 399,73 € zugunsten des Klägers zu 2). cccc) Vom 1.1.2015 an gilt das Folgende: Anzusetzen sind 42,8 (Wochenstunden) x 11,71 € = 501,88 €. Hiervon entfallen auf den Kläger zu 1) 40 % = 200,48 €, auf den Kläger zu 2) 20 % = 100,24 €. Dem entsprechen monatliche Werte - Faktor 4,348 - von 871,69 € zugunsten des Klägers zu 1) bzw. 435,84 € zugunsten des Klägers zu 2).

  1. b)In der Berechnung des so genannten Barunterhaltsschadens hat die Entscheidung des Landgerichts Bestand. Seine Bemessung wird von den Klägern nicht angegriffen. Soweit die Beklagte die Berechnung der abzusetzenden Fixkosten insofern in Frage stellt, als in ihr - neben der Lebensversicherung, die der Tilgung des an das Geschäftsgrundstück gekoppelten Darlehns diente - als personengebundene Versicherungen die Kranken- und die Rentenversicherungen des Klägers zu 1) - mit 424,16 € bzw. 428,12 € - eingestellt sind, teilt der Senat die hierin zum Ausdruck gebrachten Bedenken der Beklagten nicht: Die Krankenversicherung des Klägers - Ehemannes und Vaters - stellt nicht zuletzt in Anbetracht der nunmehr gesetzlich fixierten Versicherungspflicht einen zwingend notwendigen Ausschnitt aus den unausweichlichen und unabhängig von der Tötung eines Familienmitglieds weiterlaufenden Aufwendungen des täglichen (Familien-) Lebens dar. Angesichts der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie gilt nichts anderes für die Rentenversicherungen und die auf die Darlehnsfinanzierung bezogenen Kapitallebensversicherung des Klägers als - ihrerseits bescheidene - Teile selbstverständlicher Altersvorsorge, wie sie sich nach dem Tode der Ehefrau sogar als notwendiger denn zuvor herausgestellt haben. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können Aufwendungen und Rücklagen von Selbständigen zur Altersvorsorge, die während der Zeit der aktiven beruflichen Tätigkeit erbracht würden, als "fixe Kosten" des Haushalts berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn - da die Betroffenen selbständig tätig sind - keine ausreichende gesetzliche Altersrente erworben werden kann BGH VersR 1954, 325; 1964, 778; 2012, 1048 BGH VersR 1954, 325; 1964, 778; 2012, 1048 . Die Überlegungen, mit denen das Landgericht die Versicherungen nicht als freiwillig und damit über das unterhaltsrechtlich Angemessene hinaus gehend eingegangen, sondern als notwendige Unterhalsaufwendungen und damit "fixe Kosten" des Haushalts behandelt hat Urteil Bl. 21Urteil Bl. 21 Urteil Bl. 21Urteil Bl. 21 , teilt der Senat; insbesondere erachtet er die Aufwendungen, die der Absicherung der Tilgung des auf das Haus aufgenommenen Darlehens dienen, mit dem Landgericht nicht als Teil einer - unterhaltsrechtlich irrelevanten - Vermögensbildung, vielmehr einer angesichts der insgesamt bescheidenen Verhältnisse dem rechtlich begründeten Unterhaltsinteresse aller Beteiligten unmittelbar dienenden Vorsorge. Es verbleibt damit bei den Barunterhaltsbeträgen, die das Landgericht - im Übrigen unangefochten - berechnet hat. Für den Kläger zu 1) ist das ein Betrag von monatlich 231,45 €, für die Kläger zu 2) - 4) sind dies Beträge von monatlich je 136,56 €.
  2. c)Im Rahmen der so genannten Vorteilsausgleichung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus dem tragischen Schadensereignis ergeben haben, anzurechnen in dem nachfolgend umschriebenen Rahmen:
  3. aa)Die beiden von Seiten der Kläger ausdrücklich einzig angegriffenen Aspekte der Vorteilsausgleichung, die Anrechnung der ungekürzten Mieterträge, wie sie sich seit dem 1.4.2005 ergeben haben, und die Behandlung der Unterdeckung aus der Vermietung des Getränkemarktes, sind nach Einschätzung des Senats genauso zu beurteilen, wie das Landgericht sie beurteilt hat. aaa) Die Auffassung der Kläger, die mit der Tilgung des für die Errichtung des Ausstellungsraumes aufgenommenen Kredits zum 1.4.2005 verbundene Erhöhung des Nettoertrages aus der Vermietung der Geschäftsräume sei entgegen der Auffassung des Landgerichts Urteil Bl. 28 f Urteil Bl. 28 f nicht im Wege der Vorteilsausgleichung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, teilt der Senat nicht. Die Grundsätze zur Vorteilsausgleichung stellen eine Ausprägung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und sollen einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen von Geschädigtem und Schädiger verwirklichen; sie geben dem Richter auf, in wertender Schadensbetrachtung zu beurteilen, ob ein materieller Vorteil, der sich in der - adäquaten - Folge des Schadensfalls eingestellt hat, angerechnet werden darf, insbesondere, ob die Anrechnung des Vorteils mit dem Zweck des Schadensersatzanspruchs vereinbar und dem Geschädigten zumutbar ist und nicht auf der anderen Seite zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen würde. Nach gefestigter Rechtsprechung müssen sich die Hinterbliebenen der, was ihnen aus einer Erbschaft, gleichviel ob aus dem Stamm oder den Erträgnissen, ohnehin später zugeflossen wäre, nicht als Vorteil anrechnen lassen. Mit dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes ist es nur vereinbar, solche ererbten Vermögenswerte im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzurechnen, die auch vor dem Tod der Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung des Familienunterhaltes dienten; ist dies nicht der Fall, dann ist davon auszugehen, dass, wäre das Schadensereignis nicht eingetreten, dem unterhaltsberechtigten Erben ein sich um die Erträgnisse ständig vermehrender und damit letztendlich vermehrter Vermögensstamm ohnehin, wenn auch erst später zugefallen wäre BGH NJW 1974, 1236; 1976, 747; 1992, 115 BGH NJW 1974, 1236; 1976, 747; 1992, 115 . Angesichts des sehr bescheidenen, netto nur bei etwa 2.000,- € monatlich liegenden Einkommens, das die Familie aus dem Betrieb des Motorradgeschäftes erzielte, und wie es nur in sehr begrenztem Maße so zuletzt: Berufungsbegründung, Bl. 11 f so zuletzt: Berufungsbegründung, Bl. 11 f durch Zusatzerträge aufgebessert werden konnte, liegt auf der Hand, dass der aus dem Bruttoerlös des Geschäftsbetriebes erzielte, dort steuerlich wirksame Ertrag aus der Vermietung der Geschäftsräume für den Unterhalt der fünfköpfigen Familie verwendet werden musste (und nach dem Tod der Ehefrau bzw. Mutter der Kläger weiterhin verwendet werden musste und muss). Ausgehend hiervon hat das Landgericht zu Recht in der Berechnung des Barunterhaltsschadens einerseits, der Berechnung des im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu Berücksichtigenden andererseits die Beträge eingesetzt, die im jeweils maßgeblichen Zeitraum galten. Dem Kläger ist einzuräumen, dass es auf den ersten Blick überraschend erscheinen mag, dass in der Berechnung des Barunterhaltsschadens ein niedrigerer Betrag angesetzt ist als der, welcher gleichsam im Gegenzuge in der Bemessung der Vorteilsausgleichung berücksichtigt wird. Hierin liegt aber aus der Sicht der Senat eine nur scheinbare Inkonsequenz: Der Zufluss aus den Mieterträgen des später an die Kläger vererbten Geschäftsgrundstückes beschränkte sich zu Lebzeiten der Ehefrau bzw. Mutter der Kläger naturgemäß auf den Nettoertrag, naturgemäß deshalb, weil angesichts der schon angedeuteten insgesamt sehr bescheidenen Einkommenssituation das Darlehen nicht aus anderen Mitteln abgezahlt werden konnte als dem - sei es nach der von den Eheleuten gewählten Gestaltung fiktiven - Anteil der Miete, der den laufenden Zinsund Tilgungsraten entsprach. Nach der Tilgung des Darlehens stand demgegenüber der Mietertrag ungekürzt und nach wie vor notwendig für den Unterhalt der Familie zur Verfügung. Entsprechend den eingangs zitierten, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Vorteilsausgleichung bei Erträgnissen aus ererbten Vermögensgegenständen hätte dann, wenn die Erhöhung des Nettoertrages aus der Vermietung Folge einer Darlehenstilgung aus einer Lebens- oder Unfallversicherung der verstorbenen Ehefrau bzw. Mutter der Kläger gewesen wäre, keine Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung erfolgen dürfen; denn eine aus den Mitteln der Familie ermöglichte Vorsorge muss ihr, darf nicht dem Schädiger bzw. seinem Versicherer zugutekommen. Eine derartige Verknüpfung von Vorsorge und Entlastung der Vermögensgegenstände prägt allerdings die hier eingetretene Lage nicht. Im Ausgangspunkt steht außer Frage, dass der bei den Klägern eingetretene Vorteil, nämlich der durch Erbschaft bedingte Erwerb des Geschäftsgrundstücks adäquat kausal auf das tragische Schadensereignis zurückzuführen ist. Die im Rahmen der Entscheidung über eine Vorteilsausgleichung in einem zweiten Schritt zu beurteilende Frage danach, ob es dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht, die nunmehr ungeschmälerten Erträgnisse ebenso ungeschmälert anzurechnen, beantwortet der Senat im Sinne einer ungeschmälerten Anrechnung: Wie ausgeführt, musste der Betrag, der aus der Vermittlung des Geschäftsgrundstückes erzielt werden konnte, auch vor dem Tode der Ehefrau bzw. Mutter der Kläger notwendig für den Unterhalt der Familie verwendet werden. Die Tilgung aus bis dahin anderweit festgelegten Mitteln des Klägers als Folge eines - wirtschaftlichen - Entschlusses, der außerhalb des gerade auf das Schadensereignis bezogenen Verhältnisses der verstorbenen Ehefrau bzw. Mutter der Kläger, der Kläger selbst, des Schädigers und seines Versicherers liegt, erlaubt nicht den Schluss darauf, dass sich diese Tilgung und die mit ihr verbundene Entlastung der Mieterträge auch ergeben hätte, wäre die Ehefrau bzw. Mutter der Kläger nicht verstorben. Ob der Kläger zu 1) und seine Ehefrau, hätte sie im Jahre 2005 noch gelebt, sich zur Darlehenstilgung entschlossen hätten, und ob er die eigenen Mittel aus einer eigenen Lebensversicherung, die er später zur Tilgung einsetzte, auch eingesetzt hätte, ist völlig offen. Außer Zweifel steht angesichts des schmalen Ertrages aus dem Geschäftsbetrieb hingegen, dass auch die nach der Tilgung des Darlehens erhöhten Erträge für den Unterhalt der Familie hätten verwendet werden müssen. Dies bedeutet, dass nichts darauf hindeutet, dass, wäre es nicht zu dem tragischen Schadensereignis gekommen, den unterhaltsberechtigten Erben, den Klägern, ohnehin später - mit einem in die Zukunft gedachten Erbfall - eine Erhöhung des sich ständig um die Erträgnisse vermehrenden Vermögensstammes zugute gekommen wäre. bbb) Ebenso wenig kann der nachträglich gefasste Entschluss, aus eigenen Mitteln des Klägers zu 1) die Zins- (und Tilgungs-) Lasten auszugleichen, dazu führen, dass schon auf Positivseite der Barunterhaltsschaden einschließlich der späteren, mit der Tilgung des Darlehens zum 1.4.2005 eingetretenen Entlastung berechnet wird. Zwar beinhaltet jegliche Berechnung von Unterhaltsschaden im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB prognostische Elemente; zu fragen ist stets, wie sich die Unterhaltsverpflichtung in ihren bestimmenden Faktoren entwickelt hätte, wäre die Unterhaltspflichtige nicht verstorben. Dies aber ist, wie dargelegt, völlig offen. ccc) In der Konsequenz erledigt sich die Überlegung zu einer Gegenrechnung zum Barunterhaltsschaden, die die Beklagte für den Fall eingeführt hat, dass der Mietertrag nicht im Wege der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werde, die Überlegung nämlich, die mit der Finanzierung des Geschäftsanwesens verbundenen Aufwendungen hätten im Falle einer Anrechnung konsequenterweise gleichsam im Gegenzuge auf Seiten der Ehefrau des Klägers einkommensmindernd berücksichtigt müssen Berufungserwiderung, Bl. 13 Berufungserwiderung, Bl. 13 .
  4. bb)Zu Recht auch hat das Landgericht die Unterdeckung aus der Vermietung des Getränkemarktes nicht im Rahmen der Vorteilsausgleichung als Faktor berücksichtigt, der den Mietertrag aus der Vermietung des Geschäftsgrundstücks schmälern würde. Denn Gegenstand der Vorteilsausgleichung ist nicht die Betrachtung der Vermögenslage im Ganzen, wie sie sich in einer Gesamtsumme von be- und anrechnungsfähigen wirtschaftlichen Nach- und Vorteilen aus dem Schadensfall ergibt. Beruht auch die das Schadensersatzrecht prägende Differenzhypothese mit ihrem Ziel, einen Gesamtvermögensvergleich zu eröffnen, auf den Wertungskriterien, die auch der Vorteilsausgleichung zugrunde liegen vgl. hierzu Schubert in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, § 249 Rz. 113, Stand: 01.03.2011 vgl. hierzu Schubert in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, § 249 Rz. 113, Stand: 01.03.2011 , so setzt die Vorteilsausgleichung doch stets - und speziell - eine Kongruenz des jeweiligen Vor- und Nach- teils, damit einen Bezug auf eine bestimmte Vermögensposition voraus BGHZ 136, 52; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2010, 23 U 98/09 ; Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 249 Rz. 277 BGHZ 136, 52; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2010, 23 U 98/09 ; Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 249 Rz. 277 . Die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile aus der Vermietung beider Grundstücke sind in keiner Weise miteinander verknüpft. Der Gegenstand der verlustbringenden Vermietung, der Getränkemarkt - sein Grundstück - ging ebenso wie das Geschäftsgrundstück gemäß § 1922 BGB auf die Kläger über; anders als das Geschäftsgrundstück, dessen Erhalt die Erwerbsgrundlage der Familie bildet, stand und steht das verlustbringende Grundstück nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich zur freien Disposition der Kläger.
  5. cc)Klarzustellen bleibt allein, dass die Mieteinnahmen nur vom Barunterhaltsschaden und nicht, wie das Landgericht es getan hat, vom Unterhaltsschaden im Ganzen abzusetzen sind; ihre Nichtberücksichtigung als auszugleichender Vorteil beruht darauf, dass sie als Gegenposition in die Berechnung des Ausfalls von Unterhalt eingegangen sind, den die Getötete in bar zu leisten hatte. Zu dem Haushaltsführungsschaden haben sie sachlich keinen Bezug; das heißt, dass es dem Zweck des für diese Position zu leistenden Ersatzes nicht entsprechen würde, die Mieten auf sie zu verrechnen.
  6. dd)Unumstritten ist demgegenüber die Anrechnung der Witwer- bzw. Waisenrenten der Kläger; sie werden nachfolgend unter lit.
  7. c)in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden.
  8. d)Auf der Grundlage des Ausgeführten stellen sich die Summen aus Haushaltsführungs- und Barunterhaltsschaden - unter Anrechnung von Mieterträgen und Witwer- bzw. Waisenrenten - wie folgt dar:
  9. aa)Klageanträge zu I.1., II.1., III.1. und IV.1. (Zeitraum 14.12.2003 bis 30.6.2007): aaa) Kläger zu 1): Der Haushaltsführungsschaden beträgt monatlich 656,29 € o- der für den Zeitraum von 42 1/2 Monaten insgesamt 27.892,33 €. Der Barunterhaltsschaden beträgt in seinem Ausgangswert monatlich 231,45 € oder insgesamt 9.836,63 €. Vom Barunterhaltsschaden abzusetzen ist der Mietanteil des Klägers zu 1) von (260,19 € : 2 seinem Erbteil von 1/2 entsprechend seinem Erbteil von 1/2 entsprechend =) 130,10 € monatlich bis zum 30.3.2005 und später (935,74 : 2 =) 467,87 € monatlich; es verbleibt ein Barunterhaltsschaden von 101,35 € monatlich für die ersten 15 1/2 Monate oder insgesamt 1.570,93 €; für die folgenden 27 Monate verbleibt - da sich ein negativer Wert ergibt - kein ausgleichsfähiger Barunterhaltsschaden mehr. Bis hierher beträgt die Summe von Haushaltsführungs- und (verbleibendem) Barunterhaltsschaden (27.892,33 € + 1.570,93 € =) 29.463,26 €. Im Wege - weiterer und unumstrittener lit.
  10. b)
  11. dd)lit.
  12. b)
  13. dd)- Vorteilsausgleichung abzusetzen ist die im Zeitraum 14.12.2003 bis 30.6.2007 erhaltene Witwerrente in Höhe von ([274,15 € x 18 1/2 = 5.071,78 €] + [485,15 € x 24 = 11.643,60 €] =) 16.715,38 €. Es verbleibt ein Betrag von 12.747,88 € Die von der Beklagten geleistete Zahlung ist im Tenor im Anschluss an die Zinstabelle berücksichtigt. Die von der Beklagten geleistete Zahlung ist im Tenor im Anschluss an die Zinstabelle berücksichtigt. . bbb) Kläger zu 2): Der Haushaltsführungsschaden beträgt für den Zeitraum bis zum 30.6.2007 monatlich 328,14 € oder insgesamt 13.945,95 € vgl. oben lit.
  14. a)
  15. cc)ddd) aaaa) vgl. oben lit.
  16. a)
  17. cc)ddd) aaaa) . Der Barunterhaltsschaden beträgt in seinem Ausgangswert monatlich 136,56 € oder insgesamt 5.803,80 €. Vom Barunterhaltsschaden abzusetzen ist der Mietanteil des Klägers zu 2) von (260,19 € : 10 dem Erbteil von 1 /10 entsprechend dem Erbteil von 1 /10 entsprechend =) 26,02 € monatlich bis zum 30.3.2005 und später (935,74 € : 10 =) 93,57 € monatlich; es verbleibt ein Barunterhaltsschaden von 110,54 € monatlich oder insgesamt 1.713,37 € für die ersten 15 1/2 Monate und von 42,99 € monatlich oder insgesamt 1.160,73 € für die folgenden 27 Monate. Es ergibt sich ein Betrag von 2.874,10 €. Bis hierher beträgt die Summe von Haushaltsführungs- und (verbleibendem) Barunterhaltsschaden (13.945,95 € + 2.874,10 € =) 16.820,05 €. In Anrechnung der im Wege - weiterer - Vorteilsausgleichung abzusetzenden, im Zeitraum 14.12.2003 bis 30.6.2007 erhaltenen Waisenrente von insgesamt ([164,33 € bis 30.6.2005 bis 30.6.2005 x 18,5] + [163,52 € ab 1.7.2005 ab 1.7.2005 x 24] =) 6.964,59 € verbleibt ein Betrag von 9.855,46 € Die von der Beklagten geleistete Zahlung ist im Tenor berücksichtigt. Die von der Beklagten geleistete Zahlung ist im Tenor berücksichtigt. . ccc) Kläger zu 3): Der Haushaltsführungsschaden beträgt für den Zeitraum bis zum 30.6.2007 monatlich 328,14 € oder insgesamt 13.945,95 € vgl. oben lit.
  18. a)
  19. cc)ddd) aaaa) vgl. oben lit.
  20. a)
  21. cc)ddd) aaaa) . Der Barunterhaltsschaden beträgt in seinem Ausgangswert monatlich 136,56 € oder insgesamt 5.803,80 €. Vom Barunterhaltsschaden abzusetzen ist der Mietanteil des Klägers zu 3) von (260,19 € : 10 dem Erbteil von 1 /10 entsprechend dem Erbteil von 1 /10 entsprechend =) 26,02 € monatlich bis zum 30.3.2005 und später (935,74 € : 10 =) 93,57 € monatlich; es verbleibt ein Barunterhaltsschaden von 110,54 € monatlich oder insgesamt 1.713,37 € für die ersten 15 1/2 Monate und von 42,99 € monatlich oder insgesamt 1.160,73 € für die folgenden 27 Monate. Es ergibt sich ein Betrag von 2.874,10 €. Bis hierher beträgt die Summe von Haushaltsführungs- und (verbleibendem) Barunterhaltsschaden (13.945,95 € + 2.874,10 € =) 16.820,05 €. In Anrechnung der im Wege - weiterer - Vorteilsausgleichung abzusetzenden, im Zeitraum 14.12.2003 bis 30.6.2007 erhaltenen Waisenrente von insgesamt ([164,33 € bis 30.6.2005 bis 30.6.2005 x 18,5] + [163,52 € ab 1.7.2005 ab 1.7.2005 x 24] =) 6.964,59 € verbleibt ein Betrag von 9.855,46 € Die von der Beklagten geleistete Zahlung ist im Tenor berücksichtigt. Die von der Beklagten geleistete Zahlung ist im Tenor berücksichtigt. . ddd) Klägerin zu 4): Der Haushaltsführungsschaden beträgt für den Zeitraum bis zum 30.6.2007 monatlich 328,14 € oder insgesamt 13.945,95 € vgl. oben lit.
  22. a)
  23. cc)ddd) aaaa) vgl. oben lit.
  24. a)
  25. cc)ddd) aaaa) . Der Barunterhaltsschaden beträgt in seinem Ausgangswert monatlich 136,56 € oder insgesamt 5.803,80 €. Vom Barunterhaltsschaden abzusetzen ist der Mietanteil der Klägerin zu 4) von (260,19 € : 10 dem Erbteil von 1 /10 entsprechend dem Erbteil von 1 /10 entsprechend =) 26,02 € monatlich bis zum 30.3.2005 und später (935,74 € : 10 =) 93,57 € monatlich; es verbleibt ein Barunterhaltsschaden von 110,54 € monatlich oder insgesamt 1.713,37 € für den Zeitraum von 15 1/2 Monaten bis zum 30.3.2005 und von 42,99 € monatlich oder insgesamt 171,96 € für die folgenden vier Monate - die Anrechnung der vom 1.8.2005 an gezahlten Ausbildungsvergütung Urteil Bl. 33 Abs. 3 Urteil Bl. 33 Abs. 3 mit einem Betrag von 188,14 € monatlich wird von der Klägerin nicht angegriffen - bis zum 31.7.2005. Es ergibt sich ein Betrag von 1.885,33 €. Bis hierher beträgt die Summe von Haushaltsführungs- und (verbleibendem) Barunterhaltsschaden (13.945,95 € + 1.885,33 € =) 15.831,28 €. In Anrechnung der im Wege - weiterer - Vorteilsausgleichung abzusetzenden, im Zeitraum 14.12.2003 bis 30.6.2007 erhaltenen Waisenrente von insgesamt ([164,33 € bis 30.6.2005 bis 30.6.2005 x 18,5] + [163,52 € ab 1.7.2005 ab 1.7.2005 x 24] =) 6.964,59 € verbleibt ein Betrag von 8.866,69 € Die von der Beklagten geleistete Zahlung ist im Tenor berücksichtigt. Die von der Beklagten geleistete Zahlung ist im Tenor berücksichtigt. . eee) Die Zahlungen, die die Beklagte am 16.07.2004 geleistet hat, sind mit den Beträgen zu verrechnen, die schon das Landgericht in seine Entscheidung eingestellt hat, nämlich nach den Tilgungsbestimmungen, die mit den Zahlungen verknüpft waren.
  26. bb)Für die Klageanträge zu I.2., II.2., III.2. und IV.2. (Zeitraum ab 1.7.2007) gilt die nachfolgende Berechnung der monatlichen Schadensersatzrente: aaa) Kläger zu 1): aaaa) Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2009: 816,51 € (Haushaltsführungsschaden) - 485,15 € (Witwerrente) = 331,36 € bbbb) Zeitraum vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2010: 754,80 - 485,15 € = 269,65 € cccc) Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2014: 799,46 € - 485,15 € = 314,31 € dddd) Vom 1.1.2015 an: 871,69 € - 485,15 € = 386,54 € bbb) Kläger zu 2): aaaa) Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2008: 408,26 € (Haushaltsführungsschaden) + 42,99 € (Barunterhaltsschaden) - 158.56 € (Waisenrente) = 282,69 € bbbb) Zeitraum vom 1.7.2009 bis zum 30.6.2009: 408,26 € + 42,99 € - 170,91 € = 280,34 € cccc) Zeitraum vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2010: 377,40 € + 42,99 € - 174,91 € = 245,48 € dddd) Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2014: 399,73 € + 42,99 € - 174,91 € = 267,81 € eeee) Vom 1.1.2015 an: 435,84 € + 42,99 € - 174,91 € = 303,92 € ccc) Kläger zu 3): aaaa) Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 31.7.2007: 408,26 € (Haushaltsführungsschaden) + 42,99 € (Barunterhaltsschaden) - 158.56 € (Waisenrente) = 282,69 € bbbb) Zeitraum vom 1.8.2007 bis zum 30.6.2008: 408,26 € (Haushaltsführungsschaden) + 42,99 € (Barunterhaltsschaden) - 158,56 € (Waisenrente) - 148,12 € (unstreitige abzusetzende hälftige Ausbildungsvergütung) = 134,57 € bbbb) Zeitraum vom 1.7.2009 bis zum 30.6.2009: 408,26 € + 42,99 € - 170,91 € - 148,12 € = 132,23 € ddd) Der Antrag der Klägerin zu 4) ist unschlüssig, da der im Antrag bezeichnete Zeitpunkt erster Rentenzahlung jenseits der ebendort bezeichneten Altersgrenze liegt. eee) Die Zahlungen der Beklagten vom 16.07.2004 sind entsprechend dem oben zu lit.
  27. aa)eee) Angedeuteten zu verrechnen.
  28. e)Die Feststellungsanträge - auch - der Kläger zu 3) und 4) sind allein schon deshalb begründet, weil der Unterhaltsanspruch unter Verwandten gerader Linie (§ 1601 BGB) nicht mit dem Erreichen der Volljährigkeit wegfällt, vielmehr dem Grunde nach lebenslang besteht.
  29. f)Die zur Zahlung offenen Beträge sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu verzinsen; der im Grundsatz notwendigen Mahnung kam gleich die als abschließend verstandene Zahlung vom 16.7.2004 (§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 3 BGB). Die prozessrechtlichen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung der Revision erachtet der Senat nicht für gegeben. Fußnoten ) geboren am ... 199x, ... 199x, ... 199x. ) OLG Oldenburg NZV 2010, 156 ) BGHZ 104, 113; 137, 237; VersR 2009, 515 ) ... der die Obergrenze des Ersatzanspruchs markiert, BGH NJW 1993, 124 ) BGH NJW 1993, 124 ) Dieser Ansatz berücksichtigt den Wegfall von Haushaltsführungsaufwand, welcher auf die Ehefrau bzw. Mutter der Kläger selbst entfiel ) 7. Auflage: Tabelle 1 ) der Mann mit vollem Einsatz seiner Kräfte führend, die Frau im Büro mithelfend ) im weiteren Sinne hinzuzurechnen: zwei Hunde ) BGH NJW 1993, 124; 1979, 1501 ) BGHZ 104, 113; Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 844 Rz.70 ) so auch Schulz-Borck/Pardey a.a.O., 32 (2.2.4) ) hierzu Palandt-Brudermüller a.a.O. § 1360 Rz. 10; Schulz-Borck/Pardey a.a.O., 32 (2.2.4) ) Schulz-Borck/Pardey a.a.O., 32 (2.2.4) ) oben zu lit. bbb) ) Einzelheiten bei Enders, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, § 1619 Rz.5 ) geboren am ...199x ) geboren am ... 199x bzw. ... 199x ) Auf Bl. 26 der Klageschrift sei verwiesen; allg. hierzu Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl 2015, § 844 Rz. 12 ) BGHZ 86, 372 ) BGHZ 86, 372; OLG Stuttgart MedR 2006, 719 )

, davor entsprechend BAT, am 01.10.2005 (Bund und Gemeinden) außer Kraft getreten ) S 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung. S 3 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. S 4

  1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
  2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung.
  3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerkennung. S 5
  4. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte.
  5. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 3 bestellt sind. S 6 Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. ) Änderungstarifverträge vom
  6. Juli 2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (

) ) jetzt:

§ 24Abs.

3 Satz 2 ) jeweils Ziff (arabisch) 1. ) Bundesangestelltentarifvertrag, Vergütungstarifvertrag Nr. 35, Vergütungsgruppe VII, Lebensaltersstufe 6 im Bereich Kommunen, Tabelle 01.05.2004 - 31.11.2006 ) geteilt durch 169,572 ) - 30 % ) Übergang aus Entgeltgruppe 5 im noch nicht angepassten

zu Entgeltgruppe S 4; Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst, Entgeltgruppe S 4, Stufe 4 im Bereich Tarifgebiet West, Tabelle 01.01.2009 - 31.07.2009 ) geteilt durch 169,572 ) - 30 % ) Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst 2012, Entgeltgruppe S 4, Stufe 4, Tabelle 01.03.2012 - 31.12.2012 ) geteilt durch 169,572 ) - 30 % ) Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst 2015, Entgeltgruppe S 4, Stufe 4, Tabelle 01.03.2015 - 29.02.2016 ) geteilt durch 169,572 ) - 30 % ) s.o. lit. ccc) ) Dass die Kläger zu 2) - 4) in der Formulierung ihrer Anträge jeweils zu Ziff. 2 (laufende Rente) von Anderem ausgehen, beeinflusst diese Überlegung nicht. ) geboren am 15.4.1991 bzw. 25.3.1988 ) in der Tat nicht über dieses Datum hinaus , da das

  1. Lebensjahr bereits zwei Monate vorher vollendet wurde ) s.o. lit. ccc) ) BGH VersR 1954, 325; 1964, 778; 2012, 1048 ) Urteil Bl. 21Urteil Bl. 21 ) Urteil Bl. 28 f ) BGH NJW 1974, 1236; 1976, 747; 1992, 115 ) so zuletzt: Berufungsbegründung, Bl. 11 f ) Berufungserwiderung, Bl. 13 ) vgl. hierzu Schubert in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, § 249 Rz. 113, Stand: 01.03.2011 ) BGHZ 136, 52; OLG Düsseldorf, Urteil vom
  2. November 2010, 23 U 98/09 ; Oetker in Münchener Kommentar zum BGB,
  3. Auflage 2012, § 249 Rz. 277 ) seinem Erbteil von 1/2 entsprechend ) lit. b) dd) ) Die von der Beklagten geleistete Zahlung ist im Tenor im Anschluss an die Zinstabelle berücksichtigt. ) vgl. oben lit. a) cc) ddd) aaaa) ) dem Erbteil von 1 /10 entsprechend ) bis 30.6.2005 ) ab 1.7.2005 ) Die von der Beklagten geleistete Zahlung ist im Tenor berücksichtigt. ) vgl. oben lit. a) cc) ddd) aaaa) ) dem Erbteil von 1 /10 entsprechend ) bis 30.6.2005 ) ab 1.7.2005 ) Die von der Beklagten geleistete Zahlung ist im Tenor berücksichtigt. ) vgl. oben lit. a) cc) ddd) aaaa) ) dem Erbteil von 1 /10 entsprechend ) Urteil Bl. 33 Abs. 3 ) bis 30.6.2005 ) ab 1.7.2005 ) Die von der Beklagten geleistete Zahlung ist im Tenor berücksichtigt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018125

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