G) hat. Es gibt entgegen der Ansicht der Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 26) bis 28) keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Emission der Genussscheine die Beteiligten trotz der Verwendung dieser Begriffe ihnen eine andere als die gesetzliche Bedeutung beimessen wollten. Entgegen der Ansicht dieser Klägerinnen kann auch dem Prospekt zu den AHB-Genussrechten keine andere Auslegung entnommen werden, denn dieser enthält keine weiteren Ausführungen zur Verlustbeteiligung und regelt zudem ausdrücklich, dass in jeder Hinsicht bezüglich der Genussscheine deutsches Recht gilt, mithin auch die §
G) hat. Nach § 268 Abs. 1 S. 2 HGB ist ein vorhandener Verlustvortrag in den Bilanzverlust einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Ebenso verhält sich die Regelung des § 158 AktG. Mithin ist bei Auslegung des Begriffes "Bilanzverlust" nicht nur der Jahresfehlbetrag, sondern eben auch der Verlustvortrag aus dem Vorjahr zu berücksichtigen. Da die Auslegung zu einem klaren Ergebnis führt, das sich an vom Gesetzgeber vorgegebenen Begriffen orientiert, greift die Unklarheitenregel nicht ein (so im Ergebnis auch: Landgericht München I, Urteil vom 16.06.2011, 5 HKO 20632/10; Senat, Urt. v. 16.11.2011, 19 U 12/11 , nachfolgend: BGH, Beschl. v. 19.02.2014, II ZR 276/11: Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, zitiert nach juris). Entgegen der Ansicht der Klägerinnen führt auch der Umstand, dass die Begriffe 'Verminderung' und 'Verhältnis' im Singular formuliert sind, nicht zu einer Unklarheit. Erkennbar wurde hier bewusst sprachlich der Singular gewählt, denn es ist auch nur vom Bilanzverlust und nicht von 'Bilanzverlust en ' die Rede. Deshalb ist der Rückschluss darauf, dass aus der Verwendung des Singulars zu schließen sei, dass die Genussscheine nur einmal am Bilanzverlust teilnehmen, sprachlich nicht zutreffend. Unklar wäre die Regelung nur und die Auslegung im Sinne der Klägerinnen vertretbar, wenn die Begriffe 'Verminderung' und 'Verhältnis' im Singular verwendet worden wären, jedoch der Begriff Bilanzverlust im Plural. Fernliegende und nicht ernstlich in Betracht kommende - hier sogar sprachlich falsche - Verständnismöglichkeiten haben jedoch außer Betracht zu bleiben (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305c Rn. 16). bb) Den Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 26) bis 28) steht auch kein Schadensersatzanspruch auf Verpflichtung zur Wiederauffüllung des Rückzahlungsanspruchs nach den §§ 280, 249, 251 BGB zu. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist seit längerem grundsätzlich anerkannt, dass sich eine schuldhafte Verletzung eines Genussrechtsvertrages mit der Folge einer Schadensersatzverpflichtung der gem. § 31 BGB für ihre Organe bzw. gem. § 278 BGB für ihre Erfüllungsgehilfen haftenden Gesellschaft gem. § 280 Abs. 1 BGB oder dem Aspekt der Pflicht der Emittenten ergeben kann, vertragswidrige Beeinträchtigung des Genusskapitals zu unterlassen bzw. zu unterbinden (sog. Klöckner-Entscheidung: BGH, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, zitiert nach juris). Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 26) bis 28) auch Inhaberinnen der Schadensersatzansprüche geworden, wenn sie die Genussrechte zeitlich nach den von ihnen behaupteten Pflichtverletzungen der Vorstände der Beklagten erworben haben. In dem Urteil zu den RB-Genussscheinbedingungen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass Inhaber des Sekundäranspruchs nach § 280 BGB grundsätzlich der jeweilige Gläubiger des Hauptanspruchs sei, auch wenn eine Pflicht vor der Abtretung verletzt worden sei. Bei Schadensersatzansprüchen eines Genussscheininhabers wegen fehlerhafter Geschäftsführung sei davon auszugehen, dass dieser von der Abtretung des Hauptanspruchs umfasst werde. Der Schaden sei zwar mit der Minderung des Nennbetrages des Rückzahlungsanspruchs eingetreten, der Ersatzanspruch gehe aber, so lange das Genussrecht nicht wegfalle, zunächst nur auf Wiederauffüllung des Rückzahlungsanspruch im Wege der Naturalrestitution(§ 249 BGB) und wandele sich erst dann, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Laufzeit der Genussrechte den Rückzahlungsanspruch nicht wiederaufgefüllt habe, in einen Zahlungsanspruch (§ 251 BGB). Die Interessen von Zedent und Zessionar würden in diesem Fall dahingehen, dass auch ein möglicherweise bereits entstandener Schadensersatzanspruch mit dem Genussrecht auf den neuen Genussrechtsinhaber übergehe (so BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, zitiert nach juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Allerdings scheitert ein Anspruch der Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 26) bis 28) daran, dass eine Pflichtverletzung nicht gegeben ist. Denn eine Pflichtverletzung im Sinne der Klöckner-Entscheidung ist gegeben bei Geschäften, die außerhalb des Unternehmensgegenstandes liegen und die ein seriöser Kaufmann, der die ihm mit dem Unternehmensgegenstand gezogenen Grenzen beachtet, schlechterdings nicht durchführen würde.Zwar ist den hiesigen Klägerinnen zuzugeben, dass in der Klöckner-Entscheidung aus dem Jahr 1992 (II ZR 172/91) die Pflichtverletzung darin gesehen wird, dass eine Geschäftstätigkeit dem in der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstand nicht entspricht oder kaufmännisch schlechthin unseriös und verantwortungslos ist; aber in der neueren Entscheidung vom 29.04.2014 (II ZR 395/12, zitiert nach juris) hat der Bundesgerichtshof in dem Parallelverfahren zu den RB-Genussscheinen ausdrücklich ausgeführt, dass die dortigen darlegungs- und beweispflichtigen Klägerinnen nur Schadensersatz für Bilanzverluste erhalten könnten, die Verlusten aus den einzelnen Derivatgeschäften zuzuordnen seien, mit denen die Vorstände der Beklagten den Unternehmensgegenstand überschritten hätten und die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchgeführt hätte. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Der Bundesgerichtshof hat in dem genannten Parallelverfahren (BGH, a.a.O.) für das weitere Verfahren auf Folgendes hingewiesen: "Dass Zinsderivatgeschäfte vorgenommen wurden und daraus Verluste entstanden, begründet allein noch keinen Schadensersatzanspruch. Eine Tätigkeit der Beklagten außerhalb ihres Unternehmensgegenstandes, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde und die zu einem Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber führen kann, liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Beklagte Zinsderivatgeschäfte eingegangen ist. Eine Hypothekenbank durfte Zinsderivatgeschäfte abschließen, wenn sie absichernden Charakter für die zulässigen Geschäfte hatten und das Verlustrisiko begrenzt blieb, dagegen nicht, wenn sie ausschließlich in Verbindung mit anderen Derivategeschäften standen oder ihr Umfang den Hypothekenbanken als Spezialinstituten gesetzte Grenzen überschritt. Absichernden Charakter für die zulässigen Geschäfte konnten Zinsderivatgeschäfte auch haben, wenn nicht einem bestimmten Geschäft oder Risiko jeweils ein Absicherungsgeschäft durch Zinsderivate zugeordnet werden kann (Micro-Hedging), sondern wenn bei umfassender Erfassung aller Einzelpositionen in richtiger Gewichtung und der internen Überwachung, die zu einer Risikoverminderung führt, war auch ein Macro-Hedging zulässig, bei dem das gesamte Zinsänderungsrisiko abgesichert wird. Die im Rahmen eines solchen Macro-Hedging abgeschlossenen Zinsderivatgeschäfte waren Neben- oder Hilfsgeschäfte, soweit das Macro-Hedging der Absicherung der Zinsänderungsrisiken aus dem Hauptgeschäft und zulässigen Nebengeschäften, aber nicht der selbständigen Gewinnerzielung diente. Der Schadensersatzanspruch besteht nicht schon dann, wenn die Vorstände der Beklagten die Zinsderivatgeschäfte als Absicherungsgeschäfte ausführen wollten und dabei fehlerhaft handelten, da die Gesellschaft nicht für jedes Versehen und jede Fehlentscheidung ihrer Vorstände haftet. Nach diesen Vorgaben ist keine Pflichtverletzung der Beklagten gegeben. Zwar ist zwischen den Parteien streitig, ob die streitgegenständlichen 215 Zinsderivatgeschäfte ein nach diesen Vorgaben zulässiges Macro-Hedging darstellten oder - unzulässig - der selbständigen Gewinnerzielung dienten. Der Senat vermag diese Frage und auch die Frage, ob ausreichend von den hiesigen Klägerinnen dargelegt worden ist, dass die Zinsderivatgeschäfte der selbständigen Gewinnerzielung dienten und der geltend gemachte Schaden den einzelnen Geschäften zuzuordnen ist, nicht ohne Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens zu entscheiden. Aber selbst wenn diese Voraussetzungen gegeben wären, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat wiederum anschließt, kein Schadensersatzanspruch gegeben, da die Vorstände der Beklagten die Zinsderivatgeschäfte als Absicherungsgeschäfte ausführen wollten und - gegebenenfalls - dabei nur fehlerhaft handelten.Entgegen der Ansicht der hiesigen Klägerinnen ist dieser Umstand zwischen den Parteien unstreitig. Denn die hiesigen Klägerinnen haben auch hinsichtlich des Verschuldens der Vorstände auf den Vorstandsprozess Bezug genommen (Schriftsatz vom 13.10.2014, S. 9 = Bl. 2552 d.A.). Die Klageschrift aus dem Vorstandsprozess, die dem Schriftsatz vom 13.10.2014 vollständig als Anlage K 96 beigefügt war, ist mithin Prozessstoff geworden, § 130 ZPO. Damit haben sich die hiesigen Klägerinnen auch den Vortrag zu Eigen gemacht, dass den Vorständen der Beklagten der Gesetz- und Satzungsverstoß subjektiv nicht bewusst gewesen sei. Weiterhin wird in der Klageschrift des Vorstandsprozesses ausgeführt, dass die Vorstände sich bemühten, entsprechend den Vorgaben der "Ampeltheorie" des Aufsichtsamts in der grünen und gelben Phase zu fahren, ohne sich dabei aber Rechenschaft abzugeben, dass sie längst bestandsgefährdende Risiken für die Zukunft angehäuft hatten und diese nur verschleierten, indem sie Derivatgeschäfte mit positivem Ertrag vorzeitig auflösten (Anlage K 96, S. 105 = Bl. 2675 d.A.). Ebenso haben die hiesigen Klägerinnen als Prozessstoff eingeführt, dass die Behauptung der Vorstände, sie hätten ohne Wissen um das Risiko gutgläubig gehandelt, nicht zu widerlegen sei (Anlage K96, Bl. 13 = Bl. 2583 d.A.). Wenn den Vorständen jedoch der Gesetz- und Satzungsverstoß nicht bewusst gewesen ist und sie sich bemühten, die Vorgaben des Aufsichtsamtes einzuhalten, folgt daraus, dass sie die Zinsderivatgeschäfte als Absicherungsgeschäfte ausführen wollten. Anderenfalls wäre ihnen der Satzungsverstoß bewusst gewesen und sie hätten, bei reiner Gewinnerzielungsabsicht, auch nicht versuchen müssen, die Vorgaben des Aufsichtsamtes einzuhalten. Die hiesigen Klägerinnen haben erst auf die Hinweise des Senates vom 12.11.2014 (Bl. 2984 ff. d.A.) mit Schriftsatz vom 7.04.2015 bestritten, dass der Vorstand ohne Verschulden gehandelt habe (Bl. 3067 d.A.), allerdings ohne auszuführen, warum sie jetzt eine andere Erkenntnis hinsichtlich des Verschuldens der Vorstände haben können. Im Hinblick auf den eigenen Vortrag durch Bezugnahme auf den Vorstandsprozess und Vorlage der Klageschrift als Anlage K96 genügt dieses einfache Bestreiten nicht. Vor diesem Hintergrund wäre ein substantiiertes Bestreiten erforderlich gewesen, d.h. ein mit einer konkreten Gegendarstellung verbundenes Bestreiten (vgl. dazu Zöller/Greger, a.a.O., § 138 Rn. 10a). 3. Die Berufung der Beklagten ist begründet, da nach den obigen Ausführungen den Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 26) bis 28) weder ein Zahlungsanspruch zusteht noch ein Schadensersatzanspruch. Hinsichtlich der Klägerin zu 25) wird der von der Beklagten gestellte Klageabweisungsantrag als Antrag auf Erlass eines Verzichtsurteils ausgelegt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 1 und 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist entgegen der Ansicht der hiesigen Klägerinnen nicht veranlasst, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Urteils vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) kann der Senat keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennen.Es liegt auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München vor (Urt. v. 12.01.2012, 23 U 2737/11, zitiert nach juris und Urt. v. Juni 2015, 23 U 3443/14, Anlage K 109). Die jeweiligen Genussscheinbedingungen entsprechen sich hinsichtlich des Wortlauts der Berücksichtigung der Verlustvorträge nicht. Die Auslegung von im Wortlaut unterschiedlichen Genussscheinbedingungen ist jedoch jeweils eine Einzelfallentscheidung. Auch im Hinblick auf § 547 Nr. 1 ZPO ist die Zulassung der Revision nicht veranlasst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018140
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