gehend BGH,
tragsurkunden gehandelt, die formelle Erklärungen enthalten hätten, deren Aushändigung an den Käufer unmittelbar vor der Beurkundung ausgereicht habe. Soweit die Kostenrechnung zu UR-Nr. .../2008 in Absprache mit der Verkäuferin
träglich auf diese "umgeschrieben" worden sei (Punkt II.B.5.7.2 der angefochtenen Verfügung), gebe es keinerlei Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Urkundsbeteiligten. Im Falle der in der angefochtenen Verfügung unter Punkt II.B.
träglich genehmigt habe. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am fraglichen Grundeigentum, insbesondere die in der Urkunde in Bezug genommene Teilungserklärung, seien dem Käufer als Eigentümer weiterer Einheiten bekannt gewesen. Der Verzicht auf die Auflassungsvormerkung sei von den Beteiligten vor der Beurkundung ausgehandelt worden. Der Kläger beantragt, die angefochtene Disziplinarverfügung vom 1.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.6.2013 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt hierzu im Wesentlichen aus,
Ziffer II. 1. d) der auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des § 67 Abs. 2 BNotO erlassenen Berufsrichtlinien der Notarkammer Stadt1 seien unter anderem folgende Verfahrensweisen unzulässig, wenn sie systematisch erfolgten: Aufspaltung von Verträgen in Angebot und Annahme. Soweit die Aufspaltung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sei, solle das Angebot vom belehrungsbedürftigeren Vertragsteil ausgehen. "Systematisch" im vorstehenden Sinne bedeute planmäßige und missbräuchliche Gestaltung des Beurkundungsverfahrens. Die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 2a) Satz 2 Nr. 2 BeurkG müsse der Notar tatsächlich prüfen; er könne sich insoweit nicht mit pauschalen Erklärungen der Beteiligten zufrieden geben. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Die gemäß §§ 96 Abs. 1 Satz 1, 99 BNotO, 52 Abs. 2 Satz 1 BDG, 74 Abs. 1 Satz 1, 78 Abs. 1 Nr. 1, 81 Abs. 1, 82 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist in der Sache im Ergebnis unbegründet und daher abzuweisen.
3 BDG hat der Senat bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarentscheidung zu überprüfen. Es ist nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die dem Kläger zum Vorwurf gemachte Verhaltensweise (Lebenssachverhalt) tatsächlich gegeben und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat - bejahendenfalls - unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht danach nicht beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben; es trifft in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze vielmehr eine eigene "Ermessensentscheidung" (vgl. BT-Drucks. 14/4659 S. 49 zu § 60 BDG; BGH, Beschluss vom 23.7.2012 - NotSt (Brfg) 5/11, MDR 2012, 1194).
1 BDG ist die Disziplinarmaßnahme
der Schwere der Amtspflichtverletzung unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeitsbilds des Notars und des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit zu bemessen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erachtet der Senat im vorliegenden Fall die in der angefochtenen Disziplinarverfügung festgesetzte Geldbuße schon allein wegen des unter Ziffer 5. der Verfügung erhobenen zentralen Vorwurfs, nämlich der systematischen Aufspaltung zu beurkundender Verträge in Angebot und Annahme, als geboten.
O hat ein Notar jedes Verhalten zu vermeiden, das den Augenschein eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit. Dabei obliegt es der zuständigen Notarkammer
O, in Richtlinien das
O zu beachtende Verhalten durch Satzung näher zu bestimmen. Dem Kläger ist insoweit zwar zuzugestehen, dass es sich bei den in der angefochtenen Verfügung zitierten - auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BNotO von der Bundesnotarkammer beschlossenen - Richtlinienempfehlungen nicht um bindendes Recht handelt. Das beklagte Land hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den von der Notarkammer Stadt1 in Anlehnung an die Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer auf der Grundlage des § 67 Abs. 2 BNotO als Satzung erlassenen Berufsrichtlinien der Notarkammer Stadt1 für den Kläger sehr wohl um bindendes Recht handelt mit der Folge, dass die dort als unzulässig bezeichneten Verfahrensweisen dem Kläger verboten sind (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl. 2012, § 13, Rdnr. 20, 199).
Ziffer II.
frage des Klägers beim Verkäufer erfolgte nicht. Der weder formell noch materiell an der Beurkundung beteiligte Vermittler erhielt vom Kläger im Anschluss an die Beurkundung eine Notarbestätigung über die erfolgte Beurkundung. Das beschriebene Verhalten des Klägers ist geeignet, den Anschein zu erwecken, der Kläger werde von den Grundstücksverkäufern bzw. den von ihnen beauftragten Vermittlern gezielt ausgewählt, weil er bereit ist, bindende Grundstückskaufvertragsangebote der Käufer kurzfristig auch ohne nähere Prüfung des Vorliegens eines sachlichen Grundes getrennt von der Vertragsannahme der Verkäufer zu beurkunden. Allein dieser Anschein weckt Zweifel an der gebotenen Unparteilichkeit des Klägers und begründet eine Verletzung seiner sich aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO i.V.m. Ziffer II. 1. d) der Berufsrichtlinien der Notarkammer Stadt1 ergebenden Amtspflichten. Soweit in der angefochtenen Verfügung an Stelle der Richtlinien der zuständigen Notarkammer lediglich die fast wortgleichen Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer erwähnt werden, ist dies für die Rechtmäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme ohne Bedeutung,
dem der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auf die sich aus den Richtlinien der Notarkammer Stadt1 ergebenden Amtspflichten hingewiesen worden ist und hierzu Stellung nehmen konnte. Sachliche Gründe für die vom Präsidenten des Landgerichts Stadt3 erstmals mit Schreiben vom 28.8.2009 beanstandete systematische Aufspaltung von Verträgen in Angebot und Annahme hat der Kläger trotz des erfolgten Hinweises nicht vorgetragen. Allein das Ausmaß der Aufspaltung von Verträgen in Angebot und Annahme, der hierdurch erzielte wirtschaftliche Vorteil und der Umstand, dass die Beurkundungspraxis zunächst auch
deren Beanstandung mit Schreiben vom 28.8.2009 fortgesetzt wurde, hätten
Auffassung des Senats eine höhere als die verhängte Geldbuße von 7.500,- Euro gerechtfertigt, zumal sich aus den in der beigezogenen Verwaltungsakte befindlichen Beschwerden betroffener Verbraucher eine mit dem Verhalten des Klägers einher gehende Schädigung des Ansehens des Notarberufs ergibt. Hinzu kommen noch der unter Punkt II.A. der angefochtenen Verfügung gerügte Verstoß gegen eine dem Kläger erteilte Treuhandauflage sowie die neben den vorgenannten Amtspflichtverletzungen kaum ins Gewicht fallenden, vom Kläger eingeräumten Amtspflichtverletzungen beim Führen der Bücher und Blattsammlungen zum Verwahrungsgeschäft (Punkt II.B.1.), der Einrichtung von Notaranderkonten trotz unbestimmter Hinterlegungsanweisungen (Punkt II.B.2.), der Änderung einer einmal vergebenen Urkundenrollennummer durch das vom Kläger eingesetzte Computerprogramm (Punkt B.3.a) sowie die Verstöße gegen das Geldwäschegesetz bzw. gegen § 44a Abs. 1 Satz 1 BeurkG (Punkt II.B.5.2. bis 5.7). Der Umstand, dass der Kläger disziplinarrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist und mittlerweile eine Änderung seiner Beurkundungspraxis angekündigt hat, vermögen eine Herabsetzung der verhängten Geldbuße vor diesem Hintergrund nicht zu rechtfertigen. Auf die Frage, in welchem Umfang die weiteren in der Disziplinarverfügung gerügten, vom Sachverhalt her weitegehend unstreitigen Verhaltensweisen des Klägers die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen rechtfertigen, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an, weil - wie dargestellt - allein die systematische Aufspaltung zu beurkundender Verträge in Angebot und Annahme die verhängte Geldbuße rechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, 3 BDG, 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 96 Abs. 1 BNotO, 3 BDG, 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 105 BNotO, 64 Abs. 2 BDG, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Senat sind keine Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur disziplinarrechtlichen Ahndung systematischer Aufspaltungen zu beurkundender Verträge in Angebot und Annahme bekannt. Die Wertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst das mit der Klage verfolgte Interesse des Klägers mit der Höhe der gegen ihn verhängten Geldbuße. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018146
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.