← Deutschland

OLG Frankfurt 3. Strafsenat 3 Ws 647/15 Beschluss Unzulässige Vorlage zur Zuständigkeitsbestimmung an Obergericht bei Kompetenzkonflikt zwischen Spruc

Unzulässige Vorlage zur Zuständigkeitsbestimmung an Obergericht bei Kompetenzkonflikt zwischen Spruchkörpern desselben Gerichts Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. Juni 2015, 5-24 KLs 7810 Js 231098/09 (3/14) Tenor Der Antrag der
  2. großen Wirtschaftstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  3. Juni 2015 auf Zuständigkeitsbestimmung wird zurückgewiesen. Gründe Die Staatsanwaltschaft erhob in dieser Sache am
  4. März 2013 Anklage zur
  5. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main. Da Gegenstand der Anklage auch Bestechungsdelikte sind, die nach dem damals gültigen Geschäftsverteilungsplan in die Sonderzuständigkeit der
  6. Wirtschaftsstrafkammer fielen, übernahm diese das Verfahren. Während des Geschäftsjahres 2013 wurde im Präsidium des Landgerichts Frankfurt am Main die Belastungssituation der Wirtschaftsstrafkammern, insbesondere der
  7. Wirtschaftsstrafkammer, erörtert. Um auf die Belastung zu reagieren, richtete das Präsidium mit der neuen Jahresgeschäftsverteilung für 2014 die bis dahin als kleine Strafkammer tätige
  8. Strafkammer als große Wirtschaftstrafkammer ein und übertrug mit Wirkung vom
  9. Januar 2014 Bestände der
  10. Wirtschaftstrafkammer auf die
  11. Wirtschaftstrafkammer. Dazu gehört auch das vorliegende Verfahren. Auf entsprechende Rüge der Angeklagten hin hat die
  12. Wirtschaftsstrafkammer mit Beschluss vom
  13. April 2014 gemäß § 222b Abs. 2 Satz 2 StPO festgestellt, dass sie nicht vorschriftsmäßig besetzt sei. Da auch die
  14. Wirtschaftstrafkammer sich für das Verfahren nicht (mehr) für zuständig hält, hat sie die Sache dem Präsidium zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat durch in der Sitzung vom
  15. April 2014 einstimmig gefassten Beschluss die Zuständigkeit der
  16. Wirtschaftsstrafkammer bestimmt. Diese fühlt sich daran nicht gebunden, hat erneut ihre Unzuständigkeit festgestellt und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Die Vorlage ist unzulässig. Es liegt kein Kompetenzkonflikt vor, über den der Senat in direkter oder entsprechender Anwendung der §§ 14, 19 StPO zu entscheiden hätte. Negative Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Spruchkörpern gleicher Art desselben Gerichts, die auf Meinungsverschieden über die Geschäftsverteilung zurückzuführen sind, entscheidet gemäß § 21 e GVG bindend das Präsidium (BGHSt 25, 242, 243; 26, 191, 199 f.; OLG Rostock NStZ-RR 2010, 243; Meyer-Goßner/Schmitt StPO
  17. Aufl. § 14 Rn. 1a und § 21 e GVG Rn. 22; Diemer in KK-StPO
  18. Aufl. § 21 e GVG Rn. 13). Dessen Aufgabe, und nicht diejenige des übergeordneten Gerichts, ist es, in derartigen Fällen den Kompetenzkonflikt zu lösen (OLG Rostock aaO). Es trifft nicht zu, dass ohne eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat der Stillstand des Verfahrens droht. Vielmehr ist dem Verfahren durch die
  19. Wirtschaftstrafkammer Fortgang zu geben, auch wenn sie weiterhin der Ansicht ist, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt (vgl. BGH, Beschluss vom
  20. Januar 2012 - 2 StR 346/11 und die Folgeentscheidung in derselben Sache: BGH, Beschluss vom
  21. Februar 2012 - 2 Ws 346/11). Dies ergibt sich aus § 338 Nr. 1 d) StPO. Diese Vorschrift trifft gerade für den Fall Vorsorge, dass die Feststellung einer vorschriftswidrigen Besetzung nach § 222b Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zur einer Beseitigung des Mangels führt, weil das zur Abhilfe berufene Organ eine abweichende Auffassung vertritt (BT-Drs. 8/976 S. 60; Rieß JR 1981, 89, 94). So liegt es etwa -wie hier - im Falle unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwischen Präsidium und Spruchkörper (Schäfer, Die Praxis des Strafverfahrens
  22. Aufl. Rn. 1777). Dass die Vorschrift des § 338 Nr. 1 d) StPO bei den Revisionsgründen angesiedelt ist, zeigt, dass das Revisionsgericht auf entsprechende Rüge hin umfassend prüft, ob die Besetzung aufgrund einer fehlerhaften Geschäftsverteilung vorschriftswidrig war (BGH NStZ 2014, 226 ; BGHSt 53, 268, 275). Zugleich setzt dies aber voraus, dass der jeweilige Spruchkörper das Verfahren fortführt, selbst wenn er gemäß § 222b Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend der von ihm vertretenen Rechtsauffassung festgestellt hat, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018189

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.