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OLG Frankfurt 4. Zivilsenat 4 U 51/15 Urteil Anforderungen an die Widerrufsbelehrung gem. § 355 BGB a.F.

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung gem. § 355 BGB a.F. Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 13. Februar 2015, 2-5 O 541/13 Tenor Auf die B

rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Verträge über die Beteiligungen Anteilsnummer ... sowie Anteilsnummer ... sowie Anteilsnummer ... an der A GmbH & Co. KG durch außerordentliche Kündigung des Klägers vom 18.04.2013 beendet sind. Die Beklagte

1) wird verurteilt, über das auf den Kläger

m Zeitpunkt der Beendigung seiner Beteiligungen

m 19.04.2013 entfallende Abfindungsguthaben aus den Beteiligungen an der A GmbH & Co. KG Anteilsnummer ... sowie Anteilsnummer ... sowie Anteilsnummer ... Auskunft

erteilen. Im Übrigen bleibt die Klage gegen die Beklagte

1) abgewiesen. Von den Kosten der 1. Instanz hat der Kläger 25% der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 50% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten

1)

tragen. Die Beklagte

1) hat 25% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie 50% ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten

tragen. Die Beklagte

2) hat 50% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten

tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wird nicht

gelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- € festgesetzt. Gründe I. Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von Schadensersatz und Freistellung von

künftig

erbringenden Leistungen im

sammenhang mit einer Kapitalanlage bei der Beklagten

1), hilfsweise gegenüber der Beklagten

1) nunmehr Feststellung, dass die von dem Kläger abgeschlossenen Beteiligungsverträge durch seine Erklärung vom 18.04.2013 beendet worden sind, die Verurteilung der Beklagten

1)

r Auskunftserteilung über sein Auseinandersetzungsguthaben sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten

1)

r Zahlung von Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014. Wegen der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger ursprünglich mit der Anspruchsbegründung von 23.12.2013 Hilfsanträge für den Fall, dass das Gericht nicht von einer Verletzung der Aufklärungspflicht ausgehen sollte, gegen die Beklagte

1) angekündigt hat, in der Anspruchsbegründung jedoch die außerordentliche Kündigung damit begründet hat, dass Aufklärungspflichten seitens der Beklagten verletzt wurden. Mit Schriftsatz am 18.11.2014 (Bl.525 ff. d.A.) hat der Kläger die Hilfsanträge konkretisiert und

deren Begründung ausgeführt, dass dem unter Verletzung einer Aufklärungspflicht

r Beteiligung veranlassten und damit fehlerhaft beigetretenen Kläger ein Recht

r fristlosen Kündigung der Beteiligung

stehe, weswegen er diesen Beendigungstatbestand, neben dem Widerruf und dem Rücktritt, geltend mache. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 04.12.2014 (Bl.580 d.A.) hat die Klägervertreterin

nächst die Anträge aus der Anspruchsbegründung vom 23.12. 2013 und den Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 18.11.2014 gestellt. Sie hat sodann erklärt, dass der in der Anspruchsbegründung vom 23.12.2013 auf Seite 2 am Ende angekündigte Hilfsantrag durch die beiden Hilfsanträge im Schriftsatz vom 18.11.2014 ersetzt worden sei und der ursprüngliche Hilfsantrag nicht mehr gestellt werde.

m Widerrufsrecht nach § 312 BGB hat der Kläger vorgetragen, dass es sich bei der von ihm besuchten Informationsveranstaltung um eine Freizeitveranstaltung i.S. von § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. gehandelt habe.

m Tatsächlichen hat er behauptet, die ganztägige Veranstaltung habe bei ihm

nächst den Eindruck erweckt, dass Hauptzweck die objektive Information der Verbraucher über die Produkte am Finanzmarkt sei. Die Veranstaltung sei jedoch weder objektiv noch unabhängig gewesen. Er hat die Auffassung vertreten, dass der anschließende Besuch des Vermittlers bei ihm unter § 305 Abs. 1 Nr. 2 BGB a. F.

subsumieren sei und sich auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 17.04.1989 (Az.: 2 U 25/89) gestützt, wonach eine Erklärung auch anlässlich einer Freizeitveranstaltung abgegeben sei, wenn der Verbraucher im Anschluss an diese Veranstaltung von Mitarbeitern in seiner Wohnung aufgesucht und dort

r Abgabe der Erklärung veranlasst werde. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Beklagten

2), der Treuhandkommanditistin, in vollem Umfang stattgegeben und die Klage gegen die Beklagte

1) abgewiesen. Die Klageabweisung hat es damit begründet, dass die Beklagte

1) in Bezug auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, insbesondere aus vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung, im Interesse einer geordneten Auseinandersetzung nicht passivlegitimiert sei. Es hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH, Az. XI ZR 346/09, die Auffassung vertreten, dass vorliegend die Regelungen über die fehlerhafte Gesellschaft

r Anwendung kämen. Ein Widerruf des Klägers nach § 312 BGB sei jedenfalls verfristet. Über die Hilfsanträge sei nicht

entscheiden, da die prozessuale Bedingung nicht erfüllt sei. Der Kläger habe die Hilfsanträge für den Fall gestellt, dass das Landgericht nicht von einer Aufklärungspflichtverletzung ausgehe. Dies sei hier aber der Fall. Jedenfalls der Hilfsantrag

1) sei unzulässig, weil zwischen den Parteien im Rahmen des Anspruchs ein Rechtsverhältnis streitig sein müsse. Nur das Rechtsverhältnis könne Gegenstand der Feststellungsklage sein, nicht einzelne Vorfragen oder einzelne Elemente. Der Kläger begehre aber mit dem Hilfsantrag

  1. die Feststellung der Wirksamkeit der Erklärung der Anfechtung, hilfsweise des Widerrufs, hilfsweise des Rücktritts, hilfsweise der außerordentlichen Kündigung vom 18.04.2013 und beziehe sich damit nur auf ein einzelnes Element, nämlich die Wirksamkeit der Erklärung vom 18.04.
  2. Gegen das dem Kläger am 17.02.2015

gestellte Urteil hat er am 17.03.2015 Berufung eingelegt und diese am 17.04.2015 begründet. Er wendet sich gegen das Urteil, soweit die Klage gegen die Beklagte

1) abgewiesen worden ist. Er verfolgt den Hauptantrag gegen die Beklagte

1) aus der 1. Instanz weiter und beantragt hilfsweise festzustellen, dass die von dem Kläger geschlossenen Beteiligungsverträge durch Widerruf, hilfsweise durch außerordentliche Kündigung vom 18.04.2013 beendet sind, ferner die Beklagte

1)

verurteilen, über das auf den Kläger

m Zeitpunkt der Beendigung gemäß Schreiben vom 18.04.2013, hilfsweise dem 31.12.2014 entfallende Abfindungsguthaben aus der Beteiligung Auskunft

erteilen und festzustellen, dass die Beklagte

1) verpflichtet ist, das sich aus der Auskunft ergebende Abfindungsguthaben nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 an den Kläger

zahlen. Er ist der Auffassung, dass das Landgericht den Hauptantrag gegen die Beklagte

1)

Unrecht abgewiesen habe. Die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung des BGH

r fehlerhaften Gesellschaft finde im vorliegenden Fall, dass sich der Kläger über einen Treuhandkommanditisten an der Anlagegesellschaft beteiligt habe, keine Anwendung. Durch eine Rückabwicklung der Beteiligung des Klägers würden nicht die Interessen anderer Anlieger der Anlagegesellschaft geschädigt, sondern sich vielmehr nur der Kommanditanteil der Treuhandkommanditistin verringern. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass die Hintermänner der Beklagten personenidentisch mit den Prospektherausgebern und dem Vertrieb der Anlage seien. Analog der Rechtsprechung

r mehrgliedrigen stillen Gesellschaft könne der Kläger als Anleger, auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft, jedenfalls das Gesellschaftsverhältnis unter Berufung auf den Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines fehlerhaften Gesellschaftsverhältnisses

stehenden Abfindungsanspruchs von dem Geschäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen Gesellschafter nicht gefährdet seien. Das Landgericht habe ferner

Unrecht den vom Kläger mit Schreiben vom 18.04.2013 erklärten Widerruf seiner Beitrittserklärungen als unwirksam angesehen, weil die Widerrufsfrist abgelaufen sei. Das Landgericht habe übersehen, dass die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung hinsichtlich des Adressaten der Erklärung fehlerhaft gewesen sei. Darüber hinaus enthalte die Widerrufsbelehrung auch nicht den gebotenen Hinweis auf die Rechtsfolge, dass er nur unter Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens verlangen könne und nicht die Rückgewähr der von ihm geleisteten Zahlungen. Er ist weiterhin der Auffassung, dass bei einem wirksamen Widerruf aber auch die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft keine Anwendung finden könnten. Er rügt weiterhin, dass das Landgericht

Unrecht die Hilfsanträge insgesamt abgewiesen habe, weil die innerprozessuale Bedingung für die Hilfsanträge nicht vorliege. Das Landgericht habe das tatsächliche Begehren des Klägers nicht berücksichtigt. Es wäre verpflichtet gewesen, jedenfalls auf eine Klarstellung durch den Kläger hinzuwirken. Er habe unabhängig von der Frage, ob das Landgericht einen Aufklärungsmangel bejaht, die Feststellung der Beendigung seiner Beteiligung aufgrund der außerordentlichen Kündigung und des Widerrufs feststellen lassen wollen. Die Beklagte

1) verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung

rückzuweisen. Sie meint, die Ausübung eines dem Kläger etwaig

stehenden Widerrufsrechts und

r außerordentlichen Kündigung sei jedenfalls treuwidrig, weil er bei der Gesellschafterversammlung im Jahr 2011 aktiv mitgewirkt habe und im

ge der Abstimmung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf die Änderungen der Investitionskriterien nicht von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht habe. Ein etwaiges Abfindungsguthaben sei noch nicht fällig. Für die Hilfsanträge fehle dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis. II. Die

lässige Berufung des Klägers hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrages gegen die Beklagte

1) richtet. a. Das Landgericht hat

Recht die Klage gegen die Beklagte

1) mit dem Hauptantrag als unbegründet angesehen, weil der Kläger von der Beklagten

1) nicht im Wege des Schadensersatzes verlangen kann, so gestellt

werden, als habe er die Beteiligung niemals gezeichnet, sondern vielmehr die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung finden mit der Folge, dass der Kläger von der Beklagten

1) allenfalls die Beendigung seiner Beteiligung ex nunc und die Auszahlung eines sich eventuell ergebenden Auseinandersetzungsguthabens verlangen kann. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden auch dann Anwendung, wenn der Anleger nicht selbst Gesellschafter geworden ist, sondern nur mittelbar über ein Treuhandverhältnis beteiligt ist, sofern bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise Vertragspartner des Anlegers ausschließlich die Gesellschaft ist. Zwar bestehen vertragliche Beziehungen des Klägers ausschließlich mit der Treuhandgesellschaft und nicht mit der Beklagten

1) selbst. Es kann aber nicht außer Betracht bleiben, dass nach dem Treuhandvertrag und der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags die Treuhandgesellschaft nur Mittlerfunktion einnimmt. Sie ist zwischen den Anleger und die Fondsgesellschaft geschaltet, um die Durchführung der Beteiligung, insbesondere den Erwerb lediglich wirtschaftlichen Miteigentums der Anleger

ermöglichen. Trotz dieser rechtlichen Konstruktion der Beteiligung mittels Treuhandvertrags ist wirtschaftlicher Vertragspartner der Anleger ausschließlich die Gesellschaft. Sie ist Empfängerin und Inhaberin der von den Anlegern

erbringenden Leistungen. Nach dem Zeichnungsschein verpflichtet sich der Anleger, eine Einmalzahlung und das Agio auf ein Konto der Beklagten

1)

zahlen. Auf dieses Konto sind auch die angegebenen Sparraten von der Gesellschaft selbst einzuziehen. Die Gegenleistung ist ebenfalls von der Gesellschaft

erbringen. Folgerichtig hat der Kläger durch Unterschrift unter den Zeichnungsschein erklärt, dass er sich mit einem Kapitalanteil an der Beklagten

1) beteiligen will. Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 6, Bl.71 d.A.) treten an die Stelle der Treuhandkommanditistin im Innenverhältnis der Gesellschaft die in die Gesellschaft aufzunehmenden Treugeber als weitere Kommanditisten mit Kapitalanteilen, wie sie sich aus dem jeweiligen Zeichnungsschein ergeben. Die Treugeber werden im Innenverhältnis wirtschaftlich wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen sowie am Gewinn und Verlust sowie der Kündigung und Abfindung. Aus diesem Grund ist es dem Anleger nicht erlaubt, bei der Abwicklung durch seinen Widerruf nach § 312 BGB oder andere Beendigungstatbestände sich darauf

berufen, er sei nicht Gesellschafter und unterliege deswegen nicht den Bindungen, die ein fehlerhaft beigetretenes Mitglied einer Personengesellschaft beachten muss (vgl. BGHZ 148, 201 ff. - Juris Rn. 18; Röhricht/Graf v. Westphalen/Haas, 4. Auflage 2014,

§ 161HGB, Rn.211).

b. Der Hauptantrag gegen die Beklagte

1) ist ferner nicht wegen des von dem Kläger erklärten Widerrufs seiner Beteiligung nach § 312 BGB a.F. begründet. Zwar ist der mit Schreiben vom 18.04.2013 erklärte Widerruf nicht verfristet gewesen, weil die in den jeweiligen Beitrittserklärungen des Beklagten enthaltene Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355 BGB a.F. entspricht. Denn in ihr werden nicht die materiellen Rechtsfolgen des Widerrufs abgebildet. Dazu gehört bei einem Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts der Hinweis, dass sich die beiderseitigen Rechte und Pflichten nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft richten und der Verbraucher allenfalls einen Anspruch auf das Abfindungsguthaben hat (OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2013, 8 U 281/11, juris Rn.53). Der Kläger hat aber schon das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 312 Abs.1 S.1 Ziff. 1 oder 2 BGB a.F. nicht schlüssig dargetan. Im vorliegenden Fall kommt § 312 BGB in der bis

m 10.06.2010 gültigen Fassung

r Anwendung. Danach kann nach Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 der Vertrag widerrufen werden,

dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist, und nach Ziff. 2 ein solcher Vertrag,

dessen Abschluss der Verbraucher anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten

mindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung bestimmt worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger

nächst eine Informationsveranstaltung der Vertriebsgesellschaft besucht und dort von der Anlage erfahren. Nach seinen Angaben anlässlich der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 04.12.2014 hat sodann ca. 2-3 Wochen später ein Gespräch mit einem Vermittler bei ihm

Hause stattgefunden. Bei der Informationsveranstaltung der Vertriebsgesellschaft B, welche der Kläger im Jahr 2009 besucht hat, handelt es sich nicht um eine Freizeitveranstaltung i.S. der Vorschrift. Eine Freizeitveranstaltung liegt vor, wenn das Freizeit- und das Verkaufsangebot derart miteinander verwoben sind, dass der Kunde in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf den Vertragsschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es aufgrund der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten, sei es aufgrund eines Gruppenzwangs oder aufgrund empfundener Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot (Palandt-Grüneberg, 69. Auflage 2010,

§ 312BGB, Rn.

16). Bereits aus dieser Definition folgt, dass die Informationsveranstaltung über die Möglichkeiten einer Altersvorsorge, wie sie der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung beschrieben hat, keine Freizeitveranstaltung darstellte. Aus diesem Grund ist auch die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung des OLG Stuttgart nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil im dort entschiedenen Fall anlässlich eines gemütlichen

sammenseins bei Kaffee und Kuchen in einem Kaffeehaus unvermittelt für den Verkauf bestimmter Waren geworben wurde. Auch die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach § 312 Abs. 1 S. 1 Z. 1 BGB a.F. sind nicht hinreichend dargetan, insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, auf wessen Betreiben es

dem Besuch des Vermittlers bei ihm

Hause kam. Sollte der Kläger den Besuch initiiert und gewünscht haben, läge eine Haustürsituation nach § 312 Abs. 3 Nr. 1 nicht vor. Darüber hinaus würde auch die Ausübung des Widerrufsrechts nur

r Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft und daher

einer Beendigung der Mitgliedschaft ex nunc führen (BGHZ 148, 201 ff., OLG Hamm, a.a.O., Rn.56). Diese Regelung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht europarechtswidrig (EuGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. C-215/08 - juris).

  1. Die Berufung ist allerdings hinsichtlich der Hilfsanträge Ziff.
  2. und
  3. der Berufungsbegründung mit der Maßgabe begründet, dass der Hilfsantrag Ziff.7 nur insoweit Erfolg hat, als der Beitritt des Klägers durch fristlose Kündigung gemäß Schreiben vom 18.04.2013 (Bl.87 ff. d.A.)

m 19.04.2013 beendet worden ist. a. Der Kläger rügt

Recht, dass das Landgericht die von ihm in der Anspruchsbegründung vom 23.12.2013 genannte innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag ohne weitere Nachfrage seiner Entscheidung

Grunde gelegt hat. Aus den Begründungen des Hilfsantrags sowohl in der Anspruchsbegründung als auch im Schriftsatz vom 18.11.2014 ergibt sich, dass diese Bedingung tatsächlich nicht gelten sollte, sondern offensichtlich für den Fall, dass der Hauptantrag keinen Erfolg hat, der Hilfsantrag hinsichtlich der Beklagten

1) gestellt wird. Die Bedingung ist auch im Schriftsatz vom 18.11.2014 nicht noch einmal wiederholt worden. b. Gegen die

lässigkeit der Feststellungsanträge bestehen keine Bedenken. Das Rechtsschutzinteresse folgt bereits daraus, dass die Beklagte

1) die wirksame Beendigung der Beteiligung des Klägers vor dem 31.12.2014 bestreitet. c. Allerdings hat der Kläger den Vertrag - wie bereits dargelegt - nicht wirksam nach § 312 BGB widerrufen. d. Der Kläger hat aber seine Beteiligung an der Beklagten

1) mit Schreiben vom 18.04.2013, nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers

gegangen am 19.04.2013, wirksam außerordentlich gekündigt. In einer Kommanditgesellschaft, die auf die Mitgliedschaft einer Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Gesellschafter angelegt ist, steht dem Kommanditisten im Falle des - infolge einer arglistigen Täuschung - fehlerhaften Beitritts

r Gesellschaft auch dann, wenn es der Gesellschaftsvertrag nicht vorsieht, ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der Wirkung

, dass er sofort ausscheidet und die Gesellschaft im Übrigen fortbesteht (BGHZ 63, 338 ff.). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ist der Kläger durch unzutreffende Angaben im Verkaufsprospekt über die Person des Alleinaktionärs der D AG und damit der wirtschaftlichen Verflechtung des

gleich allein für den Vertrieb

ständigen Herrn E mit der Komplementärin der Beklagten

1) arglistig getäuscht worden. Diesem waren die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse positiv bekannt, gleichwohl hat er diesen Umstand bei dem von ihm gesteuerten Vertrieb verschwiegen und sich des inhaltlich falschen Prospekts bedient. Nach den ebenfalls überzeugenden Feststellungen des Landgerichts hat sich die falsche Information ursächlich auf die Anlageentscheidung des Klägers ausgewirkt. Die fristlose Kündigung des Klägers ist innerhalb angemessener Frist erfolgt. Er hat erst durch die Anlage 3

m Schreiben der Beklagten

2) vom 27.03.2013 (Bl.85 d.A.) erfahren, dass entgegen der Darstellung im Prospekt Herr E Alleinaktionär der D AG war. Aus diesem Grund können auch Handlungen des Klägers im Rahmen einer Gesellschafterversammlung im Jahr 2011 die im Jahr 2013 ausgesprochene Kündigung aufgrund von auch erst in diesem Jahr erlangten Erkenntnissen nicht treuwidrig erscheinen lassen. e. Die wirksame fristlose Kündigung hat

r Folge, dass die Beklagte

1) verpflichtet ist, nach § 738 BGB eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, um die Höhe eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens des Klägers oder eines von ihm auszugleichenden Fehlbetrages

ermitteln. Die Beklagte

1) kann sich nicht darauf berufen, dass ihr die Erstellung der Jahresabschlüsse aufgrund der Tatsache, dass die Buchhaltungsunterlagen von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurden, derzeit objektiv unmöglich sei. Sie hat hierzu in 1. Instanz nur vorgetragen, dass sie im April und Juli 2014 bei der Staatsanwaltschaft Stadt1 erfolglos um Akteneinsicht gebeten und ihr im Juli 2014 mitgeteilt worden sei, dass die Akten an die Staatsanwaltschaft Stadt2 weitergeleitet worden seien. Bei einem Termin am 25.09.2014 sei festgestellt worden, dass die Staatsanwaltschaft Stadt2 die Unterlagen noch nicht gesichtet habe. Diese Tatsachen reichen nicht aus, um

belegen, dass es der Beklagten

1) trotz aller Bemühungen nicht möglich gewesen wäre, die für die Erstellung der Jahresabschlüsse erforderlichen Unterlagen

erlangen. Die Beklagte

1) durfte sich nicht damit begnügen, vereinzelt und ohne Nachdruck Anträge auf Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft

stellen. Sie hätte

mindest auf den Erlass einer förmlichen Entscheidung nach § 478 Abs.1 StPO dringen und hiergegen nach § 478 Abs.3 StPO eine gerichtliche Entscheidung beantragen können. Es ist auch keineswegs ausgeschlossen, dass diese Erfolg gehabt hätte,

mal inzwischen gegen die Initiatoren der C-Gruppe Anklage erhoben worden und damit die Ermittlungen jedenfalls bzgl. eines Teilkomplexes abgeschlossen sind. Hinzu kommt, dass die Beklagte

1), nachdem ihre Geschäftsunterlagen beschlagnahmt worden waren, auch hätte versuchen können, bei der früheren Komplementärin, deren Geschäftsführern oder dem Alleinaktionär die relevanten Unterlagen

erlangen. Nach den Erörterungen im Verhandlungstermin sollen vor kurzem weitere Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft, u.a. bei Herrn E und Herrn F, stattgefunden haben und weitere Unterlagen beschlagnahmt worden seien. Dies lässt vermuten, dass

mindest bis dahin noch Geschäftsunterlagen bei diesen Personen vorhanden waren, deren Herausgabe die Beklagte

1) hätte verfolgen können. f. Auch der Antrag Ziff. 9 ist

lässig, da der Kläger grundsätzlich ein rechtliches Interesse daran hat, eine mögliche Verpflichtung der Beklagten

1)

r Zahlung von Verzugszinsen auf das ihm etwaig

stehende Abfindungsguthaben feststellen

lassen. Der Antrag ist aber unbegründet. Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten

1) auf Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe nach §§ 286 ff. BGB auf ein nach Abrechnung sich

seinen Gunsten evtl. ergebenden Abfindungsguthabens. Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Abfindungsguthabens wird aber erst nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig (Palandt-Sprau, 74. Aufl.,

§ 730BGB, Rn.5).

Dieser liegt noch nicht vor. Der Kläger könnte allenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten

1) wegen der pflichtwidrigen Verzögerung der Erstellung der Auseinandersetzungsrechnung haben. Dieser ist jedoch nicht identisch mit einem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus einem etwaigen Abfindungsguthaben seit dem Tag, nach welchem nach Ansicht des Klägers die Auseinandersetzungsrechnung hätte vorgelegt werden müssen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Bei der Kostenentscheidung hat das Gericht berücksichtigt, dass durch die Beendigung der Beteiligungen aufgrund der Erklärung des Klägers vom 18.04.2013 die Verpflichtung

r Zahlung weiterer Beiträge ex nunc entfällt.

r Höhe des

erwartenden Auseinandersetzungsguthabens des Klägers haben die Parteien keine Erklärungen abgegeben, aufgrund des Vortrages der Parteien

r wirtschaftlichen Situation der Beklagten

1) geht der Senat jedoch davon aus, dass dieses aller Voraussicht nach nur einen Bruchteil der getätigten Einnahmen erreichen wird. Die Revision war nicht

zulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs.2 ZPO). Die Festsetzung des Streitwertes für die Berufungsinstanz beruht auf §§ 3, 5 ZPO, 45 Abs.1 S.3, 47 GKG. Die Hilfsanträge erhöhen den Streitwert nicht, weil sie wirtschaftlich denselben Gegenstand wie die Hauptanträge betreffen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018204

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