gehend LG Frankfurt,
läufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Für die Klägerin wird die Revision zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus Kfz.-Händler- und Serviceverträgen nach deren Kündigung durch die Beklagte. Die Klägerin war seit 1974 Marke1-Vertragshändlerin und ab 2003 auch Marke2-Vertragshändlerin, die Beklagte ist die deutsche Generalimporteurin für Fahrzeuge der Marken 1 und 2. Nachdem die Beklagte die Händler- und Werkstattverträge mit Schreiben vom 23.05.2011 sämtlichen Vertragspartnern zum 31.05.2013 gekündigt hatte und der Klägerin - entgegen der Mehrheit der anderen Händler - keinen neuen Vertrag angeboten hatte, vereinbarten die Parteien zur Abgeltung einer vertraglich
gesehenen Rückkaufverpflichtung der Beklagten bei Vertragsbeendigung des Werkstattvertrages am 11.03.2014 (Anlage B 7), dass die Beklagte zum Ausgleich des Bestandes an Ersatzteilen einen Betrag in Höhe von 130.000,00 € netto (154.700,-- € brutto) zahlt, ohne dass die Klägerin hierfür zur Rückgabe der Ersatzteile verpflichtet wäre. Auf eine Rechnung der Klägerin zahlte die Beklagte diesen Betrag. Die Klägerin hat ursprünglich mit der am 29.05.2013 anhängig gemachten Klage die Zulassung als Marke1- und Marke2-Vertragswerkstatt begehrt. Im Wege der Klageerweiterung hat sie hilfsweise im Laufe des Verfahrens (18.06.2014) die Feststellung begehrt, dass der Werkstatt- und der Händlervertrag für Marke1 und Marke2 mit der Beklagten durch die Kündigung nicht beendet worden ist und bis zum 31.07.2016 fortbesteht. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge und der Begründung nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung der Klägerin als Vertragswerkstatt gerichtete Klage abgewiesen, auf den Hilfsantrag jedoch die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der Händler- und Werkstattverträge festgestellt. Auf die Hilfswiderklage der Beklagten hat das Landgericht die Klägerin zur (Rück-)Zahlung von 154.700 € verurteilt. Gegen dieses beiden Parteien am 18.12.2015 zugestellte Urteil haben die Klägerin am 19.01.2015 und die Beklagte am 12.01.2015 Berufung eingelegt und diese jeweils fristgemäß begründet. Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe einen Anspruch auf Zulassung als Marke1- und Marke2-Vertragswerkstatt und Vertragshändlerin nach § 33 GWB i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung inne. Bei der Marktabgrenzung sei als subjektive Komponente zu berücksichtigen, dass die Klägerin (nur) auf dem Markt der Reparatur und des Verkaufs von Marke1- und Marke2-Fahrzeugen tätig werden wolle. Die Zulassung als Vertragswerkstatt sei auch eine Ressource, ohne die für sie der Zugang zum nachgelagerten Endkundenmarkt nicht sinnvoll möglich sei. So biete die Beklagte Lehrgänge und Fortbildungen ausschließlich für ihre Vertragspartner und nicht für freie Werkstätten an. Weiterhin sei die Klägerin beim Verkauf sog. "captive"-Teile zwingend darauf angewiesen, dem Kunden unmittelbar den Preis mitteilen zu können und nicht erst bei Dritten diesen erfragen zu müssen. Zudem habe die verbindliche Auslegung der KfZ-Gruppenfreistellungsverordnung mittelbar Auswirkungen auf das nationale Recht. Soweit das Gericht eine vom europäischen Recht abweichende Marktabgrenzung
nehmen wolle, sei dies dem EuGH gem. Art. 267 AEUV
zulegen. Es liege zudem eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Klägerin
, da die Klägerin aufgrund des fehlenden Zugriffs auf das System der Beklagten und der Verweigerung einer Schulung ihrer Mitarbeiter ihre Serviceleistungen nicht sachgerecht erbringen könne. Hinsichtlich der Hilfswiderklage sei die Beklagte nicht zur Kündigung der Ausgleichsvereinbarung berechtigt gewesen. Das Risiko der Anpassung bzw. der Wirksamkeit der Kündigung sei nach § 313 Abs. 1 BGB von der Beklagten zu tragen. Jedenfalls aber sei die Kündigung rechtsmissbräuchlich, da die Beklagte einerseits u.a. keine Ersatzteile liefere und damit weiterhin an der Kündigung festhalte, andererseits hingegen sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufe. Schließlich habe das Landgericht auch verkannt, dass sie, die Klägerin aufgrund der getätigten Investitionen und des aufgebauten Kundenstammes lediglich auf dem Markt der Erbringung von Dienstleistungen an Marke1- und Marke2-Fahrzeugen sowie dem Vertrieb von Captive-Teilen nachfrage. Dies bilde einen eigenen Markt, der von dem Markt für Ressourcen zur Erbringung sonstiger Werkstattdienstleistungen abzugrenzen sei. Im Übrigen verteidigt sie das angegriffene Urteil. Die Klägerin beantragt: Unter Abänderung des am 10. Dezember 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt, Aktenzeichen 3-10 O 65/13 (Jahreszahl geänd. die Red), wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als Marke1- und Marke2-Vertragswerkstatt zuzulassen; hilfsweise Unter Abänderung des am 10. Dezember 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt, Aktenzeichen 3-10 O 65/13, wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin auf Grundlage der jeweils geltenden Werkstattverträge, derzeit auf Grundlage der als Anlage K 7
gelegten Verträge, als Marke1- und Marke2-Vertragswerkstatt zuzulassen; äußerst hilfsweise, Unter Änderung des am 10. Dezember 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt, Aktenzeichen 3-10 O 65/13, wird die Beklagte verurteilt, auf der Grundlage des als Anlage K 7
gelegten Vertrages einen Marke1- und Marke2-Werkstattvertrag mit der Klägerin abzuschließen. Unter Abänderung des am 10. Dezember 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt, Aktenzeichen 3-10 O 65/13 (Jahreszahl geänd., die Red.) wird die Hilfswiderklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte beantragt: Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgericht Frankfurt vom 10.12.2014, Az. 3-10 O 65/13 wird die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde und die Klägerin gemäß dem Widerklageantrag verurteilt wurde. Für eine Klage mit dem Ziel festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin als Marke1- und Marke2-Vertragshändlerin zuzulassen, habe kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden. Ginge man mit der Klägerin davon aus, dass die Werkstattverträge wegen angeblicher Unwirksamkeit der Kündigung nicht beendet worden seien, sei die Klägerin zur Zeit tatsächlich als Marke1- und Marke2-Werkstatt zugelassen. Weiterhin seien die Klageanträge nicht hinreichend bestimmt. Die Kündigungen seien ausreichend begründet. Nach der KfZ-GruppenfreistellungsVO müsse eine ordentliche Kündigung eines Kraftfahrzeug-Vertriebsvertrages eine Begründung enthalten, die objektiv transparent sei, um die Prüfung zu ermöglichen, ob eine Kündigung wegen durch die GVO nicht verbotener Verhaltensweisen des Händlers erfolgt ist. Erklärtes Ziel dieser Regelung sei es gewesen, zu verhindern, dass ein Lieferant neuer Automobile einen Vertrag deshalb beendet, weil der Vertriebspartner seine Rechte zu wettbewerbsfördernden Verhalten, wie ihn die Verordnung einräume, in Anspruch nehme, der Hersteller also über eine ordentliche Kündigung Ziele der Gruppenfreistellungsverordnung vereitele. Das vertragliche Begründungserfordernis einer ordentlichen Kündigung habe ausschließlich dazu gedient, entsprechend der Zielsetzung in der GVO eine kartellrechtliche Sanktionskündigung zu vermeiden. Alleiniger Maßstab für die Beurteilung, ob eine Begründung objektiv und transparent sei, bilde daher die Frage, ob der Erklärungsempfänger der Kündigung in der Lage sei zu erkennen, das eine Kündigung nicht wegen Verhaltensweisen des Händlers oder der Werkstatt erfolge, die nach der GVO Nr. 1400/202 nicht eingeschränkt werden dürften. Dieses Ziel bilde das alleinige entscheidende Kriterium für die Beurteilung, ob eine Kündigungsbegründung im Einzelfall transparent sei. Sie, die Beklagte, habe in ihrem Kündigungsschreiben so ausführlich wie möglich und notwendig dargelegt, weshalb in welcher Weise sie eine Neuordnung ihres Vertriebsnetzes für notwendig hielt. Ziele der Umstrukturierung seien insbesondere die Förderung der Effektivität der Vertriebsnetze durch weitgehend einheitliche vertragliche Rahmenbedingungen sowie die Erreichung eines gleich hohen Niveaus aller Vertriebs- und Servicepartner in allen Märkten. Die Kündigungsgründe hätten erkennbar keinerlei sachlichen Bezug zu irgendwelchen Verhaltensweisen der Klägerin, die durch Art. 3 Abs. 4 der Gruppenfreistellungsverordnung geschützt würden. Schon dadurch, dass die Kündigung alle Vertriebspartner betroffen habe, sei offensichtlich, dass individuelle Gründe nicht gegebenen gewesen seien und Verhaltensweisen der Klägerin, die nach der GVO nicht eingeschränkt oder versagt werden dürften, nicht
gelegen hätten. Allein schon damit sei der Zweck des Begründungserfordernisses i.S.d. Art. 18 der streitgegenständlichen Händlerverträge und Art. 16 der Werkstattverträge erfüllt. Im Übrigen lasse sich hinsichtlich der erforderlichen Begründung die Rechtsprechung zu der Angabe von Kündigungsgründen im Mietrecht übertragen. Hiernach sei ausreichend, dass der Kündigungsgrund durch die Angabe von Tatsachen so ausführlich bezeichnet werde, dass er identifiziert und von anderen Sachverhalten und möglichen Kündigungsgründen unterschieden werden könne. Eine vergleichbare Kündigung habe auch der "Nissan"-Entscheidung des BGH zu Grunde gelegen; die Begründung habe der BGH insoweit als ausreichend angesehen. Bei dem Hinweis, dass die Klägerin in den Planungen zur Neustrukturierung des Händlernetzes nicht mehr berücksichtigt werden könnte, habe es sich nicht um eine Begründung der Kündigung, sondern um eine im Zusammenhang mit der beabsichtigten europaweiten Neuordnung
genommenen Verweigerung der Vergabe neuer Verträge und erneuten Zulassung zu den Vertriebssysteme der Beklagten gehandelt. Es habe sich insoweit um eine rein informatorische Mitteilung gehandelt. Die etwaigen Gründe für die Nichtvergabe neuer Verträge berührten nicht die
angegangene Kündigung und deren Begründung. Das Landgericht habe die Frage der Vergabe eines neuen Vertrages in rechtlich unzulässiger Weise in die Kündigungserklärung hinein projiziert. Das Landgericht habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass eine ordentliche Kündigung eines Automobilhändler- oder Servicevertrages grundsätzlich keine materiellen oder gar sachlich rechtfertigenden Gründe
aussetze. Dieser Grundsatz sei durch die Gruppenfreistellungsverordnung und in deren Begründungserfordernis mit dessen spezifischer Zielrichtung nicht aufgehoben worden. Es habe sich um "echte" Netzkündigungen gehandelt, da die Beklagte keine konkreten oder gar verbindlichen Vertragsangebote für die Zeit nach Beendigung der Verträge unterbreitet habe. Bereits hieraus sei erkennbar, dass die Entscheidungen über die Fortsetzung der Zusammenarbeit in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit den Kündigungserklärungen gestanden habe. Im Übrigen hätte die Angabe weiterer Gründe die Überprüfbarkeit der Kündigungsgründe für die Klägerin nicht verbessert. Die überhöhten Anforderungen an die Wirksamkeit von Kündigungen verletzten die Beklagte in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Jedenfalls aber habe es mit den im Schreiben vom 08.04.2013 dargestellten Gründen sachliche Gründe gegeben, die Beklagte nicht in die Neustrukturierung des Händlernetzes einzubeziehen. Ein Unterlassen der Begründung habe auch nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge, da sie nur formeller Natur sei. Die Klägerin habe darüber hinaus durch ihr Verhalten nach der Kündigung diese konkludent anerkannt. Schließlich sei das Berufen der Klägerin auf die Unwirksamkeit der Kündigungen unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens zumindest im Hinblick auf die Kündigung des Händlervertrages rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin seit der ausgesprochenen Kündigung nie ein Interesse an der Fortsetzung des Händlervertrages geäußert habe und aus dem Schriftverkehr und der Ausgleichsvereinbarung der Parteien ersichtlich sei, dass die Klägerin die Kündigung(en) akzeptiert habe. Die Beklagte habe hierauf vertraut und neue Verträge mit anderen Händlern in der Umgebung geschlossen. II. Während die form- und fristgerechte Berufung der Klägerin keinen Erfolg hat, ist die form- und fristgerechte Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich. Das Landgericht hat zu Recht den Hauptantrag der Klägerin abgewiesen, auf die Widerklage der Beklagten die Klägerin zur Zahlung von € 154.000 verurteilt sowie festgestellt, dass die Kündigung der Werkstattverträge unwirksam ist. Der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der Händlerverträge steht allerdings entgegen, dass die Klägerin sich nach § 242 BGB nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen kann, so dass das Urteil des Landgerichts insoweit abzuändern ist. 1.) Der Hauptantrag zu 1.) ist allerdings mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Bei der Feststellungsklage muss, um den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht zu werden, das Recht oder das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau beschrieben werden, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des Urteils keinerlei Ungewissheit herrschen kann; dies gilt
allem dann, wenn mehrere gleichartige Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien existieren. Diesen Anforderungen wird der Hauptantrag nicht gerecht. Die "Zulassung als Marke1- und Marke2-Vertragswerkstatt" lässt nicht erkennen, in welcher Form und unter Zugrundelegung welcher Verträge dies zu erfolgen hat. 2.) Der Hilfsantrag zu 1.) ist hingegen zulässig. Es bestehen weder Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit, noch stehen der Zulässigkeit nach § 254 ZPO ein fehlendes Feststellungsinteresse oder der
rang der Leistungsklage entgegen.
aussetze) und auf Feststellung, dass die Werkstattverträge nicht gekündigt seien, sich gegenseitig ausschlössen. Der Klägerin ist indes nicht verwehrt, für ihren Hauptantrag von der Wirksamkeit der Kündigung auszugehen. In dieser Situation besteht ein hinreichendes Feststellungsinteresse, da die Beklagte einen generellen Anspruch der Klägerin auf Vertragsschluss in Abrede stellt. Nur hilfsweise geht die Klägerin vom Weiterbestehen der Verträge aus; dass in diesem Fall ein Feststellungsinteresse für den generellen Zulassungsantrag nicht bestünde, ist der Beklagte zu konzedieren. Die Klägerin hat die Anträge aber nicht kumulativ, sondern hilfsweise gestellt. d) Die besonderen
aussetzungen für die Feststellungsklage nach § 256 ZPO sind erfüllt. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht nicht der
rang der Leistungsklage entgegen. Für eine Feststellungsklage ist im Allgemeinen kein Raum, wenn eine Leistungsklage möglich ist, die das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ebenso wahren würde (BGH NJW-RR 1994, 1272, 1273 ; BGH NJW 1986, 2507 ). Die Klage auf Abschluss eines Vertrages, deren Rechtsgrund auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, muss deshalb regelmäßig auf Abschluss des entsprechenden endgültigen Vertrags gerichtet sein (BGH aaO; Zöller/Greger, ZPO,
liegend darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in ihr Vertragswerkstattnetz durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages aufzunehmen. Ob eine solche Verpflichtung besteht oder die Verweigerung eines Vertragsschlusses wegen Unzumutbarkeit berechtigt war, wird im Rahmen der Feststellungsklage abschließend und umfassend geklärt. Ist der Streit über die grundsätzliche Verpflichtung zum Vertragsschluss geklärt, sind keine weiteren Streitfragen mehr zwischen den Parteien offen, da damit zugleich auch über die Mindestanforderungen entschieden wird, die an einen Marke1- bzw. Marke2-Servicebetrieb zu stellen sind. Es ist daher zu erwarten, dass die Beklagte mit der Klägerin bereits auf das Feststellungsurteil hin einen Service-Vertrag zu ihren aktuellen Bedingungen abschließen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2011, VI-1 U (Kart) 19/11, BeckRS 2012, 09274). 3.) In der Sache hat die Klägerin allerdings mit ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg. Eine Verpflichtung der Beklagten, mit der Klägerin einen Marke1- und Marke2-Werkstattvertrag abzuschließen, besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. a) Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass ein Anspruch auf Vertragsschluss sich nicht aus § 33 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ergibt. Der Senat hat hierzu für einen parallelen Sachverhalt in der Entscheidung vom 29.07.2014 - .../14 ausgeführt: aa) Die Beklagte sei nicht Normadressaten des § 19 Abs. 2 GWB, da sie auf dem relevanten Markt nicht marktbeherrschend sei. Es sei bei der Marktabgrenzung nicht auf den Endkundenmarkt für die Inanspruchnahme von Werkstattleistungen an Fahrzeugen der Marke1, sondern auf den
gelagerten Markt abzustellen, auf dem sich die Kfz-Werkstätten als Nachfrager einerseits und die Hersteller von Pkw als Anbieter von Ressourcen andererseits gegenüber stehen. Diese vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 30.3.2011, KZR 6/09 - MAN-Vertragswerkstatt für den Bereich der Nutzfahrzeuge entwickelten Grundsätze seien für den PKW-Bereich ohne weiteres übertragbar. Zwar könnten die Verhältnisse auf dem nachgelagerten Markt Auswirkungen auf die Abgrenzung des
gelagerten Marktes haben, wenn eine bestimmte Leistung für eine Teilnahme am Wettbewerb auf der nachgelagerten Stufe schlechthin unentbehrlich sei. Die Klägerin habe aber nicht dargelegt, dass die Zulassung als Marke1-Vertragswerkstatt eine solche unentbehrliche Ressource darstelle. Nach den Feststellungen des Landgerichts sei der Status als Vertragswerkstatt lediglich für die Erbringung von Garantieleistungen, Kulanzleistungen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und Leistungen im Rahmen von Rückrufaktionen erforderlich und damit für einen Ausschnitt aus einer Reihe möglicher Dienstleistungen, die sich nur hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen unterschieden. Die Klägerin könne außerhalb dessen alle Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen (auch) an Fahrzeugen der Marke1 erbringen. Das gelte auch, soweit sie hierfür auf Original-Ersatzteile angewiesen ist, da sie diese ohne weiteres von anderen Vertragswerkstätten der Beklagten beziehen könne. Dass die Klägerin keinen entsprechenden Belieferungsanspruch habe, sei nicht relevant. Dass dieser Bezug zu schlechteren Konditionen erfolgen würde, führe noch nicht zur wirtschaftlichen Sinnlosigkeit. bb) An diesen Erwägungen hält der Senat trotz der Einwendungen der Klägerin fest.
genommene Marktabgrenzung führe zu Ergebnissen, die mit dem Normzweck von Art. 102 AEUV nicht vereinbar seien. Sie führe zu einer Einschränkung des Wettbewerbs auf dem nachgelagerten Markt. Die vom BGH erfolgte Marktabgrenzung sei für den gegenständlichen Sachverhalt nicht einschlägig, sondern für essential-facility-Fälle entwickelt worden, in denen eine Marktbeherrschung auf einem
gelagerten Markt
liege, die zu einer Abriegelung auf einem nachgelagerten Markt führe. Es bestehe ein für die Frage der Marktabgrenzung bedeutsamer unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem, was der Endkunde verlangt, und dem, was der Serviceanbieter seinerseits
halten müsse und nur vom jeweiligen Hersteller erhalte. Mit anderen Worten: Es gebe bei den Fachwerkstätten keinen Werkstattbereich "an sich"; im Markenbereich gebe es hinsichtlich der von den Werkstätten durchgeführten Wartungsarbeiten durch die Zugehörigkeit zu einer Marke klar voneinander unterscheidbare Leistungsangebote. Dem Kunden könnten zahlreiche Leistungen nur angeboten werden, wenn jeweils ein bestimmter Hersteller den Werkstattbetreiber mit Waren, Dienstleistungen und Verpflichtungen (insb. zur Kostenübernahme für Garantie- und Kulanzleistungen) bediene. Indes ergibt sich weder aus dem Wortlaut des deutschen Gesetzes noch aus der Rechtsprechung des EuGH, dass in der Sache die Aufspaltung des mit dem fraglichen Produkt in Berührung kommenden Marktes in einen
- und einen nachgelagerten Markt auf derartige Fallgestaltungen beschränkt wäre und dass die Bestimmung des relevanten Marktes in diesen Fällen nach anderen Grundsätzen
zunehmen wäre als sonst. Die Definition des Bedarfsmarktes impliziert bereits, dass es primär auf die Sicht des unmittelbaren Abnehmers ankommt - unbeschadet dessen, dass die Bedürfnisse und Präferenzen des unmittelbaren Abnehmers ihrerseits durch die Bedürfnisse und Präferenzen der nächsten Stufe (z.B. Endverbraucher) beeinflusst werden können (vgl. dazu etwa Nr. 89 der Vertikal-Leitlinien). Ein derart enge Verwebung der Märkte, die eine Abgrenzung in einen
- und einen nachgelagerten Markt erfordern, liegt indes nicht
. Soweit Ernsthaler ausführt, es gebe in Markenwerkstätten kein Werkstattbereich "an sich", sondern es bedürfe für adäquate Angebote an Kunden der Bedienung durch den Hersteller mit bestimmten Waren, Dienstleistungen etc. (z.B. Garantieleistungen), so blendet er einen entscheidenden Teil aus: Diese Leistungen mögen zwar für den Endabnehmer Faktoren für die Auswahl der Werkstatt sein; indes gibt es aus der Endabnehmersicht auch die Möglichkeit, unter einer Vielzahl von freien - nicht markengebundenen und teilweise gleichwohl auf bestimmte Marken spezialisierten - Werkstätten auszuwählen. Die Kundenerwartung besteht daher nicht darin, nur Werkstätten
zufinden, die eine Markenbindung aufweisen; vielmehr konkurrieren markengebundene und freie Werkstätten auf den Markt der Reparaturleistungen gerade mit ihren unterschiedlichen Angeboten. Mag die markengebundene Werkstatt die dargestellten
teile aufweisen, so führt das umfangreiche Pflichtenheft des Herstellers in der Regel auch zu höheren Preisen. Die Wertung anhand der Anforderungen der Endverbraucher (Ernsthaler aaO) führt daher hier nicht dazu, das
liegen eines
- und nachgelagerten Marktes in Frage zu stellen.
zunehmen als auf europäischer Ebene (Langen/Bunte/Nolte, Kartellrecht, 12. Aufl., nach Art 101 AEUV, Rnr. 945). Soweit die Klägerin darauf verweist, dass über § 2 Abs. 2 GWB die von der EU-Kommission erlassenen Gruppenfreistellungsverordnungen unmittelbar Teil des deutschen Rechts sind, ergibt sich daraus nicht die behauptete Rechtsfolge, einer mittelbaren Auswirkung auf die Bestimmung des sachlich relevanten Marktes nach nationalem Recht. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 GWB die Anwendung der GVO für nationale Sachverhalte ausdrücklich auf die Fälle des § 2 Abs. 1 GWB beschränkt.
zunehmen wäre, weil die Zulassung als Marke1- und Marke2-Werkstatt eine Ressource darstellt, ohne die der Zugang zu dem nachgelagerten Endkundenmarkt nicht oder nicht sinnvoll möglich ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 943, 946, Rnr. 33 - MAN-Vertragswerkstatt). Aus den Ausführungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass der Status als Vertragswerkstatt für die Erbringung sämtlicher möglicher Dienstleistungen auch für Fahrzeuge der Marken 1 und 2 erforderlich wäre. Die Klägerin kann mit Ausnahme von Garantie- und Kulanzleistungen und Leistungen im Rahmen von Rückrufaktionen Dienstleistungen auch an solchen Fahrzeugen
nehmen. Dies gilt auch, soweit sie für diese Arbeiten auf Original-Ersatzteile angewiesen ist. Die Klägerin kann die von ihr benötigten Ersatzteile von anderen Vertragswerkstätten beziehen und tut dies auch. Sie wird lediglich durch die Beklagte selbst nicht mit Ersatzteilen beliefert. Die Klägerin kann jedoch Original-Ersatzteile jedenfalls von anderen Vertragswerkstätten beziehen. Dass die Klägerin im Verhältnis zu ihrer früheren Stellung als Vertragspartner der Beklagten Ersatzteile zu schlechteren Konditionen, insbesondere zu höheren Preisen, mit größerem Aufwand und mit einer längeren Lieferfrist beziehen kann, führt nicht zu einer wirtschaftlichen Sinnlosigkeit. Der BGH (GRUR 2011, 943, 946 , Rnr. 33 - MAN-Vertragswerkstatt) sieht höhere Kosten und längere Lieferfristen bei der Ersatzteilbeschaffung nicht einmal als ausreichend an, um eine sortimentsbedingte Abhängigkeit im Sinne von § 20 Abs. 2 GWB anzunehmen. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass sie nur als Vertragswerkstatt über die notwendigen technischen Informationen verfügte. Sie macht geltend, sie verfüge nicht mehr über den technischen Teilekatalog und die Kenntnis der Teilenummern, so dass sie diese bei Vertragspartnern erfragen müsse. Zwar handelt es sich hierbei um eine technische Information (vgl. Ziff. 66 der Leitlinien für vertikale Beschränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfahrzeugteilen - nachfolgend "KfZ-Leitlinien" -). Aus diesem
trag ergibt sich aber lediglich, dass der Klägerin diese Information mit mehr Aufwand und zeitlich verzögert zur Verfügung steht, nicht aber, dass sie keinen Zugang hat. Auf einen besonders schnellen oder einfachen Zugriff besteht jedoch auch nach den KfZ-Leitlinien - die zudem die nationalen Gerichte nicht binden (vgl. Langen/Bunte/Nolte, Kartellrecht, Band 2, 12. Auflage, nach Art. 101AEUV Rnr. 906) - kein Anspruch: Ziff. 67 der KfZ-Leitlinien sieht lediglich
, dass der Zugang auf Anfrage ohne ungebührliche Verzögerung gewährt werden soll und die Preise nicht vom Zugang abschrecken sollten; die Verpflichtung, die technischen Informationen in einer besonderen Art und Weise zur Verfügung zu stellen, besteht nicht. Dass der Zugang nach diesen Gesichtspunkten übermäßig erschwert ist, ergibt sich aus dem
trag der Klägerin nicht. Diese Ausführungen gelten entsprechend, soweit die Klägerin behauptet, mangels Zugriffs auf den Teilekatalog sei es ihr nicht möglich, den Kunden sofort die entstehenden Kosten für den Service mitzuteilen. Der Tatsache schließlich, dass die Beklagte für Mitarbeiter freier Werkstätten keine Schulung anbietet, hat die Beklagte entgegengehalten, dass auf dem freien Markt entsprechende Schulungen angeboten würden. Dies hat die Klägerin nicht bestritten. b) Ein Anspruch auf Fortsetzung bzw. Neuabschluss der Werkstattverträge ergibt sich auch nicht aus § 33 i.V.m. §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Es kann dahinstehen, ob eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten
lag, da jedenfalls eine unbillige Behinderung bzw. Diskriminierung nach Ablauf der zweijährigen Kündigungsfrist am 31.5.2013 jedoch nicht mehr
liegen würde. aa) Die Frage, ob Ausweichmöglichkeiten auf einem Markt i. S. von § 20 Abs. 1 S. 1 ausreichend sind, ist primär nach objektiven Kriterien zu beantworten (BGH GRUR 1988, 642, 643 - Opel Blitz). Entscheidend ist, ob ein Unternehmen unterhalb der Schwelle der überragenden Marktstellung i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 GWB als Anbieter oder Nachfrager auf dem betreffenden Markt eine derartige Marktbedeutung hat, dass die von ihm angebotene oder nachgefragte Ware oder Leistung von den Nachfragern oder Anbietern auf der Marktgegenseite typischerweise als nicht ohne Inkaufnahme von Wettbewerbsnachteilen austauschbar angesehen wird. Insbesondere kann sich eine unternehmensbedingte Abhängigkeit nach § 20 Abs. 1 S. 1 GWB dann ergeben, wenn eine Vertragswerkstatt - wie hier - ihren Geschäftsbetrieb durch erhebliche Investitionen auf einen bestimmten Fahrzeughersteller ausgerichtet hat (BGH GRUR 2011, 943, 944 - MAN-Vertragswerkstatt; BGH GRUR Int 2006, 57, Rnr. 1, 16 - Qualitative Selektion). Die Abhängigkeit der bereits in Vertragsbeziehungen stehenden Händler lässt sich in derartigen Fällen schon auf Grund einer auf die typische Situation dieser Händler abstellenden objektiv-generalisierenden Betrachtungsweise beurteilen. Diese Betrachtung wird auch hier dem auf die Wettbewerbsfähigkeit abstellenden wettbewerbsbezogenen Normzweck des Abs. 1 S. 1 am besten gerecht und ermöglicht auch bei unternehmensbedingter Abhängigkeit die Anwendung auf Fälle von Systembehinderungen und -diskriminierungen (Immenga/Mestmäcker/Markert, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2014, GWB § 20, Rnr. 40). Für die weiteren Tatbestandsmerkmale der §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 1, 2 GWB (unbillige Behinderung bzw. sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung) ist eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes maßgebend (BGH GRUR 1995, 765 - KFZ-Vertragshändler; BGH GRUR 1998, 1049 - Bahnhofsbuchhandel). Diese Bewertung erfordert bei der ordentlichen Kündigung eines Vertragshändlerverhältnisses grundsätzlich nicht, dass der Hersteller, der von der vertraglich vereinbarten Kündigungsmöglichkeit Gebrauch macht, nähere Gründe angibt, die das Gericht auf ihre Berechtigung und ihr Gewicht, zumal unter betrieblichen und unternehmerischen Gesichtspunkten, zu prüfen hätte. Nach dem allgemeinen Zivilrecht muss eine Kündigung weder begründet noch gerechtfertigt werden. Ihre Grenzen werden durch das Verbot sittenwidrigen Handelns, das Schikaneverbot und die Grundsätze von Treu und Glauben bestimmt. Demgemäß ist die Geltendmachung von Gründen nicht ausgeschlossen, die das Verlangen nach Beendigung des Vertrages nicht als legitime Ausnutzung der durch das Zivilrecht eröffneten Rechte erscheinen lassen. Innerhalb der so bestimmten Grenzen ist eine Kündigung jedoch grundsätzlich auch bei einer über längere Zeit ungestört verlaufenden Geschäftsbeziehung üblich und zulässig (BGH aaO). Der Normadressat der §§ 20 Abs. 1, 19 GWB kann freilich engeren Befugnisschranken unterliegen als nach allgemeinen Zivilrecht. Sie sind nach der eingangs genannten umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen. Das führt aber grundsätzlich bei der ordentlichen Kündigung eines Vertragshändlerverhältnisses nicht dazu, dass der Händler, will er die Bewertung der Kündigung als unbillige Behinderung vermeiden, nähere Gründe
bringen müsste, die vom Gericht nachzuprüfen und zu bewerten wären. Die
schrift des § 20 Abs. 1, 19 Abs. 2 GWB will auch dem Normadressaten einen unternehmerischen Freiraum bei der Gestaltung und Pflege seines Vertriebssystems belassen und nur den Missbrauch von Marktmacht verhindern (vgl. BGH NJW 1989, 3010 - Staatslotterie). Die Ausübung einer vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigung - sofern sie durch eine angemessene Kündigungsfrist dem abhängigen Vertragspartner eine ausreichende Umstellungsfrist gewährt - ist aber, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten, kein Missbrauch von Marktmacht. Sie bedarf daher außer dem Hinweis auf die wirksame vertragliche Vereinbarung grundsätzlich keiner weiteren sachlichen Rechtfertigung (BGH GRUR 1995, 765, 768 - Vertragshändler; Immenga/Mestmäcker/Markert, Wettbewerbsrecht,
liegen, die Berufung auf das vertraglich vereinbarte Recht der ordentlichen Kündigung aus. Die Anwendbarkeit der §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB kann freilich unter besonderen
aussetzungen dazu führen, dass der Normadressat sogar einem Kontrahierungszwang, z.B. einer Belieferungspflicht oder einer Bezugspflicht, unterliegt. Daraus folgt, dass - wenn die Verhältnisse ansonsten vergleichbar sind - ein laufendes Vertragsverhältnis auch nicht ohne weiteres, sondern nur beim
liegen besonderer (nicht notwendig: wichtiger) Gründe gekündigt werden kann; denn der Kündigende wäre gegebenenfalls zum sofortigen erneuten Vertragsschluss verpflichtet (vgl. BGHZ 107, 273 279 - Staatslotterie). Jedenfalls für die Fallgruppe der Vertragshändlerverträge liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht so (BGH GRUR 1995, 765, 768 - Vertragshändler; anders wohl OLG Celle GRUR-RR 2002, 366; MüKo-Westermann, Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2015, § 19 GWB, Rnr. 59; weitergehend noch Ernsthaler, NJW 2011, 2701). Der Hersteller ist, wie ohne weiteres einleuchtet, nicht grundsätzlich verpflichtet, mit einem (oder gar mit jedem) Bewerber in ein Vertragshändlerverhältnis einzutreten. Wenn nicht besondere Umstände
liegen und wenn eine angemessene Kündigungsfrist eingeräumt ist, ist es für die Interessenabwägung nach § 26 Abs. 2 GWB nicht erforderlich, in eine nähere Prüfung von Gründen für die ordentliche Kündigung einzutreten (BGH GRUR 1995, 765, 768 - Vertragshändler). Derartige besondere Umstände, die von der Vertragshändler-Entscheidung des BGH abweichen, sind hier jedoch nicht erkennbar. Beide Parteien haben bei Vertragsabschluss eine Geschäftsbeziehung auf lange Zeit in Aussicht genommen und den befristeten Vertrag in der Erwartung unterzeichnet, dass es periodisch zu Fortsetzungsverträgen kommen werde, wie es der Geschäftspolitik der Beklagten gegenüber ihren Vertragshändlern entspricht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Bestimmung des § 20 Abs. 3 GWB nicht die Funktion eines einseitigen Sozialschutzes zukommen kann.
rang haben grundsätzlich die -
ausgesetzt als solche nicht zu beanstandenden - vertraglichen Abreden (BGH aaO; Langen/Bunte/Nothdurft, Kartellrecht, 12. Aufl. 2014, § 20 GWB, Rnr. 51). Dabei darf im
liegenden Fall nicht außer Betracht bleiben, dass es sich um einen - seiner rechtlichen Natur nach - befristeten Vertrag handelte, den zu kündigen die Beklagte ohne Kündigungsgründe berechtigt war. Eine Prüfung der materiellen Kündigungsgründe durch das Gericht hat daher nicht zu erfolgen (anders wohl OLG Celle GRUR-RR 2002, 366; MüKo-Westermann, Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2015, § 19 GWB, Rnr. 59; weitergehend noch Ernsthaler, NJW 2011, 2701). Bei der insoweit gebotenen Gesamtabwägung ist insbesondere zu berücksichtigten, dass die Klägerin die von ihr getätigten Investitionen weiterhin für die Erbringung von Reparatur- und Serviceleistungen auch an Fahrzeugen der streitgegenständlichen Marken 1 und 2 nutzen sowie Ersatzteile uneingeschränkt über Dritte beziehen kann. Zudem hat die Klägerin die Möglichkeit, einen Teil des während der Zusammenarbeit mit der Beklagten erworbenen Kundenstammes auch dann zu behalten, wenn sie nicht mehr Vertragswerkstatt der Beklagten ist, die Kunden aber aufgrund der Qualifikationen und Erfahrungen weiterhin die Erwartung haben, bei der Klägerin qualifiziert behandelt zu werden. Im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten, Mitarbeiter von freien Werkstätten zu schulen, hat die Beklagte unbestritten
getragen, dass insoweit auch am Markt von Dritten entsprechende Schulungen für einzelne Fahrzeugmarken angeboten würden.
liegend gehe es jedoch um ein einseitiges Handeln der Beklagten, die sich weigere, mit der Klägerin einen Werkstattvertrag abzuschließen. Aus dem
trag der Klägerin gehe nicht hervor, dass die Entscheidung der Beklagten, mit der Klägerin keinen Werkstattvertrag abzuschließen, auf einer entsprechenden Vereinbarung oder zumindest Abstimmung mit ihren anderen Vertragspartnern beruhte. Die Verordnung (EU) Nr. 461/2010 (nachfolgend: "KFZ-GVO") selbst begründe ebenso wie die Verordnung (EU) Nr. 330/2010 (nachfolgend: "Vertikal-GVO") oder die dazu erlassenen Leitlinien der Kommission keine zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen, auf die sich die Klägerin
liegend stützen könnte. Als einseitige Maßnahme des Herstellers könnte die Ablehnung des Abschlusses eines Werkstattvertrages zwar gegen Art. 102 AEUV (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) verstoßen. Wenn die Klägerin alle qualitativen Kriterien für eine Vertragswerkstatt der Beklagten erfülle, so könnte die Weigerung der Beklagten, mit der Klägerin einen neuen Werkstattvertrag abzuschließen, unter die Fallgruppe des Art. 102 Satz 2 c) AEUV (Diskriminierung) fallen, mit der Folge, dass die Beklagte nach § 33 GWB zum Vertragsabschluss verpflichtet sein könnte. Ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV setze allerdings ebenso wie § 19 GWB nF
aus, dass die Beklagte auf dem relevanten Markt marktbeherrschend sei. Das Landgericht habe zutreffend aus dem Umstand, dass die Beklagte bereits auf dem nationalen Markt keine marktbeherrschende Stellung innehabe, geschlossen, dass eine solche auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben erst recht nicht gegeben sei. bb) Der Senat sieht auch in Ansehung des klägerischen
trags keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzuweichen.
Ko/Gaier, BGB, 6. Aufl. 2012, § 349 Rnr. 2 für das Rücktrittsrecht). Der Erklärungsempfänger soll nicht im Ungewissen über den durch die Willenserklärung des Berechtigten neu zu schaffenden Rechtszustand sein. Die Bedingungsfeindlichkeit dient also dem Schutz des Erklärungsempfängers
Ungewissheit. Daraus folgt jedoch, dass die Beifügung einer Bedingung, die für den Erklärungsgegner keine untragbare Ungewissheit über den neuen Rechtszustand schafft, zulässig ist. Dies gilt z. B. bei Rechtsbedingungen, aber auch für Bedingungen, deren Eintritt allein vom Willen des Erklärungsempfängers abhängt. Es ist kein Grund ersichtlich, dass diese Grundsätze nicht auch für die Rücktrittserklärung gelten sollten, denn auch hier kann es nur darum gehen, den Erklärungsempfänger, wie bei der Kündigung,
der Ungewissheit der neuen Rechtslage zu schützen (BGH NJW 1986, 2245, 2246 ; Staudinger/Bork, BGB, Neubearbeitung 2010,
42). Eine derartige Sicherheit der Klägerin als Erklärungsempfängerin besteht hier, da der konkludente Rücktritt durch die Einkleidung als Hilfswiderklage nur in dem Fall Wirksamkeit erlangt, in dem festgestellt ist, dass der Klägerin ein Anspruch auf Abschluss eines Händler-/Werkstattvertrages zusteht oder die bisherigen Verträge nicht wirksam gekündigt worden sind. Solche Eventualerklärungen im Prozess sind daher als zulässig anzusehen (Staudinger/Bork, BGB, Neubearbeitung 2010,
43). b) Die Geschäftsgrundlage der Ausgleichsvereinbarung ist nachträglich entfallen. Die zwischen den Parteien geschlossene Ausgleichsvereinbarung hatte zur Geschäftsgrundlage, dass die Werkstattverträge zwischen den Parteien beendet sind. Geschäftsgrundlage einer Vereinbarung sind die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen
stellungen der Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten
stellungen einer Partei vom Fortbestand bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille auf dieser
stellung aufbaut (BGH NJW 2001, 1204 ). Hier ergeben schon die zeitlichen Abläufe einen Hinweis dafür, dass für beide Parteien die Beendigung der Werkstattverträge gemeinsamer Geschäftswille war. Die Vereinbarung wurde im März 2014 geschlossen (Anlage B 7), mithin fast drei Jahre nach der Kündigung durch die Beklagte und fast ein Jahr nach Ablauf der Kündigungsfrist. Zu diesem Zeitpunkt gingen beide Parteien davon aus, dass die Verträge wirksam beendet worden waren. Dass Geschäftsgrundlage nur die Beendigung der Werkstattverträge und nicht auch die der Händlerverträge war, ergibt sich daraus, dass die Rücknahmeverpflichtung für die Ersatzteile Gegenstand der Werkstatt- und nicht der Händlerverträge war. Hiergegen kann die Klägerin auch nicht erinnern, dass sich durch die Störung der Vertragsgrundlage nur ein Risiko verwirkliche, dass die Beklagte zu tragen habe, nämlich die Wirksamkeit der Kündigung. Allgemein trägt naturgemäß der Kündigende das Risiko der Wirksamkeit der Kündigung in dem Sinne, dass er bei Unwirksamkeit der Kündigung die Wirkungen des gekündigten Vertrages weiterhin gegen sich gelten lassen muss. Indes kann ein allgemeiner Rechtssatz, bei einer Vereinbarung über die Rechtsfolgen einer Kündigung trage allgemein der Kündigende die Rechtsfolgen einer Unwirksamkeit der Kündigung in dem Sinne, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage in diesen Fällen nicht mehr
liege, nicht aufgestellt werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die konkludente Kündigung der Ausgleichsvereinbarung durch die Beklagte auch nicht deswegen rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagte - wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 16.01.2015 ergibt - tatsächlich an der Kündigung festhält und der Klägerin daher vertragsgemäße Leistungen verweigert. Die Klägerin übersieht insoweit, dass die konkludente Kündigung hilfsweise bedingt ist durch die rechtskräftige Entscheidung über das (Weiter-)Bestehen eines Vertriebs-/Werkstattvertrages zwischen den Parteien. Im Zeitraum der Schwebezeit ist die Beklagte nicht gehindert, die Durchführung des streitigen Vertrages zu verweigern. Dies stellt sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar, sondern als Folge der Wirkung der aufschiebenden Bedingung nach § 158 BGB während der Schwebezeit. 5.) Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Landgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Kündigungen des Marke2- und des Marke1-Werkstattvertrages unwirksam sind und die Verträge bis 31.07.2016 fortbestehen, da die mit Schreiben vom 23.05.2011 ausgesprochene Kündigung wegen unzureichender Begründung unwirksam ist. a) Art. 18.6 der Händlerverträge (Anlagen K1 und K3) und Art. 16.6 der Serviceverträge (Anlagen K2 und K4) lauten wie folgt: "Jede Kündigung dieses Vertrags bedarf der Schriftform. Soweit die Kündigung dieses Vertrags von der Gesellschaft [die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten] ausgesprochen wird, muss sie eine Begründung enthalten, die objektiv und transparent ist, um sicherzustellen, dass die Kündigung durch die Gesellschaft nicht wegen Verhaltensweisen des [Vertragspartners] erfolgt, die nach der EU-Verordnung Nr. 1400/2002 nicht eingeschränkt werden dürfen." Diesen Anforderungen genügen die Kündigungsschreiben vom 23.5.2011 (Anlagen K6 und K7) nicht, was die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hat. Dies hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 8.4.2014 - .../13 betreffend dasselbe Kündigungsschreiben in einem einstweiligen Verfügungsverfahren und in der Entscheidung vom 29.7.2014 - .../14, betreffend ein gleichlautendes Kündigungsschreiben der Beklagten an einen Händler und Servicepartner, erkannt. Er hat zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (wobei die dortige Verfügungsklägerin die Beklagte des
liegenden Verfahrens ist):
gabe der Verordnung. Soweit die Verfügungsklägerin der Auffassung ist, eine weitergehende Begründung sei nicht erforderlich, da es sich nicht um eine individuelle Kündigung, sondern eine "Netzkündigung" handele, enthebt dieser Gesichtspunkt die Verfügungsklägerin nicht von der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Transparenz im Hinblick auf die Überprüfbarkeit des Kündigungsgrundes auf seine Verordnungskonformität. Eine Überprüfbarkeit setzt jedoch die Mitteilung der Beendigungsmotivation der Verfügungsklägerin zwingend
aus. Hierzu hat die Verfügungsklägerin lediglich mitgeteilt, sie wolle ihr Vertriebssystem insgesamt neu ordnen - insoweit identisch mit den allen anderen Vertragshändlern zugegangenen Kündigungserklärungen. Die Verfügungsklägerin hat in der mündlichen Verhandlung hierzu ergänzend mitgeteilt, es hätten europaweit derselbe Vertrag und einheitliche Standards eingeführt werden sollen. Soweit den Vertragshändlern im Anschluss an die Kündigung solche neuen Verträge angeboten wurden, mag die abgegebene Erklärung eine Änderung der vertraglichen Grundlage tragen. Für die Verfügungsbeklagte, die zu den - wenigen - Vertragshändlern gehört, mit denen keine neuen Verträge abgeschlossen werden sollen, setzt eine transparente Begründung darüber hinausgehend jedoch
aus, dass sie erkennen lässt, warum aus Gründen der strukturellen Veränderung mit ihr keine neuen Verträge geschlossen werden können. Anderenfalls kann die Verfügungsbeklagte nicht ersehen, ob hinter der Beendigung der Vertragsverhältnisse nicht unausgesprochen andere Motive als eine "Strukturveränderung" stecken. Die Verfügungsklägerin hat indes weder in der Kündigungsbegründung noch in der Verhandlung zu erkennen gegeben, welche strukturellen Maßnahmen ein Ausscheiden der Verfügungsbeklagten aus dem Händlernetz erforderlich machen. Der in dem Kündigungsschreiben angegebene Grund, die Verträge europaweit zu vereinheitlichen, trägt dagegen nicht als Kündigungsgrund gegenüber denjenigen Händlern, denen gar kein neuer "vereinheitlichter" Vertrag angeboten wird. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin kommt das Erfordernis einer transparenten Kündigungsbegründung auch nicht faktisch einem Kontrahierungszwang gleich. Die Verfügungsbeklagte ist lediglich in Kenntnis darüber zu setzen, warum das mit ihr langjährige bestehende Vertragsverhältnis beendet wird, um auf dieser Grundlage auch die Konformität mit der EU-Verordnung Nr. 1400/02 überprüfen zu können. Dass der Mangel einer solchen Begründung im Wege der Unwirksamkeit der Kündigung im Ergebnis zu einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses führt, ist von der Verpflichtung des (Neu-)Kontrahierens zu unterscheiden, so dass es auf die Ausführungen der Verfügungsklägerin zur mangelnden kartellrechtlichen Kontrahierungspflicht nicht ankommt. Während sich die Mitteilung einer geplanten Umstrukturierung des Händlernetzes angesichts der weitgehenden Neuvergabe von Verträgen an die bestehenden Händler im Ergebnis als bloße Änderungskündigung darstellt, erschöpft sich die Ausführung des Kündigungsschreibens hinsichtlich der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Verfügungsbeklagten in der bloßen Feststellung, dass die Verfügungsbeklagte künftig als Vertragspartnerin nicht berücksichtigt werde. Eine Begründung hierfür erfolgt nicht, war jedoch im Hinblick auf die Überprüfung einer Konformität mit der EU-Verordnung Nr. 1400/02 vertraglich geboten. Die entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht
handene transparente Begründung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die seitens der Verfügungsklägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.6.1984 (II ZR 221/83, NJW 1984, 2689) steht dem nicht entgegen, da im dort entschiedenen Fall - anders als hier - eine Formvorschrift, dass die Kündigungsgründe schriftlich niederzulegen sind, gerade nicht bestand. Wäre der Verstoß gegen den Begründungszwang folgenlos, so wäre das Begründungserfordernis überflüssig.
liegenden Verfahren [in der Entscheidung vom 29.7.204 - .../13] fest. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Anforderung, die Kündigung müsse "objektiv und transparent" sein, bereits dann erfüllt ist, wenn der Kündigungsempfänger erkennen kann, dass eine Kündigung nicht wegen Verhaltensweisen erfolgt, die nach der GVO Nr. 1400/2002 nicht eingeschränkt werden dürften, reicht es jedenfalls nicht aus, in dem Kündigungsschreiben genau diesen Wortlaut zu wiederholen. "Transparenz" setzt
aus, dass die Gründe einer Kündigung positiv dargelegt werden und nicht nur erläutert wird, welche Gründe für die Kündigung nicht maßgeblich waren (wobei selbst dies
liegend nur formelhaft geschieht). Als Hinweis auf die tatsächlichen Kündigungsgründe reicht, wie bereits im Urteil des Parallelverfahrens dargelegt, der pauschale Hinweis auf eine geplante Neuordnung des Servicenetzes nicht aus. Zwar enthält der zweite Absatz des Kündigungsschreibens eine scheinbare Konkretisierung, wenn es dort heißt: "Mit weitestgehend einheitlichen, vertraglichen Rahmenbedingungen soll die Effektivität des A Servicenetzes im europäischen Binnenmarkt gefördert werden, globale Standards in allen Service Bereichen sollen dazu beitragen, ein gleich hohes Niveau aller Servicepartner in allen Märkten zu gewährleisten." Dies mag ausreichen, den Wunsch der Beklagten nach neuen, europaweit einheitlichen Vertragsbedingungen zu begründen. Es lässt sich aber daraus in keiner Weise erkennen, weshalb damit eine "Ausdünnung" des Händlernetzes verbunden sein sollte und weshalb ausgerechnet die Vertragsbeziehungen mit der Klägerin insgesamt beendet werden sollten, während sie mit den meisten anderen Vertragspartnern fortgesetzt wurden. Insoweit unterscheidet sich der
liegende Fall entscheidend von der beklagtenseits in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 24.6.2009 - VIII ZR 150/08 - NJVV 2009, 3646, in dem die Fahrzeugimporteurin den betroffenen Händlern in einem Schreiben nicht nur ausführlich erläutert hatte, dass das Vertriebskonzept insgesamt völlig umgestellt werden sollte, sondern auch die Grundzüge des neuen Konzeptes
gestellt hat. Soweit die Beklagte unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 7.3.1989 - KZR 15/87, BGHZ 107, 273) meint, es sei ihr ausschließliches Recht , ihr Absatzsystem und Verteilernetz nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie sie dies für richtig und wirtschaftlich sinnvoll hält, so ist dies zwar zutreffend, hat jedoch für den
liegenden Fall keine Relevanz. Denn es geht
liegend nicht darum, ob die Beklagte materiell rechtlich zu einer Umorganisation ihres Servicenetzes berechtigt war, sondern darum, ob sie dem vertraglich vereinbarten Begründungserfordernis für die Kündigung Genüge geleistet hat. Unbehelflich ist auch der Einwand der Beklagten, die Kündigung der alten Serviceverträge und der Abschluss neuer Verträge seien als voneinander völlig getrennt anzusehen. Die Beklagte wollte nicht ihr altes Werkstattnetz insgesamt aufgeben und ein völlig neues Netz aufbauen, sondern sie wollte lediglich einige Änderungen durchsetzen, die sie ohne eine Kündigung der alten Verträge rechtlich nicht hätte durchsetzen können. Es handelt sich daher bei der Kündigung und dem Angebot bzw. Nichtangebot eines neuen Vertrages um einen einheitlich zu wertenden
gang, so dass die Klägerin insoweit zu Recht davon ausgeht, dass im Verhältnis zu den anderen Vertragspartnern lediglich eine Änderungskündigung ausgesprochen wurde." b) Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des
bringens der Klägerin keinen Anlass, von dieser Ansicht abzuweichen.
sieht und "die Kündigung eine ausführliche Begründung [enthält], die objektiv und transparent ist, um einen Lieferanten daran zu hindern, eine vertikale Vereinbarung mit einem Händler oder einer Werkstatt wegen Verhaltensweisen zu beenden, die nach dieser Verordnung nicht eingeschränkt werden dürfen." Damit soll verhindert werden, dass Händler für wettbewerbsförderndes Verhalten wie Mehrmarkenvertrieb oder Verkauf an Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten "abgestraft" und aus dem Vertriebssystem ausgeschlossen werden. Der Lieferant muss daher - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht quasi deklaratorisch nur postulieren, dass inkriminierte Gründe nicht
lägen, da diese Aussage für den Händler keinerlei Wert hätte und einen reinen Formalismus darstellte, sondern die Gründe so darstellen, dass eine Überprüfbarkeit durch den Händler ermöglicht wird. Diesem Zweck würde zuwiderlaufen, wenn die Beklagte durch die Trennung in eine (Netz-)Kündigung und den zeitlich versetzten Nichtabschluss eines neuen Vertrages mit der Klägerin sich ihren vertraglichen Verpflichtungen
dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 4 der Vertikal-GVO 2790/1999 entziehen könnte. Aus der Sicht der Klägerin, deren Schutz die Vertragsklausel alleine dient, macht es nämlich überhaupt keinen Unterschied, ob die Beklagte allen Vertriebspartnern kündigt und sodann mit der Mehrzahl von diesen - nicht hingegen mit der Klägerin - neue Verträge schließt, oder ob die Beklagte nur der Klägerin direkt kündigt. Auch in der ersten, hier
liegenden Konstellation besteht nämlich die Gefahr, dass die Nichtweiterführung des Vertrages mit der Klägerin aus sachfremden Erwägungen erfolgt, die Art. 3 Abs. 4 der Vertikal-GVO 2790/1999 - und auch die Vertragsklausel - gerade ausschließen will. Auch die Netzkündigung böte nämlich die Möglichkeit, die in Art. 3 Abs. 4 Vertikal-GV enthalten sachfremden und kartellrechtswidrigen Motive für die Kündigung umzusetzen. Die Möglichkeit der Kontrolle durch die Klägerin verlangt daher auch im Falle eines zeitlich gestreckten Ausschlusses der Klägerin aus dem Vertriebssystem eine Begründung, warum die Klägerin von der Beklagten für den Neuabschluss des Vertrages nicht
gesehen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten obliegt es daher nicht der Klägerin
zutragen, dass die Kündigung auf Gründen beruht, die
der Vertikal-GVO 2790/1999 keinen Bestand hätten; entscheidend ist nämlich nicht das tatsächliche
liegen derartiger Gründe, sondern die Mitteilung der Gründe durch die Beklagte, damit die Klägerin die ihr zustehende Prüfung
nehmen kann.
liegend allein um die Erfüllung des formellen Begründungserfordernisses und die hiermit zu ermöglichende Prüfung, dass der Kündigung kein verordnungswidriger Grund zugrunde liegt. Damit steht diesem Verständnis des Begründungserfordernisses auch nicht entgegen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Abschluss neuer Verträge zusteht. Geht es lediglich um das formelle Begründungserfordernis, kommt es damit auch nicht darauf an, ob - wie die Beklagte geltend macht - der Kündigung der Klägerin keine nach der Verordnung (EG) 1400/ 2002 widersprechende Verhaltensweise zugrunde lag. c) An einer derartigen, hinreichend substantiierten, nachprüfbaren Begründung fehlt es, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat. Die Kündigungsgründe müssen nachvollziehbar, also belegbar, und für einen Dritten verständlich sein. Teilweise wird sogar vertreten, es müssten unabhängige Sachverständige gem. Art. 3 Abs. 6 lit. g und nationale Gerichte in der Lage sein, die Kündigungsgründe wirksam zu überprüfen (Wiedemann-Kirchhoff, Kartellrecht, 2. Aufl. 2008, § 10, Rnr. 416).
diesem beiden Parteien aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung in der Klausel bekannten Hintergrund ist die Klausel daher so auszulegen, dass sie dem Schutzzweck des Art. 3 Abs. 4 der Vertikal GVO entspricht. Dies führt zum einen dazu, dass über den Wortlaut der Klausel hinaus in Anlehnung an die GVO eine gewisse Ausführlichkeit erforderlich ist; zum anderen erfordert der Schutzzweck eine so weitgehende Substantiierung der Begründung, dass diese belegbar und für eine Dritten überprüfbar ist. Auch wenn das vertragliche Begründungserfordernis allein die Prüfung ermöglichen soll, ob eine Kündigung wegen nach der Verordnung (EG) 1400/2002 nicht einschränkbarer Verhaltensweisen erfolgt ist, bedeutet dies daher nicht, dass diesem Erfordernis der pauschale Hinweis auf eine geplante Neuordnung des Vertriebs- und Servicenetzes genügte. Der angegebene Kündigungsgrund, die Schaffung einheitlicher vertraglicher Rahmenbedingungen und die Erreichung eines gleich hohen Niveaus aller Vertriebs- und Servicepartner, lässt nicht erkennen, weshalb gerade die Vertragsbeziehungen mit der Klägerin, anders als mit den meisten anderen Vertragspartnern, nicht fortgesetzt werden sollten. Gab damit die Beklagte keine positive Begründung für die beabsichtigte dauerhafte Beendigung der Vertragsbeziehung, war es für die Klägerin nicht möglich, zu prüfen, ob dies auf Umständen beruhte, die im Sinne der Verordnung (EG) 1400/2002 relevant sind. Soweit die Beklagte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2009 (NJW 2009, 3646 ) verweist, weicht - da der BGH offen gelassen hat, ob im dort zu entscheidenden Fall überhaupt ein formelles Begründungserfordernis bestand (vgl. Rnr. 16) - der Senat hiervon nicht ab. Dort lag im Übrigen eine ausführliche Begründung für die Netzkündigung
. Die Kündigung enthielt Ausführungen zum Umstieg von einem zweitstufigen auf ein einstufiges Händlernetz sowie den Kriterien zum Neuaufbau des Händlernetzes. Aus ihr war ersichtlich, dass die Beklagte mit einem neuen Vertriebskonzept (einstufig) 535 Händlerstandorte
sehen wollte und diese Standorte u.a. nach bestimmten regionalen Gesichtspunkten bestimmt und unterschieden werden sollten. Hiermit war für den Gekündigten ersichtlich, dass der Umstand, dass er zukünftig nicht mehr im neuen Vertriebskonzept
gesehen sein werde, auf den genannten Erwägungen und Entscheidungen der kündigenden Gesellschaft beruhte. Sie ermöglichten ihm die Prüfung, ob die Kündigung auf ein nach der Verordnung relevantes Verhalten gestützt war.
liegend begründet demgegenüber die mitgeteilte beabsichtigte Einführung einheitlicher Rahmenbedingungen und globaler Standards die endgültige Beendigung gegenüber der Klägerin nicht. Die Kündigungserklärung der Beklagten verweist lediglich pauschal auf die Effektivitätsförderung und die Erreichung eines hohen Serviceniveaus, ohne dass diese Gesichtspunkte gegenüber derjenigen Partei, mit der überhaupt kein Vertrag mehr geschlossen werden sollte, von Relevanz wären. Auf der Grundlage dieser Ausführungen und des der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Sachverhalts ergibt sich gleichzeitig, dass dieses Verständnis des Begründungserfordernisses für die Beklagte sich nicht als eine unzumutbare Erschwerung der Rechtsverfolgung (so die Ansicht der Beklagten) darstellt, sondern als notwendig, um die mit der vertraglichen Regelung bezweckte Sanktionierung verordnungswidrigen Verhaltens sicherzustellen. d) Eine ausreichende Begründung ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben vom 08.04.2013, da diese nachgeschobenen Gründe über eineinhalb Jahre nach dem Ausspruch der Kündigung keinen Bezug mehr zu dieser haben. Es ist schon nicht
getragen, dass es bei den dort angegebenen Kundenbeschwerden, die als Grund für die Nichtfortsetzung der Zusammenarbeit angesehen werden, um
fälle im Zeitraum
dem 23.05.2011 handelt. e) Die unzureichende Begründung der Kündigung hat nach dem klaren Wortlaut der vertraglichen Regelung die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Die Verwendung des Wortes "muss" anstelle des Wortes "soll" ist ein klarer Hinweis auf die von den Parteien gewollte konstitutive Wirkung der Begründung. Die Beklagte kann aus der Entscheidung des BGH vom 18.6.1984 - II ZR 221/83 (juris) nichts anderes herleiten. Der BGH hat dort angenommen, dass der Wirksamkeit der Kündigung das Fehlen einer Begründung nicht entgegenstehe. Im dortigen Fall ginge es aber um die Frage der materiellen Berechtigung der Kündigung, eine Formvorschrift, dass diese Gründe niederzulegen seien, bestand, anders als
liegend, dort nicht. Ebenso wie das Gesetz Kündigungen kennt, die ohne Angabe vom Gründen in der Kündigungserklärung unwirksam sind (§ 569 Abs. 4 BGB), können die Parteien formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen für Kündigungen vertraglich vereinbaren. 6.) Die Klägerin ist indes im Hinblick auf die Händlerverträge, nicht jedoch im Hinblick auf die Werkstattverträge nach § 242 BGB gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen. a) Es ist nicht unstreitig geworden, dass der Werkstattvertrag wirksam beendet wurde. Zwar können auch so genannte Rechtstatsachen, d.h. rechtliche Gegebenheiten, die durch allgemein geläufige Begriffe umschrieben werden, im Sinne des §§ 138 Abs. 3 ZPO zugestanden werden (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rnr. 11a). Darunter kann auch die Beendigung eines Vertragsverhältnisses gezählt werden. Allerdings ist die Klägerin bereits ausweislich S. 10 der Klageschrift davon ausgegangen, dass die Beklagte - wenn auch aus anderen Gründen - nicht zu einer Beendigungskündigung berechtigt war. So begründet sie auf S. 11ff. der Klageschrift ausdrücklich einen "Anspruch auf Fortsetzung bzw. Abschluss des Folgevertrages". Sie hat daher die Wirksamkeit einer Beendigungskündigung ausdrücklich bestritten (ebenso nochmals im Schriftsatz vom 4.10.2013, Bl. 79 d.A.). Im Übrigen entfaltet bloßes "Nichtbestreiten" keine Bindungswirkung und steht einem späteren Bestreiten -
behaltlich einer Präklusion wegen Verspätung - nicht entgegen (Zöller/Greger aaO. Rnr. 9). "Geständnisfähig" i.S.d. § 288 Abs. 1 ZPO sind Rechtstatsachen nicht (vgl. Zöller/Greger aaO, § 288 Rnr. 1a).
, wenn mit der Geltendmachung des Rechts vernünftigerweise nicht mehr zu rechnen ist. Bei Gestaltungsrechten, bei denen die Verjährungsfrist mangels Verjährbarkeit keinen Anhaltspunkt liefert, hat die Verwirkung besondere Bedeutung. Das Zeitmoment ist durch die Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Das Interesse der Gegenpartei an der Schaffung baldiger Rechtsklarheit ist insoweit entscheidend. Mit ähnlicher Begründung sind die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen bei Dauerschuldverhältnissen kurzen Fristen zu unterwerfen. Das Umstandsmoment wird allgemein so beschrieben, dass die späte Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Illoyalität des Berechtigten erscheinen muss. Das bedeutet nicht, dass die Inanspruchnahme des Rechts als missbilligenswertes Verhalten erscheinen muss. Die Verwirkung durch Zeitablauf setzt kein Unwerturteil über den Rechtsinhaber
aus. Die verspätete Inanspruchnahme muss der Gegenpartei lediglich unzumutbar sein. Darin liegt der maßgebliche Wertungsgesichtspunkt. Wie beim venire contra factum proprium ist es erforderlich und ausreichend, dass die Untätigkeit des Berechtigten für die Gegenpartei einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat oder aus anderen Gründen die spätere Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit unvereinbar erscheint. Dafür sind die objektiven Gegebenheiten im Verhältnis beider Parteien und die subjektiven Aspekte in Bezug auf beide Parteien wesentlich. bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist eine Verwirkung nur im Hinblick auf die Händlerverträge festzustellen. Im Zeitraum zwischen der Kündigung am 23.05.2011 bis zur Klageänderung in erster Instanz am 18.06.2014 und damit während eines Zeitraums von über drei Jahren hat die Klägerin gegenüber der Beklagten mehrfach geltend gemacht, dass der Werkstattvertrag nicht beendet worden sei. Im Hinblick auf die Händlerverträge hat die Klägerin sich jedoch an keiner Stelle eines Anspruchs gegenüber der Beklagten berühmt, so dass die Beklagte das für das Umstandsmoment notwendige Vertrauen begründen konnte. Im Einzelnen: Auf die Kündigung der Werkstattverträge am 23.05.2011 reagierte der Kläger mit Schreiben vom 27.07.2012, in dem er um Abschluss eines neuen Werkstattvertrages nachsuchte. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2012 (Anlage K 10) verlangte der Kläger unter Fristsetzung ausdrücklich den Abschluss von Werkstattverträgen. Auch mit der Klageschrift vom 28.05.2013 machte der Kläger nur einen Anspruch auf Abschluss eines Werkstattvertrages geltend, was er im Schriftsatz vom 12.09.2013 (Bl. 86) wiederholte. Erst mit Schriftsatz vom 18.06.2014 machte der Kläger erstmals (wieder) geltend, dass der Werkstattvertrag gar nicht wirksam gekündigt worden sei. In der Gesamtschau ergibt sich, dass der Kläger über einen Zeitraum von ca. 3 Jahren gegenüber der Beklagten keine Ansprüche im Hinblick auf Werkstattverträge geltend gemacht hat. Dies ist ausreichend, um das Zeitmoment der Verwirkung zu begründen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei Dauerschuldverhältnissen wie dem
liegenden eher kurze Fristen für die Verwirkung zugrunde zu legen sind, um endgültige Rechtsklarheit zu schaffen (MüKo/Roth/Schubert, BGB, 6. Aufl. 2012, § 242, Rnr. 339). Das notwendige Umstandsmoment liegt hier ebenfalls
. Die Beklagte durfte gerade angesichts der Tatsache, dass der Klägerin in dem dreijährigen Zeitraum mehrfach Ansprüche im Hinblick auf die Werkstattverträge geltend gemacht hat, umso mehr darauf vertrauen, dass die Klägerin auf die Geltendmachung von Ansprüchen hinsichtlich der ähnlich gelagerten Händlerverträge keinen Wert legte. Im Hinblick hierauf hat die Beklagte im Übrigen auch Dispositionen getroffen, indem sie nach ihrem unbestrittenen
trag im Rahmen ihres Vertriebssystems der quantitativen Selektion für das relevante Gebiet bereits mit einem anderen Händler einen Vertrag geschlossen hat. cc) Im Hinblick auf die Werkstattverträge hingegen liegt schon das notwendige Zeitmoment nicht
. Die Klägerin hat sich am 25.10.2013 an die Beklagte gewandt, auf die "Beendigung des Händler- und Service-Vertrages zum 31.05.2013" hingewiesen und den Rückkauf der Ersatzteile verlangt. Mit Schreiben vom 25.11.2013 wurde dieses Begehren anwaltlich wiederholt und zudem der Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB geltend gemacht und am 11.03.2014 der Ausgleichsvereinbarung zugestimmt (Anlage B 7). Angesichts der Klageerhebung bereits am 29.05.2013 war für die Beklagte allerdings erkennbar, dass die Klägerin sich nicht mit der Beendigung der vertraglichen Beziehungen zufrieden geben würde. Zwar enthielt die Klage ursprünglich nur den Hauptantrag auf Abschluss eines Neuvertrages; der Hilfsantrag wurde erst nach Kenntnis der Senatsentscheidung vom 08.04.2014 am 23.06.2014 anhängig gemacht. Allerdings dürfte insoweit bei der Beklagten kein Vertrauenstatbestand eingetreten sein. Die Frage, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten nun aufgrund eines neu abzuschließenden Vertrages gebunden wird oder aufgrund des weitergeltenden alten Vertrages gebunden bleibt, ist aus Sicht der Beklagten sekundär sein. Entscheidend ist vielmehr, dass sie mit Klageerhebung keinen Anlass hatte darauf zu vertrauen, dass sie die Vertragsbeziehungen auf der Grundlage des Werkstattsvertrages endgültig beendet seien. Die weiteren Handlungen erscheinen dann lediglich als Versuch der "Schadensbegrenzung". Die Klägerin musste sich zur Wahrung ihrer Interessen darum bemühen, wenigstens von den für sie positiven Regelungen des vermeintlich beendeten Vertrages zu profitieren. Nachdem die Klägerin Klage erhoben hatte, konnte die Beklagte ohne zusätzliche Erklärungen auch daraus nicht schließen, dass die Klägerin ihren ursprünglichen Rechtsstandpunkt geändert hätte. dd) Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht keine Veranlassung, nachdem die Beklagte sowohl in erster als auch in zweiter Instanz den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben hat und insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin jedenfalls im Hinblick auf die Händlerverträge seit der Kündigung bis zur Klageerweiterung zu keinem Zeitpunkt die Fortgeltung oder den Neuabschluss von Händlerverträgen geltend gemacht habe. 7.) Der Rechtsstreit ist nicht auszusetzen, da die
aussetzungen gemäß § 148 ZPO nicht
liegen. Der Rechtsstreit .../14, den der Senat mit Urteil vom 29.7.2014 entschieden hat, ist für den hiesigen Rechtsstreit nicht
greiflich, da er das Rechtsverhältnis der Beklagten mit einer dritten Person betrifft. Die Tatsache, dass im Revisionsverfahren die gleiche Rechtsfrage zu entscheiden ist, rechtfertigt eine Aussetzung regelmäßig nicht. Eine Aussetzung des Rechtsstreits und
lage an den EuGH nimmt der Senat in Ausübung des ihm nach § 148 ZPO und Art. 267 AEUV zustehenden Ermessens nicht
genommen. Eine
lagepflicht besteht nicht, da der Senat nicht letztinstanzliches Gericht ist. 8.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 9.) Die Revision war für die Klägerin hinsichtlich des Hauptantrages zuzulassen, nicht hingegen für die Beklagte. Zur Begründung wird auf die Entscheidung .../14 Bezug genommen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018229
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