Zuständigkeitsbestimmung: Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPOKlage am Sitz des betroffenen Emittenten Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Fulda, 3 O 879/14 vorgehend LG Berlin, 31 O 152/15 Tenor Als zuständiges Gericht wird das Landgericht München I bestimmt. Gründe I. Der im Bezirk des Landgerichts Fulda ... Kläger nimmt die Beklagte, die ihren Sitz in Berlin hat, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Anspruch. Mit Beitrittserklärung vom 17.12.2004 (Bd. I Bl. 94 d.A.) beteiligte sich der Kläger als Direkt-Kommanditist an der A ... KG (im Folgenden: KG) auf der Grundlage des Prospekts von März 2004 (Bd. I Bl. 158 f. d.A.). Die Anleger konnten zwischen einer Beteiligung als Direkt-Kommanditist und einer Beteiligung als Treugeber-Kommanditist wählen. Die Beklagte stand für die zweite Beteiligungsform als Treuhand-Kommanditistin zur Verfügung. Ferner oblag ihr die Mittelverwendungskontrolle. Diesbezüglich hatte sie mit der KG einen Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag geschlossen, welcher nach § 10 des Gesellschaftsvertrages seitens der Beklagten sowohl mit den Treugebern als auch mit den Direkt-Kommanditisten geschlossen werden sollte. Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu der KG und dem Abschluss des Mittelverwendungskontrollvertrages aus ihrer Stellung als Treuhand- Kommanditistin sowie als Gründungs-Kommanditistin geltend. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei Gründungs-Kommanditistin gewesen. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrages sowie in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin und Gründungs-Kommanditistin sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger über sämtliche Umstände, die für die Beteiligung von Bedeutung gewesen seien, aufzuklären. Diesen Pflichten sei die Beklagte nicht nachgekommen. Die Prospektangaben zu der kalkulierten Rendite, den Vertriebskosten, der Nachschusspflicht, der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Darlehens, dem Blind-Pool-Risiko, den Alleinvertrieb sowie zur Werbung mit einem Vorgängerfonds seien unzureichend bzw. fehlerhaft. Auch der Vermittler habe insofern keine Aufklärung geleistet. Im Hinblick auf das in dem Prospekt nur unzureichend dargestellte Totalverlustrisiko habe der Vermittler die Kapitalanlage als sicher dargestellt. Außerdem habe ihn der Vermittler unzureichend über steuerliche Risiken sowie darüber, dass eine verdeckte Einlagengewähr stattfinden werde, aufgeklärt. Der Kläger trägt weiter vor, der Emissionsprospekt sei ihm erstmals im Rahmen des Beratungsgesprächs vorgelegt worden, wobei lediglich eine Aufklärung über das Beteiligungsangebot im Überblick (Seite 9 des Prospekts) und die Chancen der Kapitalanlage erfolgt und mit der Planrechnung auf Seite 48 f. des Prospekts geworben worden sei. Darüber hinaus habe der Vermittler besonders die Mittelverwendungskontrolle unter Hinweis auf die diesbezügliche Darstellung in dem Prospekt (Seiten 11, 17 f., 54 f. und 69) hervorgehoben. Deren Durchführung sei - was der Beklagten angesichts abweichender Handhabung in dem Vorgängerfonds bekannt gewesen sei - tatsächlich nicht wie beschrieben beabsichtigt gewesen. Mit der Behauptung, zur Unterzeichnung der Beitrittserklärung sei es in einer Haustürsituation gekommen, hat der Kläger unter Hinweis auf den sich aus § 29 c ZPO ergebenden Gerichtsstand Klage vor dem Landgericht Fulda erhoben. Die Beklagte ist der Darstellung und den Vorwürfen des Klägers entgegengetreten. Zudem hat sie die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Fulda gerügt und die Auffassung vertreten, gemäß § 32 b ZPO sei ausschließlich das Landgericht München I zuständig. Entsprechendes ergebe sich aus der Entscheidung des BGH vom 30.7.2013 (X ARZ 320/13). Auf den Hinweis des Landgerichts vom 12.3.2015 (Bd. II Bl. 304 d.A.), wonach gemäß § 32 b ZPO das Landgericht München ausschließlich zur umfassenden Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sein dürfte, hat der Kläger ausgeführt, dass er das Landgericht Berlin für ausschließlich zuständig erachte und eine Verweisung an dieses, hilfsweise eine Verweisung an das Landgericht München I beantragt. Mit Beschluss vom 23.4.2015 (Bd. II Bl. 345 f. d.A.) hat sich das Landgericht Fulda für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Berlin verwiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3.5.2011 könne eine Zuständigkeit nicht aus § 29 c ZPO hergeleitet werden. Das Landgericht Berlin sei gemäß § 32 b ZPO ausschließlich zuständig. Nach dieser Vorschrift könnten auch sogenannte "Garanten" eines Prospekts wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Prospektverantwortliche verklagt werden. Soweit weitere Voraussetzung sei, dass diese zumindest mitverklagt werden müssen, ergebe sich hieraus, dass entgegen der Ansicht der Beklagten die ausschließliche Zuständigkeit am Sitz des Garanten begründet sei, wenn dieser wie vorliegend allein verklagt werde. Nachdem das Landgericht Berlin die Parteien mit Verfügung vom 9.6.2015 darauf hingewiesen hat, dass es den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Fulda für fehlerhaft und willkürlich erachte, hat es sich mit Beschluss vom 15.7.2015 (Bd. III Bl. 17 f. d.A.) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergebe sich weder aus den Bestimmungen der §§ 12, 13 f. ZPO noch aus dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Fulda. Diesem komme keine Bindungswirkung zu, weil sich das Landgericht über den Wortlaut des § 32 b ZPO und die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2013 (X ARZ 320/13) festgehaltenen Grundsätze ohne nachvollziehbare Begründung hinweggesetzt habe. Das Landgericht Fulda habe übersehen, dass nach einhelliger Auffassung im Anwendungsbereich des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Emittenten, Anbieter oder Zielgesellschaft nicht erforderlich sei, wenn ausschließlich ein "sonstiger Prospektverantwortlicher", wie hier die Beklagte als Gründungsgesellschafterin, in Anspruch genommen werde. Keinerlei gesetzliche Grundlage bietet die Auffassung, § 32 b ZPO begründe eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts am Sitz des Garanten, wenn dieser allein verklagt werde. II. Der Senat, zu dessen Bezirk das Landgericht Fulda als das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört, ist zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts an Stelle des Bundesgerichtshofs als das zunächst höhere Gericht für die Landgerichte Fulda und Berlin gemäß § 36 Abs. 2 ZPO berufen. Beide Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt. Soweit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ferner voraussetzt, dass eines der streitenden Gerichte zuständig ist, fehlt es an dieser Voraussetzung. Dies steht einer Bestimmung des Landgerichts München I als zuständiges Gericht indes nicht entgegen. Aus Gründen der Prozessökonomie kann ausnahmsweise ein drittes, am Kompetenzkonflikt nicht beteiligtes Gericht bestimmt werden, wenn dieses ausschließlich zuständig und der Verweisungsantrag gestellt ist (BGH Beschluss vom 24.7.1996 - X ARZ 683/96 - zit. n. Juris Rdn. 4; OLG Rostock, Beschluss vom 11.3.2005 - 8 UH 1/05 - zit. n. Juris Rdn. 12). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Von den an dem Kompetenzstreit beteiligten Landgerichten ist keines für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Örtlich ausschließlich zuständig ist gemäß § 32 b ZPO das Landgericht München I. Einen entsprechenden Verweisungsantrag hat der Kläger hilfsweise gestellt, was ausreichend ist. 1. Die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Hiernach ist für Klagen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht wird, das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig.
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