Wohnungseigentumsgesetz geteilten Liegenschaft der Klägerin war Bedarf
Sanierung der Trinkwasserleitungen aufgetreten, da diese schadhaft geworden waren. Für die Klägerin bat deren Verwaltungsbeiratsmitglied A die Beklagte um Abgabe eines Angebots zur Rohrinnensanierung, das die Beklagte am 17. November 2010 erteilte. Die Sanierung sollte danach
dem sog. LSE-System erfolgen, das im Angebot weiter beschrieben wird. Danach sollte
Glattschleifen der Rohre von innen
deren Aufwärmung das Epoxidharz LSE-001 zur Innenbeschichtung eingeblasen werden. Das Angebot enthält auf Seite 3 in Fettdruck folgenden Hinweis: "Wir weisen Sie explizit darauf hin, dass das LSE-System als einziges Unternehmen die Zulassung
Leitline A1 des Umweltbundesamtes für das Epoxidharz Typ LSE-0001 NA besitzt." Ferner wird auf Seite 1 des Angebots Bezug genommen auf die "derzeit gültige VOB/B" und unter der Bemerkung "Gewährleistung" auf § 13.1 VOB/B. Die Verfahrensbeschreibung in Ziffer 4 enthält ferner im Hinblick unter lit h) den Hinweis in Fettdruck: "Zugelassen
UBA Leitlinie A1, Umweltbundesamt" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 1, Bl. 8 ff. d.A. Bezug genommen. Das Epoxidharz wurde von der Beklagten seit vielen Jahren eingesetzt und enthält Bisphenol A und Epichlorhydrin. Die Listung des genannten Harzes auf der Anlage der Epoxidharz-Leitlinie A 1 des Umweltbundesamtes lief im September 2010 aus. Eine Verlängerung der Listung durch den Hersteller ist nicht beantragt worden. In der Folgezeit kam es zu Gesprächen zwischen den Beteiligten über das Sanierungsverfahren. Am 27. April 2011 beantwortete die Beklagte schriftlich einen Fragenkatalog der Klägerin vom 31. März 2011. Dort heißt es u.a. in Ziffer 2: "Wir wurden als einzige mit dem LSE-System beim Umweltbundesamt für unser Epoxidharz gelistet bis Ende 2010. Wir arbeiten
den Richtlinien W 545 und wir sind als einzige mit dem LSE-System durch die KIWA zertifiziert Somit ist die Trinkwasserverordnung 2001 Gesetz." Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 13, Bl. 42 f. d.A. Bezug genommen. Schließlich beschloss die Klägerin auf ihrer Eigentümerversammlung am 17. Juni 2011
einer Präsentation der Beklagten die Durchführung der Arbeiten zu den Bedingungen des erteilten Angebots. Die Klägerin nahm auf dieser Grundlage durch ihre Hausverwaltung am
folgend DVGW) "ersatzlos zurückgezogen seien" und "derzeit keine allgemeinen Regeln der Technik für dieses Verfahren zur Verfügung stünden." Am 12. August 2011 forderte die Klägerin die Beklagte anwaltlich zur Stellungnahme zum Wegfall der Listung des Epoxidharzes und zur Vorlage eines
weises von dessen gesundheitlichen Unbedenklichkeit auf und teilte mit, dass die Arbeiten nicht wie vereinbart am
Fristablauf nicht mehr an den Vertrag gebunden. Am Abend des
wie vor den anerkannten Regeln der Technik und halte die Anforderungen der Trinkwasserverordnung ein. Das Verfahren führe nicht zur Abgabe von zu hohen Mengen von Bisphenol A und Epichlorhydrin ins Trinkwasser. Hierzu beruft sie sich auf Wasserproben des ... Instituts Anfang März 2012 aus einem von ihr sanierten Referenzprojekt. Auf Bl. 162 ff. wird Bezug genommen. Von den
diesem Verfahren sanierten Leitungen gehe keine Gesundheitsgefahr für das Trinkwasser aus. Die Herstellerrezeptur habe sich seit Wegfall der Listung nicht verändert, der Hersteller habe lediglich nicht die Neulistung beantragt, was jederzeit möglich sei. Sie legt ferner zur Zertifizierung die Übersetzung eines Schreibens der Kiwa Niederland B.V. vom
den allgemein anerkannten Regeln der Technik gewesen, sondern Vertragsgegenstand sei das im Angebot vom 17. November 2010 benannte konkrete Verfahren zur Rohrinnensanierung. Auf die Listung des Epoxidharzes
der Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes komme es nicht entscheidend an. Die Beweisaufnahme des Landgerichts sei im Übrigen überflüssig gewesen, das Gutachten in der Sache fehlerhaft. Im Übrigen verlange die Trinkwasserverordnung bei Sanierungsmaßnahmen nicht generell die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, ausreichend sei, dass
Durchführung der Sanierung von der Trinkwasseranlage keine Gesundheitsgefahren ausgingen. Unerheblich sei auch die Frage, ob die B AG als örtlicher Wasserversorger die Ausführung der Arbeiten habe untersagen dürfe, was im Übrigen auch nicht der Fall sei. Die Beklagte beantragt: Unter teilweiser Abänderung des am
dem vorgelegten Protokoll der Eigentümerversammlung vom 17. Juni 2011 ergibt sich keine Befassung der Klägerin mit den Regeln der VOB/B. Der Beklagten stehen die widerklagend geltend gemachten Vergütungs- und Schadensersatzansprüche nicht
m. 654 Abs. 1 Satz 2 und 1 BGB oder aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu. aa) Die Beklagte war nicht zur Kündigung des Vertrages
BGB berechtigt, da die Klägerin durch die Versagung des Zutritts zur Wohnungseigentümeranlage am vereinbarten Ausführungstag, dem 15. August 2011, nicht in Annahmeverzug war (§§ 293, 294 BGB). Denn der Klägerin war die Leistung nicht so angeboten worden, wie sie sie
dem Vertrag zu bewirken war (§ 294 BGB). Das streitgegenständliche Verfahren zur Rohrinnensanierung entsprach zu diesem Zeitpunkt nicht den vertraglich festgelegten Anforderungen für die Leistung. Denn danach schuldete die Beklagte die Rohrinneninnensanierung mit einem Werkstoff, der auf der Leitlinie A 1 des Umweltbundesamts als unbedenklich Werkstoff ausgewiesen ist und anderseits
einem Verfahren, das den Anforderungen der Trinkwasserverordnung bezogen auf die Leistungszeit im August 2011 entsprach. Erfolglos bleibt die Beklagte in der Berufung mit dem Argument, die Parteien hätten für die Erbringung der Leistung sich vertraglich von vorneherein nur auf das im Angebot vom
Dagegen spricht bereits, dass der Wortlaut des Angebots - trotz der langen Überlegungs- und Prüfungsphase - von der Beklagten nicht vor Abschluss des Vertrages am
der Sanierung ausgehen würde. Es sei deshalb Sache der Klägerin zu beweisen, dass gesundheitsgefährdende Mengen von Epichlorhydrin und Bisphenol A
der Sanierung in das Trinkwasser gelangen würden. Diese Argumentation verkennt, dass grundsätzlich der Werkunternehmer das sog. Systemrisiko dafür trägt, dass das von ihm gewählte Verfahren für den Vertragszweck geeignet ist, es sei denn der Besteller hat dieses Risiko ausdrücklich übernommen, wofür aus den genannten Gründen vorliegend nichts spricht. Die Beklagte kann diesen Beweis auch nicht unter Hinweis auf eine frühere Sanierungsmaßnahme aus dem Jahr 2008 und die dort erreichten Stoffabgaben in den vom ...-Instituts in einer Untersuchung vom 30. Januar 2012 vorgelegten Wasserprobenahme in einem Objekt in Stadt2 führen. Denn die Angaben zu der dort vorhandenen Beschaffenheit des Trinkwassers sind für die hier streitgegenständliche noch durchzuführende Sanierung unerheblich. Soweit sich die Beklagte für den
weis der Unbedenklichkeit des Produkts auf ein Zertifikat der Kiwa Niederland B.V. datierend vom
Wegfall der Listung unverändert geblieben ist. Dennoch wird vom Hersteller den Anwendern die Auflage erteilt,
Einsatz des Produkts vor und
der Sanierung mit dem LSE-System "die entsprechenden trinkwasserhygienische Untersuchungen über ein akkreditiertes Prüfinstitut durchzuführen". Damit übernimmt der Hersteller gerade ausdrücklich nicht mehr die Garantie für die trinkwasserhygienische Unbedenklichkeit des Verfahrens, sondern diese wird auf den Betreiber der Trinkwasseranlage abgewälzt, da diesem die Durchführung einer trinkwasserhygienischen Untersuchung
Abschluss der Arbeiten aufgegeben wird. Dieses Risiko haben die Kläger aber
dem klaren Wortlaut des Werkvertrages nicht übernommen. Schon aus diesem Gesichtspunkt erweist sich die Widerklage als unbegründet. cc) Es kann im Übrigen auch nicht festgestellt werden, dass das von der Beklagten langjährig verwandte Verfahren zur Rohrinnensanierung im maßgeblichen Leistungszeitpunkt August 2011 den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprach, was neben der Einhaltung der vertraglichen Zusagen zur Listung des Werkstoffs der Maßstab für die Werkleistung der Beklagten ist. Maßgeblich war im August 2011 dabei die Trinkwasserverordnung 2001. Dies war offenbar auch der Beklagten bekannt, denn sie nimmt in der Antwortenliste vom 27. April 2011 (Anlage K 13) hierauf Bezug und hebt hervor: "Somit ist und bleibt die TrinkwasserV 2001 Gesetz."
V sind Anlagen für die Verteilung von Trinkwasser mindestens
den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.
2 Satz 1 Nr. 3 Trinkwasserverordnung dürfen Werkstoffe, die für die Instandhaltung von Trinkwasseranlagen verwendet werden und in Kontakt mit Trinkwasser treten, keine Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind, als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
V haben Unternehmer oder Inhaber von Anlagen für die Verteilung von Trinkwasser sicherzustellen, dass bei der Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die diesen (in Satz 1 genannten) Anforderungen entsprechen.
der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung versteht man unter den allgemein anerkannten Regeln der Technik Regeln, welche die herrschende Auffassung unter den technischen Praktikern wiedergeben (BVerfG Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 "Kalkar I" zitiert
iuris, Rz 107 ff =BVerfGE 49, 89
Meinung der Mehrheit der maßgeblichen Fachleute in der Praxis bewährt haben. Sie stellen die Summe der im Bauwesen anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen dar, die durchweg bekannt und als richtig und notwendig anerkannt sind. Geboten ist eine Anerkennung in Theorie und Praxis. Die Regel muss in der Wissenschaft anerkannt und damit theoretisch richtig sein. Sie muss sich auch in der Praxis durchgesetzt haben (Werner/Pastor, Der Bauprozess, aaO, Rz 1966, mwN.). Sie wirken rechtlich bezogen auf ein danach anerkanntes Verfahren wie ein antizipiertes Sachverständigengutachten und begründen die widerlegliche Vermutung, dass ein danach anerkanntes Verfahren oder ein danach anerkannter Werkstoff den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und ohne weitere
weise eingesetzt werden kann. Zu diesen Regeln gehören u.a. die Bestimmungen des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) (Werner/Pastor aaO Rz 1967). Von diesem Maßstab ausgehend ist bereits anhand der in diesem Rechtsstreit vorgelegten Publikationen offensichtlich, dass für das Verfahren der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz jedenfalls im August 2011 kein fachlicher Konsens (mehr) bestanden hat. Dies entnimmt der Senat bereits unmittelbar aus den von der Beklagten selbst hierzu vorgelegten Publikationen. Danach war bei Anbietung der Leistung durch die Beklagte am
weis der Gebrauchstauglichkeit des Verfahrens). Sehr deutlich ist der Stand der fachlichen Diskussion und das im Zeitpunkt der geplanten Maßnahme im Jahr 2011 ferner dem Hintergrundpapier des Umweltbundesamts (UBA) zu Bisphenol A vom Juli 2010 (Bl. 243 ff. d.A.) zu entnehmen. Danach weist das UBA darauf hin, dass mit Blick auf Produkte, die Bisphenol A enthalten, - zwar noch "erhebliche Wissenslücken bestünden", es sich aber aus "fachlicher Sicht ein ausreichendes Besorgnispotential" ergebe (S. 13). Ferner wird ausgeführt, dass die verfügbaren Informationen zwar noch keine abschließende Beurteilung erlauben würden, wegen des möglichen Risikos aber ausdrücklich die Hersteller und Verwender von Bisphenol A in Produkten aufgefordert würden, ihre Stoffsicherheitsbewertung zu überprüfen (S. 13). Herstellern wird dabei empfohlen, "potentiell problematische Produkte durch harmlosere Alternativen zu ersetzen". Zwar entnimmt der Senat dem Hintergrundpapier auch die Einschätzung, dass bei dem Einsatz von Bisphenol A in Epoxidharzen, die zum Schutz von Trinkwasseranlagen vor Korrosion eingesetzt werden, bei sach- und fachgerechter Aufbringung
deren Inbetriebnahme aufgrund der festen Bindung des Stoffs Bisphenol A im Harz regelmäßig keine bedenklichen Konzentrationen ins Trinkwasser abgeben würden (S. 7 UBA, Bl. 246 d.A.). Aber auch hier wird in diesem Zusammenhang auf die Produktliste der Beschichtungsleitlinie 2008 verweisen, die ja gerade im Jahr 2011 in der Sache Gegenstand der fachlichen Neubewertung war. Ein Betreiber einer Trinkwasseranlage konnte daher auch mit Blick auf die Empfehlung des Umweltbundesamts im Jahr 2011 offenbar nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass für das - bis dahin unbedenklich eingesetzte Verfahren - auch künftig ohne gesonderten
weis eine trinkwasserhygienische Unbedenklichkeit der mit Epoxidharz im Verfahren der Rohrinnensanierung sanierten Anlage gegeben sein würde. Denn es gab zu diesem Zeitpunkt eine fachliche Diskussion über den Neubewertungsbedarf bisher anerkannter Werkstoffe, die Fachverbände hatten aber im Jahr 2011 noch keine neue Empfehlung oder eine neue Positivliste von aus fachlicher Sicht ohne weiteres unbedenklicher Werkstoffen verabschiedet. Auch die weitere Stellungnahme des Umweltbundesamts von 11. Dezember 2012 (Bl. 176 d.A.) führt dazu lediglich aus, dass Hersteller von Produkten, die im Kontakt mit Trinkwasser stehen, die Übereinstimmung mit den Bewertungsgrundlagen der Trinkwasserverordnung durch ein Zertifikat eines akkreditierten Zertifizierers
weisen können. Für Produktlisten bedenkenfreier Werkstoffe wird dagegen erst auf die Zukunft verwiesen, wobei die Aufnahme von Werkstoffen auf Antrag des Herstellers erfolgt. Wenn die Beklagte in ihrer Berufung darauf hinweisen, dass das UBA inzwischen mit Information vom 27. März 2015 die Grenzwerte für die Aufnahme von Bisphenol A zwar verringert hat, das Verfahren der Beklagten diese Grenzwerte aber weiterhin nicht überschreitet, ist dies für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Denn dieser Vortrag erfolgt in Blaue hinein, ohne dass diese Bewertung ihres Sanierungsverfahrens fachlich durch ein allgemein anerkanntes Prüfungsverfahren oder konkrete Untersuchungen gestützt werden können. Auf die Frage, ob das eingeholte Sachverständigengutachten durch einen hinreichend qualifizierten Gutachter erstellt worden ist und das Landgericht verfahrensfehlerhaft die innerhalb der Stellungnahmefrist vorgebrachten Einwände der Beklagten gegen die Qualifikation des Gutachters und entscheidungserheblich nicht berücksichtigt hat, kam es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Denn die Frage, ob das gewählte Verfahren der Rohrinnensanierung mit dem Epoxidharz den anerkannten Regeln der Technik im Jahr 2011 genügte, konnte vorliegend ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens allein auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Unterlagen entschieden werden. Das Landgericht hat bei der Erhebung des Beweises übersehen, dass es sich bei den allgemeinen Regeln der Technik und den allgemein anerkannten Regeln der Technik um antizipierte Sachverständigengutachten handelt, die - wenn ein Verfahren
diesen Regeln ausgeführt wird -eine Beweislastumkehr zugunsten des ausführenden Unternehmens begründet (z.B. Werner/Pastor aaO, Rn 1966). Dabei kann es für ein Gericht zwar in vielen Fällen aufgrund der sich dabei stellenden technischen Fragen schwierig sein, den Bestand und die Geltung dieser Regeln für ein Verfahren aus eigener Sachkunde abschließend festzustellen. Im vorliegenden Fall war dies aber nicht erforderlich. Denn alle hierzu von den Parteien vorgelegten und in der Sache unstreitigen Unterlegen sind ohne weiteres auch für den Nichtfachmann aus sich heraus verständlich. Das Gericht entnimmt diesen ohne weiteres, dass es im Sommer 2011 überhaupt keinen allgemein Bestand an anerkannten Regeln der Technik für ein Verfahren der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz gab. cc) Auf die Frage, ob der Wasserversorger B AG berechtigt war die Ausführung der Sanierung unter Anwendung des LSE Verfahrens zu verbieten kam es vorliegend entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts ebenfalls nicht an. Zunächst handelt es sich hierbei - wie die Beklagtemit der Berufung zu Recht ausführt - um eine reine Rechtsfrage, die durch Anwendung der gültigen Rechtsvorschriften des WHG und der AVBWasserV des Bundes und nicht durch Zeugenbeweis aufzuklären war. Zu Recht weist die Beklagte im Übrigen darauf hin, dass weder das WHG noch die AVBWasserV oder andere Rechtsvorschriften eine Ermächtigungsgrundlage des Wasserversorgers für einen derart weitgehend Eingriff in die Berufsfreiheit der Beklagten enthalten. Insbesondere die §§ 12, 14 AVBWasserV) gestatten nicht die Untersagung von Baumaßnahmen durch den Wasserversorger. 2. Soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von EUR 2.370,06 nebst Zinsen hieraus wendet, erweist sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Da das Rechtsmittel der Beklagten erfolglos war, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Der Streitwert war gemäß § 3 entsprechend dem Wert der Beschwer wie erkannt festzusetzen. Der Gegenstandswert der Widerklage war für den Gebührenstreitwert
1 Satz 1 GKG dem Gegenstandswert für die Klage hinzuzurechnen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018264
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