dem Grundstücksverkehrsgesetz durch eine Veräußerungsauflage wegen einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden auch dann nicht in Betracht, wenn die Genehmigungsbehörde den Vertrag pflichtwidrig dem Siedlungsunternehmen zur Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht vorgelegt hat. Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend AG Bad Homburg,
Rechtskraft dieser Entscheidung, an einen leistungsfähigen Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt agrarstrukturverbessernd zu verpachten ist. Die Entscheidung ergeht sowohl für das amtsgerichtliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Beschwerdewert beträgt 12.966,-- EUR. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Mit dem eingangs bezeichneten notariellen Kaufvertrag erwarb der Beschwerdeführer von der aus den Beteiligten zu 2) und 3) bestehende Erbengemeinschaft ein unmittelbar an den ...bach angrenzendes landwirtschaftliches Grundstück mit einer Größe von 6.483 qm, das derzeit als Grünland genutzt wird, zu einem Kaufpreis von 12.966,-- EUR, mithin 2,-- EUR pro Quadratmeter. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen Naturschutzverband, der das in einem FFH-Gebiet gelegene Grundstück einer Renaturierungs- bzw. Naturschutzmaßnahme zuführen will
dem Maßnahmenprogramm 2009 - 2015 zur Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Zur Umsetzung dieser Richtlinie sollen entsprechende Flächen zur Entwicklung naturnaher Gewässer bereitgestellt werden; hiernach wäre die Gemeinde Stadt2 verpflichtet, an dem ...bach auf einer Länge von ca. 4 km naturnahe Flächen bereitzustellen, um beidseitig einen etwa 10 m breiten Uferentwicklungsstreifen zu ermöglichen. Die Gemeinde hat bisher keine Maßnahmen hierzu ergriffen. Dies beabsichtigt nunmehr der Beschwerdeführer zu tun, wobei vorgesehen ist, die übrige Grundstücksfläche als Grünland weiterhin an einen Landwirt zu verpachten.
dem der durch die Notarin für die Vertragsbeteiligten gestellte Antrag auf Genehmigung des Vertrages am
Anhörung des Ortslandwirtes sowie des Hessischen Bauernverbandes bekundeten drei Haupterwerbslandwirte jeweils Kaufinteresse an dem streitgegenständlichen Grundstück. Die untere Genehmigungsbehörde führte einen Ortstermin und ein Fachgespräch mit der unteren Naturschutzbehörde sowie der Wasser- und Bodenschutzbehörde durch und korrespondierte auch mit dem Hessischen Umweltministerium, welches die Förderungsfähigkeit des Ankaufes durch den Beschwerdeführer bestätigte. Sodann erteilte die untere Genehmigungsbehörde mit Bescheid vom 23. Mai 2014 die Genehmigung
dem Grundstücksverkehrsgesetz zu dem Kaufvertrag, jedoch eingeschränkt mit den Auflagen, dass das Kaufgrundstück bis zur Umsetzung der Bereitstellung eines Gewässerrandstreifens, spätestens zum
VG nicht angewendet werden müsse. Jedoch bedürfe es der hier verhängten Auflagen, um die Bedenken, die einer Genehmigung
VG entgegenstünden, auszuräumen. Gegen den ihm am
dem Flurbereinigungsgesetz vorsehe. Deshalb könne der Beschwerdeführer als Naturschutzverband vorliegend im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG einem leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb nicht gleichgestellt werden, zumal vorliegend drei Haupterwerbslandwirte an dem Erwerb der Fläche interessiert seien. Zwar sei die Bereitstellung von Grundstücksflächen zur Verbreiterung der Gewässerparzellen - wenn auch pauschal und ohne konkrete Verortung an einzelnen hessischen Gewässerabschnitten - grundlegendes Ziel der Umsetzung der WRRL in Hessen und widerspreche deshalb nicht den Zielen zur Verbesserung der Agrarstruktur; sie stelle damit gleichfalls auch einen volkswirtschaftlichen Belang im Sinne des § 9 Abs. 6 GrdstVG dar. Deshalb sei die Genehmigung zwar zu erteilen gewesen, jedoch mit den einschränkenden Auflagen, weil hiermit eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG in Bezug auf die übrige Teilfläche des Grundstückes vermieden werde. Das Amtsgericht hat
Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung einer Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde zum Stand der Aufstellung des Maßnahmenplans für das FFH-Gebiet mit Beschluss vom
Auskunft der oberen Naturschutzbehörde zurzeit lediglich erarbeitet werde und somit nur ein Entwurf vorliege. Soweit das Grundstück im Rahmen der Umsetzung der WRRL in Hessen vom Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm für oberirdische Gewässer erfasst sei, handele es sich um eine bloße behördliche Empfehlung zur Bereitstellung eines 10 m breiten Gewässerrandstreifens auf eine Länge von 4 km, die allerdings bisher nicht einmal die Gemeinde Stadt2 befolgt habe. Es liege auch keine Maßnahme vor, die durch staatliche Stellen unterstützt werde, zumal der Beschwerdeführer selbst von einer freiwilligen Leistung ausgehe. Entscheidend für das Vorliegen des Versagungsgrundes sei das Konkurrenzverhältnis zu leistungsfähigen Haupt- und Nebenerwerbslandwirten, zumal die Fläche unstreitig seit längerem durch einen leistungsfähigen Haupterwerbslandwirt bewirtschaftet werde. Auch wenn zu den Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur auch solche des Natur- und Umweltschutzes als Teil der Agrarpolitik zu zählen seien, komme eine Gleichstellung mit den Interessen aufstockungsbereiter landwirtschaftlicher Betriebe im vorliegenden Fall gleichwohl nicht in Betracht, weil die hierzu erforderliche Voraussetzung eines konkreten agrarpolitisch bedeutsamen und förderungsfähigen Umweltschutz- oder Naturschutzprojektes nicht gegeben sei. Gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am
der WRRL einzubeziehen sei. Insbesondere lasse sich aus der Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde nicht ableiten, dass das Projekt nicht konkret förderungsfähig sei, zumal das Hessische Umweltministerium zu dem Ankauf Stellung genommen und dieses - trotz Auslaufens der bisherigen Förderungsrichtlinie - für förderungsfähig angesehen habe. Dies werde auch durch eine weitere Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde bestätigt, in welcher näher dargelegt werde, weshalb das fragliche Grundstück in die konkrete Planung des Bewirtschaftungsplanes zu dem FFH-Gebiet einbezogen worden sei und welche Maßnahmen dort geplant seien. Die Planerstellung durch das beauftragte Büro in Stadt6 sei bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages weit fortgeschritten gewesen und solle demnächst (
jetzigem Stand im Januar 2016) abgeschlossen werden. Zudem werde dort
jetzigem Stand das Kaufgrundstück als konkrete Maßnahmenfläche wegen seiner besonderen Eignung konkret beplant. Da somit ein konkret förderungsfähiges Projekt vorliege müsse die Genehmigung erteilt werden, selbst wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb ein dringendes Aufstockungsbedürfnis geltend gemacht habe, was im vorliegenden Fall bisher ohnehin nicht hinreichend
gewiesen sei. Da von der Ausübung des Vorkaufsrechtes trotz Erreichens der erforderlichen Flächengröße abgesehen worden sei, stelle dies ein Indiz für die Nichtanerkennung des Aufstockungsbedürfnisses dar. Die Genehmigung sei somit ohne die Veräußerungsauflage, die als unverhältnismäßig einzustufen sei, zu erteilen. Das Amtsgericht hat auf Veranlassung des Senats zunächst die unterlassene Anhörung und Beteiligung der Beteiligten zu 2) und 3) als Verkäufer
geholt und sodann mit Beschluss vom
dem das Amtsgericht im Abhilfeverfahren die erstinstanzlich zunächst unterlassene Beteiligung und Anhörung der Beteiligten zu 2) und 3) als Verkäufer
geholt und sodann durch Beschluss gemäß §§ 9 LwVG, 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG in der gebotenen Weise unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch begründeten Beschluss vom der Beschwerde nicht abgeholfen hat, ist über das Rechtsmittel gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 LwVG durch den Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden. Die Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, weil der Kaufvertrag ohne die im erstinstanzlichen Verfahren und mit der Beschwerde angegriffene Veräußerungsauflage zu genehmigen ist. Der Kaufvertrag unterfällt der Genehmigungspflicht
VG, weil es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 1 GrdstVG handelt, welches die in Hessen maßgebliche Mindestgröße von 0,25 ha
VG in Verbindung mit § 1 des Hessischen Gesetzes über die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken überschreitet.
VG darf die Genehmigung für die Veräußerung eines Grundstückes nur dann versagt oder durch eine Auflage im Sinne des § 10 GrdstVG eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Eine solche ungesunde Verteilung von Grund und Boden liegt
VG in der Regel vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Zu deren Konkretisierung ist
der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NJW-RR 1997, 336 m.w.N.), welche auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgeht (BVerfGE 21, 73 ), auf die von der Bundesregierung periodisch erstatteten Agrarberichte zurückzugreifen. Danach besteht ein wesentliches agrarstrukturelles Ziel wie bereits seither auch weiterhin darin, die erforderliche Eigenlandausstattung der Landwirtschaft sicherzustellen. Deshalb widerspricht es regelmäßig den angestrebten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, wenn ein landwirtschaftlich nutzbares Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines landwirtschaftlichen Betriebes mit hinreichender Dringlichkeit benötigt (ständige Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte, vgl. BGH NJW-RR 1998, 1472 und 2006, 1245; OLG Schleswig OLGR 2009, 342; OLG Frankfurt RdL 2000, 188 und 2013, 44 und RdL 2015, 75; OLG Jena BzAR 2014, 325; OLG Dresden BzAR 2014, 210; OLG Celle AUR 2013, 255; OLG Stuttgart AUR 2011, 284). Allerdings ist
dem Inhalt der Agrarberichte der Bundesregierung (vgl. zuletzt Agrarberichte 2011 und 2015 - veröffentlicht jeweils im Archiv Agrarberichte der Bundesregierung) zu entnehmen, dass zwischenzeitlich als weiteres agrarpolitisches Hauptziel unter anderem auch die Sicherung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt verfolgt wird und in der staatlichen Agrarpolitik den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes verstärkt Rechnung getragen wird, da dies letztlich auch im Interesse der Landwirtschaft liegen soll (vgl. BGH NJW-RR 1997, 232 und OLG Oldenburg AUR 2013, 417). Maßnahmen des Umwelt- und Naturschutzes, die zunehmend an Bedeutung für die angestrebte Verbesserung der Agrarstruktur gewinnen (vgl. hierzu Kollrus RdL 2011, 197), werden deshalb mittlerweile in der obergerichtlichen Rechtsprechung gleichrangig neben den agrarstrukturell weiterhin förderungswürdigen Interessen der Landwirtschaft an einer ausreichenden Flächenausstattung anerkannt, wenn der Grundstückserwerb zur Verwirklichung eines konkreten Naturschutzprojektes dient, das staatlich befürwortet und gefördert wird (vgl. BGHZ 94, 292 = MDR 1985, 1023 = NJW-RR 1986, 312 und BGH NJW-RR 1997, 336 = AgrarR 1997, 154; BGH NJW-RR 2006, 1245 ; OLG Oldenburg AUR 2013, 136 und AUR 213, 417; OLG Stuttgart RdL 1997, 158; OLG Jena AgrarR 2001, 120 = RdL 2000, 301), OLG Koblenz RdL 2001, 214). Dabei bedarf es im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Amtsgerichts keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob das hier von dem Beschwerdeführer als Naturschutzverband verfolgte Projekt in Bezug auf seine Konkretisierung und Förderungsfähigkeit im Einzelnen den Anforderungen entspricht, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung in Fortführung der von dem Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze als Voraussetzung für eine Gleichstellung mit den Aufstockungsbedürfnissen von leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieben aufgestellt worden sind (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Oldenburg AUR 2013, 417 sowie Netz, GrdstVG, Ziffer 4.10.4.1 = S. 550 ff). Denn jedenfalls durfte die beantragte Genehmigung gemäß § 9 Abs. 5 GrdstVG nicht durch die erstinstanzlich und im Beschwerdeverfahren angefochtene Veräußerungsauflage eingeschränkt werden.
VG darf, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Vorkaufsrecht
dem Reichssiedlungsgesetz - RSG - ausgeübt werden kann, das Vorkaufsrecht aber nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift - also wegen einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens - nur dann versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt. Gegenstand des Kaufvertrages ist hier kein landwirtschaftlicher Betrieb, sondern ein einzelnes landwirtschaftlich nutzbares Grundstück. Die Voraussetzungen für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes
1 RSG lagen vor. Insbesondere handelt es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück, welches die in Hessen maßgebliche Mindestgröße von 0,5 ha für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes
V. m. § 4 der Hessischen Verordnung zur Ausführung des RSG vom 18.11.2012 (GVBl. I S. 689), zuletzt geändert durch Art. 12 der VO vom 10.11.2012 (GVBl. I S. 410) überschreitet. Ausschlussgründe im Sinne des § 4 Abs. 2 RSG sind ebenfalls nicht gegeben. Die untere Genehmigungsbehörde hat in ihrem Genehmigungsbescheid vom 23. Mai 2014 und in ihrer Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren vom 01. Oktober 2014 (Bl. 155 a ff d. A.) zu erkennen gegeben, dass
ihrer Auffassung die Genehmigung im Hinblick auf das Erwerbsinteresse mehrerer leistungsfähiger Haupterwerbslandwirte zu versagen gewesen wäre, weil
dortiger Auffassung die Voraussetzungen für die Gleichstellung des von dem Beschwerdeführer als Naturschutzverband mit dem Erwerb verfolgten Projektes mit dem Erwerbsinteresse dieser Landwirte nicht gegeben seien. Auf dieser Grundlage wäre die untere Genehmigungsbehörde verpflichtet gewesen, bevor sie über den Antrag auf Genehmigung entscheidet, den Vertrag gemäß § 12 GrdstVG dem Siedlungsunternehmen zur Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes vorzulegen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 07. Juli 1966 (Az. V BLw 9/66 = NJW 1966, 2310 = MDR 1966, 829) hervorgehoben, dass
Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 5 GrdstVG im Falle der Nichtausübung des Vorkaufsrechtes nicht mehr zu prüfen ist, ob nicht doch ein Fall der ungesunden Verteilung von Grund und Boden vorliegt. Vielmehr verbietet § 9 Abs. 5 GrdstVG, sich zur Versagung der Genehmigung auf den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden zu berufen, wobei es nicht darauf ankommen kann, aus welchen Gründen auch immer das Siedlungsunternehmen von der Ausübung des Vorkaufsrechtes Abstand genommen hat. In Konkretisierung dieser auch von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum geteilten Auffassung (vgl. OLG Stuttgart, RdL 1970, 232; OLG Frankfurt RdL 2005, 274; OLG Jena AUR 2013, 340; Netz, GrdstVG, a. a. O., Ziffer 4.10.7 = S. 559) hat der Bundesgerichtshof nunmehr in seinem Beschluss vom 25. April 2014 (Az BLw 5/13 = NJW-RR 2014, 1168 = AUR 2014, 384) herausgestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Genehmigungsbehörde den Vertrag, obwohl ein Vorkaufsrecht
dem RSG hätte ausgeübt werden können, entgegen § 12 GrdstVG dem Siedlungsunternehmen nicht vorgelegt hat, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Denn die Genehmigungsbehörde kann durch ein solches gesetzwidriges Verhalten weder dem Erwerber die Vorteile entziehen, die sich für ihn
VG aus der Nichtausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes ergeben, noch darf sie den ihr zustehenden Prüfungsrahmen auf den in § 9 Abs. 1 Nr. 1GrdstVG bezeichneten Versagungsgrund erweitern (so BGH a.a.O., unter Hinweis auf OLG Koblenz RdL1964, 292-293 und OLG Oldenburg RdL 1976, 52). Vielmehr kommt bei Nichtausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes eine Versagung der Genehmigung oder deren Einschränkung durch Auflagen oder Bedingungen nur bei Vorliegen eines Versagungsgrundes
VG in Betracht (vgl. BGH a.a.O.). Ein solcher Versagungsgrund ist hier jedoch nicht gegeben. Zum einen liegt keine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung eines einzelnen Grundstückes oder einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG vor. Zum anderen steht der Kaufpreis auch nicht in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstückes (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG), da der vereinbarte Kaufpreis von 2,-- EUR pro qm exakt dem aus der amtlichen Sammlung zu entnehmenden Bodenrichtwert für dieses Gebiet entspricht. Die Rechtsfolge der Verpflichtung zur uneingeschränkten Genehmigung des Vertrages
VG kann entgegen der Auffassung der unteren Genehmigungsbehörde auch nicht unter Rückgriff auf § 9 Abs. 6 GrdstVG umgangen werden.
VG muss bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden. Damit wird klargestellt, dass auch die Belange anderer volkswirtschaftlich bedeutsamer Unternehmen zu berücksichtigen sind, die ebenso wie Landwirte auf Flächen im Außenbereich angewiesen sind und deshalb nicht darauf verwiesen werden können, sich notwendige Grundstücksflächen anderenorts zu beschaffen, wobei neben der ausdrücklich erwähnten Roh- und Grundstoffgewinnung alle überindividuellen Interessen von Industrie, Gewerbe, Handel, Verkehr, Energieversorgung , Bauwesen sowie Grundstückserwerbe zur Erfüllung kommunaler, kirchlicher oder karitativer Zwecke beachtlich sein können (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1522 = RdL 2011, 270; OLG Oldenburg NJW-RR 2010, 742 ; OLG Frankfurt AUR 2015, 260; Netz, a.a.O., Ziffer 4.13.1 - 3 = S.617 - 621 ). Mit der Regelung des § 9 Abs. 6 GrdstVG soll neben der Förderung der Eigenlandbeschaffung von Landwirten und den diesen
VG gleich-gestellten sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur auch volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, welche in den Agrarberichten der Bundesregierung üblicherweise nicht im Einzelnen aufgeführt werden. Die Norm zielt somit auf eine Erweiterung der Genehmigungsfähigkeit ab und ist gerade nicht dazu bestimmt, letztlich eine bereits
den vorstehenden Absätzen des § 9 GrdstVG zu erteilende Genehmigung gleichwohl zu versagen oder durch Bedingungen oder Auflagen einzuschränken. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen im Genehmigungsbescheid die Vorschriften der §§ 9 und 12 GrdstVG sowie 4 RSG ein Ermessen für die Genehmigungsbehörde bezüglich der Vorlage eines Vertrages zur Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes gerade nicht eröffnen, zumal dies wohl mit der vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 21, 73 und 26, 215) hervorgehobenen Bedeutung des Genehmigungsvorbehaltes und der Veräußerungsbeschränkung als schwerwiegenden, aber aus den übergeordneten Gründen der Verbesserung der Agrarstruktur gerechtfertigten Eingriffen in das grundgesetzlich durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht und den Freiheitsanspruch des Bürgers nicht vereinbar wäre. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung für den hier relevanten Kaufvertrag ist
alledem ohne die von dem Beschwerdeführer allein noch angefochtene Veräußerungsauflage zu erteilen. Demgegenüber kam eine vollständige Aufhebung der Verpachtungsauflage trotz des Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 GrdstVG nicht in Betracht. Zwar kann
VG das Landwirtschaftsgericht und damit auch der Senat als Beschwerdeinstanz die Entscheidungen treffen, die auch die Genehmigungsbehörde zu treffen befugt ist. Da der Beschwerdeführer aber
zunächst uneingeschränkt gestelltem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht seinen Antrag ausdrücklich dahingehend eingeschränkt hat, dass nur die mit der Genehmigung verbundene Veräußerungsauflage angefochten und die Verpachtungsauflage ausdrücklich akzeptiert wurde, was im Hinblick auf die insoweit gegebene Teilbarkeit des Streitgegenstandes als zulässig anzusehen ist, liegt eine Beschränkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung und damit auch der Beschwerde vor, welche einer vollständigen Aufhebung dieser Verpachtungsauflage entgegensteht. Allerdings war die Verpachtungsauflage im Hinblick auf den zwischenzeitlichen verfahrensbedingten Zeitablauf bezüglich des Fristbeginns anzupassen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG, wobei der Senat eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten aus Billigkeitsgründen nicht für geboten erachtet hat. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 61 Abs. 2, 60 Abs. 1 GNotKG. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde
VG i.V.m. § 70 FamFG zugelassen, da insbesondere die Frage des Verhältnisses der Absätze 5 und 6 des § 9 GrdstVG von grundsätzlicher Bedeutung ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018313
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.