Zwangsvollstreckung: Anforderung an Erfüllung eines Auskunftstitels Leitsatz Ist der Auskunftsschuldner im vorangegangenen Erkenntnisverfahren mit der Begründung zur Auskunft verurteilt worden, es sei nicht dargetan worden, auf welchen Erkenntnismöglichkeiten die bisher gemachten, nur pauschalen Angaben beruhten, kommt der Schuldner im Rahmen eines nachfolgenden Zwangsmittelverfahrens nach § 888 ZPO der titulierten Auskunftsverpflichtung - soweit er bei der pauschalen Angabe bleibt - erst dann nach, wenn er diese Erkenntnismöglichkeiten näher darlegt. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 16. April 2015, 2-6 O 303/12 Tenor Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: € 2.000,00. Gründe I. Mit Urteil des Senats vom 11.9.2014 (...) sind die Beklagten unter anderem verurteilt worden, der Klägerin Auskunft zu erteilen, an wie viele Personen das Schreiben vom 23.12.2011 versandt worden ist, in dem behauptet wurde, die Klägerin habe eine Preiserhöhung von ca. 12 % für alle "X"-Präparate angekündigt. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu, der Anspruch der Klägerin beschränke sich auf die Auskunft, an wie viele Personen das Schreiben versandt worden ist. Eine Auskunftspflicht, die die Namen und Adressen der angeschriebenen Kunden der Beklagten umfasst, wäre unverhältnismäßig. Weiter heißt es: "Die Beklagten sind verpflichtet, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um die Zahl der Adressaten des Schreibens vom 23.11.2011 möglichst genau benennen zu können. Der Auskunftsanspruch ist daher auch nicht dadurch erfüllt, dass der Beklagte zu 1) in der Senatsverhandlung erklärt hat, das Schreiben sei nach seiner Schätzung an etwa 30 Unternehmen versandt worden. Zu einer umfassenden und gewissenhaften Auskunftserteilung gehört, dass alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft und dargestellt werden, auf denen die genannte Zahl der Adressaten beruht." Die Beklagten haben mit Schreiben vom 10.10.2014 erklärt, nach Erinnerung des Beklagten zu 1 sei das Rundschreiben an ca. 30 Personen versandt worden (Anlage A1, Bl. 267 d.A.). Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 16.4.2015 gegen die Beklagten ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils € 1.000,00 verhängt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 5.5.2015. Mit Schriftsatz vom 22.7.2015 hat die Klägerin das Zwangsmittelverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben der Erledigung widersprochen. Mit Beschluss vom 30.10.2015 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und festgestellt, dass der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds vom 22.10.2014 in der Hauptsache erledigt ist. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Zwangsmittelantrag ursprünglich zulässig und begründet war. Die Beklagten haben zwar mit Schreiben vom 10.10.2014 Auskunft über die ungefähre Anzahl der Empfänger des Rundschreibens erteilt. Die Auskunft war jedoch offensichtlich unvollständig.
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