Lebensversicherung: Unwirksame Belehrung über Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 12. Februar 2015, 3 O 157/13 Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.02.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.988,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 05.09.2013 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz haben die Kläger 55% und die Beklagte 45% zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe (Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 II, 313 a ZPO abgesehen.) Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, und hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht (insgesamt) abgewiesen. Der Kläger kann dem Grunde nach Rückabwicklung des Versicherungsvertrags verlangen, weil er rechtswirksam zurückgetreten ist. Eine Saldierung mit den zugunsten der Beklagten anzusetzenden Positionen führt zu dem zugesprochenen Betrag in Höhe von 6.988,40 €. Die weitergehende Forderung ist indes unbegründet. Der zwischen den Parteien mit Wirkung zum 01.02.2003 geschlossene Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Rente ist jedenfalls durch die Erklärung des Klägers vom 23.08.2013 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden. Auf den vorliegenden Vertrag findet § 8 VVG in der Fassung vom 21.07.1994, gültig vom 29.07.1994 bis zum 07.12.2004 (nachfolgend VVG 1994) Anwendung. Der Kläger ist mit Erklärung vom 23.08.2013 wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten sein. Die Widerspruchserklärung des Klägers vom 23.08.2013 (Anlage K 4, Bl. 24 ff. d.A.) kann als Rücktritt ausgelegt werden, da "Rückabwicklung" verlangt worden ist und das Begehren des Klägers erkennbar darauf gerichtet war, eine rechtswirksame Erklärung, die zur Rückabwicklung des Vertrages führen würde, abzugeben. Diese Erklärung bestand in einer Rücktrittserklärung, die - für den Fall, dass die ausdrücklich genannten Rechtsbehelfe des Widerspruchs gemäß § 5 a VVG, des Widerrufs nach § 8 VVG, der Anfechtung nach § 119 BGB nicht durchgreifen sollte - hilfsweise gewollt war. Bei der Lebensversicherung bestand nach altem Recht das in § 8 Abs. 4 VVG a.F normierte Widerrufsrecht nicht; an seiner Stelle gewährte § 8 Abs. 5 VVG a.F. dem Versicherungsnehmer ein Rücktrittsrecht. Die im Versicherungsantrag erfolgte Belehrung des Klägers über das Rücktrittsrecht ist unwirksam, weil sie nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben worden ist. Zudem ist die Belehrung inhaltlich unzureichend, weil sie dem Versicherungsnehmer nicht mitteilt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für den Fristbeginn die Übersendung der Police darstellt, mit deren Zugang der Vertrag zustandekommt. Die Angabe: "Abschluss des Vertrages" reicht nicht aus, um dem Versicherungsnehmer klar vor Augen zu halten, dass es für den Fristbeginn einer Annahmeerklärung der Beklagten bedarf, die in der Zusendung des Versicherungsscheins zu sehen ist. Darüber hinaus fehlt es an einer "Bestätigung der Belehrung durch Unterschrift", weil sich die Bestätigung, die der Kläger im Antragsformular unterzeichnet hat, nicht auf die Belehrung über das Rücktrittsrecht beschränkt, sondern den Erhalt bestimmter Unterlagen einbezieht. Insoweit gelten die Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 30.09.1992, VIII ZR 196/91, BGHZ 119, 283, entsprechend. Die Jahresfrist des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform einschränkend dahin auszulegen, dass sie im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urt.v. 17.12.2014, IV ZR 260/11, VersR 2015, 224 ff., abgedruckt in Juris + Anlage K 24, Bl. 253 ff. d.A.). Das Rücktrittsrecht des Klägers ist auch nicht nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistungen - nach Abrechnung des Vertrags durch die beklagte Versicherung und Auszahlung des um den Stornoabschlag, die Kapitalertragssteuer sowie den Solidaritätszuschlag verminderten Fondsguthabens - erloschen. Eine analoge Anwendung der §§ 7 II VerbrKrG, 2 I 4 HWiG, die nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2013 (a.a.O., Rn. 25) grundsätzlich in Betracht kommt, setzt voraus, dass die Vertragspartner des Versicherungsvertrags ihre beiderseitigen Leistungen vor dem 31.12.2001 vollständig erbracht haben (vgl. BGH vom 16.10.2013, a.a.O., Rn. 30). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Denn das Versicherungsverhältnis des Klägers wurde - nach erklärtem Widerruf - von der Beklagten erst zum 01.04.2012 abgerechnet. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat (BGH, Urt. v. 24.11.2009, XI ZR 260/08, WM 2010, 34, zit. nach juris, Rn. 16; Urt. v. 07.05.2014, IV ZR 76/11, zit. nach juris, Rn. 37 sowie Urt. v. 17.12.2014, IV ZR 260/11, zit. nach juris, Rn. 28), ist für eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den §§ 7 II VerbrKrG, 2 I 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze kein Raum mehr. Der Kläger verstößt mit der Berufung auf sein Rücktrittsrecht auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Verwirkung ist nicht eingetreten. Der Kläger hat zwar längere Zeit keinen Gebrauch von seinem Widerrufsrecht gemacht; es fehlt aber an dem erforderlichen Umstandsmoment. Die Beklagte konnte schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Vertrags bis zum Ende der regulären Laufzeit für sich in Anspruch nehmen, weil sie diese Situation selbst dadurch herbeigeführt hat, dass sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Belehrung über sein Rücktrittsrecht erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2014, IV ZR 76/11). Nach wirksamem Rücktritt des Klägers vom Vertrag ist der Vertrag nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln. Eine Beschränkung der Rücktrittsfolgen auf die Zukunft kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2014, IV ZR 260/11, zit. nach juris, Rn. 30; KG Berlin, Urt. v.13.02.2015, 6 U 179/13, VersR 2015, 1107 , zit. nach juris, Rn. 23 ff.). Vielmehr sind die Parteien gemäß § 346 I BGB verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben (vgl. KG Berlin, a.a.O., Rn. 28). Die Beklagte hat dem Kläger sämtliche Prämienleistungen nebst gezogener Nutzungen herauszugeben, der Kläger ist zur Erstattung des Wertes des für die Vertragsdauer erlangten Versicherungsschutzes verpflichtet. Konkret ergibt sich hier Folgendes:
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