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OLG Frankfurt 4. Strafsenat 4-3 StE 4/10 - 4 - 1/15 Urteil Verurteilung wegen Mittäterschaft am Völkermord in Ruanda 1994 (OLG Frankfurt: Ruanda II) §

Verurteilung wegen Mittäterschaft am Völkermord in Ruanda 1994 (OLG Frankfurt: Ruanda II) Anmerkung Das vorausgegangene erste Urteil vom 18.2.2014 zum Az. 5-3 StE 4/10 - 4 - 3/10 (ebenfalls abrufbar) wurde durch den BGH durch Entscheidung vom 21.5.2015, Az. 3 StR 575/14 teilweise aufgehoben.Der hier dargestellte Entscheidungstext gibt eine anonymisierte und gekürzte Fassung des Urteils wieder.Der nicht-anonymisierte Urteilstext kann nur im Wege der Akteneinsicht unter den Voraussetzungen von §§ 474 ff. StPO eingesehen werden. Der Antrag ist grundsätzlich bei der aktenführenden Behörde - hier also der Bundesanwaltschaft - zu stellen. Es wurde zwischenzeitlich Revision gegen das Urteil eingelegt.Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de). Verfahrensgang nachgehend BGH, 26. Juli 2016, 3 StR 160/16, Revision als unbegründet verworfen Tenor Der Angeklagte wird wegen Völkermordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten wird festgestellt. Es wird festgestellt, dass 1 Jahr dieser Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, die Kosten der Revisionen des Generalbundesanwalts und der Nebenkläger Zeugin 34, Zeuge 88 und Zeugin 35 sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Im Übrigen hat er darüber hinaus die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe Vorbemerkung: Die in dem zentralafrikanischen Land Ruanda lebende Bevölkerung wurde seit frühester Zeit in die durch ihr Volkstum bestimmten Gruppen der Hutu, der Tutsi und der Twa eingeteilt. Es gab vielfach ethnisch motivierte Gewalttaten. Der Angeklagte, der der Volksgruppe der Hutu angehört, war seit 1988 Bürgermeister der ca. 65.000 Einwohner zählenden, im Norden Ruandas gelgenen Gemeinde Muvumba. Nachdem am 1. Oktober 1990 die Front Patriotique Rwandais (FPR), der mehrheitlich Tutsi angehörten, von Uganda aus Ruanda angegriffen hatte, flohen die Bürger Muvumbas in Richtung Süden. 1993 erreichten sie die Gemeinde Murambi, wo sie unter der Verwaltung des Angeklagten in drei Flüchtlingslagern lebten. In dieser Zeit wurde in Ruanda eine Propaganda betrieben, der zufolge die Angehörigen der durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi "Komplizen" der FPR und deshalb Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen. Es hatten sich die extremistischen Interahamwe-Milizen gebildet, die Tutsi angriffen und verfolgten. Als am Abend des 6. April 1994 das Flugzeug des ruandischen Präsidenten Habyarimana beim Landeanflug auf den Flughafen von Kigali abgeschossen wurde, begann der ruandische Genozid, bei dem Angehörige der Bevölkerungsmehrheit der Hutu in der Zeit vom 6. April 1994 bis zum 18. Juli 1994 zwischen 500.000 und 1.000.000 Menschen töteten, die zum allergrößten Teil der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Tutsi angehörten. Ein kleiner Teil der Getöteten waren sogenannte "gemäßigte" Hutu, die in Opposition zur Regierung standen oder sich dem Töten widersetzten. Im Zuge dieser Geschehnisse fand auch das sogenannte "Kirchenmassaker von Kiziguro" statt. Mindestens 450 Menschen, von denen die allermeisten den Tutsi angehörten, hatten vor den Gewalttaten auf dem Gelände der Kirche des in der Gemeinde Murambi gelegenen Ortes Kiziguro Schutz gesucht, das am 11. April 1994 von Soldaten, Gendarmen, Gemeindepolizisten sowie Bürgern Murambis und Muvumbas und Angehörigen der Interahamwe-Milizen angegriffen wurde. Dieser Angriff wurde vom ehemaligen Bürgermeister der Gemeinde Murambi Jean-Baptiste G. und anderen Autoritätspersonen befehligt, zu denen auch der Angeklagte zählte. Der Angeklagte erschien zu Beginn des Massakers am Kirchengelände, stand neben G., als dieser den Befehl gab, mit dem Töten zu beginnen, und rief den Angreifern sodann selbst Aufforderungen wie "Helft!", "Helft mal!", "Arbeitet" und "Fangt mit Eurer Arbeit an!" zu. Die Angreifer töteten mindestens 400 der auf dem Kirchengelände befindlichen Menschen überwiegend mit Macheten, Lanzen, Knüppeln, Äxten, Beilen und Hacken zumeist auf sehr qualvolle Weise. Viele der Getöteten und einige noch Lebende warfen die Angreifer in eine Grube; sie vergewaltigten Tutsi-Frauen und -Mädchen. Während des Massakers erkundigte sich der Angeklagte bei den Angreifern nach dem Stand der Tötungen, brachte mit seinem Fahrzeug weitere bewaffnete Angreifer zum Kirchengelände, die sich an den Tötungen beteiligten, forderte sodann die Angreifer auf, weiter zu töten, die Leichen zur Grube zu transportieren und sich dabei zu beeilen. Die das Kirchengelände umstellenden Angreifer wies er an aufzupassen, dass niemand entkomme. Nach Beschränkung der Strafverfolgung gemäß den §§ 154, 154a StPO hatte der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im ersten Rechtsgang den Angeklagten der Beihilfe zum Völkermord schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Revisionen des Generalbundesanwalts und der Nebenkläger Zeugin 34, Zeuge 88 und Zeugin 35 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den erkennenden Senat zurückverwiesen. Dieser hat den Angeklagten des Völkermordes in Mittäterschaft schuldig gesprochen und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Eine Verständigung nach § 257c StPO hat nicht stattgefunden. I. Feststellungen 1 A. Feststellungen zur Person des Angeklagten 1 B. Feststellungen zum Tatgeschehen 9 1. Der geschichtliche Hintergrund der zur Verurteilung gelangten Tat 9

  1. a)Die geographischen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ruandas 9
  2. b)Die Unterscheidung der Bevölkerung in Hutu, Tutsi und Twa 9
  3. c)Die Entwicklung und Geschichte der ruandischen Gesellschaft bis 1946 10
  4. d)Die Entwicklung und Geschichte Ruandas von 1946 bis zum 1. Oktober 1990 12
  5. e)Der Aufbau der ruandischen Verwaltung und die besondere Rolle der Bürgermeister 16
  6. f)Die Entwicklung und Geschichte Ruandas vom 1. Oktober 1990 bis zum April 1994 18
  7. g)Die Geschehnisse von April bis Juli 1994 27 2. Die Situation der vom Angeklagten geführten Bürger von Muvumba in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zum April 1994 Z32
  8. a)Die Entwicklung im Norden und im Nordosten Ruandas nach dem Angriff vom 1. Oktober 1990 bis zum April 1994 32
  9. b)Die Flucht der Bürger von Muvumba nach Ngarama und Murambi und deren Aufenthalt in den dortigen Flüchtlingslagern 34
  10. c)Die Machtverhältnisse in der Gemeinde Murambi nach Ankunft der Flüchtlinge aus Muvumba 36 3. Die ambivalente Haltung des Angeklagten zu der Volksgruppe der Tutsi 39 4. Der Beginn der gegen die Volksgruppe der Tutsi gerichteten Gewalttaten in Murambi 41 5. Die örtlichen Verhältnisse des Krankenhauses und des Kirchengeländes von Kiziguro 41 6. Das Schutzsuchen im Krankenhaus und auf dem Kirchengelände und dessen Belagerung 43 7. Die Vorbereitung des Angriffs auf das Kirchengelände und die Abreise der Priester 45 8. Die zur Verurteilung gelangte Tat: Das Kirchenmassaker von Kiziguro am 11. April 1994 47 9. Die Flucht von Murambi nach Tansania 58 10. Einstellungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO 59 II. Beweiswürdigung 61 A. Zu den unter I. A. getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten 61 B. Zu den unter I. B. getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen 61 1. Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen 61 2. Feststellungen zur inneren Tatseite 63
  11. a)Tatvorsatz 63
  12. b)Zerstörungsabsicht 69
  13. c)Tätervorsatz 76 III. Rechtliche Würdigung 79 A. Die Strafbarkeit wegen Völkermordes gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB 79 1. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts 79 2. Die Anwendbarkeit der § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. und § 6 Nr. 1 StGB a. F. 80 3. Objektiver Tatbestand 80 4. Subjektiver Tatbestand 84 5. Gesamttat als Bezugspunkt 87 6. Rechtswidrigkeit und Schuld 88 B. Tateinheit 89 C. Zum Nichtvorliegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung 89 IV. Bestimmung der Rechtsfolge 88 V. Kompensation der langen Dauer des Verfahrens 90 VI. Keine Anrechnung der im Kongo erlittenen Gefangenschaft auf die verhängte Strafe 93 VII. Feststellung der besonderen Schwere der Schuld 93 VIII. Kostenentscheidung 99 I. Feststellungen A. Feststellungen zur Person des Angeklagten Der Angeklagte wurde am XX.XX.1957 in Byumba / Kiyombe in Ruanda geboren. Er wuchs gemeinsam (...) bei (...) auf. Von 1963 bis 1971 besuchte er eine Regelschule. 1971 wechselte der Angeklagte auf eine in Kigali, der Hauptstadt von Ruanda, gelegene Schule für Technik, die er 1976 mit einem Abschluss beendete, der dem deutschen Fachabitur vergleichbar ist. (...) Von 1982 bis 1985 lebte der Angeklagte in Deutschland. Gefördert durch ein Stipendium, das der ruandische Staat gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ) vergab, studierte er in diesem Zeitraum an der Staatlichen Fachschule für Bautechnik am Balthasar-Neumann-Technikum in Trier mit Schwerpunkt Tiefbau und erlangte den Abschluss eines staatlich geprüften Technikers für Tiefbau. 1985 kehrte der Angeklagte nach Ruanda zurück und erhielt eine Beschäftigung als Ingenieur für Straßenbau in der Abteilung für Brückenbau des ruandischen Verkehrsministeriums, das ihn in die Präfektur Byumba entsandte, wo der Angeklagte als Vertreter des Ministeriums für die Instandhaltung der Straßen und ähnliche Fragen zuständig und auch mit einem Projekt der GTZ befasst war. Im Jahr 1985 heiratete der Angeklagte die am XX.XX.19XX geborene ruandische Staatsbürgerin Zeugin 64, mit der er bis zu seiner Entsendung in die Präfektur Byumba in Kigali wohnte. (...) Aufgrund seiner Tätigkeit für das Ministerium in Byumba war der Angeklagte dem Präfekten dieser Präfektur bekannt. Dieser und weitere Personen kamen zu der Auffassung, der Angeklagte solle für die im Norden der Präfektur, an der Grenze zu Uganda gelegene, ca. 25 Kilometer von Nyagatare entfernte, ungefähr 65.000 Bürger umfassende Gemeinde Muvumba arbeiten und deren Bürgermeister werden. Nachdem der Angeklagte im März 1988 in das Innenministerium versetzt worden war und eine dafür zuständige Kommission die Eignung des Angeklagten, der den Hutu angehörte, für das Amt des Bürgermeisters von Muvumba geprüft und seiner Ernennung zugestimmt hatte, ernannte der damalige Staatspräsident Ruandas, Juvénal Habyarimana, den Angeklagten auf Vorschlag des Innenministeriums noch im Jahr 1988 zum Bürgermeister von Muvumba. Der Angeklagte betätigte sich nun auch politisch; er war Mitglied in der staatlichen Einheitspartei MRND (Mouvement révolutionnaire national pour le développement / national-revolutionäre Bewegung für Entwicklung), an deren Versammlungen in seiner Gemeinde er teilnahm und deren "Bureau Préfectoral" er angehörte. Der Angeklagte und seine Ehefrau zogen 1988 von Kigali nach Muvumba. (...) Nachdem die Front Patriotique Rwandais (Ruandische Patriotische Front, im Folgenden: FPR) am 1. Oktober 1990 von Uganda aus Ruanda angegriffen hatte (vgl. dazu unten unter I. B. 1.
  14. f)und I B. 2. a)), nahm sie gleich Anfang Oktober 1990 als erste ruandische Gemeinde Muvumba ein. Muvumba war nun nicht nur stark von den Kämpfen zwischen der FPR und der ruandischen Armee FAR (Forces Armées rwandaises) betroffen, es kam auch zu Gräueltaten an der Zivilbevölkerung und zu Plünderungen. Deshalb verließ der Angeklagte mit seiner Familie Muvumba und zog für einige Zeit nach Ngarama. Als die FAR die FPR zurückgeschlagen hatte, begab sich der Angeklagte wieder nach Muvumba. In der Folgezeit mussten er und seine Familie mehrfach vor der FPR fliehen, um nach deren jeweiligem Rückzug wieder nach Muvumba zurückzukehren. Am 1. Februar 1992 griffen Soldaten der FPR das Haus des Angeklagten durch Beschuss an, während sich der Angeklagte und seine Familie darin aufhielten. Es gelang ihnen, ihr Leben dadurch zu retten, dass sie sich zu viert in eine Badewanne kauerten. Danach verbrachte die Ehefrau des Angeklagten mit den beiden Töchtern längere Zeiten bei ihren Eltern in X. und in Y. in der Gemeinde Byumba und kam nur in ruhigeren Zeiten zurück, wenn keine Angriffe zu befürchten waren. (...) Im Zuge der seit dem 1. Oktober 1990 stattfindenden militärischen Kämpfe und der mit diesen einhergehenden Angriffen auf die Zivilbevölkerung wurden auch zahlreiche Angehörige des Angeklagten getötet, so (...). Während die allermeisten der vom Angeklagten geführten Bürger von Muvumba Ende 1991 / Anfang 1992 in das südlich gelegenere Ngarama und im Februar 1993 in die noch weiter süd-südöstlich in der Präfektur Umutara gelegene Gemeinde Murambi flohen, wo sie in Flüchtlingslagern lebten, zog die Ehefrau des Angeklagten im Jahr 1993 mit den Töchtern nach X., (...). Der Angeklagte nahm sein Amt als Bürgermeister der Angehörigen der Gemeinde Muvumba auch in Murambi weiter wahr und wohnte bei einem seiner Onkel, dem (...) Z, im Sektor Kiramuruzi der Gemeinde Murambi; seine Familie besuchte der Angeklagte an den Wochenenden. Nach dem Tatgeschehen (siehe dazu unten unter I. B.) floh der Angeklagte mit vielen Angehörigen seiner Gemeinde vor den herannahenden Truppen der FPR über Kayonza, Kabarondo und Kibungo nach Rusumo, von wo aus er am 29. April 1994 die Grenze nach Tansania überschritt. Seine Ehefrau floh mit den Töchtern nach (...) in den Kongo. Der Angeklagte und die weiter von ihm geführten Angehörigen der Gemeinde Muvumba kamen in tansanischen Flüchtlingslagern unter, wo der Angeklagte fünf Monate lang blieb und für das Deutsche Rote Kreuz arbeitete. Mit Hilfe des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR konnte er dann über Kenia nach (...) im Kongo fliegen. Nach einer Woche Suche fand er seine Familie im Flüchtlingslager (...) in (...) wieder, wo er nun mit ihr lebte. Hier arbeitete der Angeklagte zunächst für XXXX, danach für X und schließlich für XXX. (...) Nachdem die FPR das Flüchtlingslager (...) bereits im August 1995 angegriffen hatte, nahm sie dieses im November 1996 gemeinsam mit der vom späteren Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo Kabila geführten Armee ein, weshalb der Angeklagte erneut mit seiner Familie fliehen musste. Die Flucht führte sie über Walikali und Tingi-Tingi, von wo aus sie im März 1997 nach Kisangani flohen. Während des ca. drei Monate dauernden Fußmarsches im Flüchtlingsstrom verlor die Familie den Kontakt zu der damals knapp neun Jahre alten ältesten Tochter..., als es zu einer Schießerei kam, und fand sie über Jahre nicht wieder. Der Angeklagte, seine Ehefrau und die beiden jüngeren Töchter kamen schließlich in (...) im Kongo an. Dort blieben sie bis 2002. (...) Im März/April 2001 wurde der Angeklagte von einer Truppe des Milizenführers Jean-Pierre Bemba gefangen genommen. Der Angeklagte hat zum Grund dieser Gefangennahme angegeben, die Truppe von Bemba habe alle Ruander "gejagt", insbesondere aber Angehörige der Volksgruppe der Hutu. Da er als Gefangener für den Straßenbau eingesetzt wurde, konnte der Angeklagte sowohl Kontakt zu seiner Familie herstellen als auch mit Hilfe eines Geschäftsmannes die Flucht vorbereiten. Im August 2002 floh der Angeklagte mit seiner Familie über den Ubangi-Fluss nach Bangui in Zentralafrika. Von dort aus fuhr sie der Geschäftsmann nach Yaoundé / Kamerun, von wo aus sie über Paris nach Frankfurt am Main flogen. Nach der Ankunft am 21. August 2002 meldeten sie sich am 22. August 2002 bei der Polizei in (...). Der Angeklagte, seine Ehefrau und die beiden jüngeren Töchter kamen zunächst in einer Unterkunft für Asylbewerber in (...) unter. Die vom Angeklagten und seiner Ehefrau gestellten Asylanträge lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) mit Bescheid vom 26. September 2002 ab und forderte sie unter Abschiebungsandrohung nach Ruanda zur Ausreise aus Deutschland auf. Auf die vom Angeklagten und seiner Ehefrau zunächst zum Bayerischen Verwaltungsgericht (...) erhobene und sodann an das Bayerische Verwaltungsgericht (...) verwiesene Klage verpflichtete dieses das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Urteil vom 23. November 2006 dazu festzustellen, dass beim Angeklagten und seiner Ehefrau die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Das Verwaltungsgericht sah den Angeklagten als ausländischen Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge an, weil er als zum "Volk der Hutu" gehörendes, ehemaliges Mitglied der MRND und als ehemaliger Bürgermeister von Muvumba in Ruanda Verfolgung befürchten müsse. Dies gelte auch wegen seines Engagements in der Exilpartei RDR. Der Angeklagte zählt zu den ersten Mitgliedern der ruandischen Exilpartei RDR ("Rassemblement pour la Démocratie et le Retour des Réfugiés au Rwanda"), die 1995 in den Flüchtlingslagern im Kongo gegründet und später in "Rassemblement Républicain pour la Démocratie au Rwanda" umbenannt wurde. Nach seiner Flucht aus dem Flüchtlingslager (...) war er kaum für die RDR aktiv, schloss sich ihr aber nach Ankunft in Deutschland erneut an. 2006 trat die RDR mit anderen Gruppierungen der Partei UDF (United Democratic Forces) bei, deren Präsidentin die in Ruanda inhaftierte Victoire Ingabire ist. Diese ernannte den Angeklagten zu einem der "Informationsbeschaffer" für "RDR-Monde" ("RDR-Welt")". In dieser Funktion berichtete der Angeklagte über die aktuelle Situation und Entwicklungen in Ruanda. Er nahm auch an den jährlichen Treffen der RDR teil und arbeitete für den Vorstand der RDR in einer Kommission mit, die eine Verwaltungsstruktur für Ruanda entwarf. Der Angeklagte nahm auch an den jährlichen Versammlungen der RDR teil, bei denen er auch einen Vertreter der FDLR (Forces Démocratiques de Libération du Rwanda) kennenlernte. Gegen den Präsidenten der FDLR, Dr. Ignace M., und den Vizepräsidenten dieser Organisation, Straton M., war vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ein Strafverfahren anhängig, in dem den beiden vorgeworfen wurde, als Mitglieder der Führungsspitze der als Hutu-Milizen-Organisation in den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu der Demokratischen Republik Kongo operierenden FDLR für die Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich zu sein. Im April 2008 gingen drei Überweisungen in Höhe von insgesamt € 210,- auf einem Girokonto des Angeklagten ein, die für M. bestimmt waren. Der Angeklagte hat angegeben, er habe dies zugelassen, weil ihm gesagt worden sei, er könne auf diese Weise seinem Bruder D, der seit 1997 in Ruanda wegen des Vorwurfs, 1994 an Tötungen in Kigali beteiligt gewesen zu sein, ohne rechtsstaatliches Verfahren inhaftiert gewesen und 2007 aus der Haft entlassen worden sei, Geld zukommen lassen. Ende November 2008 wurde der Angeklagte zum Vize-Präsidenten der Ländersektion Deutschland der RDR gewählt, übte dieses Amt jedoch infolge seiner Inhaftierung in vorliegender Sache am 22. Dezember 2008 nicht aus. Zwischenzeitlich sind entsprechende Kontakte abgebrochen. Im Jahr 2005 fanden der Angeklagte und seine Ehefrau die 1997 im Flüchtlingsstrom verlorene älteste Tochter in einem Waisenhaus in (...) und nahmen sie wieder in die Familie auf. Seit August 2005 lebte der Angeklagte mit seiner Familie in der (...). Der Angeklagte und seine Familie integrierten sich gut. (...) Aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens ist ein Verwaltungsverfahren zur Beendung des Aufenthalts des Angeklagten in Deutschland eingeleitet worden, das derzeit ruht. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Mit Verbalnote vom 31. Oktober 2007 (SAO Bd. I, Bl. 17) übersandte das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit der Republik Ruanda eine Anklageschrift des Generalstaatsanwalts von Ruanda vom 19. Juli 2007 (Übersetzung in die deutsche Sprache: SAO I, Bl. 129 bis 142) sowie einen internationalen Haftbefehl vom 19. August 2007 (Übersetzung in die deutsche Sprache: SAO I, 146 bis 154) und ersuchte um Festnahme und Auslieferung des Angeklagten. Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ordnete daraufhin mit Beschluss vom 25. März 2008 die Auslieferungshaft des Angeklagten an, der sogleich festgenommen wurde. Mit Beschluss vom 6. November 2008 hob der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main den Beschluss vom 25. März 2008 mit der Begründung auf, dass die Auslieferung des Angeschuldigten nach Ruanda unzulässig sei, da in Ruanda ein faires Strafverfahren nicht gewährleistet sei. Der Angeklagte wurde aus der Auslieferungshaft entlassen. Im vorliegenden Strafverfahren wurde der Angeklagte am 22. Dezember 2008 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2008 festgenommen und befand sich sodann bis zur Aufhebung dieses Haftbefehls durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2009 in Untersuchungshaft. Der Angeklagte wurde am 26. Juli 2010 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2010 erneut festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft, die bis zum 13. September 2011 zunächst in der JVA1 vollzogen wurde und ab diesem Tag in der JVA2 vollzogen wird. Das Strafverfahren auf der Grundlage der Anklage des Generalbundesanwalts vom 29.07.2010 war zunächst vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main anhängig. Aufgrund der Art der ihm zur Last gelegten Straftaten kam es nach Beginn der Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 18. Januar 2011 und nach entsprechenden Berichten in der Presse - noch in der JVA1 -zu Anfeindungen und Handgreiflichkeiten von Mitgefangenen gegen den Angeklagten, weshalb dieser in ein anderes Haus der Justizvollzugsanstalt verlegt und zunächst nicht mehr als Hausarbeiter eingesetzt wurde. Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen des nachstehenden Geschehens am 18. Februar 2014 wegen Beihilfe zum Völkermord zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 21. Mai 2015 (Az.: 3 StR 575/14) auf die Revisionen des Generalbundesanwalts und der Nebenkläger Zeugin 34, Zeuge 88 und Zeugin 35 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den erkennenden Senat zurückverwiesen. Zwischenzeitlich ist der Angeklagte wieder als Hausarbeiter im Bereich der Anstaltsleitung und -verwaltung tätig. Die Kontakte zu seiner ... (Familie) ... bestehen fort. (...). Die Besuche in der Anstalt finden unter Überwachung statt. B. Feststellungen zum Tatgeschehen 1. Der geschichtliche Hintergrund der zur Verurteilung gelangten Tat
  15. a)Die geographischen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ruandas Ruanda liegt in Ost-Zentralafrika, etwa 200 Kilometer südlich des Äquators und grenzt im Norden an Uganda, im Westen an die Demokratische Republik Kongo (bis 1997 Zaire, zuvor Belgisch-Kongo), im Süden an Burundi und im Osten an Tansania. Mit einer Fläche von 26.338 qkm ist das Land nur gut 5.000 qkm größer als das Bundesland Hessen (21.114 qkm). Mehr als die Hälfte Ruandas liegt in einer Höhe von 1500-2000 Metern. Das Landschaftsbild ist im Nordwesten von Vulkanbergen (bis 4507 m), in weiten Teilen West- und Zentralruandas von Hügeln geprägt, weshalb Ruanda auch "Land der 1000 Hügel" genannt wird. Der Osten des Landes ist ein größtenteils mit Savannen und Felsformationen bedecktes Hochplateau, das sich von der ugandischen Grenze über den Akagera-Nationalpark bis in den Südosten des Landes und von dort nach Westen bis in die Region Bugesera südlich der Hauptstadt Kigali erstreckt. Ruanda hat ca. 10.100.000 Einwohner, es ist nach seiner Fläche eines der kleinsten Länder Afrikas, hat aber die höchste Bevölkerungsdichte dieses Kontinents. Mit ungefähr 1.000.000 Bewohnern ist die Hauptstadt Kigali die größte Stadt des Landes. Die Wirtschaft Ruandas ist zu über 90 Prozent von einer auf Selbstversorgung ausgerichteten Landwirtschaft geprägt. Nachdem im Jahr 1900 die erste katholische Missionsstation gegründet worden war, ist das katholische Christentum seit 1946 Staatsreligion.
  16. b)Die Unterscheidung der Bevölkerung in Hutu, Tutsi und Twa Alle Ruander sprechen die Sprache Kinyarwanda, eine Bantu-Sprache. Sie praktizierten in der Vorkolonialzeit dieselbe Religion und glaubten an denselben Gott Imana, der in grauer Vorzeit in Ruanda die Monarchie eingesetzt und den König (mwami) zu seinem Stellvertreter bestimmt habe. Trotz dieser Gemeinsamkeiten entwickelte sich die als physisch und physiognomisch sehr heterogen wahrgenommene ruandische Bevölkerung zu einer tief gespaltenen Gesellschaft, was sich in der Zuordnung jedes einzelnen Ruanders zu den Volksgruppen der Hutu, Tutsi oder Twa ausdrückte. 1991 bestand die ruandische Bevölkerung zu ca. 88 bis 90 Prozent aus Hutu, ca. 9 bis 12 Prozent der Bevölkerung gehörten den Tutsi an. Weniger als 1 Prozent zählten zur Gruppe der Twa, bei denen es sich um kleinwüchsige, häufig auch als "Pygmäen" bezeichnete Menschen handelt. Schon in vorkolonialer Zeit nahm man an, die Tutsi stünden nach der gottgewollten Ordnung in der ruandischen Gesellschaft oben. Unter ihnen, und mit diesen in einem nicht hinterfragbaren Abhängigkeitsverhältnis verbunden, befänden sich die Hutu sowie, am Rande der Gesellschaft, Paria gleich, die Twa. So habe der Gott Imana nicht alle Menschen gleich erschaffen, weshalb die Twa gute und erfahrene Jäger seien, die gern Schaffleisch essen, aber Ziegenfleisch ablehnten. Die Twa seien Hörige des Königs, einige auch Hörige mächtiger Tutsi, die ihnen Schafe geben können. Ein Tutsi, der Gemeinschaft mit einem Twa habe, werde verstoßen und müsse mit dem Twa zusammenleben. Die Hutu seien Bauern und züchteten Ziegen. Auch sie seien Hörige der Tutsi, die wiederum dem König unterstünden. Es bestand eine Monarchie, in der die Tutsi über den beiden anderen Bevölkerungsgruppen standen, den Adel bildeten und den König stellten.
  17. c)Die Entwicklung und Geschichte der ruandischen Gesellschaft bis 1946 Es entwickelte sich eine von großen Unterschieden und einem tief verinnerlichten Rollenverständnis ihrer Mitglieder geprägte Gesellschaftsstruktur, die sich seit Ende des 19. Jahrhunderts noch stärker differenzierte. Die Tutsi bildeten die herrschende, die Hutu die beherrschte Gesellschaftsschicht. Die Volksgruppen der Tutsi und der Hutu entwickelten jeweils eine Gruppenidentität, der zufolge sich die einzelnen Personen selbst als der jeweiligen Gruppe zugehörig betrachteten und auch von anderen als Mitglied der jeweiligen Gruppe wahrgenommen wurden. Dieser Internalisierung der Gruppenidentität entsprach die Zuordnung typischer Erscheinungsbilder, nach denen Tutsi groß und dünn seien, lange, schlanke Gliedmaßen, ein schmales Gesicht mit regelmäßigen Zügen hätten, während Hutu klein und kräftiger seien, starke Gliedmaßen, sehr dunkle Haut, gekräuseltes Haar, einen breiten Schädel, breite Gesichtszüge mit vorspringendem Kinn, breiter Nase und dicken Lippen hätten. Mit der jeweiligen Gruppenidentität ging eine jeweils andere, durch die zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen Mittel geprägte, unterschiedliche Lebensweise einher. Eheschließungen zwischen Hutu und Tutsi waren äußerst selten. Nachdem die Königreiche Ruanda und Urundi (heute: Burundi) 1884/85 auf der Berliner Kongo-Konferenz dem deutschen Kaiserreich zugeordnet worden waren, gehörte Ruanda als Deutsch-Ostafrika zum deutschen Kaiserreich, bis die deutsche Kolonialherrschaft 1916 mit dem Einmarsch belgischer und britischer Truppen endete. Ruanda war nun eine Kolonie des belgischen Königreichs. 1923 wurde Ruanda-Urundi als Mandatsgebiet des Völkerbunds belgischer Verwaltung unterstellt. Die Kolonialmächte nutzten die angebliche rassische Überlegenheit und tatsächliche militärische und politische Dominanz der Tutsi für die Verwaltung Ruandas aus. Nach einer 1933 durchgeführten Volkszählung wurde die Zugehörigkeit zu den Gruppen der Hutu, Tutsi oder Twa in den Personalausweisen vermerkt. Damit wurde die Unterscheidung der Ruander in Hutu, Tutsi und Twa in einem administrativen Akt auch rechtlich manifestiert. Die Zugehörigkeit zu einer dieser dauerhaften Gruppen war nun ein objektives Differenzierungskriterium. Von nun an war die Zugehörigkeit zu einer der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppen der Tutsi, Hutu oder Twa für jeden in Ruanda Geborenen ein unausweichliches Schicksal. Jeder Ruander wurde in eine dieser Gruppen hineingeboren, ein Verlassen der jeweiligen Gruppe war nicht möglich.
  18. d)Die Entwicklung und Geschichte Ruandas von 1946 bis zum 1. Oktober 1990 Im Jahr 1946 wurde Ruanda-Urundi unter UN-Treuhand gestellt und Belgien zur UN-Treuhandverwaltungsmacht bestellt. Allgemeines Ziel des UN-Treuhandsystems war es, "den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner der Treuhandgebiete und ihre fortschreitende Entwicklung zur Selbstregierung oder Unabhängigkeit zu fördern" (Art. 76 Nr. b UN-Charta). In diesem Sinne unternahm die belgische Verwaltung eine Reihe von Reformen, die eine stärkere Teilnahme der Ruander an der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten gewährleisten sollten. Der Erfolg dieser Reformen, die Anfang der 1950er Jahre einsetzten, war allerdings begrenzt, da sie an der Ungleichbehandlung von Hutu und Tutsi nichts änderten. Hauptstreitpunkt war das Wahlsystem zur Besetzung der Räte auf den verschiedenen Verwaltungsebenen. Bis 1956 wurden sie von Wahlmännern gewählt, die von den Leitern der unteren Verwaltungseinheiten (sous-chefs) ernannt wurden, von denen die meisten Tutsi waren. Dieser ungleichen Verteilung entsprechend waren auch die Wahlmänner-Zusammensetzung und die Wahlergebnisse. Ab Mitte 1956 war zwar die gesamte erwachsene männliche Bevölkerung wahlberechtigt, doch hatten die sous-chefs jetzt Einfluss auf die Auswahl der Kandidaten für die Wahllisten, was im Ergebnis zu keiner nennenswerten Änderung führte. Der Unmut unter der Hutu-Bevölkerung stieg und erstmals wurde er auch von Hutu in die Öffentlichkeit getragen, die, da für sie der Zugang zu anderen Einrichtungen begrenzt war, an Schulen und in Seminaren der Katholischen Kirche gelernt und studiert hatten. Der belgische Vize-Generalgouverneur Jean-Paul Harroy (1955-1960) zeigte mehr und mehr Verständnis für die Forderungen der Hutu, und auch die Katholische Kirche stellte sich nach der Amtseinführung des neuen apostolischen Vikars Monseigneur Perraudin 1955 immer offener auf die Seite der Hutu. Beflügelt von dieser Unterstützung und frustriert von der sozialen Realität veröffentlichten neun Hutu, fast alle ehemalige Seminaristen, am 24. März 1957 ein Manifest, das eine Zäsur in der jüngeren ruandischen Geschichte ist. Dieses als "Manifest der Hutu" bekannt gewordene Dokument, das ursprünglich als "Bemerkung über den sozialen Aspekt des Rassenproblems in Ruanda" ("Note sur l'aspet social du problème racial indigène au Rwanda") veröffentlicht worden war, befasste sich mit dem Verhältnis zwischen Hutu und Tutsi, das derart konfliktbeladen sei, dass es zu einer großen Gefahr für die Zukunft Ruandas zu werden drohe. Die Treuhandmacht müsse die Belange aller Ruander berücksichtigen und dürfe nicht nur einseitig die Interessen einer "Kaste" von nicht einmal 14 Prozent der Gesamtbevölkerung vertreten. Das Hauptproblem des gegenwärtigen Ruanda sei das allumfassende Monopol, welches eine "Rasse", d.h. die Tutsi ("une race, le mututsi"), ausübe. Die "Rasse" der Tutsi übe in der Politik, in der Wirtschaft und in der Kultur eine Vorherrschaft aus, und das in einer Weise, die auch nach der möglichen Unabhängigkeit des Landes Schlimmes befürchten lasse. Es müsse daher unbedingt die mental verfestigte Haltung aufgebrochen werden, wonach die Eliten Ruandas nur aus Kreisen der Tutsi stammen könnten. Alle Willkür, der die Hutu ausgesetzt seien, müsse beendet und ihnen in allen Bereichen gleiche Rechte eingeräumt werden. Andernfalls werde es keine wirkliche Demokratisierung des Landes geben. Die Tutsi verurteilten das Manifest scharf. Die Kolonialmacht Belgien und die Katholische Kirche nahmen dagegen eindeutig Partei für die Hutu, sehr zum Unwillen der Tutsi, die sich verraten fühlten. Anfang 1959 erlaubte Belgien die Gründung von politischen Parteien, wohl wissend, dass sie sich sogleich den durch ihr Volkstum bestimmten Gruppen gemäß konstituieren würden. Im Mai 1959 gründeten Tutsi die Unar (Union nationale rwandaise), die für eine möglichst schnelle Loslösung von Belgien und die Einführung einer konstitutionellen Monarchie eintrat. Wenige Monate später gründeten Hutu um Grégoire Kayibanda, der schon zu den Unterzeichnern des Hutu-Manifests gehört hatte, die Partei Parmehutu (Parti du mouvement et de l'émancipation hutu / Partei für die Bewegung und die Emanzipation der Hutu), die offen für eine Befreiung der Hutu eintrat. Ihre Führer plädierten für eine soziale Revolution, forderten die Teilhabe an der Macht und, mit dem absehbaren Ende der Kolonialzeit, die Macht schlechthin. Im Zuge dieser Radikalisierung der Beziehungen zwischen Hutu und Tutsi kam es ab November 1959 zu den ersten politisch motivierten Morden und weiteren massiven Gewaltaktionen. Auf Morde an Hutu-Politikern wurde mit einem Massenmord an Tutsi erwidert: Tausende von Hütten, in denen Tutsi lebten, wurden in Brand gesetzt und ihre Bewohner vertrieben. Der Unmut, und - nach den ersten Morden - die Wut und der Hass der Hutu richteten sich nicht nur gegen solche Tutsi, die Machtpositionen inne hatten, vielmehr wurden nun alle Tutsi zum Feind der großen Mehrheit der Ruander. Sie galten automatisch als Teil des königlichen und des kolonialen Machtsystems; aus Sicht der Hutu waren sie eine Bedrohung für die noch junge und fragile Hutu-Identität, die mit allen Mitteln, Gewalt eingeschlossen, geschützt werden musste. Im Januar 1961 riefen Hutu-Politiker die Republik aus, erklärten den Mwami für abgesetzt und die Monarchie sowie all ihre Institutionen und Symbole für abgeschafft. Die neue Verfassung vom 28. Januar 1961 unterstrich dies noch einmal, indem sie in der Präambel das Ziel formulierte, das Volk vom Joch des Feudalismus und des Kolonialismus zu befreien. Erster Präsident des ab dem 1. Juli 1962 unabhängigen Ruanda wurde Grégoire Kayibanda, der inzwischen der bekannteste Führer der Hutu-Bewegung geworden war. Die neue Elite kam nun aus den Reihen der ehemals benachteiligten Hutu, die alte Elite und mit ihr die ganze Volksgruppe der Tutsi war nunmehr nur noch geduldet, solange sie sich loyal zur Hutu-Republik verhielt. Aufgrund der Gewalttätigkeiten, die mit dieser sozialen Revolution einhergingen, verließen etwa 150.000 Tutsi das Land und flüchteten nach Uganda, Tansania, Burundi und Zaire (heute Demokratische Republik Kongo). Versuche, die Rückkehr durch militärische Angriffe gewaltsam zu erzwingen, wurden seitens der Hutu-Regierung ebenfalls mit militärischer Gewalt abgewehrt. Die noch in Ruanda lebenden Tutsi wurden aus Rache und Vergeltung für die Angriffe der Exil-Tutsi zu Hunderten und Tausenden getötet. So gelangten etwa im Dezember 1963 1000 bewaffnete Tutsi von Burundi aus bis in die Nähe der Hauptstadt Kigali, woraufhin in verschiedenen Präfekturen Ruandas Tutsi ermordet wurden. Allein in der Präfektur Gikongoro, die im Süden an Burundi grenzt, wurden um die Jahreswende 1963/64 innerhalb weniger Wochen zwischen 8.000 und 12.000 Tutsi (Männer, Frauen und Kinder) getötet. Der Plan dazu war von der politischen und militärischen Führung des Landes gefasst worden. Präfekten, Bürgermeister und Offiziere organisierten die Aufstellung von Milizen, die das Land vor den "Tutsi-Terroristen" und ihren Helfern schützen sollten; bei dem Massaker in der Präfektur Gikongoro war sogar ein Minister anwesend, um den "geordneten Ablauf der Operation zu überwachen. Auch als die Angriffe von außen in der zweiten Hälfte der auch als "Erste Republik" bezeichneten Regierungszeit Kayibandas, deutlich nachließen, änderte sich an dem "Hutismus" in Ruanda nichts, er blieb das bestimmende Merkmal der neuen ruandischen Identität, die in Frage zu stellen bei Strafe der vollständigen Vernichtung der Tutsi (so Kayibanda Ende 1964 in einer Warnung an die Tutsi im Exil) verboten war. So wurde im Jahr 1973 die Tötung von ca. 100.000 Hutu (Schätzungen belaufen sich auf bis zu 300.000) durch die Tutsi-Armee im benachbarten Burundi an den in Ruanda lebenden Tutsi gerächt; ab Februar 1973 gab es auch "Säuberungsaktionen" im öffentlichen Dienst, an Schulen und Universitäten. Am 5. Juli 1973 wurde Präsident Kayibanda von einer Gruppe von Offizieren aus dem Norden des Landes gestürzt. Nach diesem Staatsstreich wurde Juvénal Habyarimana, Generalmajor und aus dem Norden Ruandas stammender Hutu, Staatspräsident der sogenannten "Zweiten Republik". Dessen neue Regierung wollte die "soziale Revolution" durch eine "moralische Revolution" ergänzen. Dazu gehörte neben der Beseitigung von Bereicherung und Protektion aufgrund der regionalen Herkunft (unter Kayibanda waren bevorzugt Menschen aus dem Zentrum und dem Süden des Landes mit attraktiven Posten versorgt worden) vor allem die Aufwertung der Tutsi. Die gleichmäßige regionale Berücksichtigung bei der Besetzung von Posten in Verwaltung und Militär sollte durch ein Quotensystem gewährleistet werden, welches nach Größe der jeweiligen, durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe und der regionalen Bevölkerungsdichte gestaltet war. Entgegen dieser programmatischen Aussage wurden jedoch die bereits zuvor existierende Korruption, der Nepotismus und der Klientelismus intensiviert und systematisiert. Die politische, militärische und ökonomische Macht lag bald in den Händen einer kleinen Gruppe aus der Heimatregion des neuen Präsidenten Juvénal Habyarimana im Norden des Landes, die "akazu" (kleines Haus) genannt wurde und nach und nach die Macht im Staat übernahm. Begünstigt und verstärkt wurde diese Entwicklung durch eine lückenlose, zentralisierte Verwaltung und ein Ein-Parteien-System, das dadurch gekennzeichnet war, dass jeder Ruander qua Geburt der Einheitspartei MRND angehörte.
  19. e)Der Aufbau der ruandischen Verwaltung und die besondere Rolle der Bürgermeister Das Staatsgebiet der Republik Ruanda war in 11 Präfekturen aufgeteilt (einschließlich Kigali-Stadt), denen jeweils ein Präfekt (préfet) vorstand. Die Präfekturen waren nach der Verfassung mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Unterhalb der Präfekturen gab es 24 "Unter-Präfekturen" (sous-préfectures), die einem Unter-Präfekten (sous-préfet) unterstanden. Die Unter-Präfekturen besaßen keine eigene Rechtspersönlichkeit und waren das administrative Bindeglied zwischen Präfektur und den Gemeinden (communes). Auch wenn die Unter-Präfekten formal unmittelbare Vorgesetzte der Bürgermeister waren, waren ihre Kompetenzen sehr begrenzt und davon abhängig, welche Rechte und Aufgaben ihnen vom Präfekten übertragen worden waren. Die Gemeinden hatten eine eigene Rechtspersönlichkeit. 1990 betrug ihre Zahl 145. Sie wurden von Bürgermeistern (bourgmestres) geleitet. Die Gemeinden teilten sich weiter in Sektoren (secteurs, landesweit ca. 1.500) und Zellen (cellules, landesweit ca. 9.500) auf. Unterhalb der Zellen gab es auf eher informeller Ebene die so genannten nymbakumi (Beauftragte für 10 Häuser). Der Staatspräsident, der die nationale Politik bestimmte, hatte die Befugnis, den Premierminister zu ernennen oder zu entlassen. Auf dessen Vorschlag hin ernannte und entließ er auch die Minister. Der Staatspräsident ernannte auch die Präfekten und Bürgermeister auf Vorschlag des Innenministers, der den Präfekten und Bürgermeistern unmittelbar übergeordnet war. Die 145 Bürgermeister leiteten die Gemeindeverwaltung und waren für die Umsetzung der Beschlüsse des Gemeinderats (conseil communal) verantwortlich, der sich aus den Verantwortlichen für die Sektoren (conseillers de secteur) und dem jeweiligen Bürgermeister zusammensetzte. Die Bürgermeister waren für Sicherheit und Ordnung im Gemeindegebiet zuständig und übernahmen dazu auch richterliche Aufgaben; ihnen unterstanden die Gemeindepolizei und, falls in besonderen Situationen angefordert, auch die in die Gemeinde abkommandierten Einheiten der Nationalpolizei (gendarmerie nationale). Die Bürgermeister waren zugleich Vorsitzende der Habyarimana-Einheitspartei MRND in der Gemeinde. Die Bürgermeister der Gemeinden, die von der Bevölkerung ebenso wie andere staatliche Funktionsträger respektvoll als "Verwalter" bezeichnet wurden, hatten auch die Beschlüsse des Staatspräsidenten und der Regierung umzusetzen. Da die Bürgermeister vom Staatspräsidenten ernannt wurden, wurden sie allgemein als dessen Vertreter in den Gemeinden angesehen. Deshalb war der Einfluss der Bürgermeister in ihren Gemeinden groß, deutlich größer als der Einfluss der hierarchisch über ihnen stehenden Präfekten. Zwar waren diese für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Präfekturen verantwortlich und konnten den Einsatz von Beamten der gendarmerie nationale beschließen, die dabei unter ihrer Befehlshoheit verblieben, die Bürgermeister jedoch standen in einer engeren Beziehung zu den Bewohnern ihrer Gemeinden. Sie kümmerten sich um deren administrative Belange, waren verantwortlich für den Gemeindehaushalt und das Bindeglied zu den höheren Verwaltungsinstanzen und zur Regierung. Außerdem hatten sie bei zivil- oder kleineren strafrechtlichen Auseinandersetzungen dank ihrer Autorität und lokalen Präsenz eine quasi-justizielle Kompetenz. Bei Streitigkeiten in Grundstücksfragen kam ihnen die Funktion einer Streitschlichtungsstelle zu und sie konnten in dieser Hinsicht auch notarielle Handlungen vornehmen - eine gerade im dichtbesiedelten Ruanda einflussreiche Position. Bürgermeister waren die Vorgesetzten der Gemeindeangestellten sowie der Personen, die an der Spitze der zur Gemeinde gehörenden Sektoren und Zellen standen ("conseillers de secteur" bzw. "responsables de cellule"). Sie beriefen die Sitzungen des Gemeinderats ein, auf denen vor allem die conseillers über die Situation in ihren Sektoren berichteten, so dass die Bürgermeister laufend über alle relevanten Probleme, einschließlich solchen, die die Sicherheit betrafen, informiert waren. Sie unterschrieben die Protokolle, die über die Gemeinderatssitzungen geschrieben und an den Präfekten weitergeleitet wurden. Außerdem hatten sie die Befehlsgewalt über die kommunale Polizei und über zivile Milizen wie die Interahamwe (zu diesen siehe sogleich unter I. B. 1. f)). Auf das Gesuch des Bürgermeisters hin stellte die Gendarmerie Beamte für die Gemeinden ab, die zwar im Befehlsgefüge der Gendarmerie bzw. der Präfektur verblieben, was jedoch nicht ausschloss, dass bei ausgeprägter ideologischer Übereinstimmung die Autorität von Bürgermeistern auch bei den Gendarmerie-Beamten groß war.
  20. f)Die Entwicklung und Geschichte Ruandas vom 1. Oktober 1990 bis zum April 1994 Dieses System war zunächst stabil, das nach Größe der jeweiligen durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe gestaltete Quotensystem funktionierte leidlich, obgleich es unter den Bürgermeistern und Präfekten keinen Tutsi gab (mit Ausnahme des im August 1992 ernannten Präfekten von Butare), unter den Offizieren der ruandischen Armee FAR und den zwischen 25 und 30 Ministern nur jeweils einer Tutsi war und sich auch unter den 70 Abgeordneten nur zwei Tutsi fanden. Allerdings stieg die Zahl der Eheschließungen zwischen Hutu und Tutsi und damit auch die Zahl der Kinder, die aus solchen Ehen hervorgegangen waren und die nicht mehr die charakteristischen Züge einer bestimmten Gruppe trugen oder aber entgegen ihrer physischen Erscheinung - im patrilinearen System Ruandas entschied die Zugehörigkeit des Vaters über die der Kinder - einer anderen Gruppe angehörten. Die Gesellschaft schien befriedet, die Wirtschaft florierte, die Armut ging zurück und Ruanda galt bei den Geberländern der internationalen Entwicklungshilfe bald als "Modellstaat" in Afrika. Doch Ende der 1980er Jahre folgte der wirtschaftliche Einbruch: Kaffee, der 75 Prozent des Außenhandels von Ruanda ausmachte, verfiel im Preis. Eine Dürre verwüstete die Ernte. Hunger und Arbeitslosigkeit wurden schnell zu einem Massenphänomen. Der Druck der Öffentlichkeit, der Geberländer und der Gläubiger wie der Weltbank auf die Regierung wuchs. Reformen wurden verlangt, deren wichtigste die Zulassung von Parteien war, um auf diese Weise - so hoffte man -das korrupte System der Günstlingswirtschaft aufbrechen und das Land mittels der Einführung demokratischer Strukturen wieder stabilisieren zu können. Gleichzeitig sollte erstmals auch die Frage einer Rückkehr der im Exil lebenden Tutsi, deren Zahl sich zwischen 600.000 und 700.000 bewegte, diskutiert werden. In dieser Phase, in der trotz aller Widrigkeiten erste Fortschritte im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr der im Exil lebenden Tutsi erreicht worden waren und eine Kommission zur Erarbeitung konkreter politischer Reformen eingerichtet worden war, griff am 1. Oktober 1990 von Uganda aus die FPR Ruanda an. Ziele der FPR waren die Beseitigung des Habyarimana-Regimes, die Rückkehr der Flüchtlinge nach Ruanda und die Einsetzung einer demokratischen Regierung. Viele ihrer Offiziere hatten die Kriegführung in der ugandischen National Resistance Army gelernt, mit der Yoweri Museveni die Macht in Uganda übernommen hatte (der heutige Staatspräsident Ruandas und General der FPR, Paul Kagame, war Geheimdienstchef unter Museveni). Die Führung der FPR wusste, wie ein Krieg zu führen ist; sie stand an der Spitze einer hoch motivierten und auch mit brutaler Disziplin zusammengehaltenen Armee, die der korrupten, schlecht ausgerüsteten ruandischen Armee FAR weit überlegen war. Es gelang der FPR, bis kurz vor die Hauptstadt Kigali vorzustoßen; nur belgisch-französische Militärhilfe und internationaler Druck hielten sie vom weiteren Vorrücken ab. Zwar wäre die Einnahme Kigalis durch die FPR von vielen in Ruanda lebenden Tutsi begrüßt worden, jedoch fürchteten dies auch viele, weil sie sich an die Vernichtungsdrohungen der Vergangenheit erinnerten. Ein Leben in einem Quotensystem mit der halbwegs realistischen Aussicht auf dessen baldige Aufhebung erschien vielen lebenswerter als ein Leben begleitet von der Gefahr möglicher Racheakte. Zu solchen Racheakten des Habyarimana-Regimes kam es sodann. In Kigali wurden am 4/5. Oktober 1990 Tausende inhaftiert, vor allem Tutsi aber auch Hutu, die der Opposition zugerechnet wurden - auch weil sie aus dem Zentrum und dem Süden des Landes, d.h. aus den Herkunftsgebieten führender Politiker der "Ersten Republik", stammten. Für den Fall, dass die FPR die Hauptstadt einnehmen sollte, wurde den Inhaftierten die Erschießung angedroht. Dutzende wurden erschossen. Der Druck der Opposition und der internationalen Öffentlichkeit auf das Regime wuchs deshalb, ab Frühjahr 1991 wurden die ersten Oppositionsparteien gegründet. Die wichtigsten Parteien waren nun: - der MDR (Mouvement démocratique républicain/demokratisch-republikanische Bewegung), eine Partei in der Tradition der Parmehutu-Bewegung, die sich als Gegenkraft zum Hutu-Machtzirkel (akazu) im Norden verstand und daher ihr Wählerpotential im Süden (Gitarama, Butare) sah; - die PSD (Parti social-démocrate / sozialdemokratische Partei), nach der politischen Ausrichtung der linken Mitte zuzuordnen, wollte in erster Linie Lehrer, Angestellte im öffentlichen Dienst und vergleichbar Beschäftigte ansprechen; - die PL (Parti libéral / liberale Partei), in der rechten Mitte zu verorten, versuchte ihre Mitglieder und Wähler unter Händlern, Geschäftsleuten und den Tutsi zu rekrutieren bzw. zu mobilisieren; - die PDC (Parti démocrate-chrétien / christdemokratische Partei), hatte zunächst Schwierigkeiten, anerkannt zu werden, weil die langjährige Einheitspartei MRND, die der Katholischen Kirche nahe stand, sie als Konkurrentin empfand. Der MRND änderte daraufhin und allgemein wegen der neuen "demokratischen Parteienlandschaft" seinen Namen in: - MRND (D) (Mouvement révolutionnaire national pour le développement et la démocratie / national-revolutionäre Bewegung für Entwicklung und Demokratie); die Partei des Staatspräsidenten Habyarimana; - die CDR (Coalition pour la défense de la République/Koalition zur Verteidigung der Republik), im März 1992 von radikalen, extremistischen Hutu gegründet, die die MRND nicht mehr als ihre politische Heimat ansahen. Die CDR stand rechts von dem MRND (D). Nach der Einführung des Mehrparteiensystems im Juni 1991 war die Bindung zwischen dem Staatspräsidenten und den Präfekten bzw. Bürgermeistern nicht mehr so eng wie zuvor, da es nicht mehr zwingend war, dass die Präfekten oder Bürgermeister der Einheitspartei MRND angehörten. Zwar ernannte der Präsident noch Präfekten und Bürgermeister, doch konnte er sie nicht mehr allein bestimmen, sondern war auf die Zustimmung der Regierung angewiesen. An der sehr starken Präsenz von Hutu unter den hohen und höchsten Staatsbeamten änderte das allerdings nichts. Sämtliche Bürgermeister waren Hutu, die große Mehrheit von ihnen gehörte der früheren Einheitspartei MRND an, im Norden und Westen Ruandas waren Anfang 1994 sogar noch alle Bürgermeister Mitglied im MRND und von den Präfekten war zu Beginn des Völkermords nur einer Tutsi (der im August 1992 ernannte Präfekt von Butare, der als schwach und manipulierbar galt). Die Hoffnung auf eine Beruhigung der Lage durch mehr (formale) Demokratie trog jedoch. Zum einen bestand die militärische Bedrohung durch die FPR fort, zum andern standen die neuen Parteien zwar mehrheitlich in Opposition zur herrschenden Partei Habyarimanas, doch bedeutete das keineswegs, dass sie alle durchweg Demokratie, die Achtung der Menschenrechte oder einen friedlichen Kompromiss mit dem Kriegsgegner vertraten. Im Gegenteil: durch mehrere der neuen Parteien, und vor allem durch die 1992 gegründeten Jugendorganisationen -die Interahamwe (diejenigen, die zusammenarbeiten) des MRND (D) und die Impuzamugambi (diejenigen, die das gleiche Ziel haben) der CDR -, erfuhr die ruandische Politik einen immensen Radikalisierungsschub. Eine besondere Rolle spielte dabei der Rückgriff auf rassistische Stereotypen und entsprechend begründete Verhaltensempfehlungen, wie sie im Dezember 1990 in der Zeitung "Kangura" (Weck ihn auf!), dem Presseorgan der CDR, unter der Überschrift "Les dix commandements du Hutu" (Die Zehn Gebote des Hutu) erschienen waren. Diese lauteten: Die Zehn Gebote des Hutu 1. Jeder Hutu muss wissen, dass jede Tutsi-Frau, wo auch immer sie lebt, nur für die Interessen ihrer Tutsi-Rasse arbeitet. Darum ist jeder Hutu ein Verräter, der eine Tutsi-Frau heiratet, mit einer Tutsi-Frau befreundet ist, eine Tutsi-Frau zu seiner Sekretärin oder seinem Schützling macht. 2. Jeder Hutu muss wissen, dass unsere Hutu-Töchter ehrwürdiger und gewissenhafter sind in ihrer Rolle als Frau, Ehegattin und Mutter. Sind sie nicht hübscher, bessere Sekretärinnen und ehrlicher? 3. Hutu-Frauen, seid wachsam und bringt eure Ehemänner, Brüder und Söhne zurück zur Vernunft. 4. Jeder Hutu muss wissen, dass jeder Tutsi in Geschäftsdingen unehrlich ist. Er ist nur auf die Vorherrschaft seiner Rasse bedacht. Jener, der von der Nacht erzählt, ist auch jener, der sie erlebt hat.' ('Ruzabara Uwariraye'; ruandisches Sprichwort). Darum ist jeder Hutu ein Verräter, der Geschäftsbeziehungen mit den Tutsi unterhält, der eigenes Geld oder Regierungsgelder in Tutsi-Unternehmen investiert, einem Tutsi Geld leiht, einem Tutsi Begünstigungen einräumt (Einfuhrlizenzen, Bankkredite, Baugrundstücke, Marktanteile usw.). 5. Alle wichtigen Posten in Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Armee und Sicherheit müssen mit Hutu besetzt werden. 6. Der Bildungssektor (Lehrer, Schüler, Studenten) muss mehrheitlich aus Hutu bestehen. 7. Der ruandischen Armee dürfen ausschließlich Hutu angehören. Die Erfahrungen vom Oktober

(1990)waren uns eine Lehre. Kein Soldat darf eine Tutsi heiraten. 8. Die Hutu müssen aufhören, mit den Tutsi Mitleid zu haben. 9. Die Hutu müssen, wo immer sie auch sind, einig und solidarisch sein und sich um das Schicksal ihrer Hutu-Brüder sorgen. Die Hutu im In- und Ausland müssen immer auf der Suche nach Freunden und Verbündeten sein, die sie für die Hutu-Sache gewinnen können, vor allem ihre Bantu-Brüder. Sie müssen der Tutsi-Propaganda stets entgegenwirken. Die Hutu müssen wachsam und entschlossen gegenüber dem Tutsi-Feind sein. 10. Die soziale Revolution von 1959, das Referendum von 1961 und die Hutu-Weltanschauung muss allen Hutu auf allen Ebenen gelehrt werden. Jeder Hutu hat die Pflicht, diese Weltanschauung zu verbreiten. Jeder Hutu hingegen, der seinen Hutu-Bruder an der Vermittlung und Verbreitung dieser Weltanschauung hindert, ist ein Verräter. Mit der unter 7. benannten "Erfahrungen vom Oktober" war gemeint, dass man den Tutsi, die nach einem Quotenschlüssel in einem bestimmten Mannschaftsdienstgrad in der ruandischen Armee FAR tätig sein konnten, das Versagen dieser Armee gegenüber der FPR zuschrieb. Im Januar 1992 griff die FPR die im Norden des Landes gelegene Stadt Ruhengeri an und befreite rund 350 Gefangene aus dem Gefängnis der Stadt. Französische Präsenz verhinderte, dass dieser für die FAR demoralisierende Angriff auf das "Zentrum des Hutismus" zur einer weiteren Destabilisierung des Regimes führte, erhöhte aber zugleich, weil künftige Unterstützung an diese Bedingung geknüpft wurde, den Druck auf Präsident Habyarimana, konkrete demokratiefördernde Maßnahmen zu ergreifen. Anfang April 1992 reagierte dieser mit der Bildung einer Koalitionsregierung, in der seine Partei, der MRND (D), lediglich die Hälfte der Minister stellte (unter ihnen mit dem Verteidigungs- und Innenminister allerdings auch die wichtigsten) und die andere Hälfte aus den Reihen der Oppositionsparteien MDR, PSD, PL und PDC stammten. Premierminister wurde ein MDR-Politiker. Die Regierung begann Sondierungsgespräche mit der FPR über einen möglichen Friedensschluss, wobei es jedoch immer wieder, nach dem bekannten Muster von Aktion und Reaktion, zu Morden und Massakern kam. In diesem Kontext startete die FPR im Juni 1992 einen Angriff auf die Region Byumba, der, zusammen mit einem weiteren, dieses Mal breiter angelegten Angriff im Februar 1993 zur Einrichtung einer "befreiten Zone" im Norden Ruandas führte. Im Waffenstillstandsabkommen einen Monat später wurde die Zone mit einer maximalen Tiefe von rund 30 Kilometern zu einer "demilitarisierten Zone" erklärt, was sie jedoch, da sich die FPR nicht aus ihr zurückzog, niemals wirklich war. Die Zahl der Menschen, die aufgrund der Kämpfe ihre Häuser und Wohngebiete verlassen hatten, betrug Ende 1992 gut 300.000. Durch die massiven Angriffe vom Februar 1993 erhöhte sie sich auf ca. 860.000. Die Flüchtlinge waren in ihrer großen Mehrheit Hutu, doch fanden sich auch viele Tutsi unter ihnen. Sie schlossen sich den Hutu-Flüchtlingen an, weil sie fürchteten, in den Augen der FPR als Kollaborateure der Hutu-Macht zu gelten, von ihrer physischen Erscheinung her nicht zweifelsfrei als Tutsi erkennbar waren oder sie schlicht und einfach die gewohnte brüchige Gemeinschaft ihres bisherigen sozialen Umfelds der unkalkulierbaren Gefahr plötzlicher militärischer Präsenz vorzogen. Eine Rückkehr in die "befreite" bzw. "demilitarisierte Zone" war möglich, allerdings nicht ohne Risiko und fand daher nach den Angriffen des Februar 1993 praktisch nicht mehr statt. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich bekannt geworden, dass FPR-Soldaten, beginnend mit der Einnahme von Ruhengeri, eine Reihe von Massakern auch an Frauen und Kindern begangen hatten. Die infolgedessen bestehende Angst innerhalb der ruandischen Bevölkerung wurde noch durch die folgenden drei Faktoren zusätzlich geschürt: 1. Auf Drängen der internationalen Gemeinschaft erfolgte die Unterzeichnung des Friedensvertrages von Arusha im August 1993 zwischen der ruandischen Regierung unter Präsident Habyarimana und der FPR unter Paul Kagame. Dass darin die FPR als Vertragspartei aufgewertet und ihr in Ruanda eine starke Stellung eingeräumt wurde (in der neuen Armee sollten z.B. 40 Prozent der Soldaten von der FPR gestellt werden, bei den höheren Offizieren waren es 50 Prozent), stieß auf erbitterten Widerstand unter extremistischen Hutu, die Präsident Habyarimana schon längst an den Rand ge- und aus dem "akazu" verdrängt hatten. Vom Beginn einer Apokalypse sprach der ehemalige Oberst der ruandischen Armee, Théoneste Bagosora, einer der Wortführer der extremistischen Hutu und Mitglied des "akazu". 2. Durch die Ermordung des ersten Hutu-Präsidenten Burundis, Melchior Ndadaye, im Oktober 1993 durch extremistische Tutsi. Während der folgenden Massaker an burundischen Hutu flüchteten etwa 350.000 Hutu aus Burundi nach Ruanda, wo sie auf Rache brannten. Zugleich bekräftigte die Ermordung Ndadayes die verbreitete Meinung in Ruanda, den Tutsi könne nicht vertraut werden. Nie würden sie, so hieß es auch in gemäßigten Kreisen, die Macht mit den Hutu teilen, sondern sie immer zu beherrschen suchen. 3. Der dritte Faktor, der erheblich zur Radikalisierung beitrug und den Ruf nach Vergeltung begründete, war die Serie von Massakern und Attentaten an Hutu, die 1993 und in den ersten Monaten des Jahres 1994 begangen wurden. Dass Hutu-Extremisten, jugendliche Selbstverteidigungsgruppen (réseau zéro, Hutu Power) oder Militärs für viele von ihnen verantwortlich sind, gilt als sicher. In einer ganzen Reihe von Fällen (z.B. bei der Ermordung von Félicien Gatabazi, Generalsekretär der PSD, im Februar 1994) aber gab es klare Hinweise auf eine Urheberschaft der FPR und das reichte, um ihr in der ruandischen öffentlichen Meinung, auch dort, wo die Urheberschaft nicht klar war, pauschal jede Verantwortung für Morde und Attentate an Hutu zuzuweisen. Parallel entwickelte sich ein die Tutsi verachtender Sprachgebrauch, zu dem insbesondere die rhetorische Entmenschlichung der Tutsi gehörte. Für sie wurde der Begriff "Kakerlaken" (Inyenzi) gewählt, die ein für alle Mal besiegt werden müssten. Im November 1992 drohte der MRND-Politiker Léon Mugesera in einer vielbeachteten Rede den Tutsi mit ihrer Rücksendung in ihre angebliche Heimat Äthiopien, als Kadaver auf einem Fluss treibend, von dem man annahm, er führe über den Nil dorthin. Die Rede Mugeseras endete mit der Warnung an seine Zuhörer: "Ihr müsst wissen, dass derjenige, dessen Kehle ihr nicht durchtrennt, es sein wird, der eure aufschlitzen wird." Außerdem wurden geplante oder bereits ausgeführte Gewaltaktionen der eigenen Hutu-Anhänger gezielt dem "Tutsi-Feind" zugeschrieben. Die extremistischen Hutu-Propagandisten erhoben -regelmäßig unter Anführung von erfundenen Vorfällen- gegen die Tutsi den Vorwurf, sie bereiteten einen Krieg vor, bei dem es keine Überlebenden geben würde. Die Verbreitung derartiger Botschaften erfolgte in der Regel über das Radio. Dieses war die wichtigste Informationsquelle, da die große Mehrheit der ruandischen Bevölkerung weder lesen noch schreiben konnte. Nahezu jede Familie besaß ein Transistorradio, mit dem die ruandische Regierung die Bevölkerung erreichen konnte. Zwecks gegen Tutsi gerichteter Propaganda wurde im April 1993 - unter anderen durch verschiedene ruandische Regierungsmitglieder - neben dem bereits bestehenden Radiosender "Radio Rwanda" der Sender "Radio Télévision Libre des Mille Collines" (RTLM) gegründet, zu dessen Aktionären neben Präsident Habyarimana auch der gesamte "akazu" gehörte. Insbesondere dieser Sender und die extremistische Zeitung "Kangura" verbreiteten aggressiv eine Propaganda, der zufolge die Tutsi "feudalistische Teufel" und Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen. So hieß es in der "Kangura" im März 1993: "Eine Kakerlake wird immer nur eine Kakerlake zur Welt bringen die Geschichte Ruandas zeigt uns deutlich, dass ein Tutsi immer derselbe bleibt und dass er sich nie verändert hat die inyenzi, die im Oktober 1990 angriffen, und jener der 60er Jahre haben eine ganze Menge miteinander zu tun ihre Boshaftigkeit ist dieselbe...,". Diese Propaganda wurde gesteigert, so dass im Frühjahr 1994 eine von Hass, Vergeltungssucht und Kriegsbereitschaft geprägte Atmosphäre herrschte und jeder erwachsene Ruander wusste, dass derjenige, der sich der "Kabuhoza", der zwangsweise herzustellenden Einheit der Ruander gegen die Bedrohung durch die Exil-Tutsi, verweigerte, als Feind galt. Die körperliche Vernichtung der als Feinde angesehenen Tutsi und ihre Beseitigung als soziale Gruppe wurde als eine alle Hutu als "richtige Ruander" verbindende "Arbeit" euphemisiert - eine Arbeit zur Säuberung des Landes von "Kakerlaken" und den inländischen Komplizen und Spionen der FPR. Aus den Jugendorganisationen der Parteien MRND (D), den Interahamwe, und der CDR, den Impuzamugambi, wurden extremistische Milizen, die gezielt gegen Tutsi vorgingen. Die Propaganda trug dazu bei, dass ab Mitte 1993 der Zulauf zu den Milizen immer größer wurde. Detaillierte Pläne zu deren Aufstellung, Ausrüstung und Training im Rahmen einer "zivilen Selbstverteidigung" waren einige Monate zuvor schon von Théoneste Bagosora ausgearbeitet worden. Zeitgleich hatte der Import von Waffen und solchen Artikeln, die als Waffe genutzt werden konnten, stark zugenommen. Berechnungen zufolge sind zwischen Januar 1993 und März 1994 rund 581.000 Macheten nach Ruanda geliefert worden, das doppelte der Vorjahrsimporte und genug, um, wie Bagosora es geplant hatte, jeden dritten erwachsenen Ruander mit einer Machete auszustatten. Die Waffen wurden an Milizen und andere Anhänger des Regimes verteilt, es wurden geheime Waffenlager angelegt und Listen mit den Namen von Personen erstellt, die als Sympathisanten oder Komplizen der FPR oder allgemein als Verräter galten. Schließlich bekräftigte im Februar/März 1994 ein von hochstehenden Politikern und Militärs aus dem Umfeld Habyarimanas verfasstes und als streng vertraulich deklariertes Dokument noch einmal die zentralen Aufgaben und erinnerte in kaum verhüllten Worten daran, dass jeder Tutsi ein potentieller Feind ist.
  1. g)Die Geschehnisse von April bis Juli 1994 Am Abend des 6. April 1994 wurde gegen 20.20 Uhr das Flugzeug des ruandischen Präsidenten Habyarimana, der auf dem Rückflug von einem Treffen mehrerer Staatsoberhäupter in Daressalam / Tansania war, beim Landeanflug auf den Flughafen von Kigali abgeschossen. An Bord waren auch der Präsident von Burundi, C. Ntaryamira, und mehrere hohe Offiziere, unter ihnen der ruandische Generalstabschef, die sämtlich ums Leben kamen. Schon unmittelbar nach dem Abschuss wurde die Verantwortung für die Ermordung des Präsidenten Habyarimana offiziell und über Radiosender den Tutsi zugewiesen, an denen Rache zu nehmen sei. So berichtete der Radiosender RTLM, dass "verräterische Hutu gemeinsam mit Tutsi" das Präsidentenflugzeug abgeschossen hätten. Daraufhin kam es an vielen Orten in Kigali und in anderen Städten zu spontanen Gewaltaktionen. Ungefähr eine Stunde nach dem Abschluss des Flugzeuges des Präsidenten wurden in Kigali die ersten Straßensperren errichtet, an denen Menschen und Fahrzeuge kontrolliert wurden. Etwa zeitgleich begannen in den in der Nähe vom Flughafen gelegenen Stadtvierteln von Kigali Mordaktionen. Ausgestattet mit Namens- oder Adressenlisten erschossen oder erschlugen Soldaten der Präsidentengarde und Interahamwe-Milizionäre insbesondere Tutsi, die der Sympathie für die FPR verdächtig waren, mitsamt ihren Familien. Ziel der Täter und ihrer Auftraggeber war es, zunächst all die Personen zu ermorden, die tatsächlich oder vermeintlich der Opposition angehörten und sich der geforderten "rücksichtslosen Entschlossenheit im Kampf gegen den äußeren Feind" hätten widersetzen können. Unter den Opfern in dieser ersten Phase der Massentötungen, die sich hauptsächlich auf die Hauptstadt Kigali erstreckten und bereits am Mittag des 7. April beendet waren, waren auch Hutu, unter ihnen vor allem diejenigen, die nach dem Arusha-Friedensvertrag eine legitime Regierung hätten übernehmen können (z.B. die Premierministerin des Landes, Agathe Uwilingiyimana, der Präsident der "Cour Suprême", des höchsten ruandischen Gerichts, Joseph Kavaruganda, und andere mehr). Von den Tutsi, die in dieser Phase umgebracht wurden, sollten einige in der nach dem Friedensvertrag neu zu bildenden Regierung ebenfalls herausgehobene Positionen bekleiden, so z.B. Landoald Ndasingwa von der liberalen Partei (PL). Am Vormittag des 7. April wurden zehn belgische Blauhelmsoldaten ermordet. Belgien zog seine 450 Blauhelmsoldaten kurze Zeit später ab und auch der UN-Sicherheitsrat beschloss am 21. April 1994 mit der Resolution 912/1994 die Reduzierung der Friedenstruppe von 2.500 auf 270, wobei de facto knapp 500 Blauhelmsoldaten in Ruanda verblieben. Die FPR kündigte den Waffenstillstand auf und marschierte von Norden her auf Kigali zu, um den dort stationierten ca. 600 FPR-Soldaten zu Hilfe zu kommen (im Zusammenhang mit der im Arusha-Friedensvertrag festgelegten Machtteilung war diese militärische FPR-Präsenz in der Hauptstadt als "vertrauensbildende Maßnahme" vereinbart worden). Unter Vorsitz von Théoneste Bagosora wurde ein Krisenstab gebildet, der am 8. April 1994 eine sogenannte Interimsregierung einsetzte, deren 19 Mitglieder den radikalen "Hutu-Power"-Flügeln ihrer jeweiligen Parteien angehörten. Premierminister dieser Regierung war Jean Kambanda, Staatspräsident Théodore Sindikubwabo. Trotz gegenteiliger Erklärungen des Premierministers Kambanda mobilisierte diese Regierung die Hutu-Bevölkerung. Die Propaganda vermittelte den Ruandern -wiederum vor allem über Radiosender -, dass eine staatliche Doktrin existierte, der zufolge die Tutsi als "Komplizen" der als "Inkontanyi" oder "Inyenzi" (Kakerlaken) bezeichneten, aus Uganda anrückenden FPR und damit Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, und der Kampf gegen den "inneren Feind" eine alle Hutu als "richtige Ruander" verbindende "Arbeit" zur Säuberung des Landes von den "Inyenzi" und ihren inländischen Komplizen und Spionen (ibiyetso) sei, so dass schließlich jeder der Gruppe der Hutu angehörende Ruander wusste, dass man von staatlicher Seite von ihm die Erledigung dieser "Arbeit" durch Tötung der den Tutsi angehörenden Menschen erwartete. Über den Radiosender RTLM wurde ein Lied verbreitet, das zunächst in den Straßen Kigalis, dann auch in anderen Städten gesungen wurde und dessen Refrain in der Übersetzung lautet: "Wir haben nur einen Feind - Wir kennen ihn - Es sind die Tutsi." So begann der ruandische Genozid, dem in der Zeit vom 6. April 1994 bis zum 18. Juli 1994 zwischen 500.000 und 1.000.000 Menschen zum Opfer fielen, die zum allergrößten Teil den Tutsi angehörten. Angestachelt von der vorstehend beschriebenen Propaganda töteten Armee, Polizei, Milizen und Angehörige der Hutu-Bevölkerung (in wechselnder Zusammensetzung) einen Großteil der in Ruanda lebenden Tutsi. Ein kleiner Teil der Getöteten waren sogenannte "gemäßigte" Hutu, die in Opposition zur Regierung standen oder sich dem Töten widersetzten. Die Gewalttaten wurden zumeist besonders grausam ausgeführt, insbesondere weil sie mit sogenannten "traditionellen Waffen" wie Macheten, Lanzen, Knüppeln, Äxten, Beilen und Hacken verübt wurden. Auch kam es zu einer Unzahl brutaler Vergewaltigungen. Das Ziel dieser Tötungen war die Zerstörung der Volksgruppe der Tutsi als solcher im Sinne einer Beendigung der Existenz jedenfalls der in Ruanda lebenden Tutsi als soziale Gruppe. Von Kigali aus erstreckten sich die Tötungsaktionen über das gesamte Land. Es gab zwar Orte, an denen Widerstand geleistet wurde: von Hutu gegen die an sie gerichtete Forderung, sich an den Morden zu beteiligen, von Tutsi gegen die ihnen zugedachte körperliche und soziale Vernichtung. Doch endeten alle bekannten Fälle damit, dass der Widerstand schließlich überwunden wurde. Zu viele aus der Masse aufgehetzter, in zentralistischen, autoritären Strukturen aufgewachsener Ruander folgten aktiv den Tötungsaufrufen, viele halfen ihnen dabei und konnten mit der Unterstützung derjenigen rechnen, für die der langjährige Tutsi-Nachbar plötzlich mitsamt seiner Familie zu einer tödlichen Bedrohung geworden war. In der im Norden Ruandas gelegenen Präfektur Byumba wurden die meisten Tutsi gerettet, weil dort die FPR-Truppen aus Uganda kommend nach dem 7. April 1994 schnell vorrückten und die Präfektur besetzten. In den Präfekturen Gisenyi und Ruhengeri gelang vielen Tutsi die Flucht in das sichere Uganda oder nach Zaire (heute: Demokratische Republik Kongo). Flohen sie hingegen in die südlichen Präfekturen, waren die Überlebenschancen gering. Zwar wurden in den Präfekturen Gitarama und Butare im Vergleich zum Geschehen in Kigali zunächst relativ wenige Tutsi getötet, weil sich dortige lokale Amtsträger den Tötungsaufforderungen der Interimsregierung widersetzten, doch änderte sich dies abrupt in der dritten Aprilwoche; es kam dann auch in diesen Präfekturen zu zahlreichen Massakern. In den übrigen Präfekturen war zu diesem Zeitpunkt bereits der größte Teil der Tutsi-Bevölkerung ermordet worden. In Mugonero, in der Präfektur Kibuye, wurden am 16. April in einem aus Krankenhaus und Kirche bestehenden Komplex der Siebenten-Tags-Adventisten mehrere tausend Menschen getötet, in der Technischen Schule von Murambi in der Provinz Gikongoro sollen vom 18. bis zum 20. April 1994 zwischen 30.000 und 60.000 Tutsi getötet worden sein. In der Präfektur Kibungo fanden mehrere größere Massaker statt, unter anderem das Massaker auf dem Kirchvorplatz und in der Kirche von Nyarubuye, bei dem zwischen dem 15. und 17. April mehr als 20.000 Tutsi ermordet wurden. Die Tutsi, die das Morden in den südlichen Provinzen überlebten - Schätzungen zufolge fallen zwei Drittel aller Opfer unter der Tutsi-Bevölkerung in die Zeit bis Ende April -, verdanken dies entweder glücklichen Umständen, der Hilfe von Hutu und/oder dem Vormarsch der FPR. Gegen Ende April hatte die FPR weite Teile der im Osten Ruandas gelegenen Präfektur Kibungo erobert. Dieser Vormarsch war von großen Fluchtbewegungen der Hutu begleitet, einschließlich vieler Täter der zuvor begangenen Verbrechen. Zwischen dem 22. und 30. April 1994 flüchteten 250.000 -500.000 Hutu nach Tansania. Danach, dem weiteren Vormarsch der FPR entsprechend, flüchteten über eine Million Hutu über Cyangugu an der Südspitze des Kivu-Sees nach Zaire in die Region Bukavu, und eine ähnlich hohe Zahl flüchtete über Gisenyi an der Nordspitze des Kivu-Sees nach Goma, ebenfalls in Zaire. Am 18. Juli, nach der Eroberung Gisenyis, wohin sich die Interimsregierung zurückgezogen hatte (nachdem sie vorher schon nach Gitarama ausgewichen war), erklärte die FPR den Krieg für beendet. Nur etwa ein Viertel der ruandischen Tutsi überlebte den Genozid, viele nur deshalb, weil sie ins Ausland fliehen konnten. Nur das schnelle Vordringen der FPR verhinderte die Fortsetzung des Genozids bis zur Erreichung des Ziels, sämtliche in Ruanda lebende Tutsi zu ermorden. In Ruanda herrschten und herrschen hinsichtlich des Schutzes des Lebens und der Gründe, unter denen eine Tötung zulässig war, keine im Vergleich zu Deutschland abweichenden Wertvorstellungen. Die Republik Ruanda hat die Konvention zur Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Völkermordkonvention) der Vereinten Nationen am 12. Februar 1975 per Verordnung ratifiziert und im Gesetzesblatt veröffentlicht. Auch wenn es an einem innerstaatlichen Umsetzungsakt fehlte, waren genozidale Handlungen nach ruandischem Recht strafbar. Zur Tatzeit galt in Ruanda das Strafgesetzbuch (Code pénal rwandais, im Folgenden: CPR) vom 18. August 1977, Verordnung no. 21/77, in der Fassung vom 10. März 1983 (Gesetzblatt 1983, S. 206), das in Art. 310, 311, 312 CPR die Tötung eines Menschen - gleich ob Hutu oder Tutsi - und in Art. 359 CPR die Vergewaltigung mit Strafe bedrohte und in Art. 89 CPR bestimmte, dass die Teilnehmer einer Straftat grundsätzlich wie die Täter zu bestrafen waren. Gemäß Art. 90 CPR war Täter, wer eine Straftat begangen oder unmittelbar bei ihrer Ausführung mitgewirkt hatte. Art. 91 CPR definierte die Teilnahme u. a. als die Anstiftung oder Anleitung zur Begehung einer Straftat durch Drohungen, Missbrauch einer Autoritäts- oder Machtstellung, Machenschaften oder Heimtücke, das dem oder den Tätern bei den Tathandlungen Helfen oder Beistehen und das Auffordern zu Strafraten durch Reden, Rufe oder Drohungen. 2. Die Situation der vom Angeklagten geführten Bürger von Muvumba in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zum April 1994
  2. a)Die Entwicklung im Norden und im Nordosten Ruandas nach dem Angriff vom 1. Oktober 1990 bis zum April 1994 Die FPR unternahm den Angriff vom 1. Oktober 1990 in einer Stärke von ca. 2500 Mann im Nordosten des Landes in der Präfektur Byumba. Nach einem schnellen Vormarsch, der auf die Schwäche der ruandischen Armee FAR und auf die Überraschungswirkung zurückzuführen ist, erreichten FPR-Truppenteile am 3. Oktober 1990 das Gebiet der Gemeinde Muvumba und nahmen es ein. Wenig später nahmen sie die Stadt Gabiro ein. Von der Hauptstadt Kigali waren zu diesem Zeitpunkt schon Weisungen an die Bürgermeister und Präfekten gerichtet worden, auf "ibiyetso" (Komplizen, Spione) zu achten und verdächtige Personen festzunehmen. Es kam deshalb zu zahlreichen Übergriffen, Morden und Plünderungen gegen die lokale Tutsi-Bevölkerung und ihre vermeintlichen Unterstützer, die pauschal als "fünfte Kolonne" der FPR denunziert wurden. Infolge des Vormarschs der FPR flüchteten viele Bewohner des Nordens kurzfristig in südlich gelegene sichere Regionen. Nachdem die FPR-Truppen in der zweiten Oktoberhälfte endgültig vor allem mit französischer Militärhilfe zurückgeworfen worden waren, kehrten die meisten Personen wieder in ihre Heimatorte zurück. Allerdings flohen sie 1992 erneut, als FPR-Truppen im Januar und im Juni die ruandische Nordgrenze angriffen und begannen, sich dort festzusetzen. Nach dem dritten Angriff im Februar 1993, der die FPR bis auf wenige Dutzend Kilometer an die Hauptstadt Kigali brachte, stieg die Zahl der Flüchtlinge bis auf fast 900.000 an. Nur etwa 1800 Hutu blieben in der demilitarisierten Zone. Die Flüchtlinge ließen sich in Lagern nieder, wo sie nach Gemeinden, Sektoren und Zellen aufgeteilt lebten und die Bürgermeister nach wie vor Autorität besaßen. Gestützt auf mehrere Assistenten kümmerten sie sich um Recht und Ordnung. Gewöhnlich gab es in den Lagern zudem Bürgermeisterämter, von denen aus alle die Gemeinde betreffenden Angelegenheiten geregelt wurden. Selbst die Gemeindemitglieder, die in dem unsicheren Gebiet im Norden geblieben oder dorthin zurückgekehrt waren, mussten sich, wenn sie z.B. eine Bescheinigung benötigten, in ein provisorisches Bürgermeisteramt im Flüchtlingslager begeben. In den Lagern lebten bis April 1994 tausende, bisweilen sogar zehntausende Menschen. Die Versorgung der Flüchtlinge mit Nahrung, Trinkwasser, Zelten und Medikamenten erfolgte über das UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz. Allerdings konnte diese Versorgung nicht verhindern, dass die Situation in den Lagern mit zunehmender Verweildauer der Flüchtlinge (die FPR hatte die Heimatgebiete der Flüchtlinge größtenteils besetzt) in medizinischer und hygienischer Hinsicht immer schlechter und schließlich sogar dramatisch wurde. Abgesehen von kleineren, durch den Kriegsverlauf bedingten zahlenmäßigen Fluktuationen, existierten die Lager bis Mitte April 1994. Dann flüchteten die Menschen vor der erneuten Offensive der FPR meistens in Richtung Kibungo und von dort weiter nach Tansania. In großen Menschenströmen bewegten sich die Flüchtlinge, deren Zahl sich noch durch die Hutu aus den grenzferneren Gebieten der Präfektur Kibungo erhöhte, auf die tansanische Grenze zu. Nach kurzen Aufenthalten an geeigneten Etappenzielen (z.B. unter dem Aspekt der Wasserversorgung) zogen sie, getrieben von der Angst vor der Rache der vorrückenden FPR-Soldaten, weiter. Ab dem 12./13. April gab es in der Gemeinde Rusumo im Süd-Osten Ruandas viele Flüchtlingslager mit bald mehreren Hunderttausend Flüchtlingen. Tutsi, derer man habhaft werden konnte, wurden getötet, ihr Eigentum unter Hutu aufgeteilt und für das Leben in den Flüchtlingslagern genutzt. Auch dabei waren wieder lokale Autoritäten anwesend, nämlich G., der frühere Bürgermeister von Murambi (bis Juni 1993), oder G., der damalige Bürgermeister von Rusumo, oder das "akazu"-Mitglied R., der zu dieser Zeit "starke Mann" in der Präfektur Kibungo. Ab dem 20. April 1994 überschritten innerhalb weniger Tage bis zu 500.000 Menschen bei Rusumo die Grenze zu Tansania. Auf der tansanischen Seite, in den neuen Flüchtlingslagern, wurden die Flüchtlinge wiederum nach Dorf, Gemeinde und Präfektur organisiert und denselben Autoritäten unterstellt.
  3. b)Die Flucht der Bürger von Muvumba nach Ngarama und Murambi und deren Aufenthalt in den dortigen Flüchtlingslagern Aufgrund eines Angriffs der FPR verließen die meisten der Bürger der Gemeinde Muvumba unter Führung des Angeklagten Ende 1991 / Anfang 1992 Muvumba und flohen Richtung Süden nach Ngarama. Der überwiegende Teil der in Muvumba Verbliebenen folgte bei einer weiteren FPR-Offensive im Juni 1992. In Ngarama blieb die Bevölkerung Muvumbas für etwa ein Jahr. Nach einem weiteren Angriff im Februar 1993, der die FPR bis auf wenige Dutzend Kilometer an die Hauptstadt Kigali heranbrachte, flohen die Bürger von Muvumba - ca. 65.000 Personen, darunter auch Tutsi - unter Führung des Angeklagten in die südlich von Gabiro in der Präfektur Umutara gelegene Gemeinde Murambi. Der damalige Bürgermeister der Gemeinde Murambi, Jean-Baptiste G., stellte dem Angeklagten Flächen zur Verfügung, auf denen die Bürger Muvumbas mit Unterstützung von Mitarbeitern des Hilfswerks der Vereinten Nationen UNHCR Flüchtlingslager errichten konnten. Die allermeisten der Flüchtlinge aus Muvumba ließen sich daraufhin in den nur wenige Kilometer voneinander entfernt gelegenen Lagern Bidudu, Gikoma und Rwakirenga in der Nähe des Sektors Kiziguro im Gemeindegebiet von Murambi nieder. Nur wenige konnten es sich leisten, ein Haus zu mieten. Auch konnten nur einige - wie der Angeklagte - bei Verwandten oder Freunden unterkommen. Der Angeklagte wohnte von nun an bis zu seiner Flucht nach Tansania im Haus seines in Murambi als (...) tätigen Onkels Z im Sektor Kiramuruzi der Gemeinde Murambi. Es ist nicht geklärt, ob in den Lagern Bidudu, Gikoma sowie Rwakirenga neben den Bürgern von Muvumba auch Flüchtlinge aus anderen, im Norden Ruandas gelegenen Gemeinden, beispielsweise aus Kiyombe, Gituza und Ngarama, lebten. Die Situation in den Flüchtlingslagern Bidudu, Gikoma sowie Rwakirenga war katastrophal. Die Versorgung der Flüchtlinge mit Nahrung, Trinkwasser, Zelten und Medikamenten erfolgte über das Flüchtlingshilfswerk UNHCR und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz. Gleichwohl wurden die Zustände in den Lagern mit zunehmender Verweildauer der Flüchtlinge in medizinischer und hygienischer Hinsicht immer unerträglicher. Dies führte dazu, dass Flüchtlinge einzeln oder in Gruppen die Lager verließen, um Essen zu beschaffen. Mehrfach kam es vor, dass Flüchtlinge Bürger von Murambi überfielen und Lebensmittel raubten. Auch sah ein Großteil der Flüchtlinge in den Tutsi die Verursacher für ihre Flucht und die schlechte Lage in den Flüchtlingslagern. Die Flüchtlinge setzten die Tutsi im Laufe der Zeit -insbesondere auch aufgrund der oben beschriebenen Propaganda - immer mehr mit den Kämpfern der FPR gleich, durch die sie vertrieben worden waren und deretwegen sie nun in den Lagern in elenden Zuständen leben mussten. Es kam zu Angriffen und Überfällen auf Tutsi innerhalb und außerhalb der Lager. Die dort und in der Umgebung lebenden Tutsi waren häufig gezwungen, vor Übergriffen zu flüchten. Wenn der Angeklagte davon erfuhr, begab er sich in die Lager und forderte die Flüchtlinge auf, Übergriffe auf Bürger von Murambi zu unterlassen. Entsprechende Anweisungen des Angeklagten wurden - jedenfalls bis zum 6. April 1994 - von den Bürgern der Gemeinde Muvumba befolgt, weil diese - wie nahezu alle Ruander -sehr obrigkeitshörig waren. Dem Angeklagten, der weiterhin das Amt des für diese Gemeindeangehörigen zuständigen Bürgermeisters wahrnahm, kam deshalb eine starke Autorität zu, die er bewusst einsetzte.
  4. c)Die Machtverhältnisse in der Gemeinde Murambi nach Ankunft der Flüchtlinge aus Muvumba In den Flüchtlingslagern Bidudu, Gikoma und Rwakirenga blieben die zuvor bestehenden Verwaltungsstrukturen der Herkunftsgemeinde Muvumba erhalten. Die Flüchtlinge lebten in den Lagern nach den Sektoren und Zellen geordnet, in denen sie zuvor in Muvumba gewohnt hatten. Unbeschadet der Tatsache, dass die Bürger von Muvumba ihr Gemeindegebiet verlassen hatten, behielt der Angeklagte seine Stellung als deren Bürgermeister. Nach wie vor gewährleistete er die tatsächliche Umsetzung der von der Regierung angeordneten Maßnahmen und vorgegebenen Richtlinien. Er blieb der Vorgesetzte der Angestellten der Gemeinde sowie der Personen, die an der Spitze der zur Gemeinde gehörenden Sektoren und Zellen gestanden hatten und nun den Bürgern dieser Einheiten in den Flüchtlingslagern vorstanden. Diese Conseillers und die Bürgermeisterassistenten berichteten dem Angeklagten über die Situation der Bürger, informierten ihn über Probleme, insbesondere auch über die Sicherheitslage. Der Angeklagte behielt damit in seiner Funktion als Bürgermeister die Kontrolle über die Mitarbeiter seiner Gemeindeverwaltung, die Gemeindepolizisten und die Kämpfer der Interahamwe-Miliz. Kraft der Autorität seines Amtes konnte er darüber hinaus das Handeln aller Gemeindeangehörigen maßgeblich bestimmen. Er kümmerte sich um die Angelegenheiten seiner Gemeindemitglieder, begab sich, begleitet von seinen Bürgermeisterassistenten und Conseillers, häufig in die Flüchtlingslager und hielt dort Versammlungen ab, in denen es regelmäßig in erster Linie um Fragen der Versorgung der Flüchtlinge ging. Er arbeitete wegen der Versorgung der Flüchtlinge insbesondere mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zusammen. Die Bürger der Gemeinde Muvumba erkannten den Angeklagten weiterhin unverändert als staatliche Autorität an. Der Angeklagte war bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die enge Zusammenarbeit mit den Verwaltern der Gemeinde Murambi angewiesen. Jean-Baptiste G., der Bürgermeister von Murambi, stellte dem Angeklagten in Räumlichkeiten der Gemeinde Murambi ein Büro zur Verfügung, damit er dort, unterstützt von seinen Untergebenen, die anfallenden Verwaltungsaufgaben erledigen konnte. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben stand dem Angeklagten auch ein Fahrzeug der Gemeinde Muvumba, ein weißer Toyota Pick-up, zur Verfügung. G. stand als Bürgermeister von Murambi auch den Interahamwe von Murambi vor. Er war Mitglied des MRND und der ideologische Führer der Hutu-Power-Strömung in Murambi und betrieb die gegen die Tutsi als solche gerichtete Propaganda in extremer Weise. Insbesondere hielt er bei Versammlungen Hetzreden, in denen er zur körperlichen Ausrottung der Tutsi und ihrer Beseitigung als soziale Gruppe aufrief. Das Vorgehen G.s gegen die Tutsi war derart aggressiv, dass es für erhebliche Unruhe sorgte, weshalb er im Juni 1993 in das Ministerium für Frauen- und Familienangelegenheiten in Kigali versetzt wurde, wo er bis April 1994 einen Direktorenposten bekleidete. Zum neuen Bürgermeister wurde M. ernannt. Dennoch blieb G. weiterhin der eigentliche regionale Machthaber in Murambi. Denn Bürger wie Gemeindeangestellte und -funktionäre sahen ihn, der sich regelmäßig an den Wochenenden und häufig auch während der Woche in Murambi aufhielt, unverändert als den "starken Mann" und ihren Führer an und befolgten weiterhin seine Befehle. Auch M. tat dies. Auch der Angeklagte kooperierte weiter mit G., insbesondere in Angelegenheiten, die die Flüchtlinge in den Lagern und auch die Gemeinde Murambi betrafen. Auch mit den weiteren Personen, die in der Verwaltung von Murambi zentrale Funktionen ausübten oder als wichtige Persönlichkeiten angesehen wurden, arbeitete er zusammen. Dazu gehörten neben M. insbesondere A. N., der Schatzmeister der Gemeinde Murambi und zugleich Führer der Interahamwe im Sektor Kiziguro war, G. K., der Conseiller des Sektors Kiziguro, J.-B. N. alias Ka., ein weiterer Befehlshaber der Interahamwe des Sektors Kiziguro, der (...) C sowie die (...) E, FG und H. Der Interahamwe-Führer N. betrieb eine in einem Zentrum namens Shanti in Kiziguro gelegene Kneipe mit dem Namen "Shonga", in der sich die vorgenannten Autoritätspersonen regelmäßig trafen und sich über alle wichtigen Angelegenheiten unterhielten. Auch der Angeklagte, der sich auch an Parteiversammlungen des MRND in Murambi beteiligte, bei denen G. Hetzreden hielt, in denen er zur Ausrottung der Tutsi aufrief, nahm an den Treffen in der Kneipe des N. teil und war in die Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeinde Murambi eingebunden. Der Angeklagte und seine Untergebenen wurden nach und nach fester Bestandteil der faktischen Verwaltungs- und Machtstruktur in Murambi, wobei dem Angeklagten im Wesentlichen die Aufgabe der Versorgung der Flüchtlinge in den Lagern zukam. Die Interahamwe-Kämpfer von Muvumba taten sich mit den Interahamwe von Murambi zusammen, sie hielten gemeinsame Versammlungen ab und führten gemeinsam Attacken auf Tutsi durch. Der Angeklagte war den Bürgern Murambis als Bürgermeister der Flüchtlinge bekannt und genoss auch bei diesen ein hohes Ansehen. Die Bevölkerung Murambis sowie die Interahamwe-Milizionäre betrachteten ihn als Respektsperson und sahen ihn auch als ihren "Verwalter" an. Seine Anweisungen wurden von den Bürgern und den Interahamwe Murambis ebenso befolgt wie die Anweisungen ihres eigenen Bürgermeisters M., wobei der Angeklagte - ebenso wie M. -, faktisch dem "starken Mann" G. untergeordnet war, was sämtlichen Bewohnern Murambis einschließlich der in den Flüchtlingslagern lebenden Personen bewusst war. Spätestens Anfang April 1994 bestand in Murambi eine faktische Hierarchie, nach der G. als "starker Mann" die unumstrittene Autorität in dieser Gemeinde und faktischer Oberbefehlshaber war, dem sich sowohl N., K. und der Angeklagte sowie die weiteren Autoritätspersonen und sämtliche Bürger und Flüchtlinge unterordneten, wobei sie NN., K. den Angeklagten und die weiteren Autoritätspersonen als ihre unmittelbaren Befehlsgeber ansahen, die ihrerseits den Befehlen G.s folgten, denen sich auch die einfachen Bürger und Flüchtlinge unterordneten. 3. Die ambivalente Haltung des Angeklagten zu der Volksgruppe der Tutsi Der Angeklagte war durchaus bereit, gewalttätig zu werden. So zielte er Anfang Oktober 1990 mit einem geladenen und gespannten Gewehr auf den Zeugen 11, um diesen zu töten - was der Zeuge 98 verhinderte, indem er schnell entschlossen an das Gewehr des Angeklagten griff und den Lauf der Waffe nach oben richtete. Der Angeklagte äußerte anschließend, der älteste Bruder von Zeuge 11 sei der Anführer der FPR-Truppe gewesen, die Muvumba angegriffen habe. Vorrangig war dem Angeklagten aber sowohl zu der Zeit, als sich er und die ihm unterstehenden Bürger noch in Muvumba befanden, als auch in der Zeit in Murambi daran gelegen, seine Aufgabe als "Verwalter" der Bürger von Muvumba zu deren Wohl zu erfüllen. Außerhalb des eigentlichen Tatgeschehens war die Verfolgung und Vernichtung der Volksgruppe der Tutsi dem Angeklagten selbst kein besonderes eigenes Anliegen, er war vielmehr - auch wegen der Erfahrungen während seines Studiums in Deutschland - in dem Sinne fortschrittlich eingestellt, dass er auch am Wohlergehen derjenigen der ihm unterstehenden Bürger Muvumbas interessiert war, die Tutsi waren. Da er aber auch seine Stellung als Bürgermeister innehalten und dieses Amt zur Zufriedenheit der ihm übergeordneten Personen ausüben wollte und in diesem Sinne obrigkeitsergeben war, musste er als dem MRND angehörender, das Regime repräsentierender Bürgermeister auch die staatliche Doktrin, der zufolge die Tutsi Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, jedenfalls insoweit vertreten, dass er bei der Obrigkeit -insbesondere bei dem die auf die körperliche und soziale Vernichtung der Volksgruppe der Tutsi als solcher gerichtete Propaganda extrem vertretenden G. -keinen Anstoß erregte. Der Angeklagte nahm deshalb gegenüber der Volksgruppe der Tutsi eine ambivalente Haltung ein: Einerseits unterschied er bei der Behandlung seiner Bürger grundsätzlich nicht zwischen Hutu und Tutsi und nahm auch, insbesondere wenn es um Tutsi ging, die Bürger von Muvumba waren und damit seinem Zuständigkeitsbereich unterfielen, sogar diese schützende Handlungen vor. So beendete er sowohl noch in Muvumba als auch in den Flüchtlingslagern Unruhen und forderte die Bürger von Muvumba auf, sich nicht in die Angelegenheiten von Murambi einzumischen. Der Angeklagte hielt auch nach dem 6. April 1994 Versammlungen ab, in denen er die nach Murambi geflohenen Bürger von Muvumba aufforderte, sie sollten sich ruhig verhalten und sich nicht in die Unruhen in Murambi einmischen. Er forderte sie auch auf, dafür zu sorgen, dass in den Lagern niemandem etwas passiert und auch niemand in die Lager komme, um Hutu und Tutsi auseinanderzubringen. Ihm kam es dabei insbesondere darauf an, zum Erhalt seiner Autorität für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Andererseits hielt der Angeklagte auch Reden - insbesondere in den Lagern -, in denen er die offizielle gegen die Volksgruppe der Tutsi gerichtete Propaganda verkündete, der zufolge die Angehörigen der Tutsi "Komplizen" der FPR und deshalb Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müsse. Er war auch bereit, diese Propaganda in die Tat umzusetzen, wenn es ihm aufgrund der jeweiligen Situation opportun erschien, um seiner Stellung als Funktionsträger des Regimes zu genügen und diese zu erhalten. 4. Der Beginn der gegen die Volksgruppe der Tutsi gerichteten Gewalttaten in Murambi Auch in der Gemeinde Murambi begannen ab dem Morgen des 7. April 1994, nachdem die Bürger und die Flüchtlinge in den Lagern durch Berichte im Radio über den Abschuss des Flugzeugs des Staatspräsidenten Habyarimana informiert worden waren, Tötungen von Tutsi. Trotz der Aufforderungen des Angeklagten, denen zufolge sich die Flüchtlinge ruhig verhalten und sich nicht "einmischen" sollten, töteten im Lager Bidudu lebende Flüchtlinge bereits wenige Stunden nach dem Abschuss des Flugzeugs D, die Schwester der Zeuginnen 92 und 37. In den folgenden Tagen töteten Flüchtlinge aus den Lagern weitere Tutsi, u. a. am 9. April 1994 den Vater des Zeugen 39. Viele Tutsi flohen daraufhin aus ihren Häusern und aus den Flüchtlingslagern. Nur wenigen gelang es, Murambi zu verlassen und nach Norden in die bereits von der FPR besetzten Gebiete zu fliehen. Die meisten Tutsi versteckten sich in nahegelegenen Plantagen oder Büschen oder suchten - wie bereits bei früheren Pogromen - auf dem Gelände der Kirche von Kiziguro, aber auch in dem etwa einhundert Meter vom Gelände dieser Kirche entfernt gelegenen Krankenhaus Schutz. 5. Die örtlichen Verhältnisse des Krankenhauses und des Kirchengeländes von Kiziguro Zu den Örtlichkeiten des Krankenhauses und des Kirchengeländes von Kiziguro im April 1994 hat der Senat folgende Feststellungen getroffen: Das Areal des Krankenhauses von Kiziguro befand und befindet sich an einer kleinen Straße, die vom - vom Krankenhaus aus gesehen links gelegenen - Zentrum Shanti zum - vom Krankenhaus aus gesehen rechts gelegenen - auf einer kleinen Anhöhe befindlichen, mit mehreren Gebäuden bebauten Gelände der Kirche von Kiziguro führt. Das Kirchengelände ist etwa einhundert Meter vom Krankenhaus entfernt. Vor dem Kirchengelände knickt die Straße nach links ab und führt weiter zu den Gebäuden einer Schule. In dieser Kurve öffnet sich die Straße zu einem bis auf die Kirchengebäude unbebauten Platz, dem sogenannten "Vorplatz", an den die kurze Seite des eigentlichen Kirchengebäudes und ein Nebengebäude grenzen, in dem sich die Wohnräume und Büros der Priester befinden. Das gesamte Kirchengelände ist von einer Mauer von mindestens 1,90 Meter Höhe umgeben. Vom Vorplatz aus gesehen steht das Kirchengebäude links, das Nebengebäude rechts. An der - ebenfalls vom Vorplatz aus gesehen - rechten Seite des Kirchengebäudes beginnt, um 10,50 Meter zurückgesetzt, eine Mauer, die zum Nebengebäude führt und den Vorplatz vom Innenhof abgrenzt. Der Abstand zwischen Kirchen- und Nebengebäude und damit die Breite des vorderen Teils des Innenhofs beträgt 24 Meter. In der Mauer zwischen den beiden Gebäuden befindet sich ein großes Eingangstor zum Innenhof, das als Haupteingang zum Kirchengelände diente und dient. Die Entfernung zwischen dem Eingangstor und der diesem gegenüber liegenden Mauer am Ende des Innenhofs beträgt 57 Meter. Im hinteren Bereich des Innenhofs, von dem aus man sämtliche Gebäude betreten kann, liegen Wirtschaftsgebäude. 23,60 Meter vom Eingangstor entfernt befand und befindet sich im - vom Eingangstor aus gesehen - linken Bereich des Innenhofs eine Zisterne - ein Wassertank, zur Wasserversorgung -, die von einem 38 Zentimeter hohen Sockel umgeben ist. Auf der dem Innenhof gegenüberliegenden Seite des Nebengebäudes schließt sich ein weiterer Hof an, der 22 Meter lang und 27 Meter breit ist. Vom Vorplatz aus gesehen befindet sich rechts vom Nebengebäude eine kleine Tür, die zu dem weiteren Hof führt. Hinter den Gebäuden der Schule - ungefähr 350 Meter vom Eingangstor des Kirchengeländes entfernt - befindet sich eine Grube, die einen Durchmesser von 2,40 Meter bis 2,50 Meter hat und 28 Meter tief ist. Diese Grube war in den 1960er Jahren auf Veranlassung des damals in Kiziguro tätigen spanischen Priesters P1 als Brunnenschacht gegraben, aber mangels Wasser niemals als solcher genutzt worden. 6. Das Schutzsuchen im Krankenhaus und auf dem Kirchengelände und dessen Belagerung. Zu den ersten Tutsi, die auf das Gelände der Kirche von Kiziguro flüchteten, zählten die Zeuginnen 92, 37, 35 und deren Schwester Zeugin 84, die bereits am Morgen des 7. April 1994 dort ankamen und von den Priestern der Kirche in Zimmern untergebracht wurden. An den folgenden Tagen flüchteten immer mehr Tutsi zum Kirchengelände, unter ihnen die Zeugen 32 und 33, die in der Nacht vom 7. auf den 8. April 1994 eintrafen. Am 9. April 1994 erreichten die Zeugen 30, 21, 40 und 41, die sich zunächst in der näheren Umgebung versteckt hatten, das Kirchengelände. Wegen der großen Anzahl der Schutzsuchenden mussten die später eingetroffenen Personen in der Kirche und auf dem Innenhof übernachten. Etwa 100 bis 150 Tutsi, unter ihnen auch die Nebenklägerin Zeuge 34, hatten sich zunächst im Waisenhaus von Gakoni versteckt. Am 9. April 1994 kamen von G. angeführte Interahamwe dorthin und brachten diese Tutsi ebenfalls zur Kirche von Kiziguro. Der Zeuge 39 flüchtete am Morgen des 8. April 1994 mit seinem jüngeren Bruder (...) und seiner jüngeren Schwester (...) zunächst ebenfalls zur Kirche. Da seine Geschwister aber zuvor von Interahamwe verletzt worden waren, begab er sich noch am selben Tag mit ihnen in das in der Nähe gelegene Krankenhaus, wo er sich bis zum 12. April 1994 versteckte. Am 10. April 1994 erschien der Angeklagte zusammen mit G., N., dem Conseiller K., seinem Onkel Z, dem ...inspektor J, dem (...) H und weiteren Autoritätspersonen wie dem Leiter des ...zentrums von Murambi, K, sowie Interahamwe und Soldaten am Krankenhaus von Kiziguro, in dem sich auch der Zeuge 39 und seine Geschwister (...) und (...) aufhielten. Im Innenhof des Krankenhauses erkundigten sie sich bei dem ...arzt L nach der Situation im Krankenhaus und insbesondere danach, wie viele Tutsi sich dort aufhielten. Sie ließen einen Arzt namens Sylvère von Interahamwe abführen. Das weitere Schicksal des Sylvère ist nicht bekannt, weshalb zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass Sylvère nicht verletzt und / oder getötet wurde. Nachdem bekannt geworden war, dass immer mehr Tutsi zum Kirchengelände flüchteten, begab sich eine Vielzahl von mit "traditionellen Waffen" wie Macheten, Lanzen, Knüppeln, Äxten, Beilen und Hacken ausgestatteten Interahamwe und Bürger Murambis sowie ebenso bewaffnete Interahamwe und Flüchtlinge aus Muvumba, die in den Lagern Bidudu, Gikoma und Rwakirenga lebten, zum Kirchengelände und umstellten es. Auch errichteten sie am Krankenhaus eine Straßensperre. Aufgrund der Propaganda, der zufolge die Tutsi Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, wollten sie alle der Volksgruppe Tutsi angehörenden Personen töten, um die Volksgruppe der Tutsi auszurotten. Aufgrund ihrer Autoritätshörigkeit wagten sie es jedoch nicht, das Kirchengelände ohne die Anweisung ihrer "Verwalter" zu stürmen. Zudem waren sie ohne die Steuerung des Geschehens durch Autoritätspersonen auch nicht zu einem koordinierten Angriff fähig. Sie beschränkten sich zunächst darauf, die Tutsi, die sich auf dem Kirchengelände in Sicherheit bringen wollten, anzugreifen, um sie daran zu hindern, in das Innere des Kirchengeländes zu gelangen. Einige der Schutz suchenden Tutsi wurden auf dem Weg zum Kirchengelände getötet, anderen gelang es nur unter Inkaufnahme einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben, auf das Kirchengelände zu flüchten. Vor dem Kirchengelände erschienen auch Gendarmen der in Ndatemwa stationierten Einheit der Nationalpolizei, die sich vor dem Tor zum Innenhof der Kirche postierten. Die Gendarmen hinderten die Tutsi nicht daran, in das Kirchengelände zu gelangen. Allerdings kamen sie den von Interahamwe, Bürgern von Murambi und Flüchtlingen aus Muvumba verfolgten Personen, die auf dem Kirchengelände Schutz suchen wollten, auch nicht zur Hilfe, wenn sie vor dem Eingang zum Kirchhof angegriffen wurden. 7. Die Vorbereitung des Angriffs auf das Kirchengelände und die Abreise der Priester Am 10. April 1994 trafen sich G., N. und weitere Autoritätspersonen im Haus von H. Dabei fassten sie den Entschluss, das Kirchengelände von Kiziguro von den vor diesem wartenden Interahamwe, Bürgern von Murambi und Flüchtlingen aus Muvumba stürmen zu lassen, welche von der Propaganda, der zufolge die Tutsi Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, aufgehetzt und wütend waren, damit diese die Menschen, die im Kirchengelände Schutz suchen, noch vor dem Eintreffen der anrückenden Truppen der FPR töteten. Es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei diesem Treffen zugegen war. Weil die Autoritätspersonen, die den Angriff beschlossen hatten, Respekt vor den auf dem Kirchengelände befindlichen katholischen Priestern hatten und auch befürchteten, dass die vor dem Kirchengelände wartenden Interahamwe, Bürger Murambis und Flüchtlinge aus Muvumba es nicht wagen würden, Priester zu attackieren, begaben sich nun mehrfach Verwalter, unter anderem G. sowie der spätestens zu diesem Zeitpunkt zur Beteiligung an dem Angriff entschlossene Angeklagte in Begleitung von weiteren Personen sowie Militärs zum Kirchengelände. Diese Autoritätspersonen führten Gespräche mit den Priestern, in denen sie ihnen zu verstehen gaben, dass auch sie bei dem bevorstehenden Angriff getötet werden würden, wenn sie das Kirchengelände nicht verließen. Auch wurde ein Mann, der dafür zuständig war, für die Priester zu kochen, und deshalb das Kirchengelände zwischendurch verlassen konnte, um Getränke und Nahrung zu besorgen, aufgefordert, den Priestern zu sagen, dass sie das Kirchengelände verlassen sollten. Eine von der belgischen Botschaft gesandte Person erschien und forderte die Priester zum Verlassen des Kirchengeländes auf. Die Priester - unter ihnen die Zeugen 31 und 58 -, die die Ernsthaftigkeit erkannten und mit einem Angriff der auf dem Vorplatz versammelten Menschen rechneten und um ihr Leben fürchteten, blieben zunächst noch auf dem Kirchengelände, entschieden sich dann aber doch, dieses zu verlassen. Am Mittag des 10. April 1994 reisten sie ab. Den auf dem Kirchengelände zurückbleibenden Personen, die die Priester fragten, wohin sie führen, antworteten sie wahrheitswidrig, sie führen in die in der Nähe gelegene Ortschaft Rwamagana, um Essen zu holen. Anschließend verließen die Priester das Kirchengelände. Am Nachmittag des 10. April 1994 fand in der Kneipe des N. eine - weitere -Zusammenkunft der "Verwalter" statt, an der unter anderen G., N. und der Angeklagte teilnahmen. Sie besprachen, dass das Kirchengelände von den vor diesem wartenden Interahamwe von Murambi und Muvumba, Bürgern von Murambi und Flüchtlingen aus Muvumba angegriffen werden sollte, welche wie vorstehend beschrieben von der auf die Ausrottung der Volksgruppe der Tutsi gerichteten Propaganda aufgehetzt und wütend waren, damit diese die Menschen, die im Kirchengelände Schutz suchen, noch vor dem Eintreffen der anrückenden Truppen der FPR töteten. Da die Interahamwe von Murambi und die Interahamwe von Muvumba nicht ausreichen würden, um alle Tutsi auf dem Kirchengelände zu töten, sollten zur Verstärkung Soldaten aus Gabiro geholt werden. 8. Die zur Verurteilung gelangte Tat: Das Kirchenmassaker von Kiziguro am 11. April 1994 Bis zu den frühen Morgenstunden des 11. April 1994 gelang es mindestens 460 Menschen, auf das Kirchengelände zu flüchten. Die allermeisten von ihnen waren Tutsi, einige wenige Hutu. Mittlerweile befanden sich mehrere Hundert Interahamwe-Milizionäre, bewaffnete Bürger Murambis und ebenso bewaffnete Flüchtlinge aus Muvumba - unter ihnen K., N., C. und K. - vor dem Kirchengelände, die sich in ihrem Hass gegen Tutsi gegenseitig aufputschten, indem sie Lieder sangen, in denen die Tutsi verhöhnt und zu deren körperlicher Vernichtung sowie der Beseitigung der Tutsi als soziale Gruppe aufgefordert wurde. Ein Teil von ihnen betrank sich, sie warfen gelegentlich Steine auf das Kirchengelände, um die dort befindlichen Personen einzuschüchtern und zu verletzen. Unter den auf das Kirchengelände Geflohenen waren Menschen jeden Alters und Geschlechts. Spätestens seit der Abfahrt der Priester am 10. April 1994 gingen sie sicher davon aus, dass das Kirchengelände von denjenigen, die sich um dieses versammelt hatten und deren gegen die Tutsi gerichteten Gesänge sie hörten, angegriffen werden würde, um sie zu töten. Sie hatten deshalb extreme Todesangst. Da sie auch die Art der Bewaffnung der um das Kirchengelände Versammelten kannten, fürchteten sie zudem die Qualen, die sie bei ihrer Tötung würden erleiden müssen. Spätestens in den frühen Morgenstunden des 11. April 1994 erschienen auch Soldaten der ruandischen Armee und Gemeindepolizisten am Kirchengelände, so dass sich vor diesem nunmehr mehrere Hundert Personen - Soldaten, Gendarmen, Gemeindepolizisten, Interahamwe-Milizionäre und Bürger Murambis und Flüchtlinge aus Muvumba - befanden, die sämtlich bewaffnet waren, wobei die Milizionäre, Bürger Murambis und Flüchtlinge aus Muvumba sogenannte "traditionelle Waffen" wie Macheten, Lanzen, Knüppel, Äxte, Beile und (eigentlich zum Bearbeiten von Erde bestimmte) Hacken trugen. Diese - im Folgenden "Angreifer" genannten -Soldaten, Gendarmen, Gemeindepolizisten, Interahamwe-Milizionäre, Bürger Murambis und Flüchtlinge aus Muvumba waren voller Hass gegen die Tutsi, die sie ausrotten wollten und den sie gegen die in das Kirchengelände geflüchteten Personen richteten, die sie gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Tutsi töten wollten. Weder die Soldaten noch die sonstigen Personen, die sich um das Kirchengelände versammelt hatten, trauten sich jedoch ohne einen entsprechenden Befehl G.s, den sie sämtlich als faktischen Machthaber der Gemeinde anerkannten, mit dem Angriff auf das Kirchengelände zu beginnen. Sie warteten auf diesen Befehl, um das Kirchengelände anzugreifen und die darin befindlichen, verängstigten Personen mit ihren Waffen zu töten. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen den frühen Morgenstunden und dem Mittag des 11. April 1994, begaben sich G., N., K., der Angeklagte und weitere Autoritätspersonen zum Kirchengelände, um den Angriff auf das Kirchengelände zu befehligen und zu koordinieren. Zu diesem Zeitpunkt und auch im weiteren Verlauf des Tages bestand weder für den Angeklagten noch für einen oder mehrere seiner Angehörigen oder ihm sonst nahestehende Person eine Bedrohungslage. Er hätte sich in die Flüchtlingslager oder an andere Orte begeben können, etwa auch - mit dem ihm als Gemeindefahrzeug zur Verfügung stehenden Pick-up Toyota Stout - in Richtung Tansania fahren können, um sich nicht an dem geplanten Kirchenmassaker zu beteiligen. Ein Rücktritt von seinem Amt wäre ohne schwerwiegende Repressalien möglich gewesen, insbesondere hätte er für diesen Fall nicht um sein Leben fürchten müssen. Schon aufgrund des Erscheinens der "Verwalter" auf dem Kirchengelände war den Angreifern klar, dass nun der mit dem Ziel der Tötung der im Kirchengelände befindlichen Personen geführte Angriff beginnen würde. Das mit einem Schließriegel versehene große Eingangstor zum Innenhof des Kirchengeländes wurde von einer nicht mehr namhaft zu machenden Person geöffnet, und G., N., K., der Angeklagte und weitere Autoritätspersonen betraten den Innenhof. Mindestens 100 der Angreifer folgten ihnen, während die anderen das Kirchengelände umstellten, um gegebenenfalls aus dem Kirchengelände flüchtende Tutsi an der Flucht zu hindern und zu töten. Auch Gendarmen der Nationalpolizei, die zuvor das Kirchengelände bewacht hatten, gingen auf Befehl ihres (...) M in den Innenhof. Die auf das Kirchengelände Geflohenen begriffen das Öffnen des Tores zutreffend als den Beginn des Angriffs, dem sie hilflos ausgesetzt waren und der mit dem Ziel ihrer qualvollen Tötung geführt wurde. Sie liefen aufgeregt umher, schrien, beteten und sangen fromme Lieder. Mit dem Begleiten G.s und dem gemeinsamen Erscheinen mit diesem am Kirchengelände verlieh auch der Angeklagte mit der ihm als Bürgermeister von Muvumba zukommenden Autorität und Anerkennung den für alle Angreifer ersichtlichen Angriffsvorbereitungen Legitimität. Insbesondere die aus Muvumba stammenden Angreifer erfuhren durch die bloße Präsenz auch des Angeklagten, dass ihr Tun "richtig" sei. Im Innenhof angekommen blieben G., N., K., die weiteren Autoritätspersonen und auch der Angeklagte stehen. Nun forderte G. die Angreifer durch Zurufe auf ihre "Arbeit" zu machen. Aufgrund der Propaganda, die die körperliche und soziale Vernichtung der als Feinde angesehenen Tutsi als eine alle Hutu als "richtige Ruander" verbindende "Arbeit" euphemisiert hatte, verstanden die Angreifer- gemäß dem Willen G.s - unter "Arbeit" das Töten von Tutsi zwecks deren Ausrottung sowohl im körperlichen Sinn als auch hinsichtlich der Existenz der Tutsi als soziale Gruppe und damit die Aufforderung G.s als Befehl, mit dem Angriff zu beginnen und die in das Kirchengelände geflüchteten Personen mit den mitgebrachten Waffen zu töten. Die Angreifer waren entschlossen, diesem Befehl zu folgen, weil sie G. als ihren Oberbefehlshaber ansahen, dessen Aufforderungen sie zu folgen hatten, so dass G. das Verhalten der Angreifer bestimmen konnte. Als diesem nachgeordnete weitere Befehlshaber, denen sie sich unterordneten, verstanden die Angreifer N., K. und den Angeklagten sowie die weiteren Autoritätspersonen. Während dessen stand der Angeklagte neben G. und vermittelte damit den ihn als "Verwalter" als Autorität respektierenden Angreifern die Gewissheit, richtig zu handeln, wenn sie dem Befehl G.s folgten. Die Angreifer erfuhren durch die Präsenz des Angeklagten neben G. auch, dass die Aufforderung G.s auch dem Willen des Angeklagten entsprach, so dass sie sich nicht in einem Loyalitätskonflikt befanden, die Befolgung der Aufforderung G.s vielmehr mit der Unterordnung auch unter den Angeklagten vereinbar war. Dies bestärkte die Angreifer in ihrem Entschluss, der Aufforderung G.s gemäß zu handeln. Nun rief auch der Angeklagte den Angreifern Aufforderungen zu, wobei er Worte wie "Helft!", "Helft mal!", "Arbeitet" und "Fangt mit Eurer Arbeit an!" verwendete. Diese Aufforderungen des Angeklagten bestärkten die Angreifer darin, dem Befehl G.s zu folgen. Denn sie verstanden diese Aufforderungen gemäß dem Willen des Angeklagten, dahin, dass die von G. angeordnete Tötung der auf das Kirchengelände geflohenen Tutsi auch seinem Willen entsprach und deshalb kein Loyalitätskonflikt für die Angreifer bestand, wessen Befehl sie folgen sollten. Daraufhin trieben die Angreifer die auf das Kirchengelände Geflohenen im Innenhof zusammen; die Soldaten unter den Angreifern begaben sich in das Innere des Kirchengebäudes und zwangen die Personen, die sich dort aufhielten, auf den Innenhof, in dem sich nun mehrere hundert Personen - Angreifer wie Flüchtlinge -, teilweise verängstigt schreiende, aber auch betende oder weinende Menschen -Männer, Frauen und Kinder - befanden. Nachdem sie einen Großteil der auf das Kirchengelände Geflohenen im Innenhof zusammengetrieben hatten, zwangen die Angreifer sie, sich hinzusetzen oder hinzulegen. Sodann kontrollierten die Angreifer die Personalausweise der Zusammengetriebenen auf die Eintragung der Zugehörigkeit zu den Tutsi, wobei sie höchstens zehn Personen, in deren Ausweisen die Zugehörigkeit zu den Hutu vermerkt war, erlaubten, das Kirchengelände zu verlassen. Die Angreifer durchsuchten Personen, die im Verdacht standen, mit der FPR über Funk zu kommunizieren, nach Funkgeräten. Einzelne namentlich bekannte Personen wie die Lehrer Munana und Nkindi - beide Tutsi -, die im Verdacht standen, für die FPR zu spionieren, wurden von den Angreifern sofort "aussortiert", aus dem Innenhof auf den Vorplatz gebracht und dort getötet. Ein Angreifer schlug Munana, der sich vor dem Abführen an eine Metallsäule klammerte, mit einer Machete die Finger ab, damit er aus dem Innenhof gebracht werden konnte. N. schoss mit einem Gewehr in die Menge und tötete mehrere Menschen. Sodann begannen die Angreifer, unter denen sich viele der aus Muvumba stammenden Flüchtlinge befanden - unter ihnen K., N., C. und K. - damit, die auf das Kirchengelände geflohenen Personen zu töten. Zunächst holten sie die unbewaffneten, aber immerhin wehrhafteren Männer aus der Menge und töteten diese mit Macheten, Lanzen, sowie anderen "traditionellen Waffen", zu denen auch Knüppel, Äxte, Beile und Hacken zählten. Die Angreifer versetzten den allermeisten Opfer mehrere Schläge und / oder Stiche, durch die die Opfer zunächst schwerste und stark blutende Verletzungen erlitten, deretwegen sie sich über einen meist mehrere Minuten währenden Zeitraum unter extremen Schmerzen und Qualen wanden und schrien, bevor sie starben. Die schutzlosen Frauen und Kinder verfolgten das Geschehen voller Angst und Schrecken, schrien und beteten laut, bis auch sie auf die vorstehend beschriebene Weise von den Angreifern getötet wurden. Einige der Frauen - wie etwa die Mutter des Nebenklägers Zeuge 88, A. M., eine Tutsi - wurden von Angreifern dadurch getötet, dass ihnen ein spitzer Holzpfahl in das Geschlechtsteil eingeführt und durch den gesamten Körper gestochen wurde, wodurch sie extreme Schmerzen erlitten, bevor sie starben. Viele der auf das Kirchengelände geflohenen Frauen und Mädchen wurden von den Angreifern brutal vergewaltigt. Die Angreifer plünderten auch, insbesondere Nahrungsmittelvorräte und Wertgegenstände der Priester. Aufgrund der Anzahl der auf das Kirchengelände geflohenen Personen dauerten die Tötungen über einen Zeitraum von mehreren Stunden an. Während N. und K. zunächst noch auf dem Kirchengelände blieben, entfernten sich sowohl G. als auch der Angeklagte zunächst vom Kirchengelände. Um zu verhindern, dass das Massaker entdeckt würde, bevor sie sich vor der anrückenden FPR in Sicherheit bringen könnten, transportierte ein Teil der Angreifer die überall auf dem Kirchengelände liegenden Leichen an den unterhalb des Kirchengeländes gelegenen Schulgebäuden vorbei zur etwa 350 Meter entfernt außerhalb der Mauern des Kirchengeländes gelegenen Grube, indem sie die toten Körper zogen, trugen oder auf Schubkarren luden, und warfen die Körper in die Grube. Nach einiger Zeit stellten die Angreifer fest, dass die Anzahl der getöteten und noch zu tötenden auf das Kirchengelände geflohenen Menschen zu hoch war, um sie selbst vor Eintreffen der FPR-Truppen allesamt in die Grube zu transportieren. Daher zwangen sie diejenigen der auf das Kirchengelände geflohenen Personen, die jung und kräftig waren - zumeist junge Männer -, ebenfalls Leichen zur Grube zu schleppen. Damit sie von den Angreifern unterschieden werden konnten, befahlen ihnen diese, ihre Oberkörper zu entkleiden. Während die Tötungen auf dem Kirchengelände andauerten, schleppten oder zogen diese Tutsi nun mit nackten Oberkörpern die Leichen der kurz zuvor getöteten Personen zur Grube. Hatten sie die Leichen zur Grube gebracht und hineingeworfen, wurden sie von Angreifern mit Knüppeln, Äxten, Beilen und / oder Hacken geschlagen, getötet und ebenfalls in die Grube hineingeworfen. Wenige, wie die Zeugen 21, 30 und 40, schafften es, in die Grube zu springen, bevor sie getötet wurden. Andere wie die Zeugin 41 und der Zeuge 32 wurden schwer verletzt in die Grube geworfen, weil die Angreifer glaubten, sie seien bereits tot oder zumindest tödlich verletzt. Diesen Personen gelang es, auf die nachfolgend in die Grube geworfenen Körper zu steigen und auf dem wachsenden "Leichenberg" auszuharren. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitraum nach Beginn der Tötungen fuhr der Angeklagte ebenso wie G. auf dem Vorplatz vor und hielt am Eingangstor des Innenhofs. G. und der Angeklagte ließen die Interahamwe-Führer N., K. und Ka. zu sich kommen und fragten diese nach dem Stand der weiter andauernden Tötungen. N., K. und Ka. teilten mit, die Anzahl der noch zu tötenden Personen sei so hoch, dass es die bislang anwesenden Angreifer nicht schaffen würden, die auf das Kirchengelände Geflohenen bis zum erwarteten Eintreffen der FPR-Truppen sämtlich zu töten. Dies war sowohl G, N, K. und Ka. als auch dem Angeklagten auch deshalb wichtig, weil sie aufgrund der lauter werdenden Kampfgeräusche erkannten, dass sich die Truppen der FPR Kiziguro näherten und sie verhindern wollten, dass Überlebende ihre Beteiligung am Massaker bezeugen würden. G. und der Angeklagte antworteten, sie würden "Unterstützung bringen", die derzeit tätigen Angreifer müssten aber das Möglichste tun, die auf das Kirchengelände Geflohenen zu töten. Daraufhin fuhren der Angeklagte, G., N. und der ebenfalls am Kirchengelände anwesende (...) der Gendarmerie namens M in den ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Fahrzeugen weg, um weitere Angreifer zum Kirchengelände zu befehligen. Der Angeklagte fuhr dabei mit seinem Toyota Pick-Up zu den umliegenden Flüchtlingslagern, wo er einigen der sich dort aufhaltenden Flüchtlinge aus Muvumba den Befehl gab, sich mit ihm zum Kirchengelände zu begeben und die dort befindlichen Tutsi zu töten. Aufgrund der Autorität, die dem Angeklagten als Bürgermeister von Muvumba zukam, folgten sie diesem Befehl und bestiegen das Fahrzeug des Angeklagten. Dieser fuhr sie jeweils zum Kirchengelände und setzte sie dort ab, woraufhin sie sich dann gemäß dem Befehl des Angeklagten mit mitgebrachten "traditionellen Waffen" an den Tötungen beteiligten. Unter diesen waren auch die aus Muvumba stammenden O und Q. Auch G., N. und M brachten mit ihren Fahrzeugen weitere Angreifer zum Kirchengelände. Nachdem der Angeklagte weitere Angreifer gebracht hatte, kam er - ebenso wie G. und N. - in den Innenhof, in dem überall Leichen lagen und auf dem das Blut der Getöteten und Sterbenden an einigen Stellen knöchelhoch stand, und forderte die dort tötenden Angreifer auf, weiter zu töten und die Leichen zur Grube zu transportieren und sich dabei zu beeilen, weil die Inkontanyi sich näherten. Durch diese Aufforderung stärkte er den Willen der Angreifer, das Massaker fortzuführen. Im weiteren Verlauf des Massakers erschien der Angeklagte bei den Angreifern, die weiterhin das Kirchengelände umstellten, und wies diese an, aufzupassen, dass niemand entkomme, wodurch er diese in ihrem Entschluss, keinen der auf das Kirchengelände geflohenen Tutsi entkommen zu lassen, bestärkte. Während die Tötungen auf dem Kirchengelände andauerten, begaben sich nun der Angeklagte, G. und N. zusammen mit zahlreichen der Angreifer - darunter Interahamwe aus Kiziguro und aus Muvumba sowie Soldaten - im Laufe des Nachmittags des 11. April 1994 zum in der Nähe der Kirche gelegenen Krankenhaus von Kiziguro. G., N. und der Angeklagte befahlen den Angreifern, Tutsi, die sich dort versteckt hatten oder sich nach Gewalttaten in Behandlung befanden, herauszuholen. Die Angreifer trieben diese Personen zunächst im Innenhof des Krankenhauses zusammen. Während dessen vergewaltigten einige Angreifer Tutsi-Frauen, die sich in der Geburtsstation des Krankenhauses versteckt hatten. Die Angreifer trieben die im Innenhof des Krankenhauses befindlichen Personen nun in Richtung des Kirchengeländes fort. Das weitere Schicksal dieser Personen ist nicht bekannt, weshalb zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass sie nicht verletzt und / oder getötet wurde. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in den frühen Abendstunden des 11. April 1994 endeten die Tötungen, weil die Angreifer keine lebenden Tutsi mehr fanden und davon ausgingen, die auf das Kirchengelände geflohenen Personen vollständig getötet zu haben. Aufgrund des zunehmenden Lärms der Kämpfe zwischen der FAR und der anrückenden FPR nahmen sie wahr, dass die Einnahme von Kiziguro durch die FPR unmittelbar bevorstand. Sie entschlossen sich deshalb zur Flucht, weshalb sie aufhörten, die Leichen zur Grube zu transportieren. Sie verließen das Kirchengelände, auf dem noch überall durch Machetenhiebe und ähnliches verunstaltete Körper von Getöteten umherlagen. Insgesamt fielen diesen, vorstehend geschilderten Tötungen jedenfalls 400 Menschen zum Opfer, die zum größten Teil - mit nur wenigen Ausnahmen - den Tutsi angehörten. Unter ihnen waren auch die den Tutsi zugehörenden A. M., die Mutter des Nebenklägers Zeuge 88, und A., die Mutter der Nebenklägerin Zeugin 34, und deren Brüder (...), (...), (...), (...) und ihre jüngere Schwester (...), ebenfalls sämtlich Tutsi. Die Tötungen waren in den allermeisten Fällen mit zunächst von den Opfern erlittenen extremen Schmerzen und Qualen verbunden, weil sie mit den "traditionellen Waffen" durchgeführt wurden. Während des gesamten vorstehend beschriebenen Massakers handelten G. sowie die persönlich unmittelbar tötenden Angreifer mit der Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens, die auf das Kirchengelände und zum Krankenhaus geflohenen Tutsi zu töten. Sie handelten auch in der Absicht, die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi als solche zumindest teilweise, aber so weitgehend wie nur irgendwie möglich zu zerstören. Die Ausrottung jedenfalls der in Ruanda lebenden Tutsi und damit die Beendigung der sozialen Existenz der Tutsi als Volksgruppe war Endziel ihres Handelns. Deshalb wählten sie die auf das Kirchengelände geflohenen Menschen gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Tutsi als Opfer aus. Der Angeklagte wusste während des gesamten vorstehend geschilderten Geschehens um die Bedeutung der Aufforderung G.s für die Angreifer und die Bereitschaft der Angreifer, dieser Aufforderung zu folgen. Ihm war durch die Einbindung in die Tatplanung am Vortag klar, dass die Handlungen G.s und der Angreifer mit dem Ziel der Tötung der auf das Kirchengelände geflohenen Menschen durchgeführt werden würden und wurden, u

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