Umfang der einem registrierten Inkassounternehmen erteilten Vollmacht zur Vornahme von "Beitreibungsmaßnahmen" Leitsatz Jedenfalls dann, wenn ein registriertes und damit gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO zur Vertretung im Parteiprozess fähiges Inkassounternehmen zur Einleitung aller erforderlichen "Beitreibungsmaßnahmen" Maßnahmen bevollmächtigt wird, zählt zu diesen auch die Stellung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 5. Oktober 2015, 2-21 O 176/15 Tenor In der Beschwerdesache: wird die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28.10.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.2015 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt € 1.200,-. Gründe I. Der Beschwerdeführer hatte Gelder in von der "A"-Gruppe aufgelegten Fonds investiert. Die hinter der "A"-Gruppe stehenden Personen, zu denen der Beschwerdegegner zählt, hatten einen sogenanntes "Schneeball"-System aufgebaut, was im Februar 2013 bekannt wurde. Der Beschwerdegegner befindet sich wegen des Verdachts seiner Beteiligung an Betrugshandlungen der "A"-Gruppe in Untersuchungshaft. Über die Vermittlung eines Finanzmaklers kam der Beschwerdeführer in Kontakt mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Geschäftsführer der - unterdessen insolvent gewordenen - B ... GmbH, einem registrierten Inkassounternehmen. Die B ... GmbH bot von der "A"-Gruppe geschädigten Anlegern an, deren Forderungen gegen die an den Betrugshandlungen beteiligten Personen einzutreiben, ohne dass den Anlegern dafür Kosten entstehen würden. Im Gegenzug für die Freistellung von diesen Kosten sollte die B ... GmbH die Hälfte des jeweils beigetriebenen Betrags als Erfolgshonorar erhalten. Der Beschwerdeführer traf mit der B ... GmbH eine entsprechende Abrede. Der Beschwerdeführer und der Geschäftsführer der B ... GmbH unterzeichneten zwei von der B ... GmbH vorformulierte Schriftstücke. Im Text des mit "Forderungsabtretung" überschriebenen Schriftstücks wird geregelt, dass der Beschwerdeführer seine Forderung "nach Schadensersatz § 823 BGB" gegen die an den Betrugshandlungen der "A"-Gruppe beteiligten Personen an die B ... GmbH abritt und die B ... GmbH "uneingeschränkter wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer der Forderung wird". Ferner heißt es u. a. diese Forderung gehe in das Vermögen der B ... GmbH über und werde daher bei der Einziehung im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bl. 65 d. A. Bezug genommen. Das zweite vom Beschwerdeführer und dem Geschäftsführer der B ... GmbH unterzeichnete Schriftstück ist mit "Inkassovollmacht" überschrieben. In diesem heißt es u. a., die B ... GmbH werde bevollmächtigt, "unwiderruflich alle Beitreibungsmaßnahmen, die bis zur restlosen Bezahlung unserer Forderungen erforderlich sind, einzuleiten". Die B ... GmbH sei weiterhin bevollmächtigt, "alle im Zusammenhang mit dieser Forderung zu treffenden Maßnahmen und Vereinbarungen, gegebenenfalls auch mit Dritten, durchzuführen und Geldbeträge mit schuldbefreiender Wirkung entgegenzunehmen." Es wird ferner bestimmt, dass die B ... GmbH berechtigt ist, für den Beschwerdeführer in dessen Namen "Rechtsanwälte(innen) mit dem Betreiben gerichtlicher behördlicher Verfahren zu beauftragen, die sich aus dem Inkassoauftrag ergeben und Verkehr sowie den informierenden Schriftwechsel mit diesen Rechtsanwälten zu führen". Darüber hinaus soll die B ... GmbH berechtigt sein, den Beschwerdeführer in einem Insolvenzverfahren des Schuldners gegenüber dem Insolvenzgericht und dem eingesetzten Insolvenzverwalter zu vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 66 d. A. Bezug genommen. Am 02.09.2013 stellte die B ... GmbH namens des Beschwerdeführers beim Amtsgericht Mayen einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wegen einer Hauptforderung von € 9.900,- gegen den Beschwerdegegner, den das Amtsgericht am 04.09.2015 antragsgemäß erließ (Bl. 3 bis 6 d. A.). Nachdem dieser Mahnbescheid dem Beschwerdegegner am 06.09.2015 zugestellt worden war (Bl. 3, 6 d. A.) legte dieser durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch ein, der am 10.09.2015 bei Gericht einging (Bl. 6.d. A.), und beantragte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21.05.2015 (Bl. 14, 15 d. A.) die Durchführung des streitigen Verfahrens. Daraufhin gab das Amtsgericht Mayen das Verfahren an das Landgericht Frankfurt am Main ab. Dieses forderte den Beschwerdeführer am 13.07.2015 auf, den geltend gemachten Anspruch schriftlich zu begründen. Sodann nahm der Beschwerdeführer die Klage mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23.07.2015 (Bl. 24 d. A.) zurück. Auf Antrag des Beschwerdegegners vom 28.07.2015 (Bl. 27 d. A.) hat das Landgericht mit Beschluss vom 05.10.2015 (Bl. 71 bis 73 d. A.) bestimmt, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Gegen diesen, ihm am 14.10.2015 (Bl. 111 d. A.) zugegangenen Beschluss und den auf dessen Grundlage ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.10.2015 (Bl. 113, 114 d. A.) hat der Beschwerdeführer mit am 28.10.2015 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 28.10.2015 (Bl. 115 bis 123 d. A.) jeweils sofortige Beschwerde eingelegt. Der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 05.10.2015 hat das Landgericht mit Beschluss vom 02.12.2015 (Bl. 138 d. A.) nicht abgeholfen. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist dahin zu verstehen, dass sie gegen den Beschluss des Landgerichts vom 05.10.2015 gerichtet ist, auch wenn die angefochtene Entscheidung in der Beschwerdeschrift als " Beschluss vom 12.10.2015 " bezeichnet ist. Da ein Beschluss vom 12.10.2015 nicht existiert und die Beschwerdeschrift den angefochtenen Beschluss als Kostengrundentscheidung benennt, ist das Beschwerdebegehren dahin auszulegen, dass die einzig existente, mit Beschluss vom 05.10.2015 getroffene Kostengrundentscheidung angefochten werden soll. Die so verstandene sofortige Beschwerde ist gemäß § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO statthaft. Sie auch zulässig. Die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung ist gewahrt. Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO ist gegeben, weil der Beschwerdeführer auch den aufgrund des angefochtenen Beschlusses ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO angefochten hat. 2. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.10.2015 bestimmt, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dies folgt aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Nach dieser Regelung ist der Kläger nach Rücknahme der Klage verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Denn der Beschwerdeführer war als Kläger am Rechtsstreit beteiligt (
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