Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2004 und weitere 6.384,53 € nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
vollem Umfang. Der Beklagte zu 1. trägt 6 % der Gerichtskosten, seiner außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Der Streithelfer trägt 6 % seiner außergerichtlichen Kosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung
Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung
Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises
Anspruch, den sie im Rahmen eines Unternehmenskaufvertrages gezahlt hatte. Der Beklagte zu
teresse am Erwerb dieses Unternehmens. Im Zuge der Verhandlungen ließ sich die Klägerin zahlreiche Unterlagen des Unternehmens,
sbesondere Jahresabschlüsse, vorlegen. Mit Schreiben vom 22. Januar 1999 (Bd. II Bl. 102 d.A.) unterbreitete die Klägerin ein Angebot
Höhe von 6,25 Millionen DM, basierend auf dem Ertragswert als entscheidende Größe der Jahre 1995 und 1996, der einen nachhaltig erzielbaren Reingewinn vor Steuern von 329.000 DM ergebe. "Hoch
teressant" sei die Einbeziehung der Jahre 1997 und
Höhe von 75 % am 1. Oktober 2001,
Höhe von 87,5 % nach Vorliegen der Übernahmebilanz und im Übrigen bis zum 31. Juli 2002 zu zahlen war.
2 AKV war vereinbart, dass sich für den Fall des Unterschreitens des Eigenkapitals von 200.000 DM zum Übernahmestichtag der Kaufpreis um den Differenzbetrag vermindere. Die Übernahmebilanz wies tatsächlich ein geringeres Eigenkapital aus, was zu einer Kaufpreisreduzierung von 1.346.929,13 DM führte. Den Restkaufpreis von 90.570,87 DM zahlte die Klägerin nicht mehr.
1 AKV übernahmen die Beklagten zahlreiche Garantien "im Sinne eines selbständigen Garantievertrages", darunter die Garantie - für die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse 1997 bis 1999 und den noch zu erstellenden Jahresabschluss 2000, - dass der Käuferin von den Verkäufern nach bestem Wissen vollständig und umfassend Auskunft über alle den Verkäufern bekannten Umstände erteilt worden sei, die zur Beurteilung der jetzigen und künftigen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KG von nicht unerheblicher Bedeutung seien, und dass die erteilten Auskünfte und überreichten Unterlagen richtig seien, - dass die
der Übernahmebilanz der KG ausgewiesenen Gegenstände im Eigentum der KG stehen ..., - dass die
der Übernahmebilanz ausgewiesenen Forderungen bestehen ... . Außerdem sicherten die Beklagten Jahresüberschüsse für 1999 und 2000
Höhe von je 900.000 DM zu.
2 AKV heißt es dann weiter: "Daneben besteht die gesetzliche Gewährleistung der Verkäufer für Rechtsmängel der Kommanditanteile". § 7 AKV enthält folgende Regelungen: "
nerhalb von 2 Jahren seit Übernahmestichtag schriftlich dem Grunde nach gegenüber den Verkäufern geltend gemacht werden...
AKV ist nach Absatz 2 geregelt: "Ergänzung: Die Abtretung der Geschäftsanteile ... erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass der Kaufpreis durch die Käuferin bis zum 31.7.2002 vollständig bezahlt wird." Ebenfalls am 12. September 2001 veräußerte die Beklagte zu 3. das Betriebsgrundstück für 2,25 Millionen DM an die Klägerin (Bd. I Bl. 56 f.d.A.).
4 AKV ist geregelt: "Nur unter der Voraussetzung, dass auch dieser Unternehmenskaufvertrag wirksam zu Stande kommt." Nachdem der Jahresabschluss 2000 vom
Folge von Garantieverletzungen, nämlich fehlerhafter Jahresabschlüsse,
Anspruch. Das im Vertrag vorgesehene Schiedsgutachten der A, C und Partner Sozietät vom
der Folgezeit erstellte die D für die Klägerin eine gutachterliche Stellungnahme vom
Höhe von 46.308,15 Euro, mit einer Forderung
Höhe von 51.129,18 Euro wegen der Einzahlung des Stammkapitals für die Beteiligungsgesellschaften B KG und
Höhe von 6.384,53 Euro als Tätigkeitsvergütungsanspruch. Für den Fall, dass diese Forderungen nicht durch Aufrechnung erloschen seien, haben sie Widerklage erhoben. Das Landgericht hat ein Gutachten der F vom 27. Juni 2007 eingeholt, das einen Unternehmenswert
klusive Grundstück aus Käufersicht
Höhe von 2,39 Millionen Euro (= 4,753 Millionen DM) und aus Verkäufersicht
Höhe von 3,024 Euro ergab. Trotz einer von den Beklagten eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des E, der einen Unternehmenswert von 4,5 Millionen Euro ermittelte (Bd. IV Bl. 156 ff.d.A.), hielt die F im Ergänzungsgutachten vom
die Übernahmebilanz einzustellen sei, weshalb sich dann das Eigenkapital erhöhen würde, und
gleicher Höhe dann wieder eine Kaufpreiskorrektur zu erfolgen hätte. Ansprüche aus Sachmängelgewährleistung stünden der Klägerin ebenfalls nicht zu. Zwar könne nicht davon ausgegangen werden, dass Ansprüche aus Sachmängelgewährleistung vertraglich ausgeschlossen seien. Solche Ansprüche kämen aber nur
Betracht, wenn Angaben über Erträge eines Unternehmens sich auf einen längeren Zeitraum erstrecken und sie zugesichert werden, woran es vorliegend fehle. Dagegen hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch aus culpa
contrahendo bejaht. Ein solcher Anspruch sei durch § 6 Abs. 3 AKV nicht ausgeschlossen. Der Beklagte zu
halt abgeschlossen worden wäre. Ein Mitverschulden müsse sich die Klägerin nicht anlasten lassen. Wer eine vertraglich geschuldete Auskunft unrichtig erteile, könne regelmäßig nicht geltend machen, den Geschädigten treffe ein Mitverschulden, weil er der Auskunft vertraut und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe. Die Klägerin könne als Schadensersatz den Betrag verlangen, um den sie das Unternehmen zu teuer gekauft habe. Der Sachverständige habe den Wert des Unternehmens bei Unterstellung eines Betrages für das Jahr 2000
Höhe von 900.000 DM auf 6,438 Millionen DM beziffert. Der gezahlte Kaufpreis von 5,750 Millionen DM sei hiervon 89,31345 %. Den tatsächlichen Unternehmenswert habe der Sachverständige mit 3,84 Millionen DM ermittelt. 89,31345 % hiervon sind 3.429.636,48 DM. Die Differenz zwischen beiden Kaufpreisen ergebe den Schaden. Dieser Betrag sei um den Restkaufpreis von 46.308,15 Euro sowie die Tätigkeitsvergütung von 6.384,53 Euro zu reduzieren. Für die weitere Forderung von 51.129,18 Euro gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Klage gegen die Beklagte zu
teressen würden eine abschließende Haftungsregelung ergeben. Das Landgericht habe auch die Entstehungsgeschichte nicht beachtet, weil das verwendete Formularmuster noch eine Regelung für weitergehende Gewährleistung enthalte, die vertragliche Regelung dagegen nicht. Außerdem seien die Falschangaben bezüglich der Bilanz 2000 Gegenstand der Garantie, was eine Anwendung der c.i.c. ausschließe. Die
anspruchnahme sei rechtsmissbräuchlich. Nach § 7 Abs. 8 AKV gelte ein Schadensersatz wegen Garantieverletzung als zum Übernahmestichtag gezahlt und sei die Übernahmebilanz anzupassen. Diese rechtliche Folge, die das Landgericht zutreffend bei einem Schadensersatz wegen Garantieverletzung erkannt habe, sei auch auf den Schadensersatzanspruch aus c.i.c. anzuwenden. Der AKV sei darüber hinaus nichtig, weil er nicht notariell beurkundet worden sei. AKV und Grundstückskaufvertrag seien als Einheit gewollt gewesen, unabhängig davon, dass die Vertragsparteien nicht identisch waren. Deshalb habe auch der AKV beurkundet werden müssen. Der Formmangel sei durch die Eintragung im Grundbuch nicht geheilt, weil davon nur der Grundstückskaufvertrag erfasst sei, nicht aber der AKV. Das Landgericht habe den Schaden falsch berechnet, weil es nicht von dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis hätte ausgehen dürfen, sondern nur von dem wegen des mangelnden Eigenkapitals reduzierten. Der Sachverständige habe darüber hinaus den Verkehrswert falsch ermittelt. Maßgeblich sei der Übernahmestichtag und nicht der Jahresabschluss
Stadt1 vom 12.09.2001 wirksam sein und die mit der Klageerwiderung geltend gemachten Gegenforderungen des Beklagten zu 1.
Höhe von 46.308,15 € und 6.384,53 € nicht bereits im Wege der Aufrechnung gegen eine Forderung der Klägerin erloschen sein sollten, beantragt der Beklagte zu 1. widerklagend, die Klägerin zur Zahlung von 46.308,15 € nebst Zinsen
Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu verurteilen; die Klägerin zur Zahlung weiterer 6.384,53 € nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu verurteilen; hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils vom 26.4.2012 und des Verfahrens an das Landgericht Marburg zurückzuverweisen. Für den Fall, dass der Senat den Anteilskaufvertrag für nichtig halten oder der Auffassung des Beklagten zu
dem sie die Geschäftsanteile der Beklagten zu 3., die bis dahin
die Verhandlungen einbezogen gewesen sei, übernommen habe. Schließlich müsse sich die Beklagte zu
Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
sbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Ebenso statthaft ist die Anschlussberufung der Beklagten zu 2., die auch zulässig ist, weil sie bis zum Ablauf der ihr gesetzten Frist zur Berufungserwiderung eingelegt worden ist (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Berufung der Klägerin hat dagegen
der Sache keinen Erfolg (dazu nachfolgend zu B.), während die Berufung des Beklagten zu
der Sache selbst zu entscheiden hat.
des keiner abschließenden Entscheidung, weil jedenfalls Auflassung und Eintragung im Grundbuch erfolgt ist und damit eine Heilung des Formmangels eingetreten wäre. Denn der Schutzzweck des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB bezieht sich nur auf das Grundstücksgeschäft, bei dem ein Formmangel grundsätzlich einer Heilung zugänglich ist, wobei der Vertrag "seinem ganzen
halt nach gültig" wird (§ 311b Abs. 1 Satz 2 GB). Das gilt auch bei zusammengesetzten Verträgen.
sbesondere werden formbedürftige Abreden im Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft, die nicht zwischen Veräußerer und Erwerber, sondern von diesem oder jenem mit einem Dritten formlos getroffen worden sind, nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB dann geheilt, wenn ihre Formbedürftigkeit allein auf ihrer Verbindung mit dem (geheilten) Veräußerungsvertrag beruht (vgl. BGH NJW 2002, 2560 m.w.N.). 3. Ein Anspruch wäre auch nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 AKV wegen Verfristung ausgeschlossen, weil die Klägerin ihre Ansprüche bereits mit Anwaltsschreiben vom 15. September 2003, mithin
nerhalb von 2 Jahren seit dem Übernahmestichtag am
den Hinweisbeschlüssen vom
contrahendo, c.i.c., jetzt § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB) zu, weil die Parteien eine solche Haftung vertraglich
zulässiger Weise (vgl. hierzu nur Palandt/ Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 311 Rdnr. 58) ausgeschlossen haben. Das ergibt sich für den Senat aus einer umfassenden Würdigung der gesamten
den §§ 6 und 7 AKV getroffenen Regelungen. Die Vertragsauslegung hat
erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesen zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2015, 1672 Rdz. 21; NJW 2009, 1494 Rdz. 13). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin
teressengerechten Auslegung (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. NJW 2015, 1672 Rdz. 21). Dieser Grundsatz bezweckt, die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen. Es geht hierbei nicht darum, dem Rechtsgeschäft zu dem
halt zu verhelfen, der dem Richter im Entscheidungszeitpunkt als
teressengemäß erscheint. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das
teresse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (BGH NJW 2015, 1672, Rdz. 21). Der Wortlaut des AKV steht der Auffassung des Senats, dass die Parteien eine Haftung für Verschulden bei Vertragsanbahnung ausgeschlossen haben, nicht entgegen, weil dieses Rechtsinstitut keine Erwähnung findet. Eines ausdrücklichen Ausschlusses bedurfte es auch nicht. Das Fehlen eines solchen ausdrücklichen Ausschlusses bedeutet deshalb auch nicht umgekehrt, die Parteien hätten bei ihrer Vereinbarung eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsanbahnung unberührt lassen wollen. Die Gesamtheit der von den Parteien
und 7 AKV getroffenen Regelungen lassen den objektiven Willen der Parteien bei Vertragsschluss erkennen, dass es sich dabei um ein geschlossenes Haftungssystem handeln sollte, neben dem andere Ansprüche - entweder nicht bedacht oder nicht ausdrücklich geregelt - ausgeschlossen sein sollten.
AKV haben die Parteien den Beklagten als Verkäufern umfassende Verpflichtungen im Sinne einer selbständigen Garantie auferlegt, die lückenlos erscheinen. Ausdrücklich versichert haben die Beklagten als Verkäufer, nach bestem Wissen vollständig und umfassend Auskunft über alle ihnen bekannten Umstände erteilt zu haben, die zur Beurteilung der jetzigen und künftigen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KG von nicht unerheblicher Bedeutung sind. Dieser Pflichtenkreis enthält umfassend auch die Verpflichtungen, die einen Verkäufer im Rahmen einer Vertragsanbahnung treffen und die regelmäßig Grundlage einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnung sind. Dasselbe gilt etwa für die Garantie, dass die
der Übernahmebilanz ausgewiesenen Gegenstände im Eigentum der KG stehen oder die
der Übernahmebilanz der KG ausgewiesenen Forderungen bestehen. Überdies haben die Beklagten als Verkäufer den Gegenstand, der Grundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs ist, nämlich dass der Jahresüberschuss
2000 mindestens 900.000 DM beträgt, zu einer Garantie erhoben. All das lässt erkennen, dass die Parteien den Pflichtenkreis der Beklagten als Verkäufer im Rahmen der Vertragsanbahnung umfassend und abschließend geregelt haben. Dasselbe gilt für das
Auch diese Regelungen lassen den objektiven Willen der Vertragsparteien erkennen, dass die dort geregelte Haftung umfassend und abschließend sein sollte. Die Regelung
1 Satz 1 AKV, dass die Nichteinhaltung einer der nach § 6 AKV übernommenen Garantien die Käufer "ausschließlich" zum Schadensersatz verpflichtet, sollte ersichtlich weitergehende Rechte, die dem Käufer ansonsten zustehen können,
sbesondere einen Rücktritt vom Vertrag, ausschließen. Gerade das aber, nämlich so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag nicht abgeschlossen worden, ist eine der möglichen Rechtsfolgen einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnung. § 7 Abs. 1 Satz 1 AKV wäre sinnentleert, wenn die Klägerin zwar wegen Verletzung der Garantie eines Jahresüberschusses im Jahr 2000 von 900.000 DM lediglich Schadensersatz verlangen dürfte, nach den Grundsätzen einer c.i.c. aber Rückgängigmachung des Vertrages verlangen könnte. Dass die Klägerin das vorliegend nicht begehrt, sondern "nur" Schadensersatz verlangt, ist für das Verständnis der vertraglichen Regelung unerheblich. Ebenso sinnentleert wäre § 7 Abs. 4 AKV, wonach bei geringfügigen Schäden die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen sein soll, wenn das zwar für eine Garantieverletzung gilt, nicht aber für einen Anspruch aus c.i.c.. Schließlich steht auch § 7 Abs. 6 AKV im Widerspruch zu einem daneben bestehenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsanbahnung. Denn nach dieser Regelung soll der Rücktritt vom Vertrag zwar auch möglich sein, allerdings nur unter besonders geregelten Voraussetzungen, nämlich einem arglistigen Verschweigen oder einem derart wesentlichen Abweichen von Garantien, dass der Klägerin als Käuferin das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden könnte. Solche Einschränkungen kennt das Rechtsinstitut der c.i.c. nicht. Dass die rechtlich beratenen Parteien bei Abschluss des Anteilskaufvertrages unter Verwendung eines allgemein üblichen Formulars ein geschlossenes Haftungssystem unter Ausschluss der c.i.c. wollten, wird bekräftigt dadurch, dass solche Regelungen häufig bei Unternehmenskaufverträgen getroffen werden, gerade auch, um einen Rücktritt vom Kauvertrag zu vermeiden (vgl. Staudinger/Beckmann, BGB, Neubearbeitung 2014, § 453 Rdz. 127; v. Hoyenberg
Münchener Vertragshandbuch, Bd. II Wirtschaftsrecht I, 6. Aufl., Seite 807 f.; Holzapfel/Pöllath, Unternehmenskauf
Recht und Praxis, 14. Aufl., VI. Rdz. 641; Maier-Reimer/Niemeyer NJW 2015, 1713, 1714; Hilgard BB 2013, 937, 939; Mellert BB 2011, 1667, 1672; Hilgard ZIP 2005, 1813, 1814). Nach allem kommt ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus culpa
contrahendo schon dem Grunde nach nicht
Betracht.
1 b (Ziff. 3.) AKV übernommenen Garantie eines Jahresüberschusses 2000 von mindestens 900.000 DM. Daraus ergibt sich
des für die Klägerin kein Schadensersatzanspruch, weil ihr kein Schaden entstanden ist. a. Bereits
folge der Kaufpreisreduzierung wegen Unterschreiten des
2 AKV garantierten Eigenkapitals von 200.000 DM um 1.346.929,13 DM ist der Schaden entfallen, der wertmäßig aus der Differenz zwischen dem garantierten Mindestwert von 900.000 DM und dem
der endgültigen Bilanz für 2000 des Streithelfers ausgewiesenen Jahresüberschuss von 259.837,18 DM resultiert. Die Beklagten haben überzeugend dargelegt, dass mit der Kaufpreisreduzierung auch die Differenz des verfehlten Jahresüberschusses 2000 ausgeglichen worden ist, weil Eigenkapital und Jahresüberschuss voneinander abhängige Bezugsgrößen sind. Es ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass dann, wenn der Jahresüberschuss 2000 tatsächlich 900.000 DM betragen hätte, zum einen die Aktiva der KG um den Differenzbetrag höher gewesen wären und andererseits der Jahresüberschuss
Höhe von dann 900.000 DM die Eigenkapitalkonten der Beklagten positiv beeinflusst hätte. So, wie ein Jahresfehlbetrag das vorhandene Eigenkapital mindert, weil es zum Ausgleich des Jahresfehlbetrages erforderlich ist, erhöht ein Jahresüberschuss entsprechend die Kapitalkonten der Gesellschafter. Um den Differenzbetrag zwischen garantiertem und tatsächlichem Jahresüberschuss 2000 wären die Fehlbeträge geringer gewesen, weshalb das garantierte Eigenkapital von 200.000 DM nicht mehr um 1.346.929,13 DM verfehlt worden wäre, sondern um einen um die Differenz der Jahresüberschüsse geringeren Betrag. Würde der Klägerin nunmehr im Wege des Schadensersatzes nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AKV Schadensersatz
Höhe des Differenzbetrages geleistet, wäre derselbe "Schaden" doppelt ersetzt. Fehlt es bereits unter diesem Gesichtspunkt an einem Schaden der Klägerin, kommt es nicht darauf an, dass nach § 7 Abs. 8 AKV der gezahlte Schadensersatz als an die KG geleistet gelte und die Übernahmebilanz entsprechend anzupassen wäre mit der Folge, dass das dort ausgewiesene Eigenkapital dann um diesen Betrag erhöht wäre. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob dann der überschießende Betrag über 200.000 DM hinaus wieder an die Beklagten auszukehren wäre, weil von ihnen
2 AKV "nur" ein Eigenkapital von 200.000 DM garantiert wurde und ein darüber hinausgehender Betrag - jedenfalls nach Auffassung der Parteien von der Regelung
2 AKV, die der Senat nicht teilt - an die Beklagten herauszugeben wäre. b. Allerdings beschränkt sich der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AKV zu leistende Schaden grundsätzlich nicht auf die Differenz zwischen garantiertem Jahresüberschuss und tatsächlich erzieltem Jahresüberschuss. Vielmehr bemisst sich der Schaden nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AKV nach dem Betrag, der der KG geleistet werden müsste, um diese so zu stellen, als wäre der Garantieanspruch erfüllt worden. Das bedeutet nicht zwingend eine Beschränkung auf die Differenz zwischen geplantem und tatsächlichem Jahresüberschuss. Vielmehr hat der von einem Unternehmen erzielte Jahresüberschuss erhebliche Bedeutung für den Ertragswert dieses Unternehmens. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AKV ist die KG deshalb an sich so zu stellen, als hätte sie einen Ertragswert gehabt, für dessen Ermittlung auch ein Jahresüberschuss 2000
Höhe von 900.000 DM zugrunde gelegt wird, so wie es das Landgericht für seine Schadensermittlung getan hat. Denn der Klägerin ist zuzugeben, dass es für einen Käufer nicht alleine darauf ankommt, dass ein zuletzt erzielter Jahresüberschuss
garantierter Höhe im Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist, sondern auch darauf, dass das Unternehmen den Wert hat, von dem u.a. auch unter Berücksichtigung der erzielten Jahresüberschüsse ausgegangen werden darf. Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich jedoch im Hinblick auf die durchgeführte Kaufpreisreduzierung kein weitergehender Schaden der Klägerin. Anders als bei einer Haftung wegen c.i.c., bei der der Schaden danach berechnet werden kann, um welchen Betrag der Käufer zu viel an Kaufpreis gezahlt hat, und bei der man deshalb als Ausgangspunkt den gezahlten Kaufpreis
s Verhältnis setzt zu dem sachverständig ermittelten Unternehmenswert unter Zugrundelegung des garantierten Jahresüberschusses (hier nach den Feststellungen des Landgerichts Kaufpreis nur 89,31345 % des Unternehmenswertes), um dem Käufer einen günstigen Kaufpreis auch bei der vorzunehmenden Anpassung zu erhalten,
dem auch der Kaufpreis für den tatsächlichen Unternehmenswert entsprechend herabgesetzt wird, ist das bei einer Schadensermittlung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AKV nicht sachgerecht. Denn dort geht es nicht um die Ermittlung eines zu viel gezahlten Kaufpreises, sondern um den Ausgleich des Schadens, der daraus resultiert, dass das Unternehmen nicht den sich unter Zugrundelegung des garantierten Jahresüberschusses 2000 ergebenden Ertragswert hat. Und es geht nicht um einen der Käuferin entstandenen Schaden sondern um einen der KG zu leistenden Betrag. Deshalb steht der Klägerin entgegen den Erwägungen, die der Senat
der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2015 angestellt hat, ein weitergehender Schadensersatzanspruch nicht zu.
sbesondere liegt der ersatzfähige Schaden nicht darin, dass die KG wegen des verfehlten Jahresüberschusses 2000 einen niedrigeren Unternehmenswert hatte als es bei Erreichen des garantierten Jahresüberschusses gewesen wäre. Denn eine solche Rechtsfolge wird von § 7 Abs. 1 Satz 2 AKV nicht erfasst. Vielmehr bemisst sich der Schadensersatz nach dieser Regelung nach dem Betrag, der der KG geleistet werden müsste, um diese so zu stellen, als wäre der Garantieanspruch erfüllt worden. Das bedeutet, dass ihr der Geldbetrag zuzuführen ist, der zum Erreichen der Garantie notwendig ist. Bezogen auf den verfehlten Jahresüberschuss ist das der bis zum garantierten Jahresüberschuss fehlende Betrag. Ein Schaden wegen eines geringeren Unternehmenswertes kann dagegen der KG nicht entstehen, sondern allenfalls der Klägerin als Käuferin, auf die aber nicht abzustellen ist. Denn auch bei Zuführung eines höheren Geldbetrages würde lediglich das Eigenkapital der KG erhöht, nicht aber deren Ertragsfähigkeit und Ertragswert. Denn der Ertragswert eines operativen Unternehmens kann nicht durch Zuführen von Geld erreicht werden, sondern liegt darin, dass das Unternehmen
der Lage ist, bestimmte Jahresüberschüsse erzielen zu können. Diese Fähigkeit lässt sich nicht durch Geld ersetzen anders als bei der betragsmäßigen Auffüllung eines fehlenden Jahresüberschusses.
sofern abzuändern, als die Widerklage abgewiesen worden ist. Auf die zulässige (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO.,
soweit nicht auf einer Rechtsverletzung beruht und die nach § 529 ZPO zugrundeliegenden Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu
soweit Bezug genommen wird. Selbst wenn man einen Anspruch aus c.i.c. nicht durch die Regelungen
und 7 AKV als ausgeschlossen ansieht, besteht entgegen der Meinung der Klägerin gleichwohl kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu
Verhandlungen mit der Klägerin, weil sie erst am Tag des Abschlusses des Anteilskaufvertrages den Kommanditanteil von der Beklagten zu
Betracht. Am Tag der Vertragsschlüsse konnten keine vorvertraglichen Pflichten der Beklagten zu
den Vertrag mit der Klägerin eintrat, bedeutet keinen (konkludenten) Schuldbeitritt
ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu
Betracht, weil sich die Beklagte zu 2. unabhängig davon, wie weit sie
die Vertragsverhandlungen einbezogen war, an der vertraglichen Garantieübernahme festhalten lassen muss.
soweit fehlt es jedoch, wie im Rahmen der Berufung des Beklagten zu 1. dargelegt, an einem Schaden der Klägerin. Auch
soweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. D. Die vom Beklagten zu
soweit vom Ergebnis der Sachentscheidung des Senats über einen anderen Anspruch, nämlich den Schadensersatzanspruch der Klägerin, abhängig ist (vgl. hierzu Zöller/Greger, a.a.O., Rdn. 1).
sofern ist die Bedingung jedoch nicht eingetreten, weil der Senat den Anteilskaufvertrag für wirksam hält. Soweit die Beklagten die Frage zum Eintritt der auflösenden Bedingung der Abtretung der Geschäftsanteile ebenfalls zur Bedingung erhoben haben, ist das unzulässig. Denn über diese Frage hat der Senat im Übrigen nicht zu entscheiden, sondern allein bei der Prüfung der Frage der Begründetheit der Widerklage. Vom Ausgang dieser Sachentscheidung kann
des die Widerklage nicht abhängig gemacht werden. Unabhängig davon könnten die Widerklagen auch keinen Erfolg haben. Richtig ist zwar, dass die Abtretung der Geschäftsanteile unter der auflösenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung bis zum 31. Juli 2000 stand, und dass der Kaufpreis bis dahin nicht vollständig gezahlt war. Allerdings betrifft die Bedingung nur die Abtretung der Geschäftsanteile, nicht aber die schuldrechtliche Verpflichtung aus dem Kaufvertrag, die fortbestand. Aufgrund dieser schuldrechtlichen Verpflichtung wären die Beklagten zur erneuten Abtretung verpflichtet. Außerdem hält der Senat es im Hinblick auf den Rechtsgedanken des §162 BGB für treuwidrig (§ 242 BGB), wenn sich die Beklagten auf die nicht vollständige Kaufpreiszahlung berufen, weil die ausgebliebene Restzahlung auf der fehlerhaften Angabe des Jahresüberschusses 2000 beruht, die die Beklagten zu vertreten haben, weil sie hierfür eine Garantie übernommen haben. Es ist anerkannt, dass die Ausübung eines Rechts
Anwendung von § 242 BGB nach Treu und Glauben im Einzelfall unzulässig sein kann, wenn dem Berechtigten eine mit seinem Anspruch
engem Zusammenhang stehende schwerwiegende Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt (BGH NJW 2015, 955 Rdz. 33 m.w.N.). So liegen die Dinge hier. Die Beklagten haben eine für den Vertragsschluss wesentliche Garantie nicht erfüllt und den für das Jahr 2000 garantierten Jahresüberschuss deutlich verfehlt. Dies war für die Klägerin Anlass, einen im Vergleich zum Gesamtkaufpreis nur geringfügigen Teil zurückzubehalten. Im Hinblick auf die eigene Pflichtverletzung rechtfertigt das nicht, dass sich die Beklagten nunmehr auf den Wegfall der Abtretung der Geschäftsanteile berufen könnten. Dass die Klägerin letztlich zur Zahlung des Restkaufpreises verpflichtet ist, ändert daran nichts, weil ihr das unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht vorgehalten werden kann, nachdem sich ihre Verpflichtung erst als (vorläufiges) Ergebnis eines langen Rechtsstreits herausstellt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung des Senats auf einer Würdigung von Tatsachen im Einzelfall beruht und der Sache auch sonst keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob die Parteien
einem Unternehmenskaufvertrag einen Anspruch aus c.i.c. ausgeschlossen haben, ist eine Frage des Einzelfalls. Für den Senat ist auch nicht ersichtlich, dass hierzu im Grundsätzlichen unterschiedliche Auffassungen
der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten würden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018408
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