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OLG Frankfurt 16. Zivilsenat 16 U 70/15 Urteil Zuständigkeit der Zivilgerichte für insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. InsO.

Zuständigkeit der Zivilgerichte für insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. InsO. Anmerkung Es ist kein Rechtsmittel bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. März 2015, 2-4 O 73/14 Tenor Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am
  2. März 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-04 O 73/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 231.008,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  3. Januar 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 231.008,84 € festgesetzt. Gründe Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma A GmbH, das auf Antrag der B ... vom
  4. November 2015 durch Beschluss des Amtsgerichts X vom
  5. Januar 2011 eröffnet worden ist. Die Schuldnerin hat in den Jahren 2005 bis 2009 Beträge in Höhe von 231.008,84 € an das Finanzamt Stadt 1 abgeführt, bei dem sie steuerlich geführt und veranlagt wurde. Es handelte sich um Umsatzsteuer, Lohnsteuer und KFZ-Steuer. Vorausgegangen waren zahlreiche Vollstreckungsankündigungen und Mahnungen. Die Schuldnerin hatte auch diverse Stundungsanträge gestellt. Auch gab es Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Insgesamt stehen auch noch Steuerforderungen des beklagten Landes aus, das 32.553,32 € zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Der Kläger geht wegen Insolvenzanfechtung gegen das beklagte Land vor und verlangt Rückzahlung der in den Jahren 2005 - 2009 geleisteten Zahlungen. Vor dem Landgericht hat der Kläger Zahlung von 232.123,31 € verlangt und im Wege der ersten Stufe einer Stufenklage Auskunft bezüglich der für die Zeit vom
  6. Dezember 2003 bis
  7. Dezember 2004 erhaltenen Zahlungen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 231.088,84 € entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Verurteilt worden ist das beklagte Land, an den Kläge 231.008,84 € nebst Zinsen in Höhe von 2 % aus 2.365,11 € seit dem
  8. März 2005, aus 2.000,- € seit dem
  9. April 2005, aus 4.145,46 € seit dem
  10. April 2005, aus 4.176,24 € seit dem
  11. April 2005, aus 1.625,97 € seit dem
  12. Mai 2005, aus 2.500,00 € seit dem
  13. Juni 2005, aus 2.469,19 € seit dem
  14. Juni 2005, aus 2.200,00 € seit dem
  15. Juli 2005, aus 2.063,75 € seit dem
  16. Juli 2005, aus 5.000,00 € seit dem
  17. September 2005, aus 3.855,76 € seit dem
  18. September 2005, aus 942,21 € seit dem
  19. Oktober 2005, aus 2.000,00 € seit dem
  20. November 2005, aus 4.988,75 € seit dem
  21. November 2005, aus 4.345,57 € seit dem
  22. Dezember 2005, aus 3.125,44 € seit dem
  23. Dezember 2005, aus 1.068,04 € seit dem
  24. Januar 2006, aus 966,01 € seit dem
  25. Januar 2006, aus 22,67 € seit dem
  26. April 2006, aus 351,52 € seit dem
  27. Mai 2006, aus 2.427,34 € seit dem
  28. Juni 2006, aus 1.206,77 € seit dem
  29. Juli 2006, aus 3.569,00 € seit dem
  30. August 2006, us 308,00 € seit dem
  31. August 2006, aus 20,50 € seit dem
  32. August 2006, aus 4.123,85 € seit dem
  33. August 2006, aus 1.163,75 € seit dem
  34. September 2006, aus 85,00 € seit dem
  35. September 2006, aus 1.214,41 € seit dem
  36. September 2006, aus 2.492,60 € seit dem
  37. Oktober 2006, aus 1.094,28 € seit dem
  38. November 2006, aus 2.702,44 € seit dem
  39. November 2006, aus 110,00 € seit dem
  40. November 2006, aus 9.260,04 € seit dem
  41. Dezember 2006, aus 4.753,14 € seit dem
  42. Januar 2007, aus 250,00 € seit dem
  43. Januar 2007, aus 1.220,05 € seit dem
  44. Februar 2007, aus 1.781,90 € seit dem
  45. Februar 2007, aus 4.079,40 € seit dem
  46. März 2007, aus 1.140,64€ seit dem
  47. April 2007, aus 6.000,00 € seit dem
  48. April 2007, aus 3.832,30 € seit dem
  49. Mai 2007, aus 1.883,52€ seit dem
  50. Juni 2007, aus 180,00 € seit dem
  51. Juni 2007, aus 1.394,89 € seit dem
  52. Juli 2007, aus 4.803,80 € seit dem
  53. Juli 2007, aus 1.567,79 € seit dem
  54. August 2007, aus 2.695,00 € seit dem
  55. August 2007, aus 5.305,00 € seit dem
  56. August 2007, aus 2.000,00 € seit dem
  57. September 2007, aus 3.141,58€ seit dem
  58. September 2007, aus 129,37 € seit dem
  59. Oktober 2007, aus 2.000,00 € seit dem
  60. Oktober 2007, aus 6.000,00 € seit dem
  61. Dezember 2007, aus 126,50 € seit dem
  62. Januar 2008, aus 2.500,00 € seit dem
  63. Januar 2008, aus 2.500,00 € seit dem
  64. Februar 2008, aus 2.500,00 € seit dem
  65. März 2008, aus 2.000,00 € seit dem
  66. März 2008, aus 1.000,00 € seit dem
  67. April 2008, aus 3.500,00 € seit dem
  68. April 2008, aus 556,00 € seit dem
  69. April 2008, aus 387,00€ seit dem
  70. April 2008, aus 2.500,00 € seit dem
  71. April 2008, aus 69,00 € seit dem
  72. April 2008, aus 1.638,00 € seit dem
  73. April 2008, aus 2.500,00 € seit dem
  74. Mai 2008, aus 2.004,23 € seit dem
  75. Mai 2008, aus 2.700,00 € seit dem
  76. Mai 2008, aus 2.669,90 € seit dem
  77. Juni 2008, aus 1.692,27 € seit dem
  78. Juli 2008, aus 1.493,82 € seit dem
  79. Juli 2008, aus 10.000,00 € seit dem
  80. August 2008, aus 9.010,10 € seit dem
  81. August 2008, aus 93,50 € seit dem
  82. September 2008, aus 363,50 € seit dem
  83. Oktober 2008, aus 2.500,00 € seit dem
  84. Oktober 2008, aus 2.000,00 € seit dem
  85. Oktober 2008, aus 28,12 € seit dem
  86. November 2008, aus 1.139,09 € seit dem
  87. November 2008, aus 2.477,56 € seit dem
  88. November 2008, aus 2.000,00 € seit dem
  89. Dezember 2008, aus 128,00 € seit dem
  90. Dezember 2008, aus 2.000,00 € seit dem
  91. Dezember 2008, aus 3.000,00 € seit dem
  92. Dezember 2008, aus 2.000,00 € seit dem
  93. Dezember 2008, aus 1.175,03 € seit dem
  94. Dezember 2008, aus 1.014,70 € seit dem
  95. Dezember 2008, aus 1.575,39 € seit dem
  96. Juli 2009, aus 2.500,00 € seit dem
  97. August 2009, aus 1.447,09 € seit dem
  98. August 2009, aus 1.562,50 € seit dem
  99. August 2009, aus 3.000,00 € seit dem
  100. September 2009, aus 1.509,49 € seit dem
  101. September 2009, aus 2.000,00 € seit dem
  102. September 2009, aus 7.000,00 € seit dem
  103. Oktober 2009 und aus 4.000,00 € seit dem
  104. November 2009 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 231.008,84 € seit dem 14.01.2011 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückgewähr der angefochtenen Zahlungen gemäß den §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO zustehe. So sei das beklagte Land und nicht etwa die Stadt X gemäß § 143 Abs. 1 InsO passiv legitimiert, obwohl die Schuldnerin ihren Sitz mit Beschluss vom
  105. Januar 2010 von Stadt 2 nach X verlegt habe, da das beklagte Land die Zahlungen der Schuldnerin erhalten habe. Auch seien die streitgegenständlichen Zahlungen alle in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden, stellten Rechtshandlungen der Schuldnerin dar und hätten auch zur Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt. Die Insolvenzschuldnerin habe die Zahlungen auch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen, weil unstreitige Beweisanzeichen die Annahme einer Zahlungseinstellung der Schuldnerin bereits zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung am
  106. März 2005 rechtfertigten. Denn zu diesem Zeitpunkt habe es bereits Steuerrückstände und Rückstände von Sozialversicherungsbeiträgen gegeben. Schließlich habe das beklagte Land auch Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Die Kenntnisvermutung gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO sei gerechtfertigt, da das beklagte Land bereits zum Zeitpunkt der ersten Zahlung am
  107. März 2005 gewusst habe, dass die Schuldnerin ihre Steuerforderungen nur schleppend oder gar nicht beglichen habe. Die Klage sei lediglich hinsichtlich der angefochtenen Beträge in Höhe von 874,47 € vom
  108. April 2006 und von 240,- € vom
  109. Januar 2007 unbegründet, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass das beklagte Land diese Zahlungen erhalten habe. Hinsichtlich der Stufenklage sei bereits das Auskunftsbegehren unbegründet, weil das beklagte Land mangels Unterlagen, die sich mittlerweile beim Finanzamt der Stadt X befinden, nicht mehr zur Auskunftserteilung in der Lage sei. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 401 - 419 d.A.) Bezug genommen. Gegen das ihm am
  110. März 2015 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit einer am
  111. April 2015 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die -nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit einer am
  112. Juni 2015 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist. Das beklagte Land rügt Rechtsfehler und die mangelnde Gewährung rechtlichen Gehörs. Das beklagte Land ist der Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht eröffnet sei, da die Zahlungen der Schuldnerin aufgrund öffentlichrechtlicher Titel erfolgt seien. Ferner habe das Land zu Unrecht die Passivlegitimation des beklagten Landes angenommen, da die Stadt X jetzt steuerrechtlich und damit auch anfechtungsrechtlich zuständig sei. Zu Unrecht habe das Landgericht schließlich auch das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers angenommen, da dieser nicht dargelegt habe, dass der Erfolg der Insolvenzanfechtung ausschließlich zum Zweck der Befriedigung aller Insolvenzgläubiger diene und eine Sondermasse gebildet worden sei. Schließlich seien auch zu Unrecht die Voraussetzungen der §§ 143, 129 und 133 InsO vom Landgericht als erfüllt angesehen worden sowie die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsherausgabe gemäß § 987 BGB, der mit 2 % zu bemessen sei, zugebilligt worden. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  113. März 2015 - 2-04 O 73/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die unbedenkliche Berufung des beklagten Landes hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Landgericht hat dem Kläger für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 143 Abs. 1 S. 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 814 Abs. 4, 292, 987 Abs. 1 BGB zugebilligt, und zwar geschätzt auf 2 %. Zu Recht wendet sich das beklagte Land hiergegen mit der Berufung und macht geltend, das Land hätte mit den eingenommenen Steuergeldern seine gesetzlichen und fiskalischen Verpflichtungen erfüllt. Diese Auffassung teilt der Senat und sieht für eine Schätzung nach § 287 ZPO angesichts der fehlenden Schätzgrundlage keinen Raum. Im Übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet. 1.) Zunächst hat das Landgericht zu Recht den Zivilrechtsweg als eröffnet angesehen. Insoweit macht das beklagte Land ohne Erfolg geltend, es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil die hier relevanten Zahlungen aufgrund bestandskräftiger öffentlich-rechtlicher Titel geleistet worden seien und auch die Entkräftigung öffentlich-rechtlicher Titel nur öffentlich-rechtlich erfolgen könne. Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 30 KO a.F. (BGH NJW 1991, 2147 ) sind die Zivilgerichte zuständig für den insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch nach § 129 ff InsO, der öffentlich-rechtliche Rechtshandlungen bei einer öffentlich-rechtlichen Forderung betrifft. Dieser Auffassung sind auch die Obergerichte gefolgt (vgl. OLG Hamm, MDR 2003, 1437 ; OLG Frankfurt, ZIP 2004, 584). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Gemeinsamen Senats vom
  114. September 2010 (NJW 2011, 1211). Hier ging es nur um die Abgrenzung zwischen dem Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten und dem allgemeinen Zivilrechtsweg, also letztlich zwei Rechtswegzuständigkeiten für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten. Über das Verhältnis zwischen dem Zivilrechtsweg einerseits und dem Verwaltungsrechtsweg bzw. der Rechtswegzuständigkeit der Finanzgerichte andererseits hat der Gemeinsame Senat keine Aussage getroffen. Insolvenzrechtliche Rückgewähransprüche sind damit zivilrechtlich zu klären, was sich auch an Hand der üblichen Abgrenzungskriterien ermitteln lässt. So liegt kein hoheitliches Verhältnis zwischen dem Insolvenzverwalter und der Steuerbehörde/dem Land vor. Bei dem Insolvenzrecht handelt es sich um Zivilrecht und die insolvenzrechtlichen Ansprüche bilden nicht nur eine Vorfrage, sondern die Hauptfrage des Rechtsstreites. Die Argumentation des beklagten Landes, die hier relevanten Zahlungen seien aufgrund bestandskräftiger öffentlich-rechtlicher Titel geleistet worden, so dass auch deren Entkräftung nur öffentlich-rechtlich erfolgen könne, verfängt nicht. Denn diese Titel werden ja nicht aufgehoben. Vielmehr bleibt es bei den Titeln, nur die auf ihnen beruhenden Zahlungen werden - weil zur Unzeit und damit nicht insolvenzfest erfolgt - zurückgefordert, um sie an alle Gläubiger verteilen zu können. Dass Anfechtungsansprüche gegenüber den Steuerbehörden vor den ordentlichen Gerichten und nicht vor der Finanzgerichtsbarkeit geltend zu machen sind, hat letztlich auch der
  115. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden (vgl. Urteil v.
  116. September 2012, ZIP 2012, 2073 ). Diese Auffassung und nicht die des
  117. Senats (vgl. ZIP 2011, 2481 ) teilt der Senat aus den genannten Gründen. 2.) Ohne Erfolg macht das beklagte Land ferner geltend, für die Rückgewähransprüche aufgrund der Insolvenzanfechtung nicht passiv-legitimiert zu sein. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass das beklagte Land der richtige Anspruchsgegner für einen Anspruch aus § 143 Abs. 1 InsO sei, weil das Land ... über das Finanzamt Stadt 1 die Leistungen der Schuldnerin aufgrund der Steuerforderungen empfangen habe. Die Argumentation des beklagten Landes, das ja auch ein steuerrechtlicher Erstattungsanspruch gegen die Stadt/das Land X zu richten sei, so dass dies anfechtungsrechtlich genauso zu sehen sei, verfängt nicht. Das Land ... hat die empfangenen Steuern ja auch nicht an seinen Rechtsnachfolger, die Stadt/das Land X, ausgekehrt, sondern behalten und in seinen Haushalt eingestellt. Es entspricht auch herrschender Meinung (vgl. BGH, Urteil v.
  118. Mai 2012, IX ZR 125/11, zitiert nach juris, Rdnr. 13; Uhlenbruck, InsO,
  119. Aufl., § 143 Rdnr. 86), dass immer die Einzugsstellen, also die Sozialversicherungsträger und die Stellen, die die Steuern einziehen, Anfechtungsgegner sind. Für das sodann entstehende Rückgewährschuldverhältnis ist es sodann der Fiskus, der zu verklagen ist, im vorliegenden Fall also das beklagte Land .... Ob eingezogene Steuern irgendwann an andere Stellen, (z.B. den Bund bei der Lohnsteuer) abgeführt werden, ist für diese Frage irrelevant (vgl. Uhlenbruck, a.a.O., Rdnr. 87). Gegenteiliges kann nicht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Urt. v.
  120. November 2015, 31 C 1927/15, zitiert nach juris,) hergeleitet werden, da die dort thematisierte Organleihe bei der Verwaltung der Kfz-Steuer die Zeit ab Mitte 2009 betraf und nicht den hier maßgeblichen Zeitraum davor. 3.) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes fehlt für die Klage auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zunächst ist der Kläger nicht gehalten, darzulegen, dass der Erfolg der Insolvenzanfechtung ausschließlich dem Zweck diene, alle Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Inwieweit eine Gläubigerbenachteiligung erforderlich und gegeben ist, ist eine Frage der Berechtigung des materiellen Klagebegehrens; wenn sich die Schutzwürdigkeit einer klägerischen Position erst aufgrund mehrerer Prüfungen materiell-rechtlicher Fragen beurteilen lässt, kann das Rechtsschutzbedürfnis insoweit nicht verneint werden (vgl. Zöller-Greger, ZPO,
  121. Auflage, vor § 253 Rdnr. 18). Entgegen der Auffassung des beklagten Landes fehlt der Klage auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger aus den Anfechtungserfolgen keine Sondermasse gebildet habe. Ohne Erfolg beruft sich das beklagte Land insoweit auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
  122. Oktober 2014 (IV ZR 140/11), die speziell zu § 71 InsO ergangen ist. Ohne Erfolg will das beklagte Land daraus den allgemeinen Grundsatz herleiten, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtungsklagen nur bestehe, wenn eine Sondermasse der Insolvenzgläubiger gebildet wird. Der Bundesgerichtshof fordert aber lediglich, dass im Falle einer Haftung des Gläubigerausschusses nur die absonderungsberechtigten Gläubiger und Insolvenzgläubiger befriedigt werden, nicht dagegen Massegläubiger und Aussonderungsberechtigte. Das betrifft aber die Frage, wer befriedigt werden darf, an wen also später die Schadensersatzleistung aus § 71 InsO auszukehren ist. Nur insoweit ist eine Sondermasse zu bilden. Das bedeutet aber nicht, dass, wenn eine solche Schadenersatzleistung vom Gläubigerausschuss eingefordert wird, bereits sämtliche Insolvenzgläubiger als Sondermasse feststehen müssten. Erst recht kann aus dieser Spezialnorm, die einen Schadensersatzanspruch gegen den Gläubigerausschuss zum Gegenstand hat, nicht der allgemeine Grundsatz hergeleitet werden, dass -wenn nicht bereits sämtliche Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO als Sondermasse feststehen - das Rechtsschutzbedürfnis für eine Insolvenzanfechtungsklage entfalle. Auch das Argument der Steuergerechtigkeit, die ausgehebelt werde, wenn durch Rückführung von rechtmäßig erhobenen Steuerbeträgen die Schuldnerin privilegiert werde im Vergleich zu anderen Steuerschuldnern, ist kein Argument zur Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses. Vielmehr kann das Insolvenzrecht zwangsläufig zu einer solchen Privilegierung führen, aber eben nicht seitens des Hoheitsträgers, der Artikel 3 GG beachten muss. Auch aus § 37 Abs. 2 Abgabenordnung lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. 4.) Das Landgericht hat auch zu Recht die Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO (Vorsatzanfechtung) bejaht. Der Senat schließt sich dieser Auffassung und der Begründung in der landgerichtlichen Entscheidung auf den Seiten 16 -18 an. Vom Vorhalt, dass das Landgericht bei einigen Zahlungen zu Unrecht von selbstbestimmten Handlungen der Schuldnerin ausgegangen sei, ist das beklagte Land später selbst abgerückt. Im Übrigen genügt der diesbezügliche Vortrag auf S. 3 und 4 der Klageerwiderung (Bl. 287 f. d.A.) den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht. Was den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin anbetrifft, so macht das beklagte Land ohne Erfolg geltend, dass das Landgericht nicht herausgearbeitet habe, die Schuldnerin habe hier nicht etwa nur reflexartig im Hinblick auf die Entscheidung der Unternehmensfortführung gehandelt, sich also überhaupt keine Vorstellung darüber gemacht, die Interessen anderer Gläubiger zu beeinträchtigen. In der Tat gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit bzw. Pflichtwidrigkeit im Zivilrecht zum Vorsatz (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB,
  123. Aufl., § 276 Rdnr. 11). Hier entfällt jedoch nicht dieses Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit. Denn auch wenn die Insolvenzschuldnerin ihre Steuerpflichten im Interesse der Unternehmensfortführung erbrachte, war sie sich gleichwohl darüber im Klaren, dass sie ihren Steuerverpflichtungen nur schleppend nachkam. Sie wusste damit, dass sie ihre eingeschränkten Zahlungsmöglichkeiten in erster Linie zu Gunsten des Finanzamtes einsetzte und damit zwangsläufig andere Gläubiger benachteiligte. Das genügt für das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit und den entsprechenden Benachteiligungsvorsatz. Es bedurfte auch keines Gutachtens zur Frage, ob objektiv eine Zahlungsunfähigkeit drohte. Zu Recht hat das Landgericht angesichts zahlreicher Beweisanzeichen auf eine Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin geschlossen. Diese Beweisanzeichen sind auch unstreitig, vor allem die zahlreichen Mahnungen, Vollstreckungsankündigungen, Stundungsgesuche und vorhandenen Rückstände. Insoweit schließt sich der Senat ausdrücklich den entsprechenden Ausführungen in der landgerichtlichen Entscheidung (S. 17 ff d.A.) an. Ohne Erfolg macht das beklagte Land geltend, es sei zur Frage der objektiven Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin in jedem Fall ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Frage, ob das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens für geboten hält, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Entbehrlich ist dieses, wenn aus sonstigen unstreitigen Tatsachen das Beweisergebnis erzielt wird, welches Thema des Sachverständigengutachtens sein soll. Vorliegend lässt sich aus dem eigenen Verhalten der Insolvenzschuldnerin im Hinblick auf die Steuerschulden und die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen darauf schließen, dass das Unternehmen nicht in der Lage war, seinen Verbindlichkeiten in vollem Umfang nachzukommen. Das gilt selbst vor dem Hintergrund, dass es tatsächlich erst Jahre später zu einem Insolvenzverfahren gekommen ist. Denn entscheidend kommt es für einen Anspruch aus § 133 InsO auf die Umstände an, die zum Zeitpunkt der Zahlungen durch die Insolvenzschuldnerin herrschten. Zu diesem Zeitpunkt war das Verhalten der Insolvenzschuldnerin von Stundungsanträgen, dem Erhalt zahlreicher Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen und erheblicher Rückstände geprägt. Dass es nicht entscheidend auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ankommen kann, zeigt bereits der Wortlaut der Vorschrift des § 133 Abs. 1 S. 1 InsO, da Rechtshandlungen bis zu 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar sind. Eine zwischenzeitliche wirtschaftliche Erholung des Insolvenzschuldners ist ohne Belang. Entscheidend kommt es eben darauf an, wie sich der Zustand zur Zeit der anfechtbaren Handlungen darstellt. In dem streitgegenständlichen Zeitraum hat die Schuldnerin keine inhaltlichen Einwände gegen die Steuerforderungen geltend gemacht, sich aber gleichwohl Mahnungen und Vollstreckungsandrohungen ausgesetzt, Stundungsanträge gestellt und eine äußerst schleppende Zahlungsmoral an den Tag gelegt. Dies kann nur aufgrund einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin erfolgt sein, da eine andere Motivation für das Verhalten der Insolvenzschuldnerin weder dargetan worden ist noch sonst ersichtlich ist. Ein Schuldner, der auf diese Weise verfährt, weiß um seine wirtschaftliche Situation. Und derjenige, wie das beklagte Land, das über einen längeren Zeitraum diese verschleppten Zahlungen, Stundungsanträge, Vollstreckungsversuche u.ä. begleitet, verfügt ebenfalls über diesen Kenntnisstand, der überdies gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO vermutet wird. 5.) Der Zinsanspruch ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruht auf §§ 143 Abs. 1 InsO, §§ 819, 818 Abs. 4, 291, 288 BGB. Ein Anspruch auf Zinszahlung ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen steht dem Kläger jedoch aus den genannten Gründen nicht zu. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018409

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