Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(2012)BGB § 355, juris, Rn. 58; LG Köln, Urteil vom 9.12.2014, 21 O 266/14, B17; vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.8.2007, 6 U 60/07, Rn. 21, juris; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom
- Februar 2008, 2 U 71/07, juris, Rn. 24). Wenn zwei Verbraucher einen Darlehensvertrag abschließen, die in häuslicher Gemeinschaft leben und Mitbesitz an der Widerrufsbelehrung erlangen, bedarf es keiner zweifachen Widerrufsbelehrung. In diesem Sinne haben Rechtsprechung und Literatur ausgeführt: "Einem mitverpflichteten Lebensgefährten des Verbrauchers oder einem sonstigen gleichgründigen Gesamtschuldner braucht nach h.M. jedenfalls dann keine gesonderte Widerrufsbelehrung ausgehändigt zu werden, wenn er an der ihm und dem Verbraucher bei der gemeinsamen Vertragsunterzeichnung übergebenen Widerrufsbelehrung Mitbesitz erlangt hat" (Martis/Meinhof, MDR 2004, 4, 6). "Schließen mehrere Verbraucher gemeinsam einen Kreditvertrag ab und unterschreiben sie auch gemeinsam die Widerrufsbelehrung, liegt in der gemeinsamen Aushändigung der Belehrung zumindest dann eine Aushändigung iSv VerbrKrG § 7 Abs 2 S 2, wenn die Kreditnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben" (LG Oldenburg, 1 S 90/98, juris, Orientierungssatz). "Schließlich hält es die Kammer nicht für erforderlich, dass die A-Bank AG den Klägern jeweils eigene Abschriften der Widerrufsbelehrung hätte erteilen müssen. Insoweit bedeutet "Erteilung" bzw. "Mitteilung" der Widerrufsbelehrung im Sinne des § 355 BGB lediglich, dass sie dem Darlehensnehmer im Sinne des § 130 BGB zugehen muss ... Dies setzt schon nach dem Wortlaut von § 130 BGB nicht voraus, dass beide Mitdarlehensnehmer über den gesamten Widerrufszeitraum und während jeder logischen Sekunde über eine Abschrift der Widerrufsbelehrung verfügen müssen. Darüber hinaus ist die Kammer - anders als der Kläger - der Auffassung, dass zwei Darlehensnehmer, die gemeinschaftlich einen Darlehensvertrag unterschrieben und sodann eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung entgegennehmen, Mitbesitzer sind und die Widerrufsbelehrung jedem Mitbesitzer alleine zugänglich ist ... , jedenfalls dann, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt leben ... " (LG Köln, Urteil vom 9.12.2014, 21 O 266/14, Anlage B17). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Das Ziel der Aushändigung der Widerrufsbelehrung liegt darin, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss Zugriff auf ein nicht veränderliches Exemplar der Widerrufsbelehrung hat (Bamberger/Roth, BGB,
- Aufl. 2007, § 355 Rn. 8). Das ist hier bei lebensnaher Betrachtung gewährleistet. Die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kläger haben, wie in der mündlichen Verhandlung erläutert, nicht aufgezeigt, dass einer der Kläger keinen Zugriff auf den Text der Widerrufsbelehrung gehabt hätte. Sie haben zwar bestritten, dass beide Kläger uneingeschränkten Zugriff bzw. Mitbesitz (Bl. 76 d.A.) haben, haben dies aber nicht näher erläutert (vgl. Bl. 75 d.A.). Unstreitig sind die Kläger unter derselben Wohnanschrift gemeldet, und die Immobilie, in der beide Kläger wohnten, diente als Beleihungswert für die Darlehen (Bl. 75 d.A.). Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie ist für die hiesige Problemstellung nicht ergiebig. Danach haben zwar alle Vertragsparteien einen Anspruch auf eine Ausfertigung des Kreditvertrages. Zur Frage des Widerrufsrechts, des Beginns der Widerrufsfrist oder des Mitbesitzes an einem Darlehensvertrag verhält sich die Vorschrift jedoch nicht. Dem schließt sich der Senat für den vorliegenden Fall, also jedenfalls zur alten Rechtslage an. Wurde der Vertrag von mehreren Verbrauchern geschlossen, musste der Unternehmer zwar jeden Verbraucher gesondert belehren; ausreichend war dabei aber eine Widerrufsbelehrung in der von allen Verbrauchern unterschriebenen Vertragsurkunde jedenfalls dann, wenn die Verbraucher an der Widerrufsbelehrung sodann Mitbesitz erlangten (Staudinger/Dagmar Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 355 Rn.55; Martis/Meinhof, MDR 2004, 4; vgl. auch Münchener Kommentar zum BGB [Fritsche], BGB, 7.Aufl., § 355 Rn.30 Fn.48). Ein solches Vorgehen ist auch in ober- und höchstgerichtlichen Entscheidungen - soweit ersichtlich - in keinem Fall beanstandet worden." Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts bzw. einer Zusatzleistung nach § 358 Abs. 3 BGB analog mit der Folge einer Hinweispflicht in der Widerrufsbelehrung auf die entsprechenden Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 5 BGB analog. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf verwiesen, dass es sich ausweislich des Darlehensvertrags vom 7.3.2007 um eine Kombination aus Vorfinanzierung und späterer Ablösung durch einen Bausparvertrag in einem Vertrag handele, wie auch aus dem ausdrücklichen Bezug der Widerrufsbelehrung bei der Bezeichnung des widerrufbaren Vertrags als "Bausparsofortdarlehen/ Bauspardarlehen" deutlich werde, womit offensichtlich sei, dass sich ein etwaiger Widerruf auf die gesamte Vertragskonstruktion beziehe. Gegen das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB spreche zudem, dass das Bauspardarlehen nicht der Finanzierung der Zwischenfinanzierung, sondern deren Umschuldung gedient habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind vorliegend also nicht zwei Darlehensverträge abgeschlossen worden, die gesondert widerrufen werden könnten. Mit diesem Vorbringen setzt sich die Klägerin schon in klaren Widerspruch zu ihrem eigenen vorprozessualen Verhalten, indem sie dort mit Schreiben vom 8.4.2014 (Bl. 21 d.A.) mehrfach ausdrücklich lediglich von einem aufgenommenen und zurückgeführten Darlehen gesprochen hat, das Grundlage der Zession sei und das sie widerrufe ("...widerrufen...den Darlehensvertrag...mit der Darlehensnummer...(Bl. 22 d.A.). Die Klägerin hat somit selbst (nur) einen einheitlichen Widerruf erklärt. Auch sonst sprechen alle objektiven Umstände hier für eine rechtliche Einheit aus zwei Elementen, etwa die einheitliche Überschrift der einzigen Vertragsurkunde als "Darlehensvertrag" (Bl. 8 d.A.) unter Angabe der Elemente Bauspardarlehen und Bausparsofortdarlehen, was mit der entsprechenden Bezugszeile der Widerrufsbelehrung korrespondiert ("Bezeichnung des Vertrages: Bausparsofortdarlehen/Bauspardarlehen" (Bl. 16 d.A.)), ferner die Vergabe nur einer Vertragsnummer, darüber hinaus insbesondere die inhaltliche Verknüpfung beider Elemente im Rahmen einer einheitlichen Finanzierung. Auf die Fragen des Vorliegens eines Rechtsmissbrauchs oder einer Verwirkung kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018472