Zustimmung zur Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einem Wohnhaus Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 23. Dezember 2014, 2-24 O 265/13 nachgehend BGH, 19. Januar 2017, V ZR 95/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Dezember 2014 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, der Änderung der Gemeinschaftsordnung Anlage 4 der Teilungserklärung vom 16.12.2004 Urkundenrollen-Nr. ... für das Jahr 2004 des Notars N1 mit Amtssitz in Stadt1 (Anlage K 2) wie folgt zuzustimmen: Es wird ein Sondernutzungsrecht an der in Anlage K 21a (B. 757 d. A.) rot umrandeten Fläche begründet und der Wohnung Nr. 4 - mit der Maßgabe der Pflicht bezüglich dieser Sondernutzungsfläche zur Kosten- und Lastentragung, insbesondere der ordnungsgemäßen Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung auf eigene Rechnung durch den jeweils Sondernutzungsberechtigten - zugeordnet. Die Beklagten werden verurteilt, die Eintragung dieser Änderung in das Grundbuch zur Wohnung Nr. 4, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1, Bezirk ..., Blatt B, zu bewilligen und zu beantragen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 3/5 zu tragen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner 3/5 der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers des Klägers zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für sie aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Der Streitwert wird in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Instanzen auf jeweils 200.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Parteien bilden gemeinsam die Eigentümergemeinschaft über ein in der Straße1 im Stadt1 Stadtteil X gelegenes Mehrfamilienhaus. Der Kläger begehrt in der Hauptsache von den Beklagten die Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung. Das aus 4 Einheiten bestehende Haus stand früher im Eigentum des Beklagten zu 2) und dessen Bruders A, wobei der Beklagte zu 2) Eigentümer der Wohnungseinheiten im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss und sein Bruder Eigentümer der Wohnungseinheiten im 2. und im 3. Obergeschoss war. Auf den Inhalt der am 16. Dezember 2004 vor dem Notar N1 beurkundeten Teilungserklärung Nr. .../2004 wird verwiesen (Anlage K 2). Dort ist unter II. geregelt, dass der Beklagte zu 2) 50,1 % und dass sein Bruder 49,9 % der Wohnungseigentumsanteile erhält. Ferner heißt es auszugsweise: "Im einzelnen erhalten.... B) Herr A... 5) Miteigentumsanteil von 22,3/100stel verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung, gelegen im dritten Obergeschoss... sowie den beiden Mansarden Nr. 4 nebst "Foyer" Nr. 4... gemäß Grundrissplan. Die Wohnfläche beträgt ca. 76,7 m². Die Nutzfläche der Mansarden ca. 5,3 m² und etwa 9,9 m²"... Die Mansarde laut Aufteilungsplan Nr. 4 wird bis zu deren etwaig vom Sondereigentümer der Wohnung Nr. 4 veranlassten Ausbau als Wohnraum oder bis zum Veräußerung des Wohnungseigentums weiter wie bisher, ohne Entgelt, von Eigentümer der Wohnung Nr. 2 genutzt. Die Isolierung und der Ausbau der Mansarden nebst Foyer in Wohnräume ist allein Sache des Sondereigentümers der Wohnung Nr. 4 und berührt die übrigen Mit-/Sondereigentümer nicht. Die Miteigentümer stimmen bereits heute unwiderruflich den Umbau der Mansarden nebst Foyer in Wohnräume zu..." In Ergänzung dazu wird auf die Grundrisspläne (Anlage K 17), namentlich auf Bl. 388a d. A. verwiesen. Zwischenzeitlich hat der Beklagte zu 2) sein Sondereigentum an der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung auf seine Ehefrau, die Beklagte zu 1) übertragen. Im Jahr 2007 trat der Kläger an die Beklagten heran, weil er beabsichtigte, die Wohnungen des Bruders des Beklagten zu 2) zu kaufen und umzubauen. Die Parteien schlossen am 14. Februar 2008 deswegen einen Vertrag mit dem Ziel, bereits im Vorfeld Einigkeit über die vom Kläger kurzfristig geplanten Renovierungsmaßnahmen zu erzielen, um während dieser Phase eventuell daraus resultierende Beeinträchtigungen zu klären und um bereits im Vorfeld Streit über künftige mögliche Anbauten von Balkonen und einer Erweiterung des Grundstücks durch Zukauf zu vermeiden. In dieser Vereinbarung ist festgehalten, dass der Kläger voraussichtlich das 3. Obergeschoss/Dachgeschoss mit der Errichtung von Gauben um- bzw. ausbauen will und dass eine Aufstockung mindestens um ein Vollgeschoss und/oder der Errichtung einer Dachterrasse geplant ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages (Anlage K 5) verwiesen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Februar 2008 erwarb der Kläger die Wohnungseigentumsanteile des Bruders des Beklagten zu 2) und übernahm diese entsprechend der Teilungserklärung vom 16. Februar 2004 (Anlage K 6). Das Eigentum wurde am 8. Mai 2009 umgeschrieben. Der Kläger schloss am 21. August 2009 einen Generalunternehmervertrag mit der Firma H GmbH ab. Das Bauvorhaben bestand aus den Umbau und der Sanierung des Wohnungseigentums im zweiten Obergeschoss, dem Abbruch des als "Mezzaningeschoss" bezeichneten dritten Obergeschosses, der Aufstockung um ein Vollgeschoss mit Satteldach, der Errichtung einer Dachloggia, der Errichtung von 4 Dachgauben und der Errichtung einer mehrgeschossigen Balkonanlage sowie weiterer Maßnahmen im Innenausbau und der Erneuerung der Haustechnik einschließlich der Heizungsanlage. Als Baubeginn ist dort der 29. August 2009 festgelegt worden. Am 27. Februar 2010 unterzeichneten die Parteien ein Dokument, das als "Protokoll des finalen Abstimmungsgespräche zum Bauvorhaben" überschrieben ist (Anlage K 8). Am 10. September 2010 schlossen die Parteien einen Vertrag über gegenseitige Rechte und Pflichten aufgrund des Umbaus des streitgegenständlichen Mehrfamilienhauses. In der Präambel dieser Vereinbarung ist festgehalten, dass der Kläger als Eigentümer der Wohnungen im 2. und 3. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss den Ausbau und die Aufstockung der in seinem Eigentum stehenden Räume plant. Es folgt die allgemeine Regelung gegenseitiger Rücksichtnahme und dann Einzelregelungen zu der Renovierung, Sanierung etc. unterschiedlicher Bauteile. In § 16 dieses Vertrages ist Folgendes festgehalten: Die Teilungserklärung wird nach Fertigstellung der Bauarbeiten durch die Vertragsparteien angepasst und aktualisiert werden. Dabei soll das bisherige Stimmrecht seiner Gewichtung nach beibehalten werden, so dass Familie A (die Beklagten) 50 % und Herr G (der Kläger) ebenfalls 50 % des Stimmrechts zustehen. Die durch die Teilungserklärung entstandenen Notarkosten sowie die Kosten für die Grundbuchberichtigung werden von Herrn G übernommen..." Ferner heißt es im darauf folgenden Paragraphen, dass sich beide Parteien verpflichten, den notwendigen Erklärungen und Antragstellungen zur Umsetzung dieses Vertrages abzugeben (Anlage K 9). Der Umbau ist am 31. Januar 2011 fertiggestellt worden (Anlage K 22). Der Kläger ist nach wie vor als Eigentümer der von ihm erworbenen Eigentumswohnungen im Grundbuch eingetragen (Anlagen K 23a und K 23b). Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagten seien von Anfang an über die von ihm beabsichtigten Umbaumaßnahmen in Kenntnis gesetzt worden und seien auch während der Bauphase stets über die Maßnahmen informiert gewesen. Der Dachbereich sei als Teil des 3. Obergeschosses anzusehen und stehe im seinem Sondereigentum. Die Beklagten seien mit allen Maßnahmen einverstanden gewesen und hätten von ihm erhebliche finanzielle Zuwendungen erhalten, die sich ausweislich der Zusammenstellung in Anlage K 15 auf einen Betrag von rd. 86.000 € summierten. Das Verhalten der Beklagten habe beim Kläger das berechtigte Vertrauen geweckt, dass sie nach der Aufstockung des 3. Obergeschosses und der Erweiterung der Wohnfläche nun einer Änderung der Teilungserklärung dahingehend zustimmen würden, dass sich die Miteigentumsanteile auf 62,6 % zu seinen Gunsten und auf 37,4 % zu Gunsten der Beklagten änderten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, der Änderung der Teilungserklärung entsprechend einem vom Notar N2 erstellten Entwurf (Anlage K 1) zuzustimmen und die Eintragung ins Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen. Hilfsweise hat er beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Teilungserklärung in einem von ihm vorgegebenen Umfang bzw. bezogen auf die Festlegung in der Baugenehmigung der Stadt1 bzw. nur bezogen auf das Sondereigentum an der Dachgeschosswohnung zu ändern sowie höchst hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, der Änderung der Gemeinschaftsordnung zur Teilungserklärung dahingehend zuzustimmen, dass ihm ein Sondernutzungsrecht an den auf die oberen beiden Etagen erstreckte Fläche zustehe. Ferner wollte er festgestellt wissen, dass das Dachgeschoss der Liegenschaft in seinem Sondereigentum steht. Die Beklagten haben widerklagend begehrt, den Kläger zu verurteilen, die Räumlichkeiten im Dachgeschoss an die Eigentümergemeinschaft herauszugeben und dem Kläger zu verbieten, das Dachgeschoss zu anderen Zwecken als zur Durchführung von Reparaturen zu nutzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts verwiesen (§ 540 I 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Der Kläger habe kein Sondereigentum an dem aufgestockten Dachgeschoss erworben. Er habe auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keinen Anspruch auf Zustimmung zu einer Änderung der Miteigentümeranteile. Die Widerklage sei allerdings ebenfalls unbegründet, weil die Beklagten mit ihrem Begehren treuwidrig handelten. Sie hätten gewusst, dass der Kläger das Dachgeschoss zu einer Wohnung ausbauen wollte und hätten sich den auch nicht widersetzt. Damit hätten sie einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der sie nun daran hindere, dem Kläger die Nutzung dieser Räumlichkeiten zu Wohnzwecken zu verbieten. Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie verfolgen jeweils ihr erstinstanzliches Ziel weiter, indem sie ihren bisherigen Vortrag wiederholen und vertiefen. Der Kläger wirft dem Landgericht vor, die von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte nicht hinreichend gewürdigt zu haben. Neben der Tatsache, dass er selbst mit Wissen und Wollen der Beklagten und in erheblichem Umfang zu deren Gunsten Aufwendungen zum Ausbau und zur Wertverbesserung der Immobilie aufgewandt habe, müsse berücksichtigt werden, dass § 16 der Vereinbarung vom Februar 2010 nur Sinn mache, wenn die Parteien damit das Ziel einer Anpassung der Miteigentumsanteile verbunden hätten. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, der Änderung der Teilungserklärung vom 16.12.2004 Urkundenrollen-Nr. ... für das Jahr 2004 des Notars N1 mit Amtssitz in Stadt1 (Anlage K2) gemäß beigefügter Anlage K1 (Änderungsvereinbarung des Notars N2 mit Amtssitz in Stadt2) zuzustimmen und die Eintragung ins Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, die Teilungserklärung vom 16.12.2004 Urkundenrollen-Nr. ... für das Jahr 2004 des Notars N1 mit Amtssitz in Stadt1 wie folgt zu ändern: Die Beklagte zu 1) als Eigentümerin der Wohnung Nr. 1 in der Straße1, Stadt1 (Blatt C) überträgt hiermit von ihrem 19,4/100 Miteigentumsanteil einen Miteigentumsanteil von 4,9/100 an den Kläger als Eigentümer der Wohnung Nr. 4 (Blatt B), so dass in seinem Eigentum ein Miteigentumsanteil von 14,5/100 verbleibt; Den Beklagten zu 2) als Eigentümer der Wohnung Nr. 2 in der Straße1, Stadt1 (Blatt D) überträgt hiermit von seinem 27,7/100 Miteigentumsanteil einen Miteigentumsanteil von 7,1/100 an den Kläger als Eigentümer der Wohnung Nr. 4 (Blatt B), so dass in seinem Eigentum ein Miteigentumsanteil von 20,6/100 verbleibt; Die Beklagte zu 1) als Eigentümerin des Teileigentums Nr. 5 (Blatt E) in der Straße1, Stadt1 überträgt hiermit von ihrem 3/100 Miteigentumsanteil einen Miteigentumsanteil von 0,7/100 an den Kläger als Eigentümer der Wohnung Nr. 4 (Blatt B), so dass in ihrem Eigentum ein Miteigentumsanteil von 2,3/100 verbleibt; hilfsweise dazu, die Beklagten zu verurteilen, der Änderung der Teilungserklärung vom 16.12.2004 Urkundenrollen-Nr. ... für das Jahr 2004 des Notars N1 mit Amtssitz in Stadt1 (Anlage K 2) dahingehend zuzustimmen, dass diese auf die Baugenehmigung der Stadt1 vom 19.03.2009 nebst Grundrissplänen, dem Befreiungsbescheid der Stadt1 vom 30.06.2009 nebst Grundrissplänen, dem Ergänzungsbescheid der Stadt1 vom 27.01.2010 nebst Grundrissplänen sowie der Fertigstellungsanzeige vom 21.02.2011 gemäß Anlage K3 verweist und diese Änderung zu bewilligen und zu beantragen; hilfsweise dazu, die Beklagten zu verurteilen, einer Änderung der Teilungserklärung vom 16.12.2004 Urkundenrollen-Nr. ... für das Jahr 2004 des Notars N1 mit Amtssitz in Stadt1 (Anlage K 2) dahingehend zuzustimmen, dass der Miteigentumsanteil 22,3/100stel verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung wie folgt geändert wird: Miteigentumsanteil von 27,6/100stel, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung, gelegen im 3. und 4. Obergeschoss, bestehend aus 5 Zimmern, Küche, 2 Bäder, separates WC, 2 Balkonen, Loggia sowie dem Keller Nr. 4. Die Wohnfläche der Wohnung beträgt ca. 186,89 qm. hilfsweise dazu, die Beklagten zu verurteilen, der Änderung der Gemeinschaftsordnung Anlage 4 der Teilungserklärung vom 16.12.2004 Urkundenrollen-Nr. ... für das Jahr 2004 des Notars N1 mit Amtssitz in Stadt1 (Anlage K2) dahingehend zuzustimmen, dass dem Kläger ein Sondernutzungsrecht an der in Anlage K 21 rot umrandeten Fläche eingeräumt wird und die Beklagten zu verurteilen die Eintragung der Änderung ins Grundbuch zu beantragen und zu bewilligen; hilfsweise dazu, die Beklagten zu verurteilen, der Änderung der Gemeinschaftsordnung Anlage 4 der Teilungserklärung vom 16.12.2004 Urkundenrollen-Nr. ... für das Jahr 2004 des Notars N1 mit Amtssitz in Stadt1 (Anlage K 2) dahingehend zuzustimmen, dass ein Sondernutzungsrecht an der in Anlage K21a rot umrandeten Fläche begründet und der Wohnung Nr. 4 - mit der Maßgabe der Pflicht bezüglich dieser Sondernutzungsfläche zur Kosten- und Lastentragung, insbesondere der ordnungsgemäßen Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung auf eigene Rechnung durch den jeweils Sondernutzungsberechtigten - zugeordnet wird und die Beklagten zu verurteilen die Eintragung dieser Änderung in das Grundbuch zur Wohnung Nr. 4, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1, Bezirk ..., Blatt B, zu bewilligen und zu beantragen; hilfsweise dazu, die Beklagten zu verurteilen, der Änderung der Gemeinschaftsordnung Anlage 4 der Teilungserklärung vom 16.12.2004 Urkundenrollen-Nr. ... für das Jahr 2004 des Notars N1 mit Amtssitz in Stadt1 (Anlage K 2) dahingehend zuzustimmen, dass ein Sondernutzungsrecht an der in Anlage K21a rot umrandeten Fläche begründet und dem Kläger - mit der Maßgabe der Pflicht bezüglich dieser Sondernutzungsfläche zur Kosten- und Lastentragung, insbesondere der ordnungsgemäßen Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung auf eigene Rechnung durch den jeweils Sondernutzungsberechtigten - zugeordnet wird und die Beklagten zu verurteilen die Eintragung dieser Änderung in das Grundbuch zur Wohnung Nr. 4, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1, Bezirk ..., Blatt B zu bewilligen und zu beantragen; hilfsweise dazu, die Beklagten zu verurteilen, der Änderung der Gemeinschaftsordnung Anlage 4 der Teilungserklärung vom 16.12.2004 Urkundenrollen-Nr. ... für das Jahr 2004 des Notars N1 mit Amtssitz in Stadt1 (Anlage K 2) dahingehend zuzustimmen, dass ein Sondernutzungsrecht an der in Anlage K21 rot umrandeten Fläche begründet und der Wohnung Nr. 4 - mit der Maßgabe der Pflicht bezüglich dieser Sondernutzungsfläche zur Kosten- und Lastentragung, insbesondere der ordnungsgemäßen Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung auf eigene Rechnung durch den jeweils Sondernutzungsberechtigten - zugeordnet wird und die Beklagten zu verurteilen die Eintragung dieser Änderung in das Grundbuch zur Wohnung Nr. 4, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1, Bezirk ..., Blatt B zu bewilligen und zu beantragen; hilfsweise dazu, die Beklagten zu verurteilen, der Änderung der Gemeinschaftsordnung Anlage 4 der Teilungserklärung vom 16.12.2004 Urkundenrollen-Nr. ... für das Jahr 2004 des Notars N1 mit Amtssitz in Stadt1 (Anlage K 2) dahingehend zuzustimmen, dass ein Sondernutzungsrecht an der in Anlage K21 rot umrandeten Fläche begründet und dem Kläger - mit der Maßgabe der Pflicht bezüglich dieser Sondernutzungsfläche zur Kosten- und Lastentragung, insbesondere der ordnungsgemäßen Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung auf eigene Rechnung durch den jeweils Sondernutzungsberechtigten - zugeordnet wird und die Beklagten zu verurteilen die Eintragung dieser Änderung in das Grundbuch zur Wohnung Nr. 4, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1, Bezirk ..., Blatt B zu bewilligen und zu beantragen; hilfsweise dazu, die Beklagten zu verurteilen, der Änderung der Gemeinschaftsordnung Anlage 4 der Teilungserklärung vom 16.12.2004 Urkundenrollen-Nr. ... für das Jahr 2004 des Notars N1 mit Amtssitz in Stadt1 (Anlage K 2) dahingehend zuzustimmen, dass ein Sondernutzungsrecht an der in Anlage K21 rot umrandeten Fläche begründet und der Wohnung Nr. 3 - mit der Maßgabe der Pflicht bezüglich dieser Sondernutzungsfläche zur Kosten- und Lastentragung, insbesondere der ordnungsgemäßen Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung auf eigene Rechnung durch den jeweils Sondernutzungsberechtigten - zugeordnet wird und die Beklagten zu verurteilen die Eintragung dieser Änderung in das Grundbuch zur Wohnung Nr. 3, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1, Bezirk ..., Blatt F zu bewilligen und zu beantragen; sowie festzustellen, dass das Dachgeschoss der Liegenschaft Straße1, Stadt1 (Anlage K21) im Sondereigentum des Klägers steht; und die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 554,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und auf ihre eigene Berufung, den Kläger zu verurteilen, die Räumlichkeiten im Dachgeschoss der Liegenschaft Straße1, Stadt1 an die Bruchteilgemeinschaft der Wohnungseigentümer, bestehend aus den Klägern und den Beklagten herauszugeben; hilfsweise den Kläger zu verurteilen, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € ein Betreten des Dachgeschosses zu anderen Zwecken als zur Durchführung von Reparaturen zu unterlassen, sowie festzustellen, dass die Räume im Dachgeschoss alleine zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten genutzt werden dürfen. Die Beklagten werfen dem Landgericht vor, widersprüchliche Erwägungen angestellt zu haben und den durch das Wohnungseigentumsrecht vorgegebenen sachenrechtlichen Numerus Clausus verlassen zu haben. Das Landgericht habe durch Abweisung des Herausgabe- und des Unterlassungsantrags ein "sonstiges Recht auf exklusive Nutzung von Gemeinschaftseigentum" geschaffen, das aber im Gesetz keine Stütze finde. Die Zustimmung der Beklagten zu den Umbauten des Klägers müsse im Sinne des § 22 WEG bewertet werden, gehe aber nicht darüber hinaus, so dass ihnen auch keine Treuwidrigkeit vorzuwerfen sei. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger hatte bereits erstinstanzlich seinem damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit im Berufungsverfahren auf Seiten des Klägers beigetreten Der Streithelfer schließt sich den Klageanträgen nebst dem Antrag auf Abweisung der Widerklage an. II. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg, denn der mit dem Hilfsantrag zu 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.