Landgerichts Hanau vom 25. September 2015 (AZ.: 4 O 335/14) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten
Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil
Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
aufgrund
Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 20.789,97,- € festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über den Erwerb eines Pferdes sowie die Erstattung von der Klägerin in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten. Wegen
Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand
landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat durch Urteil vom
Betrieb der Beklagten, den Wallach "B", auszutauschen, um die bestehende Unsicherheit, ob für das Pferd "A" zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Rücktritt erfüllt waren, einvernehmlich und ohne Rechtsstreit zu beendigen. Die Willenserklärung der Klägerin könne nicht als Ausübung
Nachlieferungsanspruchs oder als Begehren zur Erfüllung
Rücktrittsverlangens ausgelegt, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich nur die Rückgabe
Pferds "A" verlangt hat, weil sie ihr vertragliches Rücktrittsrechts ausüben wollte. Die Zahlungsansprüche wegen der der Klägerin in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten hat das Gericht verneint, weil aufgrund der Angaben der Zeugen nicht bewiesen sei, dass das Pferd "B", tatsächlich an der Erkrankung "Spat" leide und
halb mangelhaft sei. Die Klägerin habe - trotz der Hinweise
Gerichts und der Ablehnung der Gegenvorstellung - den Vorschuss für das mit Beweisbeschluss vom 20. April 2015 angeordnete Sachverständigengutachten nicht eingezahlt und so die ihr obliegende Beweisführung für das Vorliegen einer mangelhafte Leistung vereitelt. Dabei hat es die Auffassung vertreten, der Mangel sei noch nicht durch die Vernehmung
Zeugen C und die vorliegenden Röntgenbilder bewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses der Klägerin am
Landgerichts und führt dazu aus, das Schriftstück vom 11. Januar 2014 sei zu Unrecht als Vergleichsvertrag eingestuft worden. Das Schreiben enthalte nur die Erklärung der Beklagten, dass sie den Wallach "B" im Tausch gegen den Wallach "A" übergebe. Eine damit sich deckende Willenserklärung der Klägerin liege nicht vor. Der tatsächliche Austausch der Pferde sei als Erfüllung
Nachlieferungsanspruchs der Klägerin aus § 439 Abs. 1 2. Alt. BGB zu werten. Sie habe sich mit der Beklagten vergleichsweise nur auf diese Form der Nachlieferung geeinigt, nicht auf einen vom Kaufvertrag unabhängigen Tausch. Es habe auch kein Anlass für eine Tauschvereinbarung bestanden, da die Klägerin eindeutig aufgrund der vertraglichen Regelung im Pferdekaufvertrag zum Rücktritt berechtigt gewesen sei. Das gekaufte Pferd "A" habe nämlich an einer Augenentzündung gelitten, wie bereits durch die Untersuchung der Augenärztin D bewiesen sei. Den Vorschuss für die Erstattung
Sachverständigengutachtens zur Lahmheit von "B" sei nicht eingezahlt worden, weil es für die Klägerin nicht zumutbar gewesen sei, den Prozess vor dem Landgericht weiter zu führen. Denn nach der Rechtsansicht
Gerichts habe sie auch dann am Ende auch nur das blinde Pferd "A" gegen das lahme Pferd "B" erhalten sollen, was nicht ihr Rechtsschutzinteresse gewesen sei. Das Bestehen einer periodischen entzündlichen Augenerkrankung sei medizinisch nur durch Entnahme
Auges zu beweisen, was in der Regel am Ende die Erblindung
Pferdes, jedenfalls aber eine erhebliche Sichtbehinderung bewirken würde. Hierauf habe sich die Klägerin nicht einlassen müssen. Denn ihr Interesse sei es gewesen, den Kaufpreis zurückzuerhalten und nicht das ebenfalls mangelhafte, weil augenkranke Pferd "A". Zu Recht habe sie den Rücktritt erklärt, denn die Zeugin D habe ihr am 2. Dezember 2013 bescheinigt, dass bei A am 23.11.2013 eine Augenentzündung vorgelegen habe. Für die Ausübung
Rücktrittsrechts sei nach dem klaren Wortlaut
Pferdekaufvertrages nur erforderlich, dass überhaupt eine Augenentzündung auftrete, nicht aber eine periodisch auftretende Augenentzündung vorliegen müsse. Sie ist der Ansicht, es habe sich sowohl aus der Ankaufsuntersuchung und der Aussage
Zeugen C ergeben, dass "B" nicht mangelfrei war, weshalb sie Rückzahlung
Kaufpreises beanspruchen könne. . Die Klägerin beantragt: Unter Abänderung
Urteils
Landgerichts Hanau vom
Island-Wallachs "B" mit der Lebensnummer: ... Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren aus dem Ankauf der Pferde "A" und "B" entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf einen Dritten übergegangen ist. Dass die Beklagte mit der Rücknahme
Pferdes "B" in Verzug ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie ist ferner der Ansicht, die Klägerin sei im Berufungsverfahren mit der Beweisführung wegen etwa bestehender Mängel beim Pferd "B" ausgeschlossen, sie habe das Unterlassen der Beweisaufnahme selbst verschuldet. Dass Landgericht habe auf diese Folgen auch ausreichend hingewiesen. Im Übrigen habe das Landgericht die Aussagen der Zeugen C und D zutreffend gewürdigt. Keiner der Zeugen habe die von der Klägerin behaupteten Erkrankungen bei den Pferden "A" und "B" bestätigt. Beim Pferd "A" seien bis heute keine Augenentzündungen mehr aufgetreten. Aus den gefertigten Röntgenaufnahmen lasse sich nur entnehmen, dass das Pferd an den Sprunggelenken röntgenologische Befunde der Röntgenklasse II bis III aufweise. Dabei handele es sich noch nicht um Mängel, da dies nur Abweichungen von der Norm beschrieben, bei denen das Auftreten von klinischen Erscheinungen in unbestimmter Zeit mit einer Häufigkeit von 5 % bis 20 % (Klasse III) und unter 3 % (Klasse II) wahrscheinlich sei. Dies habe auch der Zeuge C so bekundet. Wegen der Einzelheiten
Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung
Kaufpreises für das Pferd "A" aus § 433 Abs. 2 BGB zu. Ein solcher Zahlungsanspruch würde voraussetzen, dass das Pferd "A" am Tag der Übergabe an die Klägerin mangelhaft gewesen ist und dass auch die Ersatzlieferung nach § 439 Abs. 1, 440 BGB mit Übergabe
Pferdes "B" fehlgeschlagen ist. Denn die Parteien haben sich am 11. Januar 2014 darauf geeinigt, das Pferd "B" als Ersatzlieferung i.S.
1 BGB zu akzeptieren und dabei die Frage, ob die Klägerin zum Rücktritt vom Kaufvertrag wegen der Augenentzündung von "A" berechtigt war, nicht geregelt. Zwar besteht im Pferdekaufvertrag nicht ohne weiteres ein Recht zur Nacherfüllung
Verkäufers i.S.
, 440 BGB, da jedes Pferd in individuelles Lebewesen ist und der Vertrag nicht nach Gattungskriterien erfüllt wird. Allerdings können die Parteien sich über die Einräumung eines solchen Nacherfüllungsanspruchs einigen, wovon der Senat vorliegend ausgeht. Was die Parteien gewollt haben, ist nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung ihrer Willenserklärungen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und ihrer Interessenlage zu ermitteln. Wenn das Landgericht letztlich die Einigung der Parteien im Januar 2014 als Abschluss eines Tauschvertrages gewertet hat, überzeugt dies - trotz der Sorgfalt der Erwägungen und Gründlichkeit der Sachverhaltsauswertung durch die Kammer
Landgerichts - im Ergebnis rechtlich nicht. Denn es war, hierauf weist die Berufung zu Recht hin, von der Klägerin in diesem Zusammenhang der eindeutige Wille zum Ausdruck gekommen, das Pferd "A" wegen
von ihr angenommen Augenleidens unter keinen Umständen zu behalten, sondern der Beklagten zurückgeben. Dies spricht gegen die gefundene Bewertung
Vertrages als Tauschvertrag i.S.
BGB, da ein solcher letztlich den Austausch der beiden Pferde in ein synallagmatisches Vertragsgefüge binden würde, das jedenfalls dem eindeutigen Wille und Interessenlage der Klägerin nicht entsprach. 2. Dies allein verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Denn die Einordnung der getroffenen Absprache als Tauschvertrag i.S.
BGB oder als Vereinbarung über die Art und Weise einer Nacherfüllung bei Mangelhaftigkeit der ursprünglichen Kaufsache ist letztlich für den Erfolg der Berufung nicht entscheidend. Denn auch bei der Frage, ob die Beklagte mit Übergabe
Pferdes "B" an die Klägern den Anspruch auf Ersatzlieferung erfüllt hat, kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin darauf an, ob das Pferd "B" bei Übergabe mangelhaft war, weil es unter "Spat", einer Form der Lahmheit bei Pferden, litt. Die Beweislast für die Erfolglosigkeit der Ersatzlieferung trägt nach § 440 Satz 1 BGB die Klägerin als Käuferin (BGH NJW 2009, S. 1341 ; Münchner Kommentar-Westermann, § 440 Rn 12). Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dieser Beweis sei bereits geführt. Zu diesem Punkt ist die Berufung bereits nicht ausreichend ausgeführt. Denn die Berufungsbegründung zeigt entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO nicht auf, an welchen Stellen die Kammer
Landgerichts die Aussage
Zeugen C fehlerhaft gewürdigt hat und warum
halb die hierzu getroffenen Feststellungen, der Beweis sei noch nicht geführt, unzutreffend sind. Die Berufung setzt sich mit dieser Frage überhaupt nicht konkret auseinander, sondern stellt dieses Ergebnis ohne weitere Begründung unter Bezugnahme auf die Aussage
Zeugen fest. Entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung kann der Mangel nicht bereits aus den vorgelegten Röntgenbildern und dem tierärztlichen Untersuchungsprotokoll vom 21. Januar 2013 festgestellt werden. Denn zum einen handelt es sich hierbei um bestrittenen Parteivortrag, der für sich genommen die Beweisführung nicht ersetzt. Wie das Landgericht ferner in diesem Zusammenhang ohne Fehler ausgeführt hat, ergibt sich aus der Einstufung eines röntgenologischen Befundes an den Gelenken in die Röntgenklasse II bis III bei einem Reitpferd nach der obergerichtlichen Rechtsprechung noch kein Sachmangel. Auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer auf Seiten 15 bis 17 der Entscheidungsgründe nimmt der Senat insoweit Bezug. Es haben sich für den Senat auch keine Anhaltspunkte i.S.
1 ZPO ergeben, nach denen eine erneute Tatsachenfeststellung erforderlich ist. Denn auch die ausreichend nachvollziehbar protokollierten Angaben
Zeugen C in seiner Vernehmung am 18. Februar 2015 enthalten für die Beweisführung zum Vorliegen der zur Lahmheit führenden Erkrankung der Sprunggelenke
Pferdes "B" keine hinreichenden Angaben. Dieser hat für den Senat nachvollziehbar angegeben, dass die Röntgenaufnahmen lediglich eine Verdachtsdiagnose begründen würden, deren Schweregrad in Röntgenklasse II oder III einzustufen war und deren Feststellung aus Sicht
Zeugen noch weitergehender Untersuchung bedürfe. Einen eindeutigen Zusammenhang zwischen den röntgenologischen abgebildeten Veränderungen der Sprunggelenke, der durchgeführten Untersuchungen und der Lahmheit im Rahmen der Ankaufsuntersuchungen hat der Zeuge dagegen in seiner Vernehmung ausdrücklich ausgeschlossen. Auch die Ausführungen
Zeugen zur weiteren Untersuchung durch ihn am 11. Juli 2014 hatten nach
sen ausdrücklichem Bekunden insoweit keine weiterführenden Indizien ergeben, aus denen der Mangel durch ihn selbst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte. 3. Der Klägerin ist mit der Beweisführung zur Feststellung
von ihr behaupteten Mangels "Lahmheit" für das Pferd "B" nach §§ 531 Abs. 1, 296 Abs. 1, 282 ZPO im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Denn sie hat durch ihre Weigerung, den ihr mit Beweisbeschluss vom 20. April 2015 nach §§ 379, 402 ZPO auferlegten Kostenvorschuss einzuzahlen, die gebotene Beweisführung im Verfahren vor dem Landgericht vereitelt. Das Landgericht hat die Auffassung der Klägerin zum Erfordernis einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erkrankung
Pferdes "B" zu Recht und ohne Verfahrensfehler im angefochtenen Urteil zurückgewiesen. Auf die Gegenvorstellung der Klägerin vom
Vorschusses hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10. August 2015 daraufhin endgültig mit dem Hinweis abgelehnt, sie werde statt
"lahmen "B" nur den "mondblinden A" zurück erhalten, was "abgelehnt werde". Entschuldigungsgründe für die Unterlassung der Vorschusszahlung haben die Klägerin mit der Berufung nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Die Abwägung
Prozessrisikos gegen das Kostenrisiko für die Einzahlung eines Vorschusses für eine erforderliche Beweisführung ist im Ergebnis allein Sache der beweisbelasteten Partei (Zöller, zu § 379 ZPO Rn 2). Dabei musste sich die Klägerin der Rechtsberatung durch ihren Anwalt versichern und ggf. prüfen, welche Folgen die Nichteinzahlung
Vorschusses für die Beweisführung für den von ihr behaupteten und nach den Hinweisen der Kammer
Landgerichts bis dahin noch nicht bewiesenen Mangel bei dem Pferd "B" gerade auch mit Blick auf die Vorschriften der §§ 529, 531 ZPO haben können. Denn es kann bei Aufbietung der im Zivilprozess erforderlichen Sorgfalt der Prozessführung nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Zulassung von im Verfahren erster Instanz präkludierter Beweismittel im Berufungsrechtszug noch möglich sein wird. Ohne Erfolg beruft sich der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin darauf, der Klägerin sei die Durchführung der Beweisaufnahme nicht zumutbar gewesen. Denn zum einen war die Erhebung
Sachverständigenbeweises zum Nachweis
Sachmangels auch bei Unterstellung der Rechtsauffassung der Klägerin, die Parteien hätten sich am 11. April 2014 über die Art und Weise der Nacherfüllung i.S.
BGB gehandelt, im Verfahren vor dem Landgericht erforderlich, da dann - wie ausgeführt - die Klägerin beweisen musste, dass die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung mit der Übergabe von "B" fehlgeschlagen war. Erst bei Beweis dieses Umstands hätte dann - und dies dann ggf. bei Klageabweisung in der Berufungsinstanz - der weiteren Frage nachgegangen werden können, ob der Klägerin noch eine Möglichkeit offenstand, den Kaufpreis zu erhalten, weil ggf. der Rücktritt wegen "A" zu Recht erklärt worden war. Allein der Umstand, dass sich das Landgericht auf das Vorliegen eines Tauschvertrages festgelegt hat, entbindet die anwaltlich vertretene Partei nicht von der Pflicht zur Überprüfung, welche Rechtsfragen sich bei anderer Beurteilung der Sach- und Rechtslage trotzdem im Verfahren erster Instanz stellen, um die für ihre Auffassung streitende Tatsachenfeststellung im Verfahren erster Instanz durch das Gericht zu betreiben. Denn nach § 282 Abs. 1 ZPO hat jede Partei die für ihre Auffassung streitenden Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Beweismittel und Beweiseinreden so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung
Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht zwar zu einem der für den Ausgang
Rechtsstreits ersichtlich wichtigen Punkt eine andere Rechtsauffassung vertritt. Denn auch nach der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung war die mit Beweisbeschluss vom 20. April 2014 angeordnete Beweiserhebung in jedem Fall erforderlich, um der Klage in einem weiteren Schritt durch Untersuchung der Frage, ob daneben auch ein Rücktrittsgrund vorlag zum Erfolg zu verhelfen. Das auch in der Berufung wiederholt vorgetragene Argument, es sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen, statt
"lahmen B den blinden A" zurückzuerhalten, verfängt nicht. Denn es bleibt unverständlich, wieso zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen aus dem ursprünglichen Kaufvertrag vom 26. Januar 2013 habe dem Pferd "A" ein Auge entnommen werden müssen, wie dies klägerseits vorgetragen wird. Die vor der Kammer
Landgerichts hierzu am 18. Februar 2012 vernommene Augenärztin Frau D hatte hierzu angegeben, es müsse für die Diagnose einer Panuveitis, also einer periodisch auftretenden Augenentzündung, eine Augenwasseruntersuchung vorgenommen werden, was auf das Vorliegen einer bakteriellen Infektion Aufschluss gebe. Ferner könne das Blut untersucht oder eine Kammerwasserentnahme durchgeführt werden, um weitere Erkenntnisse über die Schwere der Erkrankung zu gewinnen. Von dem Erfordernis einer Augenentfernung war von Seiten der Zeugin nie die Rede. Ob aber derartige Untersuchungen oder die Weiterentwicklung einer vorhandenen chronischen Augenentzündung als Komplikation oder Spätfolge zu einer Erblindung
Pferdes für könnten, war dagegen für den Erfolg der Klage unerheblich. Die weitere von der Berufung aufgeworfene Frage, wie die Rücktrittsklausel im Kaufvertrag vom
Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
Revisionsgerichts nicht erfordern. Der Streitwert war gemäß § 3 entsprechend Wert der Klageforderung auf 20.789,97 € festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018500
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