Haftung des Anlageberaters: Verharmlosung der Anlagerisiken im Beratungsgespräch Leitsatz Eine Beratungspflichtverletzung liegt auch dann vor, wenn in der mündlichen Beratung die im Emissionsprospekt dargestellten Risiken derart verharmlost werden, dass der Anleger eine falsche Vorstellung von deren Ausmaß und Erheblichkeit erhält. Ein nach dem Emissionsprospekt vorhandenes Totalverlustrisiko wird verharmlost, wenn der Berater wahrheitswidrig suggeriert, es handele sich lediglich um ein jede Anlage gleichermaßen treffendes Risiko, das mithin - theoretisch - stets in Kauf genommen werden muss. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 12. Juni 2014, 3 O 358/12 Tenor Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12.06.2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.820,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der die Kommanditanteile an der A ....gesellschaft mbH betreffenden Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit dem Treuhänder X über die von diesem als Treuhandkommanditist für den Kläger gehaltenen Kommanditanteile über nominal 5.000,00 € und 12.000,00 €. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zugum-Zug angebotenen Abtretung der die Kommanditanteile an der A ....gesellschaft mbH betreffenden Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit dem Treuhänder X über die von diesem als Treuhandkommanditist für den Kläger gehaltenen Kommanditanteile über nominal 5.000,00 € und 12.000,00 € in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 34 % und die Beklagte 66 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Beratungsfehlers im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kommanditanteilen an der A ....gesellschaft mbH & Co. KG auf Schadensersatz in Anspruch. Die Ehefrau des Klägers, die inzwischen verstorbene Zeugin Z1, vermittelte im Jahr 2008 einen Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten, die als Anlageberaterin tätig ist. Der Kläger verfügte zu diesem Zeitpunkt als ...installateur über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.400,00 €. Sein gesamtes Vermögen bestand aus einer Lebensversicherung, die für die streitgegenständliche Anlage aufgelöst wurde, und einem Sparbuch mit geringer Einlage. In einem Beratungsgespräch empfahl die Beklagte dem Kläger die Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beratung ausschließlich am Telefon - so der Kläger - oder etwa sechs bis vier Monate vor der Zeichnung auf einem gemütlichen Abend bei der Beklagten in Langen und zusätzlich im Zusammenhang mit der Übersendung der Unterlagen am Telefon - so die Beklagte - stattfand. Im Rahmen des Beratungsgesprächs teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er schon einmal bei einer Anlage Geld verloren habe und derartiges bei dieser Anlage nicht noch einmal erleben wolle (Protokoll vom 24.10.2013, S. 4/Bl. 130a d. A.). Die Beklagte führte zu dem Beratungsgespräch unter anderem Folgendes aus: "Es ist so, dass dieser Satz, das ein Totalverlust eintreten kann, immer und überall steht. Es gibt keine hundertprozentig sichere Anlage. Das Risiko des Totalverlusts steht im Prospekt deutlich drin. Ich habe ihm das auch gesagt, ich habe ihm gesagt, es gibt keine mündelsicheren Anlagen. Ich habe ihm erklärt, dass es sich nicht um eine mündelsichere Anlage handelt. Den Totalverlust habe ich so erklärt, dass es keine sichere Anlage gibt. Es kann gut gehen, es kann aber auch schief gehen." (Protokoll vom 24.10.2013, S. 4 f./Bl. 130a f. d. A.). Im Zusammenhang mit der Beratung erhielt der Kläger von der Beklagten die als Anlage K 5 (Bl. 89 d. A.) und Anlage K 6 (Bl. 90 d. A.) vorgelegten Schriftstücke mit Rechenbeispielen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Der Kläger zeichnete sodann auf Empfehlung der Beklagten am 07.11.2008 als Treugeber-Kommanditist zwei Kommanditbeteiligungen an der A ....gesellschaft mbH & Co. KG über nominal 5.000,00 € zuzüglich 6 % Agio und über nominal 12.000,00 € zuzüglich 6 % Agio. Der Beitrittsantrag wurde von dem Treuhänder Rechtsanwalt X am 21.08.2011 angenommen. Auf die Zertifikate in Anlagen K1 und K 2 (Bl. 16 f. d. A.) wird Bezug genommen. Am 07.11.2008 unterzeichnete der Kläger außerdem eine von der Beklagten vorab ausgefüllte "Informationsbestätigung" , in der er unter anderem bestätigte, den Emissionsprospekt vorab am 30.10.2008 erhalten zu haben und über die Chancen und Risiken der Anlage aufgeklärt worden zu sein. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf Anlage B 1 (Bl. 34 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger zahlte auf die Beteiligungen nebst Agio zunächst einen Betrag von 9.020,00 € (Anlage K 3, Bl. 18 d. A.). Ab dem 01.12.2008 zahlte er außerdem monatliche Raten in Höhe von jeweils 100,00 €, was in einen Gesamtbetrag von 2.800,00 € mündete (Anlage K 7, Bl. 301 d. A.). Der Kläger hat behauptet, er habe der Beklagten erklärt, dass er eine gut verzinsliche Anlage zur Altersvorsorge wünsche. Den Emissionsprospekt (Anlage B 2, Bl. 35 ff. d. A.) habe er vor Zeichnung der Anlage nicht erhalten. Die Beklagte habe die Anlage als sehr lukrativ mit hohen zweistelligen Renditen und möglichen steuerlichen Vorteilen dargestellt. Die Beklagte habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass Vertriebsprovisionen von 25 % anfielen, die Anlage nur eingeschränkt fungibel sei, die Möglichkeit des Totalverlustes und des Auflebens der Haftung sowie das Risiko, das Gelder in einen Blind-Pool investiert werden, bestehe. Die Beklagte habe auch nicht darauf hingewiesen, dass kein funktionierender Zweitmarkt bestehe. Gleiches gelte für den Umstand, dass spätere Ausschüttungen bei negativem Verlauf (Insolvenz, Liquidation) ggf. sogar zurückgezahlt werden müssten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.820,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Freistellung von Pflichten aus den Beteiligungen an der A ....gesellschaft mbH & Co. KG über nominal 5.000,00 € zuzüglich 6 % Agio und 12.000,00 € zuzüglich 6 % Agio, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus den unter Ziffer 1 genannten Vertragsverhältnissen gegenüber der A ....gesellschaft mbH & Co. KG freizustellen, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung der Rechte der unter Ziffer 1 bezeichneten Anlagen in Verzug befindet, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Nebenforderung die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.105,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 22.05.2012 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung an der A ....gesellschaft mbH & Co. KG entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, dem Kläger sei es gegenüber der bestehenden Lebensversicherung um eine renditestarke Anlage sowie um die Nutzung von Steuervorteilen gegangen. Der Kläger habe den Emissionsprospekt am 30.10.2008 erhalten und sei durch diesen über alle anlageentscheidungserheblichen Umstände aufgeklärt worden. Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Z1. Auf den Beweisbeschluss vom 12.03.2014 (Bl. 156 d. A.) und die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage durch die Zeugin Z1 (Bl 164 f. d. A.) wird Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 12.06.2014, dem Kläger zugestellt am 23.06.2014, die Klage vollumfänglich abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des Beratungsvertrags, denn es sei davon auszugehen, dass die Beklagte durch rechtzeitige Übersendung des Emissionsprospekts ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten erfüllt habe. Der Kläger habe seine Behauptung, der Emissionsprospekt sei ihm vor der Unterzeichnung der Anlage nicht übergeben worden und die Beklagte habe unzutreffende Angaben zu der streitgegenständlichen Anlage gemacht, nicht beweisen können. Die Aussage der Zeugin Z1 sei nicht ergiebig gewesen. Zudem spreche die vom Kläger unterzeichnete "Informationsbestätigung" für die Richtigkeit der Angaben der Beklagten. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.07.2014 (Bl. 214 f. d. A.), eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 19.08.2014 (Bl. 229 ff. d. A.) begründet hat. Bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt ergäben sich Beratungspflichtverletzungen der Beklagten, die das Landgericht nicht beachtet habe. Die Beratung der Beklagten sei nicht anlegergerecht gewesen. Unstreitig sei Kapitalerhalt das maßgebliche Anlageziel des Klägers gewesen, die Beklagte hätte daher die streitgegenständliche Anlage, bei der das Risiko des Totalverlustes bestehe, nicht empfehlen dürfe. Selbst wenn der Kläger auf die Zeichnung dieser Anlage bestanden hätte - was ganz und gar nicht der Fall gewesen sei - hätte die Beklagte in Kenntnis des Sicherungsbedürfnisses des Klägers unmissverständlich auf das Verlustrisiko hinweisen müssen. Die Beklagte habe jedoch das Kapitalverlustrisiko verharmlosend als ein grundsätzliches Problem der Finanzwirtschaft beschrieben, dem man durch keine Anlage entgehen könne. In den bei der Beratung verwendeten Schriftstücken (Anlage K 5 und K 6) sei die Rückzahlung des Kapitals ohne Einschränkung als sicher dargestellt worden. Hierdurch seien die Aussagen im Prospekt entwertet worden. Auch die mündliche Risikoaufklärung widerspreche der Darstellung der Anlage im Prospekt. Auf die weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung wird Bezug genommen. Ein Feststellungsinteresse des Klägers ergebe sich aus den unkalkulierbaren steuerlichen Folgen der Anlage. Auch Buchgewinne müssten unter Umständen versteuert werden. Der Kläger könne auch steuerpflichtig werden, wenn keine Ausschüttungen erfolgt seien. Nachdem der Kläger im Einverständnis mit der Beklagtenseite (Bl. 304 d. A.) die Klage teilweise zurückgenommen hat, beantragt er zuletzt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 12.06.2014, 3 O 358/12 , die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.820,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der den Kommanditanteil an der A ....gesellschaft mbH & Co. KG betreffenden Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit dem Treuhänder X über den von diesem als Treuhandkommanditist für den Kläger gehaltenen Kommanditanteil über nominal 5.000,00 € zuzüglich 6 % Agio und 12.000,00 € zuzüglich 6 % Agio, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 bezeichneten Zugum-Zug-Leistung in Verzug befindet, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Nebenforderung die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.105,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 22.05.2012 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die unter Ziffer 1 bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der Beteiligung des Klägers an der A ....gesellschaft mbH & Co. KG ihre Ursachen haben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe zu Recht das Vorliegen eines Beratungsfehlers der Beklagten verneint. Es habe insbesondere mit gut nachvollziehbarer Beweiswürdigung festgestellt, dass die Beklagte durch rechtzeitige Übersendung des Emissionsprospekts ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten erfüllt habe. Im Emissionsprospekt seien die Risiken der streitgegenständlichen Anlage auch zutreffend beschrieben. Der Kläger habe seine Behauptung, die Beklagte habe mündlich unzutreffende Angaben über die streitgegenständliche Anlage gemacht, nicht beweisen können. Die Beklagte sei mit dem Kläger den Prospekt Punkt für Punkt durchgegangen und habe ihm alles erklärt. Im Prospekt werde das Risiko des Totalverlusts keineswegs als abstraktes Grundproblem verharmlost. Die entsprechende Interpretation der mündlichen Aussage der Beklagten sei abwegig. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg. 1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 11.820,00 € gemäß §§ 280, 278 BGB, weil die Beklagte die aus dem zwischen den Parteien bestehenden Beratervertrag folgende Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung schuldhaft verletzt hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.