3 ZPO; ebenso OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.1.2015, Az. 24 W 4/15 ; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 249, Rdnr. 9 m.w.N.). Dieser Grundsatz des sogenannten Veranlassungsprinzips (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 1998, 63 ; NJW 1993, 1865 ; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 88, Rdnr. 11 m.w.N) ist nicht nur im Falle einer Klageabweisung durch Prozessurteil anwendbar, sondern aufgrund der vergleichbaren Interessenlage auch dann, wenn allein eine Kostenentscheidung zu Lasten der nicht wirksam vertretenen Partei ergehen würde (ebenso OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.1.2015, Az. 24 W 4/15 ;). Eine Regelungslücke ist insoweit nicht erforderlich da es nicht um eine analoge Anwendung des § 89 Abs. 1 S. 3 ZPO geht (a.M. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 3.12.2015, Az. 3 W 55/15 ; 30.12.2015, Az. 17 W 66/15 ); die B GmbH war nicht einstweilen zur Prozessführung zugelassen (§ 89 1 S. 1 ZPO). Die B GmbH, die im Mahnverfahren als Bevollmächtigte des Klägers auftrat, handelte insoweit ohne dessen Vollmacht. Denn sie war zu diesem Handeln im Namen des Klägers mangels seines erklärten Einverständnisses nicht befugt. Insbesondere lag in der von dem Kläger unterzeichneten Inkassovollmacht keine Vollmacht für die B GmbH, in seinem Namen ein gerichtliches Verfahren anzustrengen (§ 167 Abs. 1 BGB). Dies ergibt eine Auslegung der Erklärungen des Klägers ihr gegenüber aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in der Situation der B GmbH (§§ 133, 157 BGB). Unstreitig hat der Kläger sowohl ein Formular der B GmbH über eine "Forderungsabtretung nach § 398 BGB Abtretung" als auch ein Formular über eine "Inkassovollmacht" unterzeichnet, welche inhaltlich den seitens des Klägers vorgelegten Musterformularen entsprachen. Dabei kommt es nicht darauf an, welches der beiden Formulare er zuerst und welches er nachfolgend unterzeichnet hat, da er sie unstreitig jedenfalls zeitgleich am selben Tag unterschrieben hat und keine der Erklärungen erkennbar vorrangig sein sollte. Ferner kommt es nicht darauf an, ob auch die B GmbH das Formular über die Forderungsabtretung unterzeichnet hat - was zwischen den Parteien nicht streitig ist - und diese Erklärung dem Kläger auch zugegangen ist oder gegebenenfalls nicht zugehen musste (§ 151 S. 1 BGB), da nicht die Wirksamkeit der Abtretung (§ 398 BGB), sondern die Auslegung der seitens des Klägers abgegebenen Erklärungen zu beurteilen ist. Der Erklärungswert aus der Sicht der B GmbH entsprach dabei dem Erklärungswert für den Kläger aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in dessen Situation, da die GmbH die Erklärungen des Klägers nur so verstehen durfte, wie sie aus den von ihr formulierten Formularen für ihn erkennbar waren. Die Texte beider Formulare enthalten nach ihrem Wortlaut einander widersprechende Erklärungen. Zwar sollte durch die Inkassovollmacht die B GmbH bevollmächtigt werden, wegen der Forderung des Klägers unwiderruflich alle Beitreibungsmaßnahmen einzuleiten, insbesondere im Namen des Klägers als des Gläubigers der Forderung Rechtsanwälte mit dem Betreiben eines gerichtlichen Verfahrens zu beauftragen, die sich aus dem Inkassoauftrag ergeben. Diese Vollmacht wäre demzufolge geeignet, im Verhältnis zum Kläger auch die B GmbH selbst zur Einleitung eines Mahnverfahrens zu berechtigen. Dem entgegen stand aber der Inhalt der Forderungsabtretung. Hiernach erklärte der Kläger, seine Forderung nebst Zinsen und allen Kosten an die B GmbH im Sinne einer "Vollabtretung" auf diese zu übertragen. In dem Formular ist ausdrücklich erklärt, dass die B GmbH "uneingeschränkter wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer der Forderung" werden solle und die Forderung "in das Vermögen von B GmbH" übergehe und "daher bei der Einziehung in eigenem Namen und für eigene Rechnung geltend gemacht" werde. Es liege eine "offene Zession" vor, die auch der Schuldnerin bekannt gemacht werde. Der Kläger sollte sich sogar schadenersatzpflichtig machen, wenn er nach dieser Abtretung mit dem Schuldner Zahlungsvereinbarungen treffe. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass die Forderung des Klägers an die B GmbH abgetreten werden sollte mit der Folge, dass allein sie Inhaberin der Forderung werden sollte und allein sie diese im eigenen Namen und nicht im Namen des Klägers würde geltend machen können und demzufolge auch sollen. Für den Kläger war dieser Widerspruch beider Erklärungen zwar grundsätzlich erkennbar, er durfte sich als juristischer Laie aber darauf verlassen, dass die ausweislich der beiden Formulare erkennbar rechtlich beratene B GmbH mit ihm ein einheitliches rechtlich mögliches Geschäft vereinbaren würde. Die Erklärungen in ihrer Gesamtheit waren für ihn als Laien aufgrund der gewählten Formulierungen so zu verstehen, dass die Forderung jedenfalls rechtlich in die Inhaberschaft der B GmbH übergehen sollte und er selbst diese nicht mehr im eigenen Namen würde geltend machen könne und er dies aufgrund der offenen Zession auch nicht dürfe. Wenn er mittels der Unterzeichnung der Inkassovollmacht die B GmbH zugleich bevollmächtigte, unwiderruflich alle Beitreibungsmaßnahmen einzuleiten, so konnte und durfte er dies als juristischer Laie so verstehen, dass er in Ergänzung der Vollabtretung ihr hiermit auch die Beitreibung dieser an sie abgetretenen Forderung gestattete, jedoch lediglich im eigenen Namen, nicht in seinem Namen, da er gerade nicht mehr Inhaber der Forderung sein sollte. Wenn auch die Erteilung einer solchen Vollmacht rechtlich nicht erforderlich war, so begründete diese Erklärung doch für ihn keinen zwingend erkennbaren Widerspruch zu der Erklärung über die Forderungsabtretung, der die durch beiderseitige Unterzeichnung der Abtretungsvereinbarung vereinbarte oder beabsichtigte Forderungsabtretung gehindert hätte. Bei der Auslegung der Erklärungen kann nicht offenbleiben, ob die Beteiligten durch ihre Unterzeichnung wirksam eine Abtretung der Forderung oder eine Inkassovollmacht vereinbarten; dies muss vielmehr durch eine Auslegung der Willenserklärungen und deren rechtliche Würdigung auf der Basis dieser Auslegung entschieden werden, da nur dann eine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob die B GmbH zur Einleitung des Mahnverfahrens gerade im Namen des Klägers bevollmächtigt war (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 14.10.2015, 28.10.2015 und 3.12.2015, Az. 2-24 O 118/15; 19.10.2015, Az. 2-12 O 249/15; 23.11.2015 und 8.12.2015, Az. 2-24 O 154/15; a.M. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 28.9.2015, Az. 16 W 52/15 [MDR 2016, 115 f.]; 21.10.2015, Az. 2 W 45/15 ; 3.11.2015, Az. 4 W 65/15 ; 3.12.2015, Az. 3 W 55/15 ; 21.12.2015, Az. 17 W 61/15 ; 23.12.2015, Az. 18 W 253/15 ; 29.12.2015, Az. 16 W 68/15 ; 30.12.2015, Az. 10 W 45/15 ; 10 W 55/15 ; 10 W 59/15 ; 17 W 66/15 ). Die so verstandene Erklärung entsprach auch den besonders betonten Äußerungen der B GmbH im Rahmen ihrer der Unterzeichnung der Formulare durch den Kläger vorausgegangenen Werbung
ihrem Schreiben vom 13.6.2013 an Herrn D, dem Internetausdruck vom 10.6.2013 sowie der Erklärung des Herrn F vom 15.4.2013 (nach Blatt 108 der Akte), den Kunden entstünden keine Kosten oder Kostenausgleichspflichten. Ein gerichtliches Vorgehen im Namen des Kunden hätte hingegen ersichtlich das Risiko seiner Kostentragungspflicht lediglich mit der Möglichkeit einer Erstattung durch die B GmbH begründet (ebenso OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.1.2015, Az. 24 W 4/15 ). Der Kläger hat die Einleitung des Mahnverfahrens durch die B GmbH auch nicht durch die Erklärung der Klagerücknahme genehmigt (
1 BGB; ebenso OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.1.2015, Az. 24 W 4/15 ; LG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 14.10.2015 und 3.12.2015, Az. 2-24 O 118/15; 23.11.2015, Az. 2-24 O 154/15; a.M. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 30.12.2015, Az. 17 W 66/15 ; hierzu auch Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 88, Rdnr. 8 m.w.N.). Zwar hat er mit Schriftsatz vom 21.7.2015 als "Antragsteller und Kläger" die Klagerücknahme erklärt, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass er die B GmbH zur Beantragung des Mahnbescheids in seinem Namen nicht bevollmächtigt hatte. Dennoch lag in der Klagerücknahme nicht schon aus diesem Grunde zugleich die Erklärung der Genehmigung des vorherigen Tätigkeitwerdens der B GmbH (
Denn eine solche Erklärung war für die Rücknahme des bereits gestellten Mahnantrags und der mit der Abgabe an das Prozessgericht vorliegenden Klage nicht erforderlich. Eine sofortige Beendigung des in seinem Namen angestrengten Verfahrens war nur noch durch eine Rücknahme der Klage möglich. Die bloße Erklärung, die B GmbH nicht bevollmächtigt zu haben, hätte das Risiko einer Fortführung des Verfahrens, einer Abweisung der Klage schon mangels Aktivlegitimation des Klägers und jedenfalls des Entstehens weiterer Kosten begründet, nachdem der Beklagte beantragt hatte, die Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Streitgericht abzugeben und dem Kläger eine Frist zur Begründung seines Anspruchs zu setzen. Andererseits hätte die sofortige Klarstellung, dass der Kläger die B GmbH bereits nicht zur der Einleitung des Mahnverfahrens in seinem Namen bevollmächtigt hatte, keine unmittelbaren Auswirkungen für die Klagerücknahme selbst gehabt, da dieser Umstand erst für die Kostenentscheidung relevant würde. Deren Ausspruch setzte aber einen
en Antrag des Beklagten voraus, da ihm Prozesskostenhilfe noch nicht bewilligt worden war (§ 269 Abs. 4 S. 1, 2 ZPO). Nach Vorliegen dieses Antrags des Beklagten gemäß Schriftsatz vom 23.7.2015 wies der Kläger sogleich mit Schriftsatz vom 31.7.2015 auf den Mangel der Vollmacht der B GmbH für die Beantragung eines Mahnbescheids in seinem Namen hin. Der Kläger hat das Auftreten der B GmbH auch nicht durch das Unterzeichnen der Inkassovollmacht veranlasst mit der Folge, dass die Kosten des Rechtsstreits doch ihm aufzuerlegen wären. Das Unterzeichnen der Inkassovollmacht durch ihn reichte hierfür ebenso wenig aus wie der Umstand, dass der Kläger "Nutznießer" des Mahnbescheidsantrags gewesen wäre (a.M. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 28.9.2015, Az. 16 W 52/15 [MDR 2016, 115 f.]; 21.10.2015, Az. 2 W 45/15 ; 9.11.2015, Az. 7 W 51/15 ; 28.12.2015, Az. 4 W 79/15 ; 30.12.2015, Az. 17 W 66/15 ). Der Kläger hätte das Auftreten der B GmbH für ihn weder erkennen noch verhindern müssen (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 1997, 510 f.; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 88, Rdnr. 11 m.w.N). Zwar hätte er den inhaltlichen Widerspruch zwischen den beiden von ihm unterzeichneten Urkunden möglicherweise erkennen können. Er musste ihn aber nicht erkennen, da er vielmehr wie oben dargelegt davon ausgehen durfte, die B GmbH, die ausweislich des Inhalts der beiden Formulare erkennbar rechtlich beraten war, habe mit ihm die ausdrücklich erklärte und erläuterte Abtretung der Forderung an sie vereinbart, die gleichzeitige Unterzeichnung der Inkassovollmacht habe an dieser Rechtübertragung nichts geändert. Ein Auftreten der B GmbH in seinem Namen war demzufolge für den Kläger nicht zu erwarten. Hingegen war die B GmbH nicht gutgläubig. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass sie Kenntnis vom Fehlen einer Vollmacht des Klägers hatte (ebenso LG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 14.10.2015, 28.10.2015 und 3.12.2015, Az. 2-24 O 118/15; 19.10.2015, Az. 2-12 O 249/15; vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2009, 333 ff. ; 1998, 63; NJW 1993, 1865 ; 1988, 49 ff.; 1983, 883 f.; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 88, Rdnr. 11 m.w.N). Zwar war es denkbar, dass sie sich, indem sie sich von den Kunden beide Formulare unterzeichnen ließ, sämtliche Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens offenhalten wollte, also die Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen oder auch im Namen des jeweiligen Kunden. Hierfür hätte sie bei Beantragung eines Mahnbescheids jeweils eine der beiden Formulare vorlegen müssen. Ihr musste aber zugleich bekannt sein, dass beides zugleich rechtlich nicht möglich war, sondern Inhaber der Forderung stets nur einer der Beteiligten sein konnte und dies aufgrund der Unterzeichnung der Formulare klargestellt sein musste. Soweit sie hierbei die Rechtslage gegebenenfalls unrichtig einschätzte, so geht dies zu ihren Lasten, nicht zu denen des Klägers, da sie die Formulare mit ihren widersprüchlichen Inhalten selbst entworfen und in dieser Weise verwendet hat. Das Risiko der Unwirksamkeit der Vollmacht infolge der Widersprüchlichkeit der Formulare trifft die B GmbH, welche die Unwirksamkeit durch die Ausgestaltung dieser Formulare verursacht hat, nicht den Kläger. Diese Entscheidung führt demzufolge auch nicht zu einer unzulässigen verschuldensunabhängigen Haftung eines vollmachtlosen Vertreters. Die Frage der Wirksamkeit der Vollmacht und die Frage, ob der Kläger oder die B GmbH deren Auftreten im Namen des Klägers veranlasst hat, ist auch nicht als materiell-rechtliche Frage außerhalb des Verfahrens zu beantworten, sondern gerade im Rahmen der Entscheidung über die Kostentragungspflicht als prozessrechtliche Vorfragen hierzu. Die Entscheidung der prozessualen Frage, ob die B GmbH als vollmachtlose Vertreterin des Klägers die Prozesskosten zu tragen hat, ist keine Frage, die allein auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Beziehungen zwischen beiden außerhalb des Prozessrechts zu entscheiden ist. Vielmehr handelt es sich gerade um die Frage, ob die B GmbH ein Prozessrechtsverhälntis für den Kläger wirksam begründen konnte oder ob dies mangels wirksamer Vollmacht nicht der Fall war und darum sie die Kostentragungspflicht treffen musste (a.M. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 28.9.2015, Az. 16 W 52/15 [MDR 2016, 115 f.]; 3.11.2015, Az. 4 W 65/15 ; 23.12.2015, Az. 18 W 253/15 ; 29.12.2015, Az. 16 W 68/15 ; 30.12.2015, Az. 10 W 45/15 ; 10 W 55/15 ; 10 W 59/15 ; 11.1.2016, Az. 10 W 57/15 ; 12.1.2016, Az. 18 W 249/15 ). Der Umstand, dass dem Kläger auch ein materiell-rechtlicher Schadenersatzanspruch gegen die B GmbH zustünde, steht der Entscheidung dieser prozessrechtlichen Fragen im Rahmen der prozessualen Kostenentscheidung nicht entgegen. Die Kosten des Rechtsstreits können der B GmbH auch auferlegt werden, obwohl sie zum Zeitpunkt der Klagerücknahme, welche die Kostentragungspflicht der Klägerseite ausgelöst hat, nicht mehr Verfahrensbeteiligte war. Als nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG registriertes Inkassoinstitut konnte sie nur im Mahnverfahren bis zur Abgabe der Sache an das Streitgericht als Bevollmächtigte einer Partei auftreten (§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO). Dadurch war sie aber in dem damaligen Zeitraum gerade Verfahrensbeteiligte und hat in dieser Funktion sämtliche kostenauslösenden Prozesshandlungen auch selbst vorgenommen (ebenso LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.10.2015, Az. 2-24 O 118/15; a.M. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 28.9..2015, Az. 16 W 52/15 [MDR 2016, 115 f.]; 3.11.2015, Az. 4 W 65/15 ; 9.11.2015, Az. 7 W 51/15 ; 28.12.2015, Az. 4 W 79/15 ; 29.12.2015, Az. 16 W 68/15 ; der Entscheidung des OLG Bamberg, OLGR 2005, 683 f., lag eine andere Fallkonstellation zugrunde; einen vollmachtlosen Vertreter hat das OLG Bamberg gerade als Verfahrensbeteiligten angesehen). In gleicher Weise könnte sich ein vollmachtloser Vertreter auch nicht dadurch seiner Kostentragungspflicht entziehen, dass er sein Mandat niederlegte mit der Folge, dass er daraufhin nicht mehr Verfahrensbeteiligten wäre (vgl. hierzu BFHE 116, 110 ). Der Beklagte ist von der Entscheidung, nicht dem Kläger, sondern der B GmbH als vollmachtloser Vertreterin und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen dem Insolvenzverwalter aufzuerlegen, rechtlich nicht nachteilig betroffen, da ihm jedenfalls ein Kostenschuldner gegenübersteht. Der Umstand, dass er und nicht der Kläger hiermit das Insolvenzrisiko der B GmbH trägt, ist lediglich die Folge dieser rechtlichen Würdigung. Dieses Risiko des Beklagten ist nicht schon bei der Kostenentscheidung zum Nachteil des Klägers zu berücksichtigen, da der Kläger wie oben dargelegt das vollmachtlose Handeln der B GmbH in seinem Namen gerade nicht erkennen und verhindern musste. Deren Insolvenzrisiko trifft den Beklagten vielmehr allein zufällig. Die Kosten des Rechtsstreits sind auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dem Beklagten aufzuerlegen (§ 242 BGB). Dem steht die gesetzliche Regelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO entgegen (vgl., wenn auch mit anderer Begründung OLG Frankfurt a.M. Beschlüsse vom 30.12.2015, Az. 10 W 55/15 ; Az. 10 W 59/15 ; 11.1.2016, Az. 10 W 57/15 ; a.M., Beschluss vom 28.10.2015, Az. 13 W 63/15 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Frage, welche Kosten des Beklagten erstattungsfähig sind, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich waren (§ 91 Abs. 1 ZPO), ist im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu beantworten. Der Insolvenzverwalter hat als insoweit unterliegende Partei auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die sich widersprechenden instanzgerichtlichen Entscheidungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO). Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach den Kosten des Rechtsstreits aus einem Gegenstandswert von 70.652,- €. Dies sind eine Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1411 VV/GKG in Höhe von 786,- € sowie die Rechtsanwaltsgebühren für zwei Prozessbevollmächtigte, mithin je eine 1,3 Gebühr gemäß Nr. 3100 VV/RVG in Höhe von 1.732,- € nebst Auslagenpauschale von 20,- € gemäß Nr. 7002 VV/RVG zuzüglich Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV/RVG, also je 2.084,88 €, insgesamt also 4.955,76 €. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018534
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