Vorlagebeschluss zur Zulässigkeit von selektiven Vertriebssystemen, die auf Vertrieb von Luxus- und Prestigewaren gerichtet sind Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(2)Auch der Umstand, dass die Klägerin den Verkauf ihrer Produkte in Flugzeugen und an Flughäfen in einem Umfeld zulässt, in dem auch "Billigprodukte" verkauft werden, stellt aus Sicht des vorlegenden Gerichts die diskriminierungsfreie Anwendung ihres selektiven Vertriebssystems nicht in Frage. Die Klägerin begründet dies überzeugend mit einer branchenüblichen Fortsetzung des früheren Duty-Free-Verkaufs. Auch wenn heute eine Flugreise nicht mehr per se als etwas "Besonderes" wahrgenommen wird, erscheint der zwingend an den Kauf eines Flugtickets gekoppelten Airline- und Flughafenvertrieb doch genügend Abstand von dem allgemeinen Verkauf in einem außerhalb von Flughäfen gelegenen Laden oder einem jedermann zugänglichen Internetangebot zu haben, so dass eine Gefährdung des Luxusimages hierdurch nicht zu befürchten ist. V. Zu den Vorlagefrage 3) und 4): Die 3. und 4. Vorlagefrage betreffen die Frage, ob für den Fall, dass dem selektiven Vertriebssystems der Klägerin eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung i.S.d.Art 101 Abs. 1 AEUV zukommt, dieses gleichwohl nach Art. 101 Abs. 2 AEUV i.V.m. der Vertikal-GVO freigestellt ist. Nach der Auffassung des vorlegenden Gerichts ist diese Frage auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes zwar nur für den Fall entscheidungserheblich, dass der Gerichtshof die Vorlagefragen zu 1) und 2) verneint. Im Hinblick darauf, dass einerseits das vorlegende Berufungsgericht nicht letztinstanzlich über den Rechtsstreit entscheidet und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Revisionsgericht zu der Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen eines nicht wettbewerbsbeschränkenden selektiven Vertriebssystems erfüllt sind, eine andere Rechtsauffassung vertritt als das vorlegende Gericht, und dass andererseits sich auch die tatsächlichen Gegebenheiten bis zum Erlass des Berufungsurteils durch das vorlegende Gericht noch ändern können, wird der Gerichtshof gebeten, die Vorlagefragen zu 3) und 4) auch dann zu beantworten, wenn er die Vorlagefragen zu 1) und 2) bejaht. 1) Wären die Voraussetzungen eines zulässigen selektiven Vertriebssystems entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts vorliegend nicht erfüllt, wäre ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV zu bejahen. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Drittplattformverbot den Wettbewerb nur geringfügig beeinträchtigt und daher nicht spürbar ist. Selbst wenn die Wettbewerbsbeeinträchtigung noch nicht, wie dies bei einem totalen Internet-Verbot der Fall wäre, als "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung" anzusehen wäre, so ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die von der Kommission in der aktuellen De-minimis-Bekanntmachung 2014/C 291/01 unter Ziff. 8-12 definierten Marktanteilsschwellen vorliegend unterschritten werden. Soweit die Klägerin meint, eine fehlende Spürbarkeit ergebe sich daraus, dass der Internethandel bei Depotkosmetik nur 10 % des Gesamtumsatzes betrage, erscheint dies nicht überzeugend, da auf den gesamten von der Vereinbarung betroffenen Markt abzustellen ist - im Übrigen dürfte auch hier wie in anderen Bereichen von einer stetigen Zunahme des Internethandels auszugehen sein. Zum anderen teilt das vorlegende Gericht die Auffassung des Bundeskartellamtes, wonach bei einem per se-Verbot von online Marktplätzen die Chancen kleiner und mittlerer Händler deutlich sinken (Bundeskartellamt, Fallbericht vom 19.8.2014 B3-137/12 - adidas S. 4). Es ist daher zu prüfen, ob die selektive Vertriebsvereinbarung nach Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO freigestellt ist. 2) Art. 3 Abs. 1 VertikalGVO steht einer Freistellung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kommt eine Freistellung nur dann in Betracht, wenn die Marktanteile der an einer Vertikalabsprache beteiligten Vertragspartner jeweils nicht mehr als 30 % betragen. In sachlicher Hinsicht ist dabei von einem Markt für Luxuskosmetik auszugehen. Da das Luxusimage für den Verbraucher gerade ein wichtiges Abgrenzungskriterium ist, um die Produkte von ähnlichen Produkten zu unterscheiden, sind sie auch nicht durch andere Produkte aus ähnlichen Marktsegmenten zu ersetzen (EuG, Urteil vom 12.12.1996, T-88/92 Leclerc./.Givenchy - Rdnr. 108; ebenso BGH, Urteil vom 12.5.1998, KZR 23/96 - Depotkosmetik; Urteil vom 4.11.2003, KZR 2/02 - Depotkosmetik im Internet). In räumlicher Hinsicht geht das vorlegende Gericht entsprechend dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien von der Maßgeblichkeit eines deutschen (Teil-)Marktes aus. Nach den von den Parteien vorgelegten Unterlagen steht zur Überzeugung des vorlegenden Gerichts fest, dass nicht nur die Beklagte, bei der ein geringerer Marktanteil außer Streit steht, sondern auch die Klägerin auf dem relevanten Markt über einen Marktanteil von weniger als 30 % verfügt. Es kommt daher darauf an, ob das gegenständliche Verbot eine Kernbeschränkung i.S.d Art. 4 Vertikal-GVO darstellt. 3) Nach Art. 4 lit. b Vertikal2GVO gilt die Freistellung nicht für vertikale Vereinbarungen, die mittelbar oder unmittelbar "die Beschränkung des Gebiets oder der Kundengruppe, in das oder an die ein an der Vereinbarung beteiligter Abnehmer, vorbehaltlich einer etwaigen Beschränkung in Bezug auf den Ort seiner Niederlassung, Vertragswaren oder-Dienstleistungen verkaufen darf...". Mit der Vorlagefrage zu 3) bittet das vorlegende Gericht um Auslegung dieser Bestimmung.
- a)Dafür, dass ein Verbot der vorliegenden Art eine Kernbeschränkung i.S.d. Art. 4 lit.b bedeutet, lässt sich argumentieren, dass durch ein solches Verbot, das insbesondere den Verkauf über Plattformen mit einer großen Reichweite wie "amazon" oder "ebay" ausschließt, der Kreis der vom Händler zu erreichenden Internetkunden eingeschränkt werde. Denn es komme dem Hersteller gerade darauf an, den Absatz an diejenigen Internetkunden zu untersagen, die sich über die genannten Plattformen über das Warenangebot informieren und ihre Kaufentscheidung treffen wollen (so KG, Urteil vom 19.9.2013, 2 U 8/09, Schulranzen und -rucksäcke WRP 2013, 1517 Rdnr. 76; OLG Schleswig, Urteil von 5.6.2014, 16 U (Kart) 154/13).
- b)Dagegen spricht, dass innerhalb der Gruppe der Internet-Käufer die Kunden von Drittplattformen nicht abgrenzbar sein dürften. Die (potentiellen) Kunden solcher Plattformen können ohne Weiteres auch über andere Internetvertriebsformen erreicht werden (vgl. OLG München, Urteil vom 2.7.2009, U (K) 4842/08). Im Übrigen dürfte durch das Plattform verbot der von der Kommission intendierte Zweck des Art. 4 lit b Vertikal-GVO nicht tangiert werden. Diese liegt ausweislich der Leitlinien Nr. 50, 168 darin, eine Marktaufteilung zu verhindern, weil eine solche einer Preisdiskriminierung Vorschub leisten und ein kollusives Verhalten von Anbietern und/oder Abnehmern begünstigen würde.
- c)Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, jedenfalls greife insoweit die Rückausnahme des Art. 4 lit.
- b)i), weil es sich bei einem Verkauf über eine Drittplattform anders als bei einem Verkauf über die eigene Website des Händlers um einen aktiven Verkauf handele (ebenso Nolte in : Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., Bd. 2, nach Art 101 Rdnr. 847). Dies erscheint jedoch zweifelhaft, da die Kunden in der Regel aus eigenem Antrieb und nicht veranlasst durch konkrete (Werbe-)Maßnahmen des Händlers die Website einer Plattform aufrufen und dort nach den Produkten suchen werden. 4) Nach Art. 4 lit c Vertikal2GVO gilt die Freistellung weiter nicht für "die Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher durch auf der Einzelhandelsstufe tätige Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems....".
- a)Unter diese Kernbeschränkung fällt nach allgemeiner Auffassung und auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein vollständiges (de facto-) Verbot an den Abnehmer, die Ware über das Internet zu vertreiben (EuGH, Pierre Fabre; Leitlinien Tz.. 56; BGH GRUR 2004, 351 - Depotkosmetik im Internet; BKartA, Hintergrundpapier "Vertikale Beschränkungen in der Internetökonomie" S. 23; Ellger, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art. 4 Vertikal-GVO Rdnr. 91).
- b)Allerdings fällt nicht jede Regulierung des online-Handels ohne Weiteres unter diese Klausel. Auch in diesem Bereich kann der Anbieter dem Abnehmer Qualitätsanforderungen auferlegen. Die Kriterien für den online-Vertrieb müssen das gleiche Ziel verfolgen und unter vergleichbare Ergebnisse erzielen wie diejenigen für den offline-Handel (Leitlinien Tz. 56, Ellger in: Immenga/Mestmäcker aaO).
- c)Welche Anforderungen dabei eine noch zulässige Beschränkung darstellen, ist im Einzelnen umstritten. Nach der "Logo-Klausel" in Tz 54 a.E. der Leitlinien würde die vorliegend streitgegenständliche Klausel noch zulässig sein. Demgegenüber vertritt etwa das Bundeskartellamt die Auffassung, dass ein Per-Se-Verbot jeglichen Verkaufs über Online-Marktplätze - bei denen regelmäßig das Logo des Markplatzes nach außen sichtbar ist - sich gegen den Internetverkauf als solchen richte und nicht vergleichbar sei mit Qualitätskriterien, die den stationären Handel betreffen (Fallbericht adidas, B3-137/12). Dabei ist im vorliegenden Fall freilich auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihren Depositären eine Bewerbung im Internet auf Drittplattformen und die Verwendung von Suchmaschinen gestattet, so dass auf diese Weise die wettbewerbsbeeinträchtigende Wirkung des streitgegenständlichen Verbotes deutlich gemildert ist. Jeder Kunde, der ein Produkt der gegenständlichen Art im Internet sucht, wird bei der üblichen Nutzung von Suchmaschinen auf die Webseiten der Depositäre der Klägerin stoßen, über die er die Produkte erwerben kann. Der Umstand, dass größere Händler durch entsprechende Zahlung in der Lage sein könnten, bessere Suchmaschinenplatzierungen zu erreichen als kleinere, kann nach Auffassung des vorlegenden Gerichts noch nicht einer Beschränkung des Verkaufs für kleinere Händler gleich gestellt werden. Das vorlegende Gericht bittet daher auch um Auslegung der Bestimmung des Art. 4 lit c Vertikal-GVO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018546