Berechnung der Rückgewähransprüche nach Darlehenswiderruf Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden,
(8)Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B. durch Download etc.)." Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt: "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben." (...) Weder ist vorgetragen, dass hier überhaupt ein Fernabsatzvertrag vorgelegen hat, noch wäre - ein solcher unterstellt - ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs.1 BGB gegeben gewesen, vgl. § 312d Abs.5 S.1 BGB a.F. Der Hinweis ist nach der Formulierung des Gestaltungshinweises auch nicht etwa ins Ermessen des Verwenders gestellt, wenn dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Außerdem liegen weitere Abweichung in den aufgrund des Gestaltungshinweises aufgenommenen Textabschnitten. Der Senat hat es in seinem Urteil vom 07.07.2014 23 U 172/13 - (WM 2014, 1860) zwar noch dahinstehen lassen, ob die dortige relativ geringfügige Abweichung - wie auch hier: "wir" statt "der Darlehensgeber" - bei dem Passus zu den finanzierten Geschäften relevant war, weil es sich - dort wie hier gerade nicht um ein verbundenes Geschäft handelte, so dass die dahingehende Widerrufsbelehrung in dem konkreten Fall gegenstandslos war. Der BGH (NJW2RR 2012, 183) hat dagegen eine relevante Abweichung selbst in einem Fall angenommen, in dem die Hinweise für finanzierte Geschäfte nach dem Gestaltungshinweis auch hätten weggelassen werden können, und letzteren Umstand für belanglos gehalten; entscheidend sei einzig, dass die Beklagte den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Nachbelehrung ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Insofern ist mit dem OLG Stuttgart (MDR 2015, 1223 ) und dem OLG Karlsruhe (MDR 2016, 287) davon auszugehen, dass eine Belehrung auch dann dem Muster vollständig entsprechen muss, um dem Verwender die Schutzwirkung zu erhalten, wenn dieser sich dafür entscheidet, eine Belehrung zu den Widerrufsfolgen zu erteilen, obwohl ihm dies nach den Gestaltungshinweisen der Musterbelehrung freigestellt ist. Soweit der Entscheidung vom 07.07.2014 - 23 U 172/13 - etwas anderes entnommen werden könnte, hielte der Senat daran nicht fest. Der hier verwendete Zusatz für finanzierte Geschäfte enthält aber - anders als im Fall 23 U 172/13 - eine ganz deutliche Abweichung vom Zusatz des Musters. Vorliegend hat die Beklagte jedenfalls insoweit eine erhebliche inhaltliche Bearbeitung vorgenommen, als sie Satz 2 der Belehrung für den Darlehensvertrag nicht - wie von der Musterbelehrung vorgesehen - durch die für den Fall des Erwerbs eines Grundstücks vorgesehene Textpassage ersetzt hat, sondern diese Ersatzpassage mit einer selbst gewählten Formulierung zusätzlich angehängt hat. Damit entsteht optisch zudem der Eindruck eines weiteren, so von den Gestaltungshinweisen nicht vorgesehenen Zusatzes (wie hier: OLG Frankfurt am Main, Urt.v. 27.01.2016 - 17 U 16/15 -, ZIP 2016, 409; i.E. a.A.: OLG Hamburg WM 2015, 1987; OLG Düsseldorf, Urt.v. 12.06.2015 - 22 U 17/15 -; OLG Bamberg WM 2013, 927). Auf der anderen Seite hat sie den Zusatz an anderer Stelle um vermeintlich unpassende Passagen gekürzt (vgl. insoweit ähnlich gelagert: OLG Karlsruhe MDR 2016, 287). Richtig ist schließlich auch der Hinweis der Berufung, dass die von dem Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung - auch wenn sie gemäß § 14 Abs.3 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung in Format und Schriftgröße von der Musterbelehrung abweichen durfte - selbst bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung im Sinne von § 355 Abs.2 S.1 BGB a.F. deutlich gestaltet sein musste (vgl. BGH NJW 2011, 1061 ). Dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs.2 BGB genügt die Belehrung dann nicht, wenn sie sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch nicht deutlich heraushebt (BGH NJW 2009, 3020 m.w.N.). Ob dies hier der Fall war, kann angesichts des zurückhaltenden Druckbildes bezweifelt werden, mag aber vor dem Hintergrund der festgestellten relevanten Abweichungen von der Musterbelehrung dahinstehen. Es bedarf auch nicht etwa der Feststellung, dass sich der Mangel der Musterbelehrung konkret ausgewirkt hat (vgl. BGH NJW 2009, 3020 ); ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Veränderung wesentlich ist oder die Verständlichkeit der Belehrung negativ beeinflusst. Maßgeblich ist allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen (BGH NZG 2012, 427 ; NJW2RR 2012, 183). Geringfügige Anpassungen wie etwa diejenige der Formulierung des Fristbeginns an das Gesetz (vgl. hierzu BGH NJW 2014, 2022 ; GuT 2013, 133) bleiben allerdings möglich. Zwar hat auch der erkennende Senat trotz vorliegender Abänderung des Textes der verwendeten Belehrung in Einzelfällen (vgl. etwa Urt.v. 07.07.2014 - 23 U 172/13 -; Beschl.v. 04.08.2014 - 23 U 255/13 ) die Schutzwirkung der Musterbelehrung bejaht und eine "inhaltliche Bearbeitung" ausnahmsweise verneint. Hierbei handelte es sich aber jeweils um nur geringfügige Anpassungen, bei denen keine Eingriffe in die Wortwahl, den Satzbau oder die grundsätzliche Gestaltung der Musterbelehrung vorlagen. Mit diesen Fällen sind die vorliegenden Änderungen nicht zu vergleichen. Das Widerrufsrecht ist auch nicht verwirkt (vgl. Senat, Beschl.v. 17.10.2014 - 23 U 13/14 - und vom 24.11.2014 - 23 U 41/14 -; wie hier kürzlich: OLG Karlsruhe MDR 2016, 287; OLG Nürnberg, Beschl.v. 08.02.2016 - 14 U 895/15 -; OLG Frankfurt am Main, Urt.v. 26.08.2015 - 17 U 202/14 ; OLG Dresden, Urt.v. 11.06.2015 - 8 U 1760/14; OLG Celle, Urt.v. 21.05.2015 - 13 U 38/14; OLG Hamm ZIP 2015, 1113). Zwar können auch grundsätzlich unbefristete Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht im Falle illoyaler Verspätung der Verwirkung unterliegen (Palandt-Grüneberg" BGB, 74.Aufl., § 242 Rn.88, 107 jew. m.w.N.). Jedenfalls das für die Annahme der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment); letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, und sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2014, 2646 ; NJW 2014, 1230 ; NJW 2011, 212 ; jew. m.w.N.; Palandt-Grüneberg" BGB, 73,Aufl., § 242 Rn.87). Allein der Ablauf einer gewissen Zeit vermag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen; dass der andere Teil "natürlich" nicht mehr mit der Ausübung des Rechts rechnete, führt für sich genommen nicht zur Verwirkung (vgl. BGH NJW 2014, 1230 m.w.N.). Vorliegend ist nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte sich in irgendeiner Weise auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts eingerichtet oder im Hinblick auf das Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechts gar irgendwelche Dispositionen getroffen hätte, so dass ihr nun ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW-RR 2011, 403 ). Die Annahme eines unzumutbaren Nachteils erscheint in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der verbraucherkreditrechtliche Widerruf zu einer an sich wertneutralen Rückabwicklung führt, auch eher fernliegend. Soweit die Beklagte auf die von ihr zur Refinanzierung eingegangenen Verpflichtungen verweist, ist festzustellen, dass hierin keine Disposition zu sehen ist, die gerade im Hinblick auf das (jahrelange) Ausbleiben der Ausübung eines (fortbestehenden) Widerrufsrechts getroffen worden wäre; sie war vielmehr Folge des Vertragsschlusses selbst. Gegen die Annahme, die Beklagte habe sich wegen des erheblichen Zeitablaufs darauf eingerichtet, dass ein Widerrufsrecht ungeachtet seines Bestehens nicht mehr geltend werden würde, spricht auch, dass die Beklagte bis heute das Fortbestehen eines Widerrufsrechts in Abrede stellt. Vor diesem Hintergrund erklärt sich nicht, wie sich die Beklagte zugleich auf die Nichtausübung eines fortbestehenden Widerrufsrecht eingestellt haben sollte. Insofern besteht auch kein wesentlicher Unterschied zwischen den Fällen einer fehlenden und denen einer unwirksamen Belehrung. Es spielt für das Vertrauen des anderen Teils keine Rolle, ob der Verbraucher von einem Widerrufsrecht gar nichts weiß und es deswegen nicht ausübt oder ob er nur irrtümlich meint, er könne das Recht wegen Fristablaufs nicht mehr ausüben. In beiden Fällen besteht das Recht unerkannt fort. Der Unterschied besteht allenfalls darin, dass im Falle einer (zunächst unerkannt) fehlerhaften Belehrung auch die andere Seite davon ausgehen wird, es bestehe kein Widerrufsrecht mehr. Wenn aber beide Seiten von dem Recht nichts wissen, fällt es schwer, von einem Vertrauenstatbestand auszugehen. Da es auf das Vertrauen des anderen Teils ankommt, fehlt es an dem für die Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand, wenn der andere Teil davon ausgehen muss, dass der Berechtigte keine Kenntnis von seinem Recht hat (BGH NJW 2000, 140 ; vgl. z.B. Landgericht Dortmund, Urt.v. 20.12.2013 - 3 O 35/13 -). Es geht auch nicht an, die Feststellung der Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung dadurch aufzuheben, dass man den fehlerhaft Belehrenden über § 242 BGB wegen der angeblichen Schwierigkeit der Rechtslage vor deren Folgen schützt; ebenso wenig darf auf diesem Wege ein nach der BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 2009, 3020 ) gerade nicht bestehendes Kausalitätskriterium auf Umwegen doch eingeführt werden. Tatsächlich fehlt es der Beklagten vielmehr an der Schutzbedürftigkeit, nachdem sie selbst die Situation durch Erteilung einer objektiv falschen Widerrufsbelehrung herbeigeführt hat (vgl. BGH NJW 2014, 2646 ). Es besteht demgemäß auch kein neben dem Verwirkungseinwand (als Spezialfall der unzulässigen Rechtsausübung) zu berücksichtigender allgemeiner Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen widersprüchlichen Verhaltens. Ein solches widersprüchliches Verhalten ist hier schon nicht festzustellen; dass ein Berechtigter bis zur Ausübung eines ihm eingeräumten Gestaltungsrechts den bestehenden Vertrag anerkennt, steht der Geltendmachung von Rechten nach der Ausübung natürlich nicht grundsätzlich entgegen. Hinzu kommt, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht ohne besondere Begründung ausüben kann, vgl. § 355 Abs.1 S.2 BGB a.F.; eine wie auch immer geartete "Gesinnungsprüfung" findet nicht statt - und zwar weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch danach. Insofern ist es ohne weiteres legitim, das Widerrufsrecht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen geltend zu machen. Die Beklagte kann ohnehin keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht zu belehren (vgl. BGH NJW 2014, 2646 ). Der BGH hat kürzlich für eine vergleichbare Fragestellung die Annahme von Verwirkung oder Rechtsmissbrauch bei der Ausübung des Widerrufsrechts ebenfalls abgelehnt (BGH vom 16.03.2016 - VIII ZR 146/15 -). Nach alledem kann die Klageabweisung mit den Gründen des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben. Tatsächlich ist die Klage zulässig und teilweise auch begründet. Der Klageantrag zu
- ist zulässig nach § 259 ZPO als Klage auf zukünftige Leistung. Denn der geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld kann, nachdem nichts zu einer Unwirksamkeit der der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Zweckerklärung für Grundschulden (Anlage B2; Anlagenband) vorgetragen ist, nur als vertraglicher Anspruch auf eben diese Sicherungsvereinbarung gestützt werden. Bei dem Anspruch auf Freigabe bzw. Rückgewähr der Sicherungsgrundschuld als eines nicht akzessorischen Sicherungsrechts handelt es sich um einen durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch (BGH NJW 2013, 2894 ; NJW 2012, 229 ). Diese Bedingung ist hier zwar noch nicht eingetreten. Denn der Darlehensgeber - hier die Beklagte - kann im Falle des wirksamen Widerrufs durch den Darlehensnehmer - hier die Kläger - nach §§ 346; 357 a.F. BGB die Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie dessen marktübliche Verzinsung verlangen (BGH, Beschl.v. 22.09.2015 - XI ZR 116/15 -; BGH NJW 2009, 3572 ), was zwischen den Parteien dem Grunde nach unumstritten ist. Dieser Zahlungsanspruch des gesicherten Darlehensgebers ist von einer - auch hier vorliegenden - sog. weiten Sicherungszweckerklärung erfasst, wonach die Grundschuld als Sicherungsmittel nicht nur die unmittelbar aus dem Darlehensvertrag herrührenden Zahlungsansprüche, sondern auch die typischen Folgeansprüche etwa aus einem durch Widerruf entstanden Rückabwicklungsverhältnis sichert (vgl. BGH ZGS 2007, 26; NJW 2004, 158; NJW 2003, 885 ), so dass der Sicherungszweck vorliegend derzeit nicht entfallen und die aufschiebende Bedingung damit noch nicht eingetreten ist. Ein aufschiebend bedingter Anspruch kann allerdings auch schon vor Eintritt der Bedingung im Wege der Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO verfolgt werden, wobei in dem Fall, dass die Bedingung in der Bewirkung einer bestimmbaren eigenen Leistung besteht, diese - ggf. als Zug-um-Zug-Leistung - in den Klageantrag (und das Urteil) aufgenommen werden muss (vgl. RGZ 168, 321, 325f.; Zöller-Greger, ZPO, 30.Aufl., § 259 Rn.1; i.E. wie hier: OLG Rostock MDR 2010, 1283, dort allerdings betr. Zahlung der Hypothekensumme). Da der Klageantrag zu
- entsprechend gefasst ist, ist er mit dieser Maßgabe zulässig. Der Klageantrag zu
- ist auch teilweise begründet. Der aus der Sicherungszweckvereinbarung abzuleitende vertragliche Anspruch ist nach dem oben Gesagten aufschiebend bedingt durch die vollständige Erfüllung der durch die Grundschuld gesicherten Forderungen. Für den Eintritt der Bedingung sind zwar grundsätzlich die Kläger als Anspruchssteller und Sicherungsgeber darlegungs- und beweisbelastet (BGH NJW 2002, 1578; NJW 2000, 1108; Staudinger-Wolfsteiner, BGB, Neubearb. 2015, § 1191 Rn.162; Erman2Wenzel, BGB, 14.Aufl., § 1191 Rn.61); nachdem weitere Forderungen der Beklagten aber bislang nicht in Rede stehen, sind dies nur die aus dem erklärten Widerruf entstandenen Rückgewähransprüche in Höhe des marktüblich verzinsten Nettokreditbetrages unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungen. Der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld geht nach Wahl - hier ausnahmsweise des Gläubigers, also des Sicherungsgebers - gemäß §§ 262ff. BGB auf dinglichen Verzicht auf die Grundschuld, Erteilung der Löschungsbewilligung oder Abtretung an den Sicherungsgeber bzw. auf dessen Weisung an einen Dritten (BGH MDR 2011, 262; Staudinger-Wolfsteiner, BGB, Neubearb. 2015, § 1191 Rn.162; Erman2Wenzel, BGB, 14.Aufl., § 1191 Rn.62); vorliegend haben die Kläger sich für die letzte Alternative entschieden und die Abtretung an die Bank2 verlangt. Zwar besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Wortlaut der Erklärung; allerdings hat die Beklagte insoweit keine Bedenken angemeldet. Der Klageantrag ist auch zu Recht als Zug-um-Zug-Antrag gestellt. Sofern der Schuldner der gesicherten Forderung - wie hier - zugleich der Gläubiger des (aufschiebend bedingten) Anspruchs auf Rückgewähr der Sicherungsgrundschuld ist, kann er die Erfüllung der gesicherten Forderung verweigern, bis der Sicherungsnehmer ihm die zur Umschreibung der Grundschuld erforderlichen Unterlagen Zug um Zug aushändigt (BGH NJW 1991, 1821 ; NJW 1982, 2768 ; KG BKR 2015, 109 unter Bezugnahme auf §§ 1192, 1144 BGB sowie NJW 1994, 1475, zur Bezahlung der Grundschuld summe; vgl. auch Staudinger-Wolfsteiner, BGB, Neubearb. 2015, § 1191 Rn.165). Mithin sind auch hier die beiderseitigen Verpflichtungen - nämlich die Erfüllung des durch die Grundschuld gesicherten Zahlungsanspruchs der Beklagten einerseits und der durch diese Erfüllung aufschiebend bedingte Anspruch der Kläger auf Abtretung der Sicherungsgrundschuld - Zug-um-Zug zu erfüllen (vgl. BGH, Beschl.v. 19.01.2016 - XI ZR 200/15 -). Der Höhe nach beträgt der Zug-um-Zug zu erfüllende Rückzahlungsanspruch der Beklagten allerdings 152.931,87 € nebst Zinsen in Höhe von 3,81% ab dem 27.08.2013 abzüglich am 30.08.2013 geleisteter 1.087,25 €, am 30.09.2013 geleisteter 1.082,25 €, am 04.12.2013 geleisteter 3,00 €, am 05.12.2013 geleisteter 221,64 € und am 09.10.2015 geleisteter 25.315,39 €. Nach § 357 Abs.1 S.1, 346 Abs.1 BGB a.F. sind im Fall des Widerrufs die jeweils empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben, zu denen gemäß § 100 BGB auch die Gebrauchsvorteile gehören. Für die Berechnung des Wertersatzes ist die vertraglich bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger gewesen ist, § 346 Abs.2 S.2 BGB a.F. Deshalb kann der Darlehensnehmer nach Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung vom Darlehensgeber die aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen einschließlich eines herauszugebenden Nutzungsersatzes zurückfordern. Umgekehrt ist der Darlehensnehmer zur Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und zu dessen marktüblicher Verzinsung verpflichtet (BGH NJW 2008, 1585 m.w.N.). Der BGH hat jüngst hinsichtlich der Rückabwicklungsfolgen klarstellend ausgeführt (Beschl.v. 22.09.2015 - XI ZR 116/15 -, NJW 2015, 3441; vgl. auch BGH, Beschl.v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15 -): Insbesondere sind die Rechtsfolgen höchstrichterlich geklärt, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen eintreten, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung findet. Der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom
- März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.) lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil2)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom
- März 2009 aaO Rn. 29). Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre. Soweit die Beklagte den Klägern Herausgabe von Nutzungsersatz hinsichtlich der aus ihrem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten schuldet, sind zwar an sich nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH NJW 2009, 3572 m.w.N.; NJW 2007, 2401 ; wie hier: OLG Frankfurt am Main (17.Zs.) ZIP 2016, 409; KG BKR 2015, 109 für einen Immobiliendarlehensvertrag eines Verbrauchers; a.A. [2,5%2Punkte über Basiszinssatz]: jeweils OLG Karlsruhe MDR 2016, 287; OLG Nürnberg, Urt.v. 11.11.2015 - 14 U 2439/14 -; OLG Stuttgart ZIP 2015, 2211 ). Richtig ist zwar, dass der BGH in der Darstellung der argumentativen Herleitung dieser Rentabilitätsvermutung aus dem Verzugsschaden Bank in der Vergangenheit verschiedentlich sprachlich einschränkend "Realkredite" ausgenommen hat (vgl. etwa BGH NJW 1998, 2529 ; NJW 2007, 364 ). Dies ändert aber nichts daran, dass im Ergebnis eine zinsbringende Anlage vereinnahmter Gelder in Höhe des "üblichen" (nicht: "jeweiligen") Verzugszinses, mithin in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, durch ein Kreditinstitut angenommen werden kann, wenn es - wie hier - an ausreichendem Vortrag der Bank zu anderen Schätzgrundlagen fehlt (vgl. BGH, Urt.v. 07.06.2011 - XI ZR 212/10 -; Urt.v. 14.05.2001 - XI ZR 148/01 -; NJW 1998, 2529). Geht man aber mit dem BGH davon aus, dass die während der Vertragslaufzeit erfolgten Zins- und Tilgungsleistungen des Verbrauchers der darlehensgebenden Bank tatsächlich in voller Höhe zur freien Nutzziehung zur Verfügung standen (BGH NJW 2015, 3441 ; NJW 2009, 3572 ; vgl. auch BGH, Beschl.v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15 -), ist vielmehr nicht ersichtlich, warum ohne näheren Vortrag der Bank die Höhe des mit den vereinnahmten Beträgen erzielbaren Wiederanlagezinses davon abhängig sein soll, welcher Art das Vertragsverhältnis war, aus dem die vermutlich wiederangelegten Beträge herrührten. Nach der Gesetzesbegründung (BT- Drucks 14/6040, 256) lag der Reduzierung des Verzugsschadens gemäß § 503 Abs.2 BGB die Annahme zugrunde, dass die durchschnittlichen Refinanzierungssätze bei Realkrediten niedriger liegen als bei gewöhnlichen Verbraucherdarlehensverträgen. Eine Schlussfolgerung auf die Höhe des erzielten Wiederanlagezinses der Banken erscheint aber nicht zwingend, da § 503 Abs.2 BGB damit eine Beschränkung des pauschalen Verzugsschadens der Banken zugunsten von Verbrauchern zum Ziel hat und nicht zwangsläufig - in Umkehr der o.g. Argumentation des BGH vom Verzugsschaden zum vermuteten Wiederanlagezins - zugunsten der Banken herangezogen werden kann (vgl. OLG Frankfurt am Main (17.Zs.) ZIP 2016, 409). Die Ziehung konkreter geringerer Nutzungen ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten. So ist insbesondere nicht konkret dargetan, dass die eingehenden Gelder ausschließlich zur Tilgung bestimmter eigener Refinanzierungskosten verwendet wurden. Hierzu trägt die Beklagte nur in allgemeiner Form und mit dem Ziel der Anwendung des § 503 Abs.2 BGB als Schätzgrundlage vor (SS.v. 05.12.2014, S.48f.; Bl.117f.d.A.). Dies vorausgeschickt ist festzustellen, dass die Berechnungen beider Seiten grundlegend daran kranken, dass unbeachtet bleibt, dass mit der "Verrechnung" konkludent, zum Teil aber auch ausdrücklich die Aufrechnung der beiderseitigen Ansprüche erklärt wird. Die Aufrechnung bewirkt nach § 389 BGB aber ein rückwirkendes Erlöschen der Forderungen, soweit sie sich decken, bereits auf den Zeitpunkt, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Dies ist hier der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs, weil in diesem Moment die aufrechenbaren Rückabwicklungsforderungen entstanden sind. Von diesem Zeitpunkt an sind demnach auch keine Nebenforderungen auf erloschene Hauptforderungen mehr angefallen; die im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits entstandenen Zinsansprüche sind mithin insoweit ex tunc entfallen (vgl. BGH NJW 1981, 1729 ; PalandtGrüneberg, BGB, 75.Aufl., § 389 Rn.2 m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den o.g. Ausführungen des BGH (NJW 2015, 3441 : "Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre."). Denn damit wird nur klargestellt, dass der Zeitpunkt der Rückwirkung der Aufrechnung erst derjenige sein kann, in dem das Rückabwicklungsverhältnis begründet wird, und nicht etwa ein früherer Leistungszeitpunkt vor Erklärung des Widerrufs. Die Anwendung des § 389 BGB hat vorliegend zur Folge, dass vom Zeitpunkt der Aufrechenbarkeit an nur noch eine einseitige (Rest-) Geldforderung der Beklagten besteht. Der Senat legt dabei zunächst die Berechnungen der Kläger zugrunde. Soweit die ursprüngliche Berechnung zu Anlage K6 noch eine Reihe von Mängeln - teilweise zu eigenen Lasten - aufwies, haben die Kläger dies mit ihrer Neuberechnung (Anlage K12; Anlagenband) korrigiert. Die letzte Berechnung der Kläger (Anlage BK7) weist insoweit noch einen Fehler auf, als die Zahlung vom 30.07.2013 unstreitig nicht - wie in den Monaten zuvor - 1.500,08 €, sondern nur 1.082,25 € betrug (vgl. auch den Kontoauszug für 2013 im Anlagenkonvolut BK6). Die Gesamtsumme der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen betrug bis zum Wirksamwerden des Darlehenswiderrufs am 26.08.2013 damit unstreitig (vgl. Anlagen K1- und B10; jeweils Anlagenband): Summe Zahlungen bis zum 30.07.2007: 7.347,02 € Summe Zahlungen bis zum 30.06.2013 (71 x 1.500,08 €) 106.505,68 € Zahlung vom 30.07.2013 1.082,25 € Sonderzahlung vom 16.03.2010 13.500,00 € Sonderzahlung vom 21.02.2011 13.500,00 € Sonderzahlung vom 14.08.2013 13.500,00 € 155.434,95 € Hinzu kommen noch weitere unstreitige Zahlungen nach dem 26.08.2013 in Höhe von 1.087,25 € am 30.08.2013 sowie von 1.082,25 € am 30.09.2013 sowie zwei Gut2 schriften in Höhe von 3,00 € vom 04.12.2013 und von 221,64 € vom 05.12.2013 . Soweit die Kläger unstreitig unter Vorbehalt und mit anderer Tilgungsbestimmung am 09.10.2015 weitere 25.315,39 € auf den - nicht mehr wirksamen - Darlehensvertrag gezahlt haben, steht ihnen ein Bereicherungsanspruch zu, der auf den Tag der Entstehung, mithin zum 09.10.2015, infolge der zumindest schlüssig erklärten Aufrechnung nach allgemeinen Regeln der §§ 396, 267 BGB zu berücksichtigen ist. Diese nachträglichen Zuflüsse sind von den nach Aufrechnung auf den 26.08.2013 verbleibenden Ansprüchen der Beklagten taggenau abzuziehen. Die von den Klägern zu beanspruchende Nutzungsentschädigung ergibt sich ausgehend von der eigenen Berechnung (Anlage BK7) unter Abzug der dort aufaddierten Zinsen aus Zahlungen, die erst nach dem Wirksamwerden des Widerrufs geleistet worden sind. Außerdem sind die Zinsen aus der Gesamtsumme der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen ab diesem Zeitpunkt in Abzug zu bringen, nachdem die Forderung auf diesen Zeitpunkt gemäß § 389 BGB erloschen ist. Insgesamt ergibt sich folgende Berechnung: ausgerechnete Nutzungsentschädigung zum 10.03.2016 (BK7) 40.017,32 € abzgl. Zinsen auf 1.087,25 € (30.08.2013) 117,87 € abzgl. Zinsen auf 1.082,25 € (30.09.2013) 113,16 € abzgl. Zinsen auf 3,00 € (04.12.2013) 0,17 € abzgl. Zinsen auf 221,64 € (05.12.2013) 8,78 € abzgl. Zinsen auf 25.315,39 € (08.10.2015) 445,72 € abzgl. Zinsen auf 155.434,95 € vom 27.08.2013 - 10.03.2016 16.934,07 € 22.397,55 € Der (Abzugs-) Betrag von 16.934,07 € ergibt sich bei einer Zinsberechnung unter Berücksichtigung des zeitabschnittsweise veränderlichen Basiszinssatzes. Der Nutzungswertersatzanspruch der Kläger ist nicht um die - unterstellt damit anfallende - Kapitalertragssteuer (einschl. Solidaritätszuschlag) zu kürzen, wie die Beklagte meint. Im Unterschied zur Situation zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. (vgl. hierzu BGH NJW 2015, 3098 ) hat die Beklagte vorliegend keine Steuern für die Kläger einbehalten und abgeführt. Eine etwaige (zukünftige) Steuerlast reduziert die beklagtenseits gezogenen und zivilrechtlich herauszugebenden Nutzungen in keiner Weise (wie hier: OLG Brandenburg, Urt.v. 20.01.2016 - 4 U 79/15 -; OLG Stuttgart, Urt.v. 24.11.2015 - 6 U 140/14 -, BKR 2016, 68). Insgesamt beträgt der Anspruch der Kläger zum 26.08.2013 damit 177.832,50 €. Auf Seiten der Beklagten als Darlehensgeberin steht dem ein Rückgewähranspruch in Höhe des Nettokreditbetrages von 270.000,00 € nebst Zinsen in Höhe des Vertragszinses von 3,81%, vgl. §§ 346 Abs.2; 357; 495 Abs.2 Nr.3 BGB a.F. gegenüber. Ein niedrigerer marktüblicher Zins ist nicht dargetan. Da Herausgabe von Wertersatz nur für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta geschuldet ist (BGH NJW 2015, 3441 ; Beschl.v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15 -; OLG Nürnberg MDR 2016, 203 ; a.A.: OLG Stuttgart ZIP 2015, 2211 ), ist der Vertragszins als Nutzungsersatz nur auf den während der Darlehenslaufzeit bis zum Widerruf jeweils sukzessiv verringerten Darlehensbetrag geschuldet. Dies entspricht dem tatsächlich entrichteten Vertragszins (vgl. OLG Stuttgart, Urt.v. 06.10.2015 - 6 U 148/14 -, ZIP 2015, 2211, Rz.92). Bis zum Widerrufszeitpunkt waren aber an Zinsen entrichtet (vgl. Ss.v.15.03.2016, S.6, i.V.m. Anlage BK6): 2006 1.759,55 € 2007 9.853,23 € 2008 10.025,48 € 2009 9.716,21 € 2010 8.983,73 € 2011 8.073,89 € 2012 7.613,62 € 2013 (bis 31.07.) 4.256,28 € 01.
- bis 26.08.2013 482,38 € (575,14 € : 31 x 26) Zinsen bis 26.08.2013 60.764,37 € Damit standen sich per 26.08.2013 aufrechenbar gegenüber - Forderungen der Beklagten (s.o.) 270.000,00 € 60.764,37 € - Forderungen der Kläger (s.o.) 155.434,95 € 22.397,55 € so dass sich zu Lasten der Kläger ein Saldo von 152.931,87 € errechnet, von dem noch die weiteren unstreitigen Zahlungen (s.o.) aufgrund der im Prozess erklärten Aufrechnung in Abzug zu bringen sind. Weitere Schadensersatzansprüche, gerichtet auf Ersatz der gegenüber der Bankgeleisteten Bereitstellungszinsen, bestehen nicht, worauf noch einzugehen ist, und können daher der Rückabwicklungsleistung nicht im Wege der Aufrechnung entgegen gehalten werden. Der Anspruch auf Nutzungswertersatz in Höhe der vertraglichen Nominalzinssätze besteht über den Zeitpunkt der Widerrufserklärungen hinaus bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluten aus § 346 Abs.1, 2 S.2 Hs.1 BGB (vgl. OLG Karlsruhe MDR 2016, 287 m.w.N.). Die Zug-um-Zug-Leistung der Kläger beträgt demnach 152.931,87 € nebst Zinsen in Höhe von 3,81% ab dem 27.08.2013 abzüglich am 30.08.2013 geleisteter 1.087,25 €, am 30.09.2013 geleisteter 1.082,25 €, am 04.12.2013 geleisteter 3,00 €, am 05.12.2013 geleisteter 221,64 € und am 09.10.2015 geleisteter 25.315,39 €. Der für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu
- gestellte Klageantrag zu
- ist dagegen nicht erfolgreich. Zweifelhaft ist insofern bereits, woraus ein Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten Ausspruch neben der Verurteilung auf den Antrag zu
- erwachsen soll. Denn die mit dem Antrag zu
- begehrte Willenserklärung gilt gemäß §§ 894 S.2, 726 ZPO mit der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils als abgegeben. Die notwendige Form wird durch das rechtskräftige Urteil ersetzt (Zöller2Stöber, ZPO, 30.Aufl., § 894 Rn.5). Der Zugang der Erklärung an einen Dritten - hier die Bank2 - oder das Grundbuchamt kann von den Klägern selbst bewirkt werden (vgl. Zöller2Stöber, ZPO, 30.Aufl., § 894 Rn.6). Der Antrag ist aber jedenfalls in der Sache unbegründet, da nicht dargetan oder sonst erkennbar ist, dass die Kläger neben der Abgabe auch die Bewirkung des Drittzugangs der Abtretungserklärung aus der Sicherungsvereinbarung beanspruchen könnten. Der Feststellungsantrag zu
- ist unbegründet. Ein Annahmeverzug der Beklagten ist nicht festzustellen; selbst wenn man in der Reaktion der Beklagten vom 26.08.2013, mit dem die Rechtsfolgen des Widerrufs geleugnet worden sind, eine Erklärung sehen wollte, die Leistung nicht annehmen zu wollen, fehlte es doch in der Folge an einem hinreichenden, sei es auch nur wörtlichen Angebot der Kläger gemäß § 294 BGB, nachdem diese nicht die volle Rückabwicklungsleistung - die Rückzahlung der marktüblich verzinsten Nettodarlehenssumme - angeboten haben, sondern nur die Bereitschaft erklärt haben, einen nach ihren Rechtsvorstellungen zu berechnenden saldierten Betrag zu zahlen (vgl. Anlage K4; Bl.14 d.A.). Gemäß §§ 348, 298 BGB gerät der Rückgewährgläubiger - hier: die Beklagte - zwar auch dann in Annahmeverzug, wenn er zwar bereit ist, die vom Rückgewährschuldner angebotene Leistung zurückzunehmen, die eigene Leistung aber trotz Aufforderung nicht zurückgewähren will. Die Rückgewähr der Leistung und der Gegenleistung müssen allerdings vollständig angeboten werden, so dass es nicht genügt, nur das Angebot abzugeben, die empfangene Leistung zurückgeben zu wollen, vielmehr muss auch die Herausgabe gezogener Nutzungen bzw. Wertersatz mitangeboten werden (Staudinger-Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn.299 m.w.N.). Soweit die Kläger in der Folge bzw. im Prozess diesen Betrag zu gering ermittelt haben, läge nach dem oben Gesagten allenfalls das Angebot einer Teilleistung vor. Zwar sieht § 497 Abs.3 S.2 BGB für den Verbraucherkreditvertrag vor, dass Teilleistungen auf die Darlehensschuld nicht zurückgewiesen werden dürfen. Selbst wenn man dies grundsätzlich auf die Rückabwicklungsleistung nach Widerruf übertragen würde, müsste in der vorliegenden Konstellation doch der Inhalt des Klageantrags vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu
- im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Antrags zu
- besteht. Da die Bedingung für die Freigabe der Grundschuld erst eintreten kann, wenn sämtliche Forderungen gegen die Kläger erfüllt sind, bestünde für die Feststellung eines nur teilweisen Annahmeverzugs aus Klägersicht kein Feststellungsinteresse. Zudem kann ohnehin nicht angenommen werden, dass die Beklagte eine Geldleistung in Höhe der von den Klägern selbst ausgerechneten Leistung mit der Begründung zurückgewiesen hätte, sie wolle keine Teilleistung annehmen. Der Antrag zu
- bezieht sich seinem Inhalt nach damit ohnehin nur auf die Feststellung des Gläubigerverzugs im beiderseitigen Rückabwicklungsverhältnis, also bezogen auf die Annahme der gesamten Rückabwicklungsleistung der Kläger. Diese Feststellung kann nach dem oben Gesagten aber nicht getroffen werden, weil die Kläger gerade geleugnet haben, eine Summe in der betreffenden Höhe zu schulden und zahlen zu wollen. Aus dem gleichen Grund kann auch die mit dem Antrag zu Ziff.4 begehrte Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht getroffen werden. Zunächst besteht eine zum Schadensersatz nach §§ 346 Abs.4, 280ff. BGB verpflichtende Pflichtverletzung im Rückgewährschuldverhältnis nicht schon darin, das Bestehen eines Rückgewährschuldverhältnis aus vermeintlichen Rechtsgründen verbal geleugnet zu haben, sondern allenfalls darin, die sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis bzw. in dessen Folge tatsächlich ergebenden Leistungs-, also Schuldnerpflichten nicht erfüllt zu haben. Insofern ist der Klageantrag zu
- dahingehend zu verstehen, dass die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Nichterfüllung der mit dem Antrag zu
- geltend gemachten Rückgewährpflicht verfolgt wird. Dies betrifft allerdings, da es nicht um eine Schlechterfüllung der Rückgewährpflichten aus dem Rückgewährschuldverhältnis oder um einen Schadensersatz statt der Leistung geht, §§ 346 Abs.4, 280 Abs.1, Abs.3 BGB, letztlich die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens im Sinne von §§ 280 Abs.2, 286 BGB. Voraussetzung des Schuldnerverzugs im Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf ist wegen §§ 357, 348, 320 BGB aber, dass dem Rückgewährschuldner auch die Rückgewähr aller Leistungen des Gläubigers in einer den Annahmeverzug begründenden Weise vollständig angeboten wird (OLG Düsseldorf, Urt.v. 17.01.2013 - 6 U 64/12 -; Staudinger2Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn.293f. m.w.N.). Dies gilt für die von der vollständigen Erbringung der eigenen Leistung abhängige Rückgewähr der Sicherungsgrundschuld entsprechend; an einem vollständigen Angebot der eigenen Leistung fehlt es hier nach dem oben Gesagten aber gerade. Abgesehen davon dürften die als in der Entstehung begriffener Schaden dargestellten Bereitstellungszinsen aus dem zur Ablösung des Darlehens aufgenommenen Kredit bei der Bankjedenfalls nicht in der vorgetragenen Höhe kausal auf eine - unterstellte - Verzögerung zurückzuführen sein, nachdem das Darlehen 340.000 € (!) beträgt, also den "Ablösebetrag" bei weitem übersteigt; es wurde auch erst abgeschlossen, nachdem bereits bekannt war, dass sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt hatte, der Widerruf sei nicht wirksam, so dass eine baldige Abwicklung nicht absehbar war. Insofern läge auch die Annahme eines nach § 254 BGB zu berücksichtigenden Mitverschuldens wegen der unnötigen Vergrößerung bzw. Herbeiführung eines Schadens nahe. Damit fehlt es zugleich an einer Anspruchsgrundlage für den mit dem Antrag zu
- verfolgten Schadensersatz wegen außergerichtlicher Anwaltskosten, so dass die Klage auch insoweit abzuweisen ist. Auf die Hilfswiderklage hin waren die Kläger in entsprechender Höhe zur Zahlung - allerdings nur Zug-um-Zug gegen Übertragung der Grundschuld auf die Bank2 - zu verurteilen. Über die Hilfswiderklage war in der Berufungsinstanz zu befinden, auch wenn sie zunächst nicht ausdrücklich - etwa im Wege einer gemäß § 524 Abs.4 ZPO fristgerechten Anschlussberufung - zum Gegenstand der Berufung gemacht worden war. Ebenso wie ein Hilfsklageantrag bei Stattgabe des Hauptantrags im Falle der Rechtsmitteleinlegung des verurteilten Beklagten "automatisch" in die Rechtsmittelinstanz gelangt, weil der Beklagte durch ein nur von ihm eingelegtes Rechtsmittel den Gegenstand des Klagebegehrens nicht einschränken kann, gelangt auch die Hilfswiderklage des Beklagten bei einem Rechtsmittel des Klägers in die Rechtsmittelinstanz, wenn die Klage abgewiesen worden ist, so dass die Entscheidung über eine Hilfswiderklage in der Vorinstanz nicht erforderlich war. Denn auch dem Kläger darf es nicht ermöglicht werden, durch ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel ein vom Beklagten zulässigerweise in das Verfahren eingeführtes Widerklagebegehren, über das nicht entschieden zu werden brauchte, zu beschränken (BGH NJW 1999, 3779 ). Die Hilfswiderklage ist zulässig. Ihr steht insbesondere nicht entgegen, dass die Rückgewährforderung der Beklagten bereits Gegenstand des Zug-um-Zug-Antrags der Kläger ist. Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich ohne weiteres daraus, dass der Gläubiger eines Zahlungsanspruchs ein Interesse an der Titulierung seiner Forderung hat, das durch die eigene Zug-um-Zug-Verurteilung nicht erfüllt wird, was keiner weiteren Begründung bedarf. Die Hilfswiderklage ist auch teilweise begründet, nämlich in Höhe der oben bereits errechneten Restforderung nebst weiterer Zinsen als Wertersatz gezogener Nutzungen sowie Zug-um-Zug gegen Abtretung der Grundschuld an den von den Klägern bezeichneten Dritten, nachdem die Kläger insoweit ihr Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht haben (Schriftsatz vom 12.02.2015, S.13; Bl.178 d.A.). Der Ausspruch zum Zinslauf konnte ohne Verstoß gegen § 308 ZPO auf den Tag des Wirksamwerdens des Widerrufs erfolgen, da die Beklagte die Nutzungsersatzansprüche vom Zeitpunkt der Widerrufserklärung bis zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung aus einer höheren Rückabwicklungsforderung berechnet und sodann kapitalisiert geltend gemacht hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 92 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10 und 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO), nachdem die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Berechnung der beiderseitigen Rückabwicklungsleistungen im Falle des erfolgreichen Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages uneinheitlich ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018559