Anwendung von § 67 Abs. 3 GNotKG auf Nachtragsliquidator Leitsatz Zur Frage der Anwendung von § 67 Absatz 3 GNotKG im Zusammenhang mit der gerichtlichen Bestellung eines Nachtragsliquidators Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Tenor Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts vom 26.08.2015 wird der Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren zur Bestellung eines Nachtragsliquidators auf bis 1.500,00 € festgesetzt. Das Verfahren der Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Im August 1968 ist die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht worden. An diesem Tag ist das Registerblatt der Gesellschaft unter der Eintragung "Die Abwicklung ist beendet. Die Firma ist erloschen" gekreuzt worden. Zuvor war am 23.05.1967 die Auflösung der Gesellschaft unter Eintragung zweier Abwickler in das Handelsregister eingetragen worden. Mit Schriftsatz vom 02.06.2015 des Notars A, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 5 ff der Akte), haben die Beschwerdeführer sowie B Nachname 1 und D Nachname 1 beantragt, Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater C zum Nachtragsliquidator für die Gesellschaft zu bestellen, da für diese noch eine nicht mehr valutierende Zwangssicherungshypothek auf einem B Nachname 1 und D Nachname 1 gehörenden Grundstück eingetragen sei und dieses Grundstück nun an die Beschwerdeführer verkauft worden sei, mit der Verpflichtung der Verkäufer, das Grundstück lastenfrei zu stellen. Es sei daher zu Grundbuchzwecken die Vorlage einer Löschungsbewilligung des Buchberechtigten erforderlich, wozu es der Bestellung eines Nachtragsliquidators bedürfe. Mit Schreiben vom 16.06.2015 an den Notar A hat das Registergericht mitgeteilt, der Anmeldung könne noch nicht entsprochen werden, da Herr C gegenüber dem Gericht erklären müsse, das Vergütungs- bzw. Erstattungsansprüche gegen der Staatskasse nicht geltend gemacht würden (Bl. 20 der Akte). Weiterhin ist unter dem 17.06.2015 durch das Registergericht eine Vorschussanforderung aus einem Geschäftswert in Höhe von 60.000 € in Höhe von 1.332 € an den Notar A erstellt worden. Dieser hat zunächst unter dem 22.06.2015 darauf hingewiesen, dass Herr C die angeforderte Erklärung bereits in der übersandten Antragsschrift vom 02.06.2015 abgegeben habe. Weiterhin hat er mit Schriftsatz vom 25.06.2015 (Bl. 26 d.A.) darum gebeten, die Gerichtskostenrechnung vom 17.06.2015 zu überprüfen, da es nur um die Erteilung einer Löschungsbewilligung über einen Betrag von 2.712,79 DM gehe. Im Hinblick darauf komme ein geringerer Wert gemäß § 67 Abs. 3 GNotKG in Betracht. Die hierzu durch das Registergericht angehörte Bezirksrevisorin hat in einem Vermerk vom 23.07.2015 mitgeteilt, dass es sich bei § 67 Abs. 3 GNotKG um eine Ermessensvorschrift handele. Voraussetzung zur Abweichung von dem vorgesehenen Wert sei das Vorliegen einer Unbilligkeit des Festwertes im Einzelfall. Sie könne nicht feststellen, dass der hier vorliegende Antrag von einem Durchschnittsfall abweiche. Zu berücksichtigen seien Umfang und Schwierigkeit der Sache. Es scheine sich um eine "normale" Nachtragsliquidation zu handeln. Der Wert des Gegenstandes, wegen dessen die Nachtragsliquidation erfolgen solle, bleibe ihres Erachtens unberücksichtigt. Mit Schreiben vom 30.07.2015 (Bl. 28 der Akte) an den Notar A hat das Registergericht mitgeteilt, dass eine Wertminderung gemäß § 67 Abs. 3 GNotKG nicht in Betracht kommen. Bei dieser Vorschrift handele sich um eine Ermessensvorschrift. Voraussetzung zur Abweichung von dem vorgesehenen Wert sei das Vorliegen einer Unbilligkeit des Festwertes im Einzelfall. Der vorliegende Fall weiche jedoch in Umfang und Schwierigkeit nicht von einem Durchschnittsfall ab. Der Wert des Gegenstandes, wegen dessen die Nachtragsliquidation erfolgen solle, bleibe dabei unberücksichtigt. Es sei daher beabsichtigt, den Wert förmlich auf 60.000 € festzusetzen, sofern binnen zwei Wochen keine weiteren Ausführungen zur Grundlage der Wertminderung eingehen würden. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.08.2015 hat das Registergericht sodann den Geschäftswert des Verfahrens zur Bestellung eines Nachtragsliquidators auf 60.000 € festgesetzt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass es sich vorliegend um einen vom Standardfall einer Nachtragsliquidation (gemessen an Umfang und Schwierigkeit der Sache) abweichenden Antrag handele. Gegen diesen am 31.08.2015 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer für diese mit am 03.09.2015 bei dem Registergericht eingegangenen und an dieses gerichteten Schriftsatz vom "3.12.2015" Beschwerde eingelegt, wegen deren Begründung auf den Schriftsatz Bezug genommen wird (Bl. 32 f der Akte). Es handele sich nicht um ein unternehmensrechtliches Verfahren, es gehe lediglich um die Beseitigung einer offensichtlich vergessenen Zwangshypothek zu Gunsten der Gesellschaft im Grundbuch. Dies sei letzten Endes ein Grundbuchberichtigungsverfahren zu dem die Beteiligung eines Nachtragsliquidators erforderlich werde. Die Festsetzung eines Regelstreitwertes von 60.000 € für unternehmensrechtliche Verfahren sei in diesem Fall unbillig, ermessensfehlerhaft, formelhaft und rechtswidrig. Der Streitwert sei vielmehr an der Höhe und dem Wert der zu beseitigenden Zwangshypothek zu orientieren. Von einer Ausübung des grundsätzlich eingeräumten Ermessens könne nicht einmal im Ansatz die Rede sein. Mit Beschluss vom 10.09.2015, auf den wegen seines Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 34 f der Akte), hat das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Der vorliegende Fall weiche in Umfang und Schwierigkeit nicht von einem Durchschnittsfall ab. Der Wert des Gegenstandes, wegen dessen die Nachtragsliquidation erfolgen solle, bleibe dabei unberücksichtigt. Mit Schreiben vom 09.09.2015 (Bl. 45 d.A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer u.a. nochmals darauf hingewiesen, dass es im konkreten Fall um eine zu löschende Sicherungshypothek aus dem Jahr 1952 in Höhe von 2.712,79 DM gehe. In Anbetracht des sich daraus ergebenden Wertes von rund 1.350 € für das Interesse der Beteiligten am Verfahren sei die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 60.000 € um das 44 fache überhöht. Alleine dieses Unverhältnis zeige die Unbilligkeit der angefochtenen Festsetzung und bestätige, dass eben ein Ermessen nicht oder nicht sachgerecht ausgeübt worden sei. Die Wiedergabe des Gesetzestextes habe nichts mit einer Ermessensausübung zu tun. Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens seien nicht die Kriterien, die an erster Stelle zu beachten seien. Es sei die Billigkeit des festgesetzten Wertes nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dies sei nicht geschehen. II. Die Beschwerde, über die der Senat nach § 83 Abs. 2 S. 6 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG durch den Einzelrichter entscheidet, ist gemäß § 83 Abs. 1 GNotKG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden (§ 83 Abs. 1 S. 3 GNotKG i.V.m. § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Allerdings irrt der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer, soweit er die Auffassung vertritt, es handele sich vorliegend bei dem Verfahren zur Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht um ein unternehmensrechtliches Verfahren sondern letzten Endes um eine Grundbuchberichtigungsverfahren. Bei der Bestellung eines Nachtragsliquidators für den - wie auch vorliegenden - Fall, in dem sich nach Schluss der Abwicklung weitere Abwicklungsmaßnahmen ergeben haben und die Löschung nicht wegen Vermögenslosigkeit erfolgt ist, ist für die gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine GmbH § 273 Abs. 4 AktG analog einschlägig und nicht, wie das Amtsgericht meint, § 66 GmbHG (vgl. u.a. Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.