H, deren eingezahltes Stammkapital 25.000,-- EUR beträgt.
des Vertrages betrug der Kaufpreis 1,-- EUR.
des Vertrages sollte die Kostenschuldnerin die mit Abschluss und Durchführung des Vertrages entstehenden Kosten tragen.
des Vertrages erklärte die Verkäuferin unter anderem, dass die Gesellschaft keinen Grundbesitz habe. Wegen des weiteren Inhalts und der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag (Bl. 5 ff. d. A.) Bezug genommen. Am 04.11.2013 stellte der Kostengläubiger der Kostenschuldnerin für seine Tätigkeit zur Re.-Nr. ../13 Kosten in Höhe von 604,88 EUR in Rechnung, auf Blatt 12 ff. d. A. wird insoweit Bezug genommen. Für die Gebühr für die Beurkundung der Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvereinbarung (Nr. 21100 KV) und die Vollzugsgebühr (als "Nr. 22100 KV" bezeichnet) legte er jeweils einen Wert von 30.000,-- EUR zugrunde und stützte sich hierbei auf die §§ 97 Abs. 3, 107 Abs. 1 Satz 2, 54 Satz 1 GNotKG. Anlässlich einer Notarprüfung am 28.11.2013 wurde diese Rechnungsstellung moniert. Die vorgesetzte Dienstbehörde vertrat die Auffassung, dass für die Ermittlung des Geschäftswerts des GmbH-Anteils allein § 54 GNotKG gelte. Danach bestimme sich der Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für einen höheren Wert des Anteils bestünden, nach dem Eigenkapital im Sinne von § 266 Abs. 3 HGB, das auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfalle. Für die Annahme des Mindestwerts nach § 107 Abs. 1 Satz 2 GNotKG bestehe kein Raum. Daneben monierte die vorgesetzte Dienstbehörde noch eine nicht angefallene Betreuungsgebühr. Daraufhin berichtigte der Kostengläubiger seine Kostenberechnung vom 04.11.2013 mit neuer Kostenberechnung vom 28.01.2014, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 15 ff. d. A.). Nunmehr legte er der Wertberechnung für die beiden genannten Gebühren einen Wert in Höhe von 991,68 EUR
KG zugrunde und verzichtete auf die oben erwähnte Betreuungsgebühr, so dass er insgesamt 334,39 EUR in Rechnung stellte. Auch diese Berechnung wurde von der vorgesetzten Dienstbehörde mit Schreiben vom 09.04.2014 (Bl. 17 d. A.) moniert. Der Geschäftswert für die Veräußerung und Übertragung des Geschäftsanteils sei mit dem anteiligen Wert des Eigenkapitals nach § 266 Abs. 3 HGB zu bestimmen. Nach dieser Vorschrift setze sich das maßgebliche Eigenkapital aus den Positionen "gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag/Verlustvortrag und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" zusammen. Nach der vorgelegten Bilanz ergäbe das einen Betrag von 49.066,44 EUR. Insoweit hatte der Kostengläubiger einen Auszug aus der Bilanz der GmbH vorgelegt. Diese weist für das Jahr 2012 eingezeichnetes Kapital in Höhe von 25.000,-- EUR, einen Verlustvortrag in Höhe von 23.074,76 EUR sowie einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 991,68 EUR auf. Daraufhin berichtigte der Kostengläubiger seine Kostenberechnung erneut und übersandte der Kostenschuldnerin am 14.04.2014 eine berichtigte Kostenberechnung, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 18 ff. d. A.). Der Berechnung legte er nun für die beiden genannten Gebühren je einen Wert von 49.066,44 EUR zugrunde (25.000,-- EUR + 23.074,76 EUR + 991,68 EUR) und machte demgemäß an Gebühren insgesamt 664,62 EUR geltend. Dies wiederum beanstandete nun die Kostenschuldnerin mit Schreiben vom 26.05.2014 (Bl. 20 d. A.), in dem sie ausführte, sie habe sich bei ihrer Steuerberaterin nach dem tatsächlichen Buchwert der Gesellschaft erkundigt. Der angenommene Wert von 49.066,44 EUR sei viel zu hoch. Der Buchwert betrage zu diesem Zeitpunkt keine 1.000,-- EUR. Es werde daher um Abänderung der Rechnung mit einem Wert der GmbH von 1.000,-- EUR gebeten. Mit Schreiben vom 30.06.2014 hat sich nunmehr der Kostengläubiger an das Landgericht gewandt und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
KG in Bezug auf die Kostenberechnung vom 14.04.2014 gestellt und beantragt, festzustellen, dass eine Zahlungspflicht der Kostengläubigerin aus der Kostenberechnung vom 14.04.2014 bestehe. Das Landgericht hat die dienstvorgesetzte Behörde mit dem aus dem Schreiben vom 04.09.2014 (Bl. 28 ff. d. A.) ersichtlichen Ergebnis angehört. Die Kostenschuldnerin hat darüber hinaus am 01.10.2014 den Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 vorgelegt. Nach dem Jahresabschluss handelt es sich bei der A GmbH um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 HGB. Die Bilanzsumme betrug danach 2.382,99 EUR. Auf der Passivseite standen Eigenkapital in Höhe von 933,56 EUR (25.000,-- EUR gezeichnetes Kapital, 23.074,76 EUR Verlustvortrag und 991,68 EUR Jahresfehlbetrag), Rückstellungen in Höhe von 400,-- EUR und Verbindlichkeiten in Höhe von 1.049,43 EUR. Auf der Aktivseite standen Anlagevermögen in Höhe von 765,-- EUR und Umlagevermögen in Höhe von 1.617,99 EUR (Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 134,33 EUR sowie Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 1.483,66 EUR). Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 38 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Kostenberechnung vom 14.04.2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an den Kostengläubiger zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kostenberechnung § 54 GNotKG als Wertvorschrift zugrunde zu legen sei. Es handele sich hierbei jedoch um eine Mindestwertvorschrift. Auf das darin geregelte Eigenkapital komme es nur an, wenn keine Anhaltspunkte für einen höheren Wert bestünden, die sich beispielsweise aus den Angaben der Beteiligten, dem Wert aus vergleichbaren Verkäufen, den Begleitumständen der Transaktion oder auch einem Wertgutachten ergeben könnten. Erst wenn danach der Wert der Gesellschaft nicht festgestellt werden könne, komme § 54 GNotKG zur Anwendung. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass nach dem Sinn und Zweck des § 54 GNotKG ein möglicher Verlustvortrag das Eigenkapital nicht mindern solle. Die Kostenberechnung des Kostengläubigers sei schon deshalb fehlerhaft, weil er ersichtlich keine ausreichenden Ermittlungen zum richtigen Wert der Gesellschaft unternommen habe, weil erst dann auf § 54 GNotKG zurückgegriffen werden könne. Das Landgericht sah sich jedoch gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden, weil zunächst zu prüfen sei, ob der GmbH gehörende Gegenstände vorhanden seien, die einen höheren Verkehrswert als den in der Bilanz ausgewiesenen Buchwert hätten. Erst wenn das nicht hinreichend sicher festgestellt werden könne, wozu der Notar Ermittlungen anzustellen habe, komme ein Rückgriff auf die Werte aus der Bilanz in Betracht. Gegen diesen am 22.12.2014 zugestellten Beschluss hat der Kostengläubiger mit am 20.01.2015 eingegangenem Schriftsatz vom 19.01.2015 (Bl. 57 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass eine Zahlungspflicht der Kostenschuldnerin aus der Kostenberechnung vom 14.04.2014 bestehe. Die Beschwerde rügt sinngemäß, dass Anhaltspunkte für einen höheren Wert nicht vorlägen. Die Einholung eines Wertgutachtens sei den Beteiligten nicht zumutbar, wobei sich die Frage stelle, wer dieses Gutachten bezahlen solle. Dem Kostengläubiger bleibe nichts anderes möglich, als auf die Angaben der Beteiligten oder aber die Bilanzen zurückzugreifen. Insoweit wäre das Landgericht in der Lage gewesen, Feststellungen zu treffen und den Wert festzusetzen, der einer Berechnung des Kostengläubigers zugrunde zu legen sei. Das Landgericht hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 28.01.2015 (Bl. 61 ff. d. A.) nicht abgeholfen und im Wesentlichen ausgeführt, dass an der Zurückverweisung festgehalten werde. Zwar möge sich aus den Darlegungen der Beschwerde ergeben, dass weitere Ermittlungen zum Wert der GmbH nicht erfolgversprechend seien. Genau diese Prüfung aber sei dem Kostengläubiger durch die ausnahmsweise vorgenommene Zurückverweisung übertragen worden. Die Kostenschuldnerin hat zur Beschwerde nicht Stellung genommen. II. Die Beschwerde des Kostengläubigers ist
KG statthaft und auch ansonsten zulässig. Der Kostengläubiger ist berechtigt, Beschwerde einzulegen, da das Landgericht die Kostenberechnung aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an den Kostengläubiger zurückverwiesen hat. Diese Entscheidung des Landgerichts beendet das Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung zu Lasten des Kostengläubigers und ist deshalb anfechtbar (vgl. dazu auch Keidel/Meyer-Holz, FamFG,
Schritt 1) bzw. den Anteil am bereinigten Eigenkapitalanteil (
Schritt 2) hat. Ergeben sich hier genügende Anhaltspunkte, ist der höhere Wert maßgeblich. Derartige Anhaltspunkte können sich etwa aus den vom Landgericht auf Seite 5 des angefochtenen Beschlusses dargelegten Umständen ergeben, wie sie oben unter I. wiedergegeben worden sind (vgl. hierzu insgesamt Heinze in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, § 54 GNotKG Rz. 8 ff.; ders., NotBZ 2014, 1, 9; Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, Teil 21 Rz. 50 ff.; Bormann/Diehn, a.a.O., § 54 Rz. 13 ff.; Fackelmann/Leiß, a.a.O., § 54 Rz. 21 ff.). Ausgehend davon ist dem Landgericht zwar im Ergebnis dahingehend zu folgen, dass es sich bei der Bewertung nach den Grundsätzen des § 54 Satz 1 und 2 GNotKG um einen etwaigen Mindestwert handelt, dem eine höhere Wertbestimmung vorgehen kann. Nach der eindeutigen Festlegung des Gesetzes in § 54 Satz 1 GNotKG ist sie jedoch stets anzuwenden und dann auch nicht zu beanstanden, "wenn keine genügenden Anhaltspunkte für einen höheren Wert (des Geschäftsanteils) bestehen". Die Beschwerde rügt der Sache nach zu Recht, dass solche genügenden Anhaltspunkte hier nicht ersichtlich sind. Der Kaufpreis beträgt 1,-- EUR. Die Kostenschuldnerin hat in ihrer Beanstandung einen Geschäftswert von 1.000,-- EUR angestrebt - der, wie noch auszuführen sein wird, in etwa der Bewertung nach § 54 Satz 1 GNotKG entspricht - und hat hierzu ergänzend vorgetragen. Vergleichbare Verkäufe, Begleitumstände der Transaktion oder auch ein Wertgutachten, die anderweitige Erkenntnisse zum Wert des Geschäftsanteils rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Der Nominalwert (hier: 25.000,-- EUR) hat demgegenüber in der Regel keine Aussagekraft für den kostenrechtlichen Wert einer GmbH-Beteiligung. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Stammkapital als sog. "gezeichnetes Kapital" im Rahmen der §§ 54 Satz 1 GNotKG, 266 Abs. 3 HGB nur einen von mehreren mit einzubeziehenden Posten des Eigenkapitals darstellt (vgl. dazu Fackelmann/Leiß, a.a.O., § 54 Rz. 31; vgl. auch Korintenberg/ Tiedtke, a.a.O., § 54 Rz. 5); hier gilt nichts anderes. Zwar dürfte es nicht erforderlich sein, dass ein höherer Wert feststeht (so aber offensichtlich Fackelmann, Notarkosten nach dem neuen GNotKG, § 2 Rz. 180/181), es dürfte genügen, wenn nach § 36 Abs. 1 GNotKG genügend Anhaltspunkte hierfür bestehen, er mithin nach dieser Vorschrift ermittelbar ist (Bormann/Diehn, a.a.O., § 54 Rz. 11). Jedenfalls muss der Notar grundsätzlich nur dann in die Wertermittlung eintreten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der kostenrechtliche Wert des Geschäftsanteils höher ist (Diehn/Sikora/Tiedtke, Das neue Notarkostenrecht, Rz. 507). Wie gesagt liegen solche Anhaltspunkte hier nicht vor. Von daher ist hier nicht ersichtlich, aus welchen Erwägungen heraus der Notar über die Anwendung des § 95 Satz 1 und 2 GNotKG hinaus noch weitere tatsächliche Ermittlungen tätigen sollte, um der - gesetzlich vorgesehenen - Bewertung nach den §§ 54 Satz 1 GNotKG, 266 Abs. 3 HGB zu entgehen. Die Beschwerde rügt auch nicht zu Unrecht, dass nicht ersichtlich wäre, welcher Art diese Ermittlungen sein sollten (vgl. dazu allgemein Korintenberg/Hey'l, a.a.O., § 95 Rz. 4). Soweit das Landgericht auf Seite 7 des angefochtenen Beschlusses darauf abstellt, dass zunächst zu prüfen sei, ob der GmbH gehörende Gegenstände vorhanden seien, die einen höheren Verkehrswert als den in der Bilanz ausgewiesenen Buchwert hätten, bleibt unklar, ob dies entsprechend den obigen Ausführungen auf die Regelung des § 54 Satz 2 GNotKG abstellen soll. Es bestehen aber gar keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Vermögen der GmbH hier Vermögenswerte im Sinne des § 54 Satz 2 GNotKG gehörten. Im Gegenteil hat die Verkäuferin ausweislich § 14 des Vertrages erklärt, dass die Gesellschaft keinen Grundbesitz habe. Aus den Angaben zum Anlagevermögen in der vorgelegten Bilanz ergibt sich nichts anderes, wenn auch
1 Satz 3 HGB Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken nicht gesondert ausgewiesen werden müssen. Sollte das Landgericht insoweit andere Vermögenswerte gemeint haben, bliebe unklar, wie der Notar deren Existenz ermitteln und deren Wert abweichend von den Angaben der Bilanz bewerten sollte. Selbst das Landgericht geht ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses zuletzt davon aus, dass sich aus den Darlegungen der Beschwerde ergeben möge, dass weitere Ermittlungen zum Wert der GmbH nicht erfolgversprechend seien. Dennoch hält es daran fest, dass eine entsprechende Prüfung durch den Kostengläubiger geboten ist. Lediglich theoretische Möglichkeiten bzw. Überlegungen ohne konkrete Anhaltspunkte machen jedoch weitere Ermittlungen des Kostengläubigers entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht erforderlich. Eine Aufhebung der Kostenberechnung vom 14.04.2014 und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an den Kostengläubiger scheidet mithin aus. Die Wertfestsetzung für die hier maßgeblichen Gebühren richtet sich vielmehr - ausgehend von dem oben dargelegten Ansatz - im Ergebnis nach den Grundsätzen des §§ 54 Satz 1 GNotKG, 266 Abs. 3 HGB. Dass die vorgelegte Bilanz der GmbH insoweit nicht maßgeblich sein könnte, wird von keinem der Beteiligten eingewendet; sie ist mithin für die Bewertung heranzuziehen. Daraus ergibt sich ein Eigenkapital der GmbH im Sinne des § 266 Abs. 3 HGB in Höhe von 933,56 EUR. Insoweit kann auf die Berechnung des Landgerichts auf Seite 4 des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden. Dass die Berechnung des Geschäftswerts in der angefochtenen Kostenberechnung vom 14.04.2014 demgegenüber nicht zutreffend ist, hat das Landgericht zu Recht angenommen und begründet (Seite 7 des angefochtenen Beschlusses). Konkrete Einwendungen hiergegen erhebt die Beschwerde auch nicht, so dass zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die landgerichtlichen Feststellungen zu verweisen ist. Der Senat teilt allerdings die Rechtsauffassung des Landgerichts insoweit nicht, dass im Rahmen des Eigenkapitals der Verlustvortrag nicht zu berücksichtigen sei. Der Gesetzeswortlaut orientiert die Wertberechnung am Eigenkapital im Sinne des § 266 Abs. 3 HGB; ein Bestandteil hiervon ist ein evt. Verlustvortrag, § 266 Abs. 3 A. IV. HGB. Entgegen dem Landgericht ergibt sich nichts anderes aus der zitierten Bundesratsdrucksache (nicht Bundestagsdrucksache) 517/
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.