Inhaberschaft des Unternehmenskennzeichenrechts an einer Gaststätte Leitsatz Inhaber des Unternehmenskennzeichenrechts an der Bezeichnung einer verpachteten Gaststätte ist grundsätzlich der Verpächter; bei einem Verkauf des Pachtgrundstücks geht daher das Unternehmenskennzeichenrecht auf den Erwerber über. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 23. Dezember 2015, 3-6 O 83/15 Tenor Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 23.12.2015 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 6.10.2015 wird aufgehoben; der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen. Die Kosten des Eilverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Das Urteil ist rechtskräftig. Gründe I. Die Parteien streiten über eine Gaststättenbezeichnung. In den Gaststättenräumen in der Straße1 in Stadt1 wurde über mehrere Jahrzehnte durch wechselnde Inhaber ein Apfelweinlokal unter der Bezeichnung "A" betrieben. Der Antragsteller war von Oktober 2004 bis Oktober 2015 Pächter des ...lokals. Auch er führte es unter der Bezeichnung "A". Im Jahr 2008 veräußerte der bisherige Eigentümer die Immobilie an eine Gemeinschaft von Bruchteilseigentümern, die in den Pachtvertrag eintrat (Antragsgegnerin zu 1). Zu den Bruchteilseigentümern gehört der Antragsgegner zu 2, der ab dem 1.12.2015 auch Pächter der Liegenschaft werden sollte. Am 2.5.2009 meldete der Antragsteller die nationale Wortmarke "A" unter anderem für Dienstleistungen der Klasse 43, darunter den "Betrieb einer Bar" und die "Verpflegung von Gästen in Restaurants" an. Die Marke wurde am 25.8.2009 eingetragen (Reg. Nr. ...). Der Antragsteller eröffnete im Mai 2011 ein weiteres ...lokal in Stadtteil1 unter dem Namen "A1". Zudem erbringt er unter der Bezeichnung "A" Cateringdienstleistungen und ist mit Ständen auf Festen vertreten. Der Antragsteller gab die Räumlichkeiten Straße 1 einvernehmlich zum 31.10.2015 an die Eigentümer heraus. Bereits am 7.9.2015 brachten die Antragsgegner an der Gaststätte ein Hinweisschild an, wonach das "A" wegen Renovierung und Pächterwechsel bis November geschlossen bleibe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt verwiesen. Das Landgericht hat den Antragsgegnern mit einstweiliger Verfügung vom 6.10.2015 untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "A" für den Betrieb einer Gaststätte in Stadt1, Straße 1, zu verwenden. Auf den Widerspruch der Antragsgegner hat das Landgericht die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 23.12.2015 aufrechterhalten. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung der Antragsgegner. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. Die Antragsgegner beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.12.2015 aufzuheben; hilfsweise: das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. 1. Der Verfügungsantrag gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 ist unzulässig. Es fehlt an der Parteifähigkeit. Unstreitig handelt es sich bei der Antragsgegnerin nicht um eine nach § 10 VI WEG teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), sondern um eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB. Bruchteilsgemeinschaften sind nicht rechts- und parteifähig (Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 50 Rn. 27a). Unerheblich ist, ob die Miteigentümer notwendige Streitgenossen sind. Davon ging das Landgericht aus. Dies ändert nichts daran, dass im Streitfall die Eigentümergemeinschaft als solche, nicht die einzelnen Miteigentümer verklagt wurden. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die fehlende Zustellung an die einzelnen Bruchteilseigentümer nach § 189 ZPO geheilt wurde. Der Verfügungsantrag lässt sich nicht in dem Sinne auslegen, dass die Miteigentümer persönlich verklagt werden sollten. Sonst wäre schon nicht verständlich, wieso der Antragsgegner zu 2 auch gesondert in Anspruch genommen werden sollte. Vielmehr kann der Antrag nur in dem Sinne verstanden werden, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine WEG oder eine sonstige rechtsfähige Personengesamtheit handeln soll. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Angabe "Eigentümergemeinschaft" in der vorprozessualen Korrespondenz der Antragsgegner mehrdeutig ist und auf eine WEG schließen ließ. 2. Der Verfügungsantrag gegenüber dem Antragsgegner zu 2 ist zulässig. Die einstweilige Verfügung wurde ihm gegenüber auch wirksam vollzogen (§ 929 Abs. 2, 936 ZPO). Unerheblich ist insoweit, dass es zwei Personen namens B gibt, nämlich Vater und Sohn. Der Verfügungsantrag und -beschluss ist ausdrücklich gegen "Herrn B jun." gerichtet, also gegen den Sohn. Die Bezeichnung ist eindeutig. Die Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers datiert vom 8.10.2015. Die Vollziehungsfrist wurde damit gewahrt. Der Beschluss musste nicht an die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zu 2 zugestellt werden. Mit Schreiben vom 4.8.2015 (Anlage AS9) haben sich die Prozessbevollmächtigten zwar für die "Eigentümergemeinschaft", nicht jedoch für den Antragsgegner zu 2 legitimiert. Die Legitimation bezog sich außerdem nicht ausdrücklich auf ein Gerichtsverfahren. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners fehlt es auch nicht an dem Beglaubigungsvermerk auf der zugestellten Abschrift der Antragsschrift. 3. Es besteht ein Verfügungsgrund. Eine "gesteigerte Dringlichkeit" ist hierfür bei markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen entgegen der Ansicht der Antragsgegner nicht erforderlich. Der Antragsteller hat sich auch nicht selbst in Widerspruch zur Eilbedürftigkeit gesetzt. Unstreitig erfuhr der Antragsteller durch das Anwaltsschreiben vom 7.6.2011 davon, dass die Antragsgegner das Objekt unter anderem wegen der Möglichkeit erworben haben, die Traditionswirtschaft nach Beendigung des Pachtvertrages unverändert fortzuführen (Anlage AS6). Aus dieser vagen Ankündigung konnte der Antragsteller keine Erstbegehungsgefahr für eine konkrete Kennzeichenverletzung ableiten. Erst als der Antragsteller am 7.9.2015 feststellte, dass das aus der Anlage AS11 ersichtliche Schild angebracht wurde, war die vermeintliche Kennzeichenverletzung gegeben. Der Antragsteller hat die Antragsgegner binnen angemessener Frist abgemahnt und am 5.10.2015 den Verfügungsantrag bei Gericht eingereicht. 4. Es fehlt allerdings an einem Verfügungsanspruch. Der Antragsteller kann von dem Antragsgegner zu 2 nicht gemäß § 14 V, II Nr. 1 MarkenG verlangen, die Benutzung der Bezeichnung "A" für den Betrieb einer Gastronomie zu unterlassen.
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