Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: Fußnoten in Belehrungstext) Verfahrensgang vorgehend LG Gießen,
(9)vorgibt - den dortigen Satz 2 ersetzt zu haben. Die kumulative Zusammenführung zweier von der Musterbelehrung alternativ vorgegebener Hinweise stellt eine über eine geringfügige Anpassung hinausgehende inhaltliche Bearbeitung des Belehrungstextes dar. Sie ist ebenfalls nicht rein redaktioneller oder grammatikalischer Natur wie etwa der bloße Wechsel der Konjugationsform, sondern verändert den Inhalt der Musterbelehrung (so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 25.04.2016 - 23 U 98/15 , S.18). Dass das von der Beklagten verwendete Belehrungsformular auch hinsichtlich der Hinweise zu finanzierten Geschäften nicht in jeder Hinsicht dem Muster Anlage 2 entspricht, ist nicht deshalb unbeachtlich, weil die Klägerin mit der Beklagten keinen Vertrag über ein finanziertes Geschäft geschlossen hat. Zwar können - nicht: müssen - nach dem genannten Gestaltungshinweis die Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Wenn sie aber gleichwohl in den Belehrungstext aufgenommen werden, muss dieser zur Erlangung der Schutzwirkung auch insoweit dem Mustertext entsprechen. Trotz danach fehlerhafter Widerrufsbelehrung und nicht gegebener Gesetzlichkeitsfiktion konnte die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gleichwohl nicht wirksam widerrufen, ist also weiterhin an sie gebunden, weil sich die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich darstellt. Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung liegt in der Ausnutzung einer formalen Rechtsposition, also darin, dass der Widerruf aus Gründen ausgeübt wird, die vom Schutzzweck des Widerrufsrechts nicht gedeckt sind. Dass Widerrufsrecht soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist. Grund für die Durchbrechung des Grundsatzes 'pacta sunt servanda' ist beim Verbraucherdarlehensvertrag der mitunter schwierig zu durchschauende Vertragsgegenstand (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB,
- Aufl., § 355 Rn.2; BT-Drucksache 11/5462, S.21). Auch der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 28.05.2013 (XI ZR 6/12, zitiert nach juris) herausgestellt, dass der Schutzzweck des Widerrufsrechts der Übereilungsschutz ist, indem er ausgeführt hat, dass bei einer Jahre nach Abschluss des ursprünglichen Darlehensvertrages anfallenden Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen gewesen ist, sich der Verbraucher nicht mehr in einer vergleichbaren schutzbedürftigen Entscheidungssituation befunden habe. Dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur der Übereilungsschutz Schutzzweck des Widerrufsrechts sein soll, ergibt zudem eine systematische Auslegung. Denn in § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB ist ein Widerrufsrecht bei Finanzdienstleistungen ausgeschlossen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Widerrufsrecht nicht dazu dienen soll, das Risiko, dass sich eine Einschätzung über die Preisentwicklung einer Anlage als fehlerhaft erweist, allein dem Unternehmer aufzubürden. Allgemeine Vertragsreue stellt mithin keinen Grund für einen Widerruf dar (s. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 312g Rn.11). Der von der Klägerin erst am 18.02.2015 und damit fast neun Jahre nach Vertragsschluss erklärte Widerruf der Vertragserklärung konnte nicht mehr zum Schutz vor Übereilung dienen. Dem Rechtsmissbrauchseinwand steht nicht entgegen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts keiner Begründung bedarf. Denn dies soll nur dazu dienen, dem Darlehensnehmer die ungehinderte Ausübung des Widerrufsrechts innerhalb des vorgesehenen Schutzzweckes zu ermöglichen, nicht jedoch den schutzzweckwidrigen Missbrauch desselben. Der Anwendbarkeit des § 242 BGB steht auch nicht der Einwand mangelnder Rechtstreue des Vertragspartners entgegen. Die Beklagte war zu Erteilung einer Nachbelehrung nicht verpflichtet. Eine Rechtspflicht, einmal geschlossene Verträge zu beobachten und je nach Entwicklung der Rechtsprechung anzupassen, kennt das deutsche Recht nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr.10 Nr. 2, 711 ZPO. Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr .2 ZPO), weil die Frage nach der Anwendbarkeit von § 242 BGB in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt wird. So hält etwa der
- Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts die argumentative Heranziehung des Schutzzwecks des Widerrufsrechts für verfehlt (Beschl. v. 17.02.2016 - 23 U 135/15 , juris). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018665