Berechtigte Gründe für Nichtbenutzung einer Marke Leitsatz Berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung einer für pharmazeutische Erzeugnisse und Substanzen eingetragenen Marke, die dem Verfall der Marke trotz Ablaufs der Benutzungsschonfrist entgegenstehen, liegen nicht schon dann vor, wenn der Markeninhaber die Marke für ein zulassungspflichtiges Arzneimittel benutzen wollte und ein Dritter die Marke in verwechslungsfähiger Form für Nahrungsergänzungsmittel verwendet hat. Dies gilt jedenfalls, wenn der Markeninhaber weder einen entsprechenden Zulassungsantrag gestellt noch den Versuch unternommen hat, die Verletzung seiner Marke durch den Dritten durch eine Unterlassungsverfügung zu unterbinden. Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 8. Juli 2015, 2-6 O 114/14 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.7.2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Auf die Widerklage der Beklagten wird die Unionsmarke der Klägerin Nr. 013740048 "VIVARTEX" mit Datum vom 17.12.2015 für verfallen erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten Gründe I. Die Parteien streiten über markenrechtliche Ansprüche. Die Klägerin war Inhaberin der IR-Wortmarke "VIVARTEX" mit Priorität vom 11.12.2009, die für Waren der Klasse 5 ("pharmazeutical products and substances, immunoglobulins") Schutz u.a. für die Europäische Union beanspruchte (Anlagen K1, K2). Die Eintragung wurde am 16.12.2010 in der EU veröffentlicht (Anlage K3). Die IR-Marke basierte auf einer Schweizer Basiseintragung, die am 9.10.2014 gelöscht wurde. Die IR-Marke wurde daraufhin am 9.2.2015 ebenfalls gelöscht. Die Löschung wurde am 26.2.2015 veröffentlicht. Auf Antrag der Klägerin wurde die IR-Marke in eine Unionsmarke überführt und am 9.3.2015 eingetragen (Anlage K20). Die Beklagte zu 1, deren Alleingeschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, wurde am 17.9.2012 unter der Firma "Vivatrex GmbH" ins Handelsregister eingetragen. Sie ist Inhaberin der Domain www.vivatrex.de und meldete am 21.3.2013 nachfolgend dargestellte Unionsbildmarke an: für Waren der Klasse 5 und 6 sowie für Dienstleistungen der Klasse 35, unter anderem für "Dienstleistungen in Bezug auf Groß- und Einzelhandel mit pharmazeutischen und medizinischen Erzeugnissen, veterinärmedizinischen Erzeugnissen, diätetischen Erzeugnissen für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmitteln, ... einschließlich Dienstleistungen über Teleshopping, über eine Internetseite, durch schriftliche Bestellung, über Telekommunikationsmittel, Mittel der drahtlosen und elektronischen Kommunikation;" Für die Waren der Klassen 5 und 10 nahm die Beklagte die Markenanmeldung wieder zurück. Die Beklagte zu 1) vertreibt Nahrungsergänzungsmittel, die sie unter der genannten Marke unter ihrer Domain im Rahmen ihres Internetauftritts bewirbt (Anlagen K12, K13). Sie bringt die Bildmarke Vivatrex außerdem auf der Rückseite bestimmter Nahrungsergänzungsmittel (Bl. 124 d.A.) sowie auf der Packungsbeilage (Bl. 64 d.A.) an. Die Packungsbeilage beinhaltet außerdem die Angabe "Hersteller: Vivatrex GmbH". Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, I. es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auch im Internet, in der Europäischen Union die Marke zur Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, Erzeugnissen für medizinische und/oder pharmazeutische Zwecke, Produkten für die Anwendung bei gesundheitlichen Problemen, und/oder zur Kennzeichnung von Dienstleistungen in Bezug auf Groß- und Einzelhandel mit pharmazeutischen und medizinischen Erzeugnissen, veterinärmedizinischen Erzeugnissen, diätetischen Erzeugnissen für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmitteln, einschließlich Dienstleistungen über Teleshopping, über eine lnternetseite, durch schriftliche Bestellung, über Telekommunikationsmittel, Mittel der drahtlosen und elektronischen Kommunikation zu verwenden, insbesondere die Marke auf den vorgenannten Produkten, deren Verpackung oder entsprechenden Gebrauchsinformationen anzubringen, die vorgenannten Produkte und Dienstleistungen unter der Marke anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen oder die entsprechend gekennzeichneten Produkte zu den genannten Zwecken zu besitzen; II. es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auch im Internet, in Deutschland die Unternehmensbezeichnung "Vivatrex GmbH" und/oder das Firmenschlagwort "Vivatrex" wie in den Produktinformationen gemäß Bl. 64 d.A. zur Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, Erzeugnissen für medizinische und/oder pharmazeutische Zwecke, Produkten für die Anwendung bei gesundheitlichen Problemen, und/oder zur Kennzeichnung der Dienstleistungen Produktion, Vertrieb und Marketing von pharmazeutischen Produkten, medizinischen Produkten und Nahrungsergänzungsmitteln zu verwenden, insbesondere diese Zeichen auf den vorgenannten Produkten, deren Verpackung oder entsprechenden Gebrauchsinformationen anzubringen und für den Absatz und die Bewerbung der vorgenannten Waren zu verwenden; III. es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland im Internet unter Verwendung des Domainnamens "Vivatrex" als Sub-Level-Domain Nahrungsergänzungsmittel, Erzeugnisse für medizinische / pharmazeutische Zwecke, Produkte für die Anwendung bei gesundheitlichen Problemen, zu bewerben; IV. der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen Auskunft zu erteilen über den Umfang der von ihnen in der EU begangenen Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer I. und den Umfang der von ihnen in Deutschland begangenen Verletzungshandlungen gemäß den vorstehenden Ziffern II. und III., insbesondere über die Herkunft und die Vertriebswege der unter Ziffern I., II. und Ill. beschriebenen Produkte, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderen Vorbesitzer, gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und der Bezugs- und Abgabepreise; V. der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen Auskunft zu erteilen über den Umfang der von ihnen in der EU begangenen Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer I. und den Umfang der von ihnen in Deutschland begangenen Verletzungshandlungen gemäß vorstehenden Ziffern II. und Ill., und zwar unter detaillierter Aufschlüsselung aller mit den bezeichneten Waren und Dienstleistungen erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren und unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgelistet nach Kalendervierteljahren und Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiträumen; VI. die Produkte, die sie unter Vornahme der in den Ziffern I., II. und III. beschriebenen Verletzungshandlungen in den Verkehr gebracht haben, zurückzurufen oder endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen; VII. sämtliche der in den Ziffern I. und II. beschriebenen widerrechtlich gekennzeichneten, in ihrem Besitz befindlichen Waren sowie sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, in denen Waren und Dienstleistungen wie in den Ziffern I. und II. beschrieben widerrechtlich gekennzeichnet sind, an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden und von der zuständigen Gerichtsvollzieherverteilerstelle zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben und die erforderlichen Kosten der Vernichtung zu tragen; VIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser aus den Verletzungshandlungen gemäß den vorstehenden Ziffern I., II. und Ill, bereits entstanden sind und/oder noch entstehen werden; IX. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 1.485,43 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. Die Beklagten haben - nach Ablauf der ihrer Ansicht nach am 16.12.2015 endenden Benutzungsschonfrist - die Einrede der Nichtbenutzung erhoben (Art. 99 III UMV). Mit Schriftsatz vom 27.1.2016 haben sie zusätzlich Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klagemarke für verfallen zu erklären. Die Klagemarke wurde unstreitig bislang nicht benutzt. Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne sich auf berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung berufen. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.7.2015 (Az. 2-06 O 114/14) aufzuheben und die Klage abzuweisen; die Gemeinschaftsmarke Nr. 013740048 "Vivartex" mit Datum vom 17.12.2015 für verfallen zu erklären. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, mit den Maßgaben, dass in Ziffer I. des Tenors des angefochtenen Urteils am Ende eingefügt wird "wie geschehen in Anlagen K 12, K 13 und K 16" in Ziffer VI. des Tenors des angefochtenen Urteils angefügt wird "und zwar diese Produkte gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten markenverletzenden Zustand dieser Produkte und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Transport- und Verpackungskosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lager kosten zu übernehmen und die Produkte wieder an sich zu nehmen;" die Widerklage abzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Widerklage
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