Kostenansatz bei Gebührenbefreiung nach § 7 JKOstG i.V.m. § 2 Abs. 2 GNotKG nur eines Schlusserben Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt, 20. April 2016, 51 VI 8094/13 E Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Kostenansatz vom 2. September 2015 in Form der Abhilfeentscheidung vom 20. April 2016 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die am XX.XX.2013 verstorbene Erblasserin war mit dem vorverstorbenen A verheiratet. Am 13. April 2005 errichteten die Eheleute ein vom Nachlassgericht eröffnetes, gemeinschaftliches Testament, in dem sie alle vorangegangenen Testamente widerriefen, sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten, als Schlusserben zu je ½ die B e.V. mit Sitz in Stadt3 sowie die C mit Sitz in Stadt1 bestimmten und Testamentsvollstreckung anordneten. Hinsichtlich des Inhalts der letztwilligen Verfügung im Einzelnen wird auf Bl. 64 ff. der Testamentsakte Bezug genommen. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Beteiligte zu 1) zunächst ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu seinen Gunsten. Das Zeugnis wurde ihm am 10. Februar 2014 ausgestellt (Bl. 21 d. A.). Sodann beantragte er unter Hinweis auf seine Stellung als Testamentsvollstrecker einen Erbschein zugunsten der B e.V. und der C. Den Erbschein erteilte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 5. Februar 2015 (Bl. 58 d. A.). Daraufhin erstellte das Nachlassgericht eine Kostenrechnung über insgesamt 2.480 € zulasten des Beteiligten zu 1). Die Rechnung wies eine Gebühr über 485 € wegen der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, eine Gebühr über 100 € wegen der Eröffnung der Verfügung von Todes wegen sowie eine Gebühr über 1.895 € wegen der Erteilung eines Erbscheins aus, wobei im Einzelnen auf Bl. II d. A. verwiesen wird. Gegen den Kostenansatz hat zunächst der Beteiligte zu 1) Erinnerung (Bl. 101 d. A.) eingelegt und den Rechtsbehelf damit begründet, dass den Erben gemäß § 7 JKostG HE Gebührenfreiheit zu gewähren sei. Dem Rechtsbehelf ist der Bezirksrevisor entgegengetreten und hat gleichzeitig im Wege der Anschlusserinnerung beantragt, den Kostenansatz um zwei Gebühren in Höhe von jeweils 15 € zu erhöhen (Bl. 110 d. A.). Daraufhin hat das Amtsgericht durch denselben Rechtspfleger, der auch den Kostenansatz erlassen hat, der Erinnerung des Beteiligten zu 1) weitgehend abgeholfen und mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 den Kostenansatz auf 130 € reduziert (Bl. 115 d. A.). In der Folge hat der Bezirksrevisor nochmals Erinnerung und hilfsweise Beschwerde gegen die Entscheidung vom 23. Dezember 2015 eingelegt und hierbei unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens vornehmlich ergänzend darauf hingewiesen, dass dieselbe Person, die den Kostenansatz verfasst habe, nicht auch über die Erinnerung entscheiden dürfe. Er fasse daher die Entscheidung vom 23. Dezember 2015 als reine Abhilfeentscheidung auf und bitte darum, dass über die Erinnerungen, soweit ihnen nicht abgeholfen worden sei, nunmehr ein anderer Rechtspfleger entscheide. Hilfsweise lege er das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Das Nachlassgericht hat die Akte dem nächsten geschäftsplanmäßig zuständigen Rechtspfleger zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 119 d. A.). Dieser hat daraufhin beschlossen, dass der Erinnerung des Beteiligten zu 1) nicht abgeholfen wird und - wie von dem Bezirksrevisor beantragt - der Kostenansatz um zwei weitere Gebühren für die Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers des Beteiligten zu 1) und die Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers seitens einer weiteren im Testament zum Vollstrecker berufenen Person erweitert wird. Zur Begründung hat das Nachlassgericht im Wesentlichen ausgeführt, die C sei nicht gebührenbefreit nach § 7 JKostG HE. Eine interne Aufteilung in "ideellen Bereich" und "wirtschaftlichen Bereich" könne für die Gebührenbefreiung nicht zugrunde gelegt werden. Da sie als Miterbin als Gesamtschuldnerin hafte, seien die Gebühren auch in vollem Umfang angefallen, wobei hinsichtlich des Inhalts der angegriffenen Entscheidung im Einzelnen auf Bl. 120 f. d. A. verwiesen wird. Gegen die ihm am 23. April 2016 (Bl. 126 d. A.) zugegangene Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) mit am 19. Mai 2016 beim Nachlassgericht eingegangenen Schriftsatz befristete Beschwerde eingelegt und hierbei das Rechtsmittel auf die Gebühren für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und den Erbschein beschränkt. Er hat nochmals seine Auffassung dargelegt, wonach nicht nur die B e.V., sondern auch die C gebührenbefreit sei. Dies ergebe sich aus dem Bescheid des Finanzamtes Stadt1 (Bl. 148 d. A.), einer Auskunft des Finanzamtes Stadt2 (Bl. 152 d. A.) und der Tatsache, dass der Nachlass auch bei der C ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zufließe. Das Nachlassgericht hat daraufhin mit Verfügung vom 24. Mai 2016 die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Beschwerdeverfahren Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzelrichter zu befinden hat, ist insgesamt begründet. Die Gebühren für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses sind ebenso zu Recht in Ansatz gebracht worden wie diejenigen für die Erteilung des Erbscheins. Über die übrigen in Ansatz gebrachten Gebühren war aufgrund der Beschränkung der Beschwerde nicht zu befinden. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG statthaft. Hiernach ist die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung statthaft, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 €, da sich der Beteiligte zu 1) gegen den Ansatz von Gerichtskosten in einer Höhe von insgesamt 2.300 € wendet. Zugleich greift der Beteiligte zu 1) mit seinem Rechtsmittel eine Erinnerungsentscheidung gegen einen Kostenansatz an. Denn mit der Entscheidung vom 20. April 2016 hat der Rechtspfleger der hilfsweise eingelegten Beschwerde der Beteiligten zu 2) abgeholfen und die zuvor ergangene Erinnerungsentscheidung abgeändert. Insbesondere hat der Rechtspfleger nunmehr in den Kostenansatz erneut die Gebühren für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und den Erbschein mit Blick auf die C aufgenommen. Gegen diese im Erinnerungsverfahren ergangene Abhilfeentscheidung kann sich der Beschwerdeführer mittels einer Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung in der Form der Abhilfeentscheidung zur Wehr setzen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 68 Rn 12a). Ferner ist die Beschwerde form- und fristgemäß innerhalb eines Monats bei dem Gericht eingelegt worden, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist, § 81 Abs. 5 Satz 3 GNotKG. Schließlich hat auch die vom Beschwerdeführer genutzte Möglichkeit bestanden, die Beschwerde auf die Gebühren für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und den Erbschein zu beschränken (vgl. für die Erinnerung nach § 81 Abs. 1 GNotKG Korinthenberg/Fackelmann, GNotKG, 19. Aufl., § 81 Rn 39). 2. Darüber hinaus ist die Beschwerde begründet. Zu Recht hat das Nachlassgericht der hilfsweise eingelegten Beschwerde des Beteiligten zu 2) abgeholfen, indem es die Gebühren für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und des Erbscheins wie ursprünglich bereits enthalten wieder in Ansatz gebracht hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.