Unternehmerdarlehen: Formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts Leitsatz
(193)) angesehen werden kann (s. auch OLG Köln, Urteil vom 13.07.2016, I-13 U 140/15, juris-Rn. 16), nachdem ein anderweitiger Zweck über die Umstrukturierung des Kreditengagements des Beklagten hinaus weder ausdrücklich vertraglich beschrieben noch sonst eindeutig erkennbar ist. Die Klausel, die im unternehmerischen Verkehr an der Regelung des § 307 Abs. 2 BGB zu messen ist, hält einer Inhaltkontrolle stand. Allerdings ist nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich vorgesehen, dass ein Kreditinstitut als Entgelt für die Darlehensgewährung neben der der Rückzahlung des Darlehensbetrages dienenden Tilgung den laufzeitabhängig bemessenen Zins beanspruchen kann, den das Kreditinstitut zur Deckung anfallender Kosten zu verwenden hat, daneben aber kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen kann (vgl. BGH, Urteil v. 13.05.2014, XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 ff., juris-Rn. 72 m.w.N.). Die klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung begründet gemäß § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung. Diese Vermutung ist indes widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2014, XI ZR 355/12, NJW 2014, 924, juris-Rn. 45 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 07.12.2015, 17 U 140/15; Beschluss vom 22.02.2016, 17 U 9/16 - ebenso: OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2016, 5 U 138/16, juris-Rn. 32, 34 m.w.N.; OLG Hamburg, Urteil vom 27.04.2016, 13 U 134/15 (Anlage B 41); OLG München, Beschluss vom 13.10.2014, 27 U 1088/14 (Anlage B 9); Beschluss vom 29.10.2015, 19 U 3001/15 (Anlage B 35); a.A.: OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2016, 3 U 110/15 , NJW 2016, 2343, juris-Rn. 22; OLG Celle, Urteil vom 02.12.2015, 3 U 113/15) führt die gebotene umfassende Interessenabwägung hier zu einem anderen Ergebnis als im Bereich der Verbraucherdarlehensverträge, bei denen regelmäßig eine solche Vereinbarung einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht mehr standhält (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, WM 2014, 1325, Tz. 26 ff.). Es ist daher von der Wirksamkeit der hier im Streit stehenden Preisnebenabrede auszugehen. Allerdings kann auch in der Geschäftswelt eine situative Unterlegenheit desjenigen bestehen, der von der anderen Seite mit vorformulierten Vertragsbedingungen konfrontiert wird, ebenso wie es Konstellationen strukturellen Ungleichgewichts geben kann. Dennoch gilt im unternehmerischen Rechtsverkehr, dass die Beteiligten typischerweise über größere rechtsgeschäftliche Erfahrung verfügen, was bei der Konkretisierung des Angemessenheitskriteriums zu berücksichtigen ist. Ein geringeres Schutzbedürfnis kann sich somit allgemein aus der Geschäftsgewandtheit und Erfahrung des Unternehmers ergeben, die aus der beruflichen Befassung mit Vertragsproblemen seines Geschäftsbereichs herrührt, wie auch aus den Bedürfnissen des Geschäftsverkehrs, der im kaufmännischen Bereich auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher. (vgl. MünchKomm/Basedow, BGB,
- Aufl., § 307 Rn. 78; BGH, Urteil vom 14.05.2014, VIII ZR 114/13, juris-Rn. 43). Bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, ist daher auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB) und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen. Von einem gewerblichen Unternehmen ist dabei zu erwarten, dass es seine Kosten sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt. Diese Kostenkalkulation gehört zum Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit. Es ist deshalb in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Vertrag für ihn als Kunden akzeptabel ist. Es ist dagegen grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, die unternehmerische Entscheidung darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zu Gunsten des einen Unternehmens sowie zu Lasten des anderen zu korrigieren (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2014, VIII ZR 114/13, juris-Rn. 43, 46). Von einem Unternehmen, welches zur Finanzierung bestimmter Vorhaben ein Darlehen in Anspruch nimmt, kann grundsätzlich erwartet werden, dass dieses wie hier eindeutig bestimmte Bearbeitungsentgelte in eine Kostenanalyse einbezieht und damit verbundene Risiken und Chancen überblickt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2016, 5 U 138/16, juris-Rn. 36). Gerade der Kläger, welcher als im Immobilienbereich tätiger Unternehmer in besonderer Weise Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Darlehensfinanzierung aufweist, besitzt im Zweifel genügend eigenen Sachverstand, um die Angemessenheit der als Einmalzahlung zu erbringenden Bearbeitungsgebühr im Verhältnis zu den in Form einer Erhöhung des Zinssatzes weiterzugebenden Kosten abzuschätzen. Die Einräumung eines Kredits für einen kaufmännischen Gewerbebetrieb, insbesondere für eine im Immobilienbereich tätige Gesellschaft, dient den existentiellen Geschäftsinteressen des Darlehensnehmers (vgl. Senat, 07.12.2015, 17 U 140/15; OLG Hamburg, Urteil vom 27.04.2016, 13 U 134/15). Soweit der Bundesgerichtshof im Bereich der Verbraucherverträge eine unangemessene Benachteiligung maßgeblich mit der Erwägung bejaht hat,dass mit der Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes nicht bloß unerhebliche Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung verbunden sind, weil der Anfall zu Beginn des Vertragsverhältnisses, ungeachtet des Umstandes, dass der Verwaltungsaufwand für die Bank gerade zu Beginn des Vertrages ausgelöst wird (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, WM 2014, 1325, Tz. 83), die Kreditierung des Entgelts neben einem gewissen Zinsverschlechterungsschaden das jederzeitige Ablösungsrecht des Darlehensnehmers aus § 500 Abs. 2 BGB und die daran anknüpfende Kostenermäßigung für laufzeitabhängige Kosten (§ 501 BGB) entwerten könne (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, WM 2014, 1325, Tz. 85, 87), ist die Situation beim Unternehmerkredit abweichend zu beurteilen. Die Erwägungen zum vorzeitigen Ablösungsrecht des Verbrauchers aus den §§ 500 Abs. 2, 501 BGB greifen bei einem an einen Unternehmer gewährten Darlehen nicht ein (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 27.04.2016, 13 U 134/15). Zudem wird die Vereinbarung einer zu Beginn des Vertragsverhältnisses anfallenden einmaligen, laufzeitunabhängigen, pauschalen Vergütung, weil sie regelmäßig zu einer Ermäßigung der laufenden Zinslast führen wird, aber jedenfalls zu Vertragsbeginn als abzugsfähige Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 EStG einen steuerlich günstigen Effekt haben wird und das Entgelt auch bei der Rückabwicklung des Darlehens dauerhaft als Aufwand geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu im Einzelnen: OLG Hamburg, Urteil vom 27.04.2016, 13 U 134/15 unter Hinweis u.a. auf BFH, BStBl. II 2003, 398 f.), den Unternehmer durch diese Kompensation weniger belasten als einen Verbraucher, was ein nachvollziehbares Interesse an dem Anfall eines Entgelts zu Vertragsbeginn rechtfertigt. Auch wenn die neben der Bonitätsprüfung vorgenommenen Erwägungen im Rahmen der Risikoüberprüfung sowie der Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Vorhabens zumindest überwiegend im eigenen Interesse der finanzierenden Bank erfolgen, ist zudem nicht zu verkennen, dass unbeschadet der Interessen der Bank an der Überprüfung der Bonität des Kreditnehmers jedenfalls auch das Ergebnis einer objektiven Einschätzung eine tragfähige Selbstkontrolle der Bonität des Unternehmens in deren Interesse fördert. In gleicher Weise dient die Überprüfung der Kostenkalkulation sowie die von außen beurteilte Einschätzung der Rentabilität des mit der Finanzierung zu fördernden Projekts der im eigenen Interesse des Klägers gebotenen regelmäßigen Kontrolle. Danach ist die positive Einschätzung des Vorhabens für einen kaufmännischen Gewerbebetrieb, insbesondere für eine im Immobilienbereich tätige Gesellschaft, mehr als nur ein reflexhafter Nebeneffekt, sondern sie dient den existentiellen Geschäftsinteressen des Darlehensnehmers mindestens ebenso wie den Geschäftsinteressen der Bank (vgl. Senat, Beschluss vom 07.12.2015, 17 U 140/15 m.w.N.). Zudem ist hier im Besonderen zu sehen, dass es im vorliegenden Fall um eine Umstrukturierung des bisherigen Kreditengagements der Beklagten ging. Insoweit hat die Beklagte mit Recht darauf hingewiesen, dass vorliegend das Bearbeitungsentgelt - jedenfalls auch - der Sache nach nicht nur ein Entgelt für die Kreditbearbeitung, sondern auch für die Umstrukturierung der bereits gewährten Darlehen (nebst Sicherheitentausch) darstellt, zu der die Beklagte weder vertraglich noch gesetzlich verpflichtet war, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist. Entgelte für die nachträgliche Änderung des Darlehensvertrages stellen sich insoweit mit § 307 BGB im Einklang stehend dar, weil sich die Bank hierauf nicht einstellen muss und daher für den umstellungsbedingten Aufwand ein gesondertes angemessen Entgelt verlangen kann (vgl. Bruchner/Krepold in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,
- Aufl., § 78 Rn. 134, Nobbe, WM 2008, 185