(1)(b); vgl. Boos Fischer Schulte-Mattler/ Schäfer, KWG, 4.Aufl., § 1, Rn.36 und 42). Insoweit ist es irrelevant, wie die Rückzahlung der Gelder sichergestellt werden sollte, ob etwa durch die Investition der eingezogenen Rückkaufssumme in Immobilien oder durch die Zahlung eines Patrons. Da der Senat die Annahme von Geldern in der Umwandlung des dem Kläger zustehenden Kaufpreisanspruches in eine Darlehensgewährung sieht, ist bereits damit auch das Tatbestandsmerkmal "fremd" erfüllt. Infolge dessen ist es ohne Belang, dass die A GmbH bei der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages und der Einziehung der Rückkaufsumme formal aus eigenem Recht handelte (vgl. zu allem Urteil des Senats vom 15.07.2016, Az.: ...1/15; Urteil des
- Zivilsenats des Gerichts vom 02.03.2016, Az.: ...4/15). Auf diesem Hintergrund ist auch die
- Alternative des § 1 Abs.1 S.2 Nr.1 KWG "Annahme anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums" erfüllt, da sie kein bestimmtes Volumen der eingenommenen Gelder voraussetzt, sondern lediglich, dass der Gläubiger der breiten Masse der Privatanleger zugehörig ist (s. Boos Fischer Schulte-Mattler/ Schäfer, aaO, Rn.42), was auf den Kläger zutrifft. Die A GmbH als Kaufmann betrieb das Einlagengeschäft, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gewerbsmäßig im Sinn des § 32 Abs.1 S.1 KWG. Dass es sich bei dem Ankauf von Lebensversicherungsverträgen um eine erkennbar planmäßige, auf Dauer angelegte und wirtschaftliche Tätigkeit am Markt handelte (vgl. Boos Fischer Schulte-Mattler/ Fischer, aaO, § 32, Rn.7), gesteht der Beklagte zu 2) selbst zu, indem er von einem "Geschäftsmodell" spricht. Dass die A GmbH diese Geschäftstätigkeit tatsächlich ausübte und nicht nur dieses eine Geschäft mit dem Kläger abschloss, folgt aus der von dem Beklagten zu 2) unterzeichneten Patronatserklärung, wonach die GmbH aus dieser Tätigkeit "Verbindlichkeiten bei diversen Verkäufern" hat. Der Beklagte zu 2) haftet persönlich über § 14 Abs.1 Nr.1 StGB i.V.m. § 54 KWG für den hiesigen Verstoß der A GmbH gegen das Schutzgesetz des § 32 Abs.1 S.1 KWG im Sinn des § 823 Abs.2 BGB, weil er als ihr damaliger Geschäftsführer auch für das mit dem Kläger abgeschlossene Geschäft verantwortlich ist. Zwar kann als wahr unterstellt werden, dass der damals als weiterer Geschäftsführer im Handelsregister eingetragene J den "Kaufvertrag" im Januar 2010 unterschrieben hatte und der Beklagte zu 2), wie er im Rahmen der gegen die PKH-versagende Beschwerdeentscheidung des Senats (Az.: ...3/15) erhobenen Gegenvorstellung behauptet hat, nach einer internen Aufgabenverteilung für den Immobilienhandel zuständig gewesen sei. Dies entbindet den Beklagten zu 2) aber nicht von seiner Verantwortlichkeit gemäß § 14 StGB, weil vorliegend das haftungsbegründende Handeln seinerseits bereits darin liegt, dass das Geschäftsmodell der A GmbH auch den Ankauf von Lebensversicherungsverträgen beinhaltete (vgl. Schönke Schröder/ Perron, StGB, 29.Aufl., § 14, Rn.18 f.). So hat er selbst erklärt, er habe "vor Aufnahme des Geschäftsmodells [insoweit] umfassenden Rechtsrat eingeholt". Demnach erfolgten sämtliche entsprechenden Geschäftsabschlüsse mit seinem Wissen und Wollen, worauf der Kläger mit Schriftsatz vom 10.09.2015 abgestellt hat. Dafür spricht auch, dass der Beklagte zu 2) den betreffenden "Nachtrag zum Kaufvertrag", mit dem der "neue Kaufpreis" festgesetzt wurde, unterschrieb. Zudem sei angemerkt, dass aus den Verfahren mit Az.: ...1/15 und ...2/ 15 sowohl gerichtsbekannt als auch dem Beklagten zu 2) bekannt ist, dass er ungeachtet einer internen Aufgabenverteilung im Februar 2010 vier "Kaufverträge" mit anderen Privatanlegern unterschrieben hatte. Der Beklagte zu 2) handelte im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit der A GmbH schuldhaft, zumindest gemäß § 276 Abs.2 BGB fahrlässig, da er als Geschäftsführer vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hatte, sich über etwaige Erlaubniserfordernisse zu unterrichten, wie es der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gemäß § 43 Abs.1 GmbHG entsprochen hätte. Zwar mag das angefochtene Urteil des Landgerichts wegen seines zuvor gegebenen Hinweises betreffend eine etwaig nicht ausreichende Substantiierung des Klagevorbringens für den Beklagten zu 2) subjektiv überraschend gewesen sein. Tatsächlich hatte ihm bereits seit der Zustellung der Klageschrift die sekundäre Darlegungs- und Beweislast dazu oblegen (vgl. Zöller/ Greger, aaO, § 138, Rn.8b). Es kann aber dahinstehen, ob sein neues Verteidigungsvorbringen, er habe "vor Aufnahme des Geschäftsmodells umfassenden Rechtsrat eingeholt" und ihm sei mitgeteilt worden, es handele sich um "kein KWG-Geschäft" - unter Benennung der Dres. F und G von der Kanzlei K Rechtsanwälte in Stadt2 als Zeugen, nach § 531 Abs.2 ZPO zuzulassen ist. Denn es handelt sich mangels greifbarer Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses behaupteten Sachverhaltes um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantritt, dem nicht nachzugehen ist. Angemerkt sei, dass aus dem Verfahren mit Az.: ...1/15 sowohl gerichtsbekannt als auch dem Beklagten zu 2) bekannt ist, dass jene Kanzlei mit Schreiben vom 20.05.2009 der BaFin Vertragsmuster, welche Ratenzahlungen vorsahen und damit schon deshalb von dem hier abgeschlossenen Geschäft abwichen, übermittelte. Die BaFin antwortete am 22.06.2009 unter dem Betreff "Mögliches Betreiben erlaubnispflichtiger Geschäfte durch ... L... M... , ...". Daraufhin sensibilisierte die Kanzlei mit Schreiben vom 29.06.2009 ein anderes A-Unternehmen, dessen Vorstand der Beklagte zu 1) ist, dass jede Veränderung der Vertragsgestaltung ein Erlaubniserfordernis begründen könne, so dass dringend stets vorab Rücksprache zu halten sei. Der Beklagte zu 2) kann demzufolge auch nicht einwenden, er sei unverschuldet einem Rechtsirrtum erlegen. Der Beklagte zu 2) hat gemäß § 249 Abs.1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Da der Schutzzweck der Erlaubnispflicht gemäß § 32 KWG darin besteht, ungeeignete Personen oder unzulänglich fundierte Unternehmen von dem Kreditgewerbe fernzuhalten, um Störungen der Volkswirtschaft zu vermeiden, die aus einer unvorsichtigen Liquiditätspolitik solcher Personen und Unternehmen resultieren (s. Boos Fischer Schulte-Mattler/ Fischer, aaO, § 32, Rn.4 f), hat die A GmbH den Schutzzweck schon dadurch verletzt, dass sie sich ohne eine Prüfung ihrer Eignung seitens der BaFin im Kreditgewerbe betätigte. Ob der Kläger darum wusste, ist ohne Belang. Hätte aber die A GmbH von dem nicht erlaubten Geschäft abgesehen, wäre der Kläger Inhaber der übertragenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit einem Rückkaufswert von mindestens 6.580,32 EUR geblieben. Der Verstoß gegen das Schutzgesetz war daher für den Verlust seiner Ansprüche schadensursächlich. Insoweit ist es auch irrelevant, dass die Gegenleistung aus dem nicht erlaubten, aber wirksamen Geschäft erst im Jahr 2018 fällig wird. Weil die Rückabtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, nachdem die Rückkaufssumme eingezogen worden ist, nicht mehr möglich ist, hat der Beklagte zu 2) den Kläger gemäß § 251 Abs.1 BGB in Geld in der geltend gemachten Höhe zu entschädigen (s. zu allem Urteil des Senats vom 15.07.2016, aaO; Urteil des
- Zivilsenats, aaO). Auf die streitigen Ausführungen der Parteien zur Werthaltigkeit der Gegenleistung kommt es daher nicht an. Der Antrag des Beklagten zu 2) vom 22.09.2016, die vorläufige Tonträgeraufzeichnung betreffend die mündliche Verhandlung vom 13.09.2016 am 13.10.2016 abhören zu dürfen, wird zurückgewiesen. Ein solches Recht der Parteien ist in der ZPO nicht vorgesehen. Sofern in der Kommentarliteratur (s. u.a. Stöber, in: Zöller, aaO, § 160a, Rn.10) dies wohl uneingeschränkt vertreten wird, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr bedarf es eines berechtigten Interesses, zu welchem der Beklagte zu 2) aber auch auf die Verfügung vom 30.09.2016 nichts vorgetragen hat. Das in § 299 Abs.1 ZPO ausdrücklich normierte Akteneinsichtsrecht kann zur Begründung eines angeblich generell bestehenden Abhörrechts nicht herangezogen werden. Dort ist ein berechtigtes Interesse regelmäßig anzunehmen, weil die Partei den gesamten Akteninhalt nicht kennen kann und sie nur durch das Einsehen der Prozessakten ersehen kann, wie sich die Sach- und Rechtslage zu der gegebenen Zeit darstellt. Dem vergleichbar ist ein berechtigtes Interesse am Abhören der vorläufigen Tonträgeraufzeichnung allenfalls dann gegeben, wenn die eigene Wahrnehmung der Partei von dem Sitzungsverlauf nicht ausreicht, um die Richtigkeit des Protokolls im Hinblick auf § 164 ZPO prüfen zu können. Dass der Fall hier so liegt, ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Die bis zum Verkündungszeitpunkt vorgelegten Schriftsätze begründen eine Pflicht zur Anordnung der Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 Abs.2 ZPO nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 516 Abs.3 S.1, 97 Abs.1, 92 Abs.1 S.1 Alt.2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO, § 26 Nr.8 S.1 EGZPO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 47 Abs.2 S.1 GKG. Die Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018786