← Deutschland

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat 20 W 352/14 Beschluss Erstattungsanspruch des Notars wegen verauslagter Gerichtskosten § 19 BNotO, § 24 BNotO, § 16 KostO

Obsah (5)§§ 675§§ 156§§ 46§§ 19§§ 3

Erstattungsanspruch des Notars wegen verauslagter Gerichtskosten Leitsatz Ein Notar kann unter Geltung der KostO im Grundsatz von ihm verauslagte Gerichtskosten seinen Kostenschuldnern in Rechnung ste

Tatsache, dass der Notar Kostenschuldner gegenüber der Justiz ist, besagt noch nicht, wer

se Kosten letztlich zu tragen hat. Zu den Anforderungen an

notariellen Amtspflichten bei Erstellung einer Fälligkeitsmitteilung bzw. -bestätigung im Rahmen eines selbstständigen Betreuungsgeschäfts Anmerkung

Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 15. Juli 2014, 4 OH 5/14 Tenor

Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.730,02 EUR. Gründe I. Der amtlich bestellte Vertreter des Antragsgegners beurkundete am 17.04.2012 einen Kaufvertrag zwischen dem Vater der Antragstellerin zu

  1. als Verkäufer und den Antragstellern als Käufer über das im Grundbuch des O1, Grundbuch von O2, Blatt ..., eingetragene Grundstück in O2, Flur ..., Flurstück
  2. Hintergrund war, dass der Vater der Antragstellerin verschuldet war. Der Grundbesitz war ausweislich Abt. III des Grundbuchs in erheblichem Umfang belastet.

X AG betrieb vor dem Amtsgericht O3, Az. 4, wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von 23.008,13 EUR

Zwangsversteigerung in

sen und den weiteren im bezeichneten Grundbuch verzeichneten Grundbesitz (zunächst Flur ..., Flurstück 2 - Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 31, sodann Flur ..., Flurstück 3 und Flurstück 1 - Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 37). In Abt. II des Grundbuchs war ein entsprechender Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen. In

sem Verfahren war bereits ein Verkehrswertgutachten eingeholt worden.

X AG hatte dem Vater der Antragstellerin zu 2. eine Frist zum freihändigen Verkauf des Grundbesitzes bis zum 30.04.2012 gesetzt, weshalb

Sache eilbedürftig war. In § 3 des bezeichneten Kaufvertrages war geregelt, dass der dort festgelegte Kaufpreis (abzüglich einer Verrechnung mit einem Anspruch der Antragsteller) fällig und zahlbar auf von den Grundpfandrechtsgläubigerinnen zu benennende Konten und das dort bezeichnete Konto des Verkäufers sein sollte. Sodann heißt es: "Voraussetzung für

Zahlung des Kaufpreises ist jedoch

schriftliche Mitteilung des Notars, dass 1. (....), 2. (....), 3.

Löschungsbewilligungen bezüglich der Rechte II/3, III/1aI), 1b), III/3, 4, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 vorliegen. Der beurkundende Notar weist

Beteiligten darauf hin, dass nach den eingetragenen Belastungen

Forderungen der Grundschuldgläubiger höher als der Kaufpreis sein könnten, und es in

sem Fall möglich ist, dass der Kaufvertrag nicht zur Durchführung gelangt, wenn denn

Treuhandauflagen der Grundschuldgläubiger im Rahmen der beantragten Erteilung der Löschungsbewilligungen nicht erfüllbar erscheinen.

Beteiligten erklären hierzu, dass sie sich dessen bewusst sind und insoweit in Verhandlungen mit den Grundschuldgläubigerinnen treten wollen. Sie bestanden dennoch bereits jetzt auf Beurkundung.

in Abteilung II und III eingetragenen Belastungen werden nicht übernommen. Der Verkäufer beantragt schon jetzt

Löschung

ser Rechte im Grundbuch. Der Notar wird beauftragt,

Löschungsbewilligungen der Rechte Abt. II und III einzuholen. Der Käufer braucht nicht nachzuprüfen, ob Auflagen, von denen

Lastenfreistellung abhängt, berechtigt sind. Soweit solche Auflagen reichen, kann der Kaufpreis nur durch deren Erfüllung gezahlt werden, nicht durch sonstige Leistungen an den Verkäufer oder an Dritte. Der Notar wird bevollmächtigt,

Unterlagen zur Lastenfreistellung für beide Vertragsteile entgegenzunehmen und zu verwenden. Schon heute werden etwaige dem Verkäufer zustehende Rechte und Ansprüche hinsichtlich der zu beseitigenden Belastungen des verkauften Grundbesitzes - bedingt durch

Bezahlung des Kaufpreises - auf den Käufer übertragen." In § 12 der notariellen Kaufvertragsurkunde war unter anderem geregelt: "

Kosten für

Einholung der Löschungsbewilligung und der Lastenfreistellung trägt der Verkäufer. (....) Auf ihre gesamtschuldnerische Haftung für

Kosten und

Steuern sind

Vertragsschließenden von dem Notar hingewiesen worden." In § 18 der notariellen Urkunde wurde der Notar mit der Durchführung

ses Vertrages beauftragt und ermächtigt, alle zum Wirksamwerden des Vertrages erforderlichen Erklärungen und Zustellungen abzugeben und entgegenzunehmen, sie gegebenenfalls den anderen Beteiligten mitzuteilen und

Mitteilung für

se entgegenzunehmen. Wegen der Einzelheiten des notariellen Vertrages wird auf

sich in der vom Landgericht beigezogenen Handakte des Antragsgegners befindliche Reinschrift des Vertrages Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26.04.2012 (Bl. 45 d. A.) übersandte

X AG dem amtlich bestellten Vertreter des Antragsgegners eine Löschungsbewilligung, dazu gehörende Grundschuldbriefe und eine Antragsrücknahme im Zwangsversteigerungsverfahren mit dem Treuhandauftrag, darüber nur zu verfügen, wenn bis zum 10.05.2012 ein Betrag von 55.437,29 EUR bezahlt werde. Ferner erhielt das Schreiben folgenden Hinweis: "

restlichen Verfahrenskosten (Az. 4) sind durch Sie direkt an das Gericht zu zahlen." In dem beigefügten Rücknahmeschreiben der X vom 26.04.2012 (Bl. 13 d. A. Landgericht O4, 5) war ausgeführt worden, dass noch offene Kosten Notar A aufzugeben seien. Das Schreiben weist einen Vermerk auf: "Treuhandauftrag angenommen".

ser Treuhandauftrag wurde mehrmals verlängert, zuletzt durch Schreiben der X AG vom 05.07.2012. Auch in

sem Schreiben wurde auf

Zahlung der restlichen Verfahrenskosten des Zwangsversteigerungsverfahrens hingewiesen. Mit Schreiben vom 06.07.2012 (Bl. 44 d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, teilte

amtlich bestellte Vertreterin des Antragsgegners den Antragstellern mit, dass hier nunmehr folgende Voraussetzungen für

Fälligkeit des Kaufpreises vorlägen: (....) Löschungsbewilligung/Pfandentlassungserklärung (....). Sodann heißt es in

sem Schreiben: "Ich bitte daher um Anweisung des Kaufpreises auf das in dem Ihnen vorliegenden Kaufvertrag in § 3 aufgeführte Verkäuferkonto bzw. auf

in den anliegenden Treuhandaufträgen angegebenen Konten in der dort aufgeführten Höhe. (...)" Dem Schreiben waren - jedenfalls zuletzt unstreitig - Treuhandaufträge beigefügt, insbesondere das oben bezeichnete Schreiben der X AG vom 26.04.2012. Der Vater der Antragstellerin zu 2. bestätigte am 11.07.2012

Zahlung des Kaufpreises,

X AG am 12.07.2012 den Erhalt der ihr noch zustehenden Forderung. Mit Schreiben vom 17.07.2012 bat

X AG um Bestätigung, dass

Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens gezahlt worden seien. Der Antragsgegner beantragte am 18.07.2012 gegenüber dem Grundbuchamt

Wahrung der Anträge aus der notariellen Urkunde vom 17.04.2012. Zudem übersandte er mit einem weiteren Anschreiben vom gleichen Tag

Antragsrücknahme der X AG vom 26.04.2012 an das Amtsgericht O3 zum oben genannten Zwangsversteigerungsverfahren mit dem Zusatz, er mache sich für

Kosten stark. Hierauf erhielt der Antragsgegner von der Gerichtskasse eine Kostenrechnung über einen Betrag von 3.130,02 EUR (Bl. 45 d. A. Landgericht O4, 5),

sich aus der Gerichtsgebühr GKG-KV Nr. 2212 über 889,-- EUR und den Kosten des eingeholten Verkehrswertgutachtens von 2.241,02 EUR zusammensetzte.

se Kostenrechnung übersandte der Antragsgegner dem Vater der Antragstellerin zu 2. mit Schreiben vom 01.08.2012 mit der Bitte um Zahlung. In der Folge vereinbarte

Antragstellerin zu

  1. mit der Gerichtskasse in O4 für ihren Vater Ratenzahlungen. Über das Konto der Antragstellerin zu
  2. zahlte deren Vater insgesamt vier Raten von je 100,-- EUR an

Gerichtskasse. Am 05.03.2013 mahnte

Gerichtskasse O4 bei dem Antragsgegner einen noch ausstehenden Betrag von 2.730,02 EUR aus dem Zwangsversteigerungsverfahren an. Der Vater der Antragstellerin zu

  1. verstarb am ....
  2. Nachdem der Antragsgegner von der Gerichtskasse eine weitere Mahnung vom 04.04.2013 erhalten hatte, forderte er mit Schreiben vom 11.04.2013

Antragsteller auf,

ausstehenden Kosten an

Gerichtskasse zu zahlen. Aufgrund seiner Erklärung im Schreiben vom 18.07.2012 gegenüber dem Amtsgericht O3, sich für

ausstehenden Kosten stark zu machen, zahlte der Antragsgegner den Betrag von 2.730,02 EUR an

Gerichtskasse. Über

von ihm verauslagten Gerichtskosten erstellte der Antragsgegner den Antragstellern sodann am 07.06.2013 eine Kostenberechnung,

auch hier nicht angefochtene Auslagen zum Gegenstand hat. Wegen der Einzelheiten

ser Berechnung wird auf Bl. 32 d. A. Landgericht O4, 5, Bezug genommen. In jenem Verfahren hatte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14.06.2013 dem Landgericht Einwendungen des Antragstellers zu 1. gegen

se Kostenberechnung im Schreiben vom 12.06.2013 zur Entscheidung vorgelegt.

sen Antrag hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 08.01.2014 zurückgenommen, nachdem bei ihm eine Zahlung des Betrags von 2.730,02 EUR eingegangen war. In der Folge haben

Antragsteller mit Schriftsatz vom 06.02.2014 ihrerseits Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen

Kostenberechnung vom 07.06.2013 gestellt. Sie haben

Auffassung vertreten,

Lastenfreistellung durch

X AG sei unabhängig von der Übernahme der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgt. Zu einer Kostenübernahme sei der Antragsgegner nicht autorisiert gewesen.

ser habe sich gegenüber ihnen schadensersatzpflichtig gemacht, da er über ein Jahr lang über

Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht aufgeklärt habe. Der Antragsgegner habe Lastenfreiheit attestiert, obwohl noch

Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ausgestanden hätten. Hätte der Antragsgegner sie rechtzeitig über

noch ausstehenden Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens informiert, hätten sie mit dem Vater der Antragstellerin zu 2. vereinbart, dass ein Teil des Kaufpreises für

se Kosten verwendet worden wären. Der Antragsgegner hat

angefochtene Kostenberechnung verteidigt. Er hat

Auffassung vertreten, bei den von ihm verauslagten Gerichtskosten des Zwangsversteigerungsverfahrens handele es sich um Kosten der Lastenfreistellung im Sinne des Kaufvertrags, für

Antragsteller neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner haften würden. Da den Antragstellern mit dem Schreiben vom 06.07.2012 als Anlage der Treuhandauftrag der X AG vom 26.04.2012 bekanntgegeben worden sei, hätten sie bereits im Rahmen der Fälligstellung des Kaufpreises Kenntnis von der Auflage der X AG erhalten, dass

Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens zu zahlen seien. Das Landgericht hat im Verfahren 5

vorgesetzte

nstbehörde angehört. Auf deren Stellungnahme vom 06.11.2013 (Bl. 65 ff. d. A. Landgericht O4, 5) wird Bezug genommen. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 18 ff. d. A.), auf dessen Inhalt insgesamt Bezug genommen wird, hat das Landgericht

Kostenberechnung des Antragsgegners hinsichtlich der vorgelegten Gerichtskosten in Höhe von 2.730,02 EUR aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsgegner zwar gemäß § 154 Abs. 2 KostO berechtigt gewesen sei,

von ihm verauslagten Gerichtskosten zum Gegenstand einer Kostenberechnung zu machen. Bei den Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens handele es sich im Hinblick auf den Treuhandauftrag der X AG vom 26.04.2012 um Kosten der Lastenfreistellung, für

Antragsteller ausweislich der Regelungen in den §§ 3, 12 des notariellen Vertrages als Gesamtschuldner gegenüber dem Antragsgegner als Notar haften würden. Gleichwohl sei

Kostenberechnung im Hinblick auf

se verauslagten Gerichtskosten aufzuheben, weil der Antragsgegner

se wegen falscher Sachbehandlung nach den §§ 141, 16 Abs. 1 KostO nicht habe erheben dürfen bzw. den Antragstellern insoweit ein aufrechenbarer Schadenersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung aus § 19 Abs. 1 BNotO zustehen würde. Er habe den Antragstellern vor Zahlung des Kaufpreises nicht mitgeteilt, dass

vom Käufer zu entrichtenden Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens noch zu zahlen seien. Dass der Antragsgegner den Antragstellern vor Zahlung des Kaufpreises den Treuhandauftrag der X AG vom 26.04.2012 übersandt habe, sei nicht feststellbar. Gegen

sen am 30.07.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 04.08.2014 eingegangenem Schriftsatz vom 31.07.2014 Beschwerde eingelegt,

er in der Folge begründet hat. Im Wesentlichen hat er zunächst eingewendet, dass

Feststellung des Landgerichts,

Antragsteller hätten sein Schreiben vom 06.07.2012 nicht erhalten, unrichtig sei.

Antragsteller sind der Beschwerde entgegengetreten. Durch Beschluss vom 01.10.2014, ausgefertigt am 12.12.2014 (Bl. 49 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar zutreffend sei, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss der Treuhandauftrag der X AG vom 26.04.2012 dem Schreiben vom 06.07.2012 beigefügt gewesen sei. Gleichwohl gehe

Kammer von einer Amtspflichtverletzung des Antragsgegners aus, weil

ser im Anschreiben vom 06.07.2012 nicht darauf hingewiesen habe, dass aus dem das verkaufte Grundstück betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren noch Gerichtskosten ausstünden,

vom Käufer als deren Schuldner noch zu entrichten seien. In der Folge hat der Antragsgegner gegenüber dem Senat weiter Stellung genommen und insbesondere gerügt, dass zwingende Voraussetzung einer notariellen Amtspflicht sei, dass der Notar eine Pflicht gehabt habe,

Beteiligten darauf hinzuweisen, welche Kosten auszugleichen seien, um den Vollzug der Urkunde vollziehen zu können. Soweit das Landgericht hierbei auf

weitergehende Vollzugstätigkeiten nach Beurkundung des Kaufvertrages abgestellt habe, habe es hier

dem Notar obliegenden Aufklärungspflichten überspannt. Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der hiesigen Verfahrensakte, sowie derjenigen des vorangegangenen Verfahrens Landgericht O4, 5, verwiesen. II.

Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das landgerichtliche Verfahren dahinstehen, ob trotz Einleitung des hiesigen Verfahrens am 06./10.02.2014 gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG auf das gerichtliche Verfahren einschließlich der Beschwerde noch

Vorschriften der Kostenordnung (KostO) anwendbar sind, oder ob mit dem Landgericht, da es sich bei dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§§ 127 GNotKG, 156 Abs. 1 Satz 1 KostO) eindeutig um ein gerichtliches Verfahren handelt, § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG - und für das Beschwerdeverfahren mithin § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG - einschlägig sind mit der Folge, dass auf ein Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, das nach dem 31.07.2013 eingeleitet wird, immer

Vorschriften des GNotKG anzuwenden sind, unabhängig davon, ob - wie hier - für

Kostenberechnung noch

Kostenordnung gilt (vgl. zum Streitstand etwa Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkostenkommentar,

  1. Aufl., § 127 Rz. 41; Korintenberg/Klüsener, GNotKG,
  2. Aufl., § 136 Rz. 34 ff., vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 02.02.2016, 20 W 132/14 , zitiert nach juris).

s kann deshalb offen bleiben, weil sich daraus für

Entscheidung des Landgerichts ein sachlicher Unterschied nicht ergibt, auf dem

se hier beruhen könnte. Gleiches gilt für

hiesige Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Der Sache nach ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf den Antrag der Antragsteller vom 06.02.2014

angefochtene Kostenberechnung in dem aus dem Tenor des angefochtenen Beschlusses ersichtlichen Umfang aufgehoben hat. Dabei ist das Landgericht - ungeachtet der obigen Erwägungen zum gerichtlichen Verfahren - mit dem Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen, dass der angegriffenen Kostenberechnung der Sache noch

Vorschriften der KostO zugrunde zu legen sind, § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG. Nicht zu beanstanden ist zunächst

Würdigung durch das Landgericht, dass ein Notar im Grundsatz von ihm verauslagte Gerichtskosten seinen Kostenschuldnern in Rechnung stellen kann. Davon geht

Bestimmung des § 154 Abs. 2 KostO aus. Indem sie dem Notar vorschreibt, den Betrag "etwa verauslagter Gerichtskosten" in der Berechnung anzugeben, legt sie zugrunde, dass der Notar auf

Erstattung

ser Kosten einen Anspruch haben und

sen in der Berechnung gemäß § 154 Abs. 1 KostO einstellen kann. In den Auslagenvorschriften der KostO (Erster Teil, Dritter Abschnitt i. V. m. § 143 KostO) findet er zwar keine Erwähnung. Der Anspruch ergibt sich aber daraus, dass im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses des Notars zu seinem "Auftraggeber" anders als im Verhältnis des Kostenschuldners zu den Gerichten,

§§ 675, 670 BGB entsprechend anzuwenden sind.

Handelt es sich mithin um "verauslagte Gerichtskosten" in

sem Sinne, ist eine weitere Regelung,

den Notar ausdrücklich ermächtigen würde,

se Kosten von dem Zahlungspflichtigen einzufordern, entbehrlich (so BayObLG Rpfleger 2005, 166 ; Korintenberg/Lappe, KostO,

  1. Aufl., § 1 Rz. 12; § 137 Rz. 64; Rohs/Wedewer, KostO, Stand: November 2009, § 154 Rz. 15; Filzek, KostO,
  2. Aufl., § 1 Rz. 8, 21). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Antragsgegner vorliegend

Gerichtskosten des Zwangsversteigerungsverfahrens zum Zwecke der "Abwicklung" des hier maßgeblichen notariellen Kaufvertrags vom 17.04.2012 beglich.

Zahlung erfolgte - worauf noch einzugehen sein wird - im Hinblick auf den ihm von den Vertragsbeteiligten erteilten Betreuungs- und Vollzugsauftrag, nämlich ersichtlich in Erfüllung des im Zusammenhang mit

sem Kaufvertrag vom Antragsgegner angenommenen Treuhandauftrags der X AG vom 26.04.2012. Ein anderer Rechtsgrund für eine Zahlung auf eigene Rechnung des Antragsgegners ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommt es in

sem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Antragsgegner durch seine der Zahlung vorangegangene Erklärung am 18.07.2012 gegenüber dem Amtsgericht O3 zum oben genannten Zwangsversteigerungsverfahren Kostenschuldner

ser Gerichtskosten im Sinne des § 29 Nr. 2 GKG geworden sein dürfte (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 29 Rz. 14 unter Stichwort "Formulierung"; Filzek, a.a.O., § 154 Rz. 19, je m. w. N.).

Tatsache, dass der Notar Kostenschuldner gegenüber der Justiz ist, besagt noch nicht, wer

se Kosten letztlich zu tragen hat (vgl. - in anderem Zusammenhang - auch OLG Zweibrücken Rpfleger 2006, 228, zitiert nach juris). Von daher handelte es sich - anders als von der

nstaufsicht angenommen - im Verhältnis zwischen den bzw. zu den Vertragsbeteiligten ersichtlich um Kosten der Lastenfreistellung des betroffenen Grundbesitzes, für

gegenüber dem Antragsgegner auch

Antragsteller als Gesamtschuldner im Grundsatz haften würden. Dass nämlich

Lastenfreistellung wesentlich vom Inhalt der Auflagen der Grundpfandrechtsgläubigerinnen abhing, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus § 3 des Vertrages, insbesondere dessen letztem Absatz. Danach war für

Kosten der Lastenfreistellung im gegebenen Zusammenhang auch unerheblich, ob

X AG zu Recht

gesamten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens zum Inhalt des Treuhandauftrags vom 26.04.2012 gemacht hatte, was

nstaufsicht der Sache nach in Zweifel gezogen hat. War der Antragsgegner - wovon auszugehen sein dürfte (vgl. etwa KG DNotZ 1991, 762; OLG Celle DNotZ 1994, 117, je m. w. N.) - noch nicht durch § 14 Abs. 4 Satz 1 BNotO daran gehindert, bei Einreichung der Rücknahmeerklärung der X AG im Rahmen des Treuhandauftrags der Gerichtskasse gegenüber

Haftung für

Gerichtskosten zu übernehmen und

se letztendlich zu begleichen, so kann allenfalls zweifelhaft sein, ob der Antragsgegner

se Aufwendungen im Verhältnis zu den hiesigen Antragstellern bei Kostenübernahme bzw. Zahlung, noch für erforderlich halten konnte, wollte man - wie oben ausgeführt - den Rechtsgedanken der §§ 675, 670 BGB hier entsprechend anwenden. Derartige Erwägungen hat das Landgericht sinngemäß im Zusammenhang mit einer unrichtigen Sachbehandlung nach den §§ 141, (143,) 16 Abs. 1 Satz 1 KostO abgehandelt. Deren Anwendbarkeit erscheint jedoch nicht ganz unzweifelhaft, da es sich vorliegend zum einen nicht um Kosten im Sinne

ser Vorschrift (vgl. hierzu

Definition in § 1 Abs. 1 KostO; vgl. auch Filzek, a.a.O., § 16 Rz. 1) handelte, so dass

Vorschrift allenfalls entsprechend anzuwenden wäre. Zum anderen liegt es nahe - worauf der Sache nach auch

nstaufsicht hingewiesen hat -, dass

hier maßgeblichen (Gerichts-)Kosten als mit der Erfüllung des Treuhandauftrags einhergehende Kosten der Lastenfreistellung auch bei richtiger Behandlung der Sache durch den Antragsgegner entstanden wären; fraglich könnte allenfalls sein, welche der Vertragsbeteiligten hierfür einzustehen hätte. Letztendlich kann

ser rechtliche Gesichtspunkt offen bleiben, weil das Landgericht im Ergebnis zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Antragsteller gegen den Antragsgegner wegen Amtspflichtverletzung nach § 19 Abs. 1 BNotO in Höhe des Kostenbetrags angenommen hat, mit dem

se gegenüber dem geltend gemachten Kostenanspruch aufrechnen konnten. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass es im Verfahren nach § 156 KostO (und dementsprechend nach den §§ 127 ff. GNotKG) grundsätzlich zulässig ist, gegen den geltend gemachten Kostenanspruch mit materiell-rechtlichen Schadensersatzansprüchen gegen den Notar aus Amtspflichtverletzungen aufzurechnen;

§§ 156Abs. 1 Kost

O, 127 Abs. 1 GNotKG beziehen sich ausdrücklich auch auf Einwendungen gegen

Zahlungspflicht.

s entspricht ganz herrschender Auffassung (vgl.

Nachweise bei Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO,

  1. Aufl., § 16 Rz. 2c; Filzek, a.a.O., § 16 Rz. 7; Korintenberg/Tiedtke, GNotKG,
  2. Aufl., § 21 Rz. 8; Hartmann, a.a.O., § 127 GNotKG Rz. 6, Stichwort "Aufrechnung"; Leipziger Kostenspiegel, Das neue Notarkostenrecht, Teil I Rz. 194 ff.; vgl. zum Streitstand auch Wudy, a.a.O., § 21 Rz. 25; § 127 Rz. 66) und ständiger Rechtsprechung des Senats, an der

ser festhält (vgl. etwa zuletzt etwa Senat, Beschluss vom 11.04.2013, 20 W 73/12 , zitiert nach juris).

s gilt im Übrigen auch dann, wenn

Kostenforderung - wie offensichtlich hier - bereits beglichen ist (vgl.

Nachweise bei Wöstmann in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 3. Aufl., Rz. 381; Hartmann, a.a.O., § 127 GNotKG Rz. 6, Stichwort "Aufrechnung"; Wudy, a.a.O., § 21 Rz. 25; § 127 Rz. 68), abgesehen davon, dass

ser Anspruch auch bereits vor der Zahlung an den Antragsgegner Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (seinerzeit noch unter dem Aktenzeichen 5) war. Gegen

sen vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten rechtlichen Ansatz erhebt

Beschwerde auch keine Einwendungen.

Voraussetzungen für einen derartigen Schadensersatzanspruch nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO der Antragsteller liegen vor. Der Antragsgegner hat als Notar fahrlässig ihm den Antragstellern gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt, wobei es nicht lediglich auf Pflichtverletzungen in eigener Person ankommt, sondern der Notar haftet grundsätzlich auch für etwaige Pflichtverletzungen des amtlich bestellten Vertreters neben

sem als Gesamtschuldner, vgl.

§§ 46, 39 Abs. 4 BNot

O i. V. m. § 19 Abs. 1 BNotO (vgl. BGH DNotZ 2002, 269, zitiert nach juris; Ganter in Ganter/Hertel/Wöstmann, a.a.O., Rz. 2366). Dabei ist für

Feststellung der erforderlichen Amtspflichtverletzung zunächst darauf hinzuweisen, dass

Vertragsparteien mit der Fälligkeitsvereinbarung in § 3 des notariellen Kaufvertrages den Eintritt der Kaufpreisfälligkeit von der Mitteilung des Notars abhängig gemacht hatten, dass

Fälligkeit auslösenden Voraussetzungen vorlagen, und

sen gleichzeitig (zumindest implizit, vgl. aber auch den letzten Absatz des § 3) beauftragten,

se Mitteilung vorzunehmen, an

sie auch untereinander weitere Rechtsfolgen knüpften (vgl. etwa § 4 Abs. 3).

se erschöpfte sich nicht in der Mitteilung einer Tatsache, sondern erforderte auch eine rechtliche Prüfung, ob

vertraglichen Voraussetzungen für den Eintritt der Fälligkeit vorlagen. Eine derartige Fälligkeitsmitteilung bzw. -bestätigung ist dann nicht mehr - worauf

nstaufsicht offensichtlich noch abgestellt hatte - Teil der Beurkundungstätigkeit des Notars; sie ist vielmehr Gegenstand eines selbständigen Betreuungsgeschäfts im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO (so

ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa DNotZ 2000, 287 ; BGHZ 96, 157; WM 1997, 325, je zitiert nach juris; vgl. auch Hertel in Würzburger Notarhandbuch, 3. Aufl., Teil 2 Kap. 2 Rz. 172 m. w. N.).

s wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass dem Antragsgegner dafür neben der Beurkundungsgebühr eine besondere Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zusteht (vgl. dazu BGH DNotZ 2000, 287 ); eine solche ist ausweislich der der Vertragsurkunde beigefügten Kostenberechnung hier offensichtlich auch geltend gemacht worden. Auf

se notarielle Tätigkeit zur Veranlassung der Kaufpreiszahlung der Käufer und

sbezüglichen Pflichten des Notars - konkret das Schreiben vom 06.07.2012 - und nicht auf den Vollzugsauftrag hat das Landgericht der Sache nach primär abgestellt, auch wenn

ser Betreuungsauftrag überdies hier in engem Zusammenhang mit dem weiteren Auftrag an den Antragsgegner stand, den Vertrag zu vollziehen (§ 18). Bei einer Notarbestätigung

ser Art kommt es auf

inhaltliche Richtigkeit an, auf

der Empfänger vertraut. Der Notar hat deshalb gegenüber den Beteiligten, für

Bestätigung bestimmt ist,

Amtspflicht, wahr zu bezeugen und dabei auch einen falschen Anschein zu vermeiden. Er hat dazu den zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln,

rechtlichen Schlussfolgerungen zu treffen und das Ergebnis in einem Schriftstück niederzulegen. Seine

sbezügliche Amtspflicht geht dabei auf eine sorgfältige und rechtskundige Durchführung

ser Tätigkeit (vgl. BGH WM 1985, 1109, zitiert nach juris und mit vielfältigen weiteren Nachweisen; Hertel, a.a.O., Teil 2 Kap. 2 Rz. 172; vgl. auch das

sbezügliche Muster unter Rz. 169); verstößt er gegen

sbezügliche Pflichten, liegt eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO vor. Das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen muss sorgsam und sachkundig überprüft werden. Wird dem Notar eine Löschungsbewilligung vorgelegt, muss er - jedenfalls im Grundsatz und hier ggf. lediglich durch § 3, drittletzter Absatz, des Vertrages eingeschränkt - prüfen, ob fällige Betreuungsauflagen mit dem Kaufvertrag vereinbar sind und aus dem Kaufpreis erfüllt werden können (vgl. dazu etwa Ganter in Ganter/Hertel/Wöstmann, a.a.O., Rz. 2087). Bei der vorliegenden Sachlage genügte das Schreiben des Antragsgegners bzw. seiner amtlich bestellten Vertreterin vom 06.07.2012 an

Antragsteller, dem - nunmehr unstreitig -

Treuhandaufträge der Grundpfandrechtsgläubigerinnen beilagen, den an eine Fälligkeitsmitteilung zu stellenden Anforderungen nicht. Insoweit ist der Auffassung des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss im Ergebnis zu folgen. Nach § 3 des notariellen Kaufvertrages war unter anderem Voraussetzung für

Zahlung des Kaufpreises

schriftliche Mitteilung des Notars, dass

Löschungsbewilligungen bezüglich der dort aufgeführten Rechte vorlagen (Ziffer 3.). Soweit dort als Recht auch der in Abt. II lfd. Nr. 3 des Grundbuchs eingetragene Zwangsversteigerungsvermerk aufgeführt ist, lag dem Antragsgegner zwar offensichtlich keine Löschungsbewilligung vor, ungeachtet der Frage, inwieweit eine solche

Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch hätte ermöglichen können (vgl.

§§ 19, 34 ZVG und dazu auch BGH DNot

Z 2015, 545, zitiert nach juris). In

sem Zusammenhang war dem Antragsgegner jedoch im Rahmen eines von ihm angenommenen Treuhandauftrags zu treuen Händen

Antragsrücknahmeerklärung der X AG betreffend

ses Zwangsversteigerungsverfahren überlassen worden. Nach dem Inhalt des Schreibens vom 06.07.2012 an

Antragsteller als Käufer, das

genannte Fälligkeitsmitteilung des Notars darstellt, lagen

dort im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen für

Fälligkeit der Kaufpreiszahlung vor. Darin wurden

Antragsteller als Folge und damit auch im Rahmen der oben angesprochenen rechtlichen Bewertung weiter ausdrücklich gebeten,

Anweisung des Kaufpreises auf das sich aus dem Vertrag ergebende Verkäuferkonto bzw. auf

in den anliegenden Treuhandaufträgen angegebenen Konten in der dort aufgeführten Höhe vorzunehmen.

Zahlung etwaiger Gerichtskosten fand in der Fälligkeitsmitteilung des Notars daneben keine Erwähnung. Sie war aber jedenfalls Voraussetzung für

Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks in Abt. II, lfd. Nr. 3, des Grundbuchs, aber auch für

Verwendung der Löschungsbewilligung betreffend

Rechte in Abt. III, auch wenn

se Zahlung naturgemäß im notariellen Vertrag nicht als (weitere) Fälligkeitsvoraussetzung ausdrücklich genannt war bzw. genannt werden konnte.

Zahlung

ser Gerichtskosten war vielmehr ausweislich des Treuhandauftrags der XAG vom 26.04.2012 an den Antragsgegner als Voraussetzung für

Verwendung der überreichten Antragsrücknahmeerklärung im Zwangsversteigerungsverfahren festgelegt worden und damit wiederum Voraussetzung für

Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks. Vor Zahlung

ser Gerichtskosten war damit

Lastenfreistellung hinsichtlich der in § 3 Ziffer 3. geregelten Rechte gerade nicht gesichert. Nach den obigen Grundsätzen hätte sich dann aus der Fälligkeitsmitteilung ergeben müssen, welche Zahlungen aufgrund der dem Antragsgegner vorliegenden Treuhandauflagen

vertraglich vereinbarte Lastenfreistellung des Grundbesitzes ermöglicht hätten. Insoweit kann sich der Antragsgegner auch nicht auf

Belehrungen in § 3, drittletzter Absatz, berufen,

ohnehin lediglich

Risiken der seinerzeitigen Vertragsbeurkundung betrafen. Daraus, aber auch nach der sonstigen vertraglichen Gestaltung, insbesondere im letzten Absatz des § 3, wurde deutlich bzw. dort sogar ausdrücklich als Verpflichtung der Käufer geregelt, dass der Kaufpreis nur durch Erfüllung der Auflagen, von denen

Lastenfreistellung abhängt, zu erbringen war.

Erfüllung

ser vertraglichen Verpflichtungen wurde den Antragstellern jedoch durch

Fälligkeitsmitteilung vom 06.07.2012 nicht ermöglicht. Zwar ergab sich aus dem beigefügten und an den Notar (bzw. seinen Vertreter) gerichteten Treuhandauftrag der X AG vom 26.04.2012, dass "restliche Verfahrenskosten (Aktenzeichen 4) (...) durch Sie direkt an das Gericht zu zahlen" seien. Angesichts der ausdrücklichen Zahlungsaufforderung unter Bezugnahme auf konkrete Konten des Verkäufers bzw. der Grundschuldgläubigerinnen im Schreiben vom 06.07.2012 - der Fälligkeitsmitteilung - mussten

Antragsteller

Formulierung im beigefügten Treuhandauftrag nicht zum Anlass nehmen, anzunehmen, dass

Lastenfreistellung noch von einer weiteren ausstehenden Zahlung an ein Gericht abhängig war. Daran ändert sich nichts dadurch, dass - wie

Beschwerde vorbringt - der Antragsteller zu 1. Jurist war bzw. ist.

genannte ausdrückliche und konkretisierte Zahlungsaufforderung im notariellen Schreiben vom 06.07.2012 musste im Gegenteil den Eindruck erwecken, dass alleine mit

sen Zahlungen

vorliegenden Treuhandauflagen erfüllt würden. Hinzu kommt, dass zum damaligen Zeitpunkt - dem 06.07.2012 - das Zwangsversteigerungsverfahren noch gar nicht beendet war.

Höhe etwa anfallender Kosten stand noch nicht fest;

hier maßgebliche gerichtliche Kostenrechnung wurde erst später erstellt. Aufgrund des genannten Schreibens wäre also für

Antragsteller nicht deutlich geworden, in welcher Höhe Zahlungen an welches Gericht auch immer hätten geleistet werden müssen; es ist auch unklar, inwieweit sie als Nichtbeteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens

s vorab hätten in Erfahrung bringen können. Unerheblich ist nach den obigen Ausführungen in

sem Zusammenhang dann auch, dass

Kosten der Lastenfreistellung nach den vertraglichen Regelungen im Innenverhältnis nicht

Antragsteller als Käufer, sondern der Verkäufer hätte tragen müssen, abgesehen davon, dass im Vertrag auf

gesamtschuldnerische Haftung für Kosten (hier der Lastenfreistellung) ausdrücklich hingewiesen worden war. Von daher greifen auch

Einwendungen des Antragsgegners gegen

vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss geäußerte Rechtsauffassung nicht durch. Es ist nach den obigen Ausführungen gerade nicht zutreffend, dass in der Fälligkeitsbestätigung sämtliche Voraussetzungen enthalten gewesen wären, um über

jeweils vorliegenden Löschungsbewilligungen verfügen zu können. Unerheblich ist weiter, ob und inwieweit auch immer

Antragsteller bereits vorab von den Grundschuldgläubigerinnen über etwa anfallende Kosten für

Lastenfreistellung informiert worden waren. Angesichts des in § 3 erteilten und übernommenen Betreuungsauftrags zur Mitteilung der Fälligkeitsvoraussetzungen, für

angesichts der vertraglichen Regelungen auch der Inhalt der dem Antragsgegner zu erteilenden Treuhandauflagen eine Rolle spielten, war

Ermittlung der Kosten der Lastenfreistellung gerade nicht eine "Käuferpflicht".

hier maßgebliche Treuhandauflage der X AG wurde demgemäß erst nach dem notariellen Vertragsabschluss erteilt. Im Vorfeld können dessen Voraussetzungen mithin schon gar nicht im Einzelnen erörtert worden sein.

se Erwägung kann überdies auch deshalb keine Rolle spielen, weil

Höhe der hier maßgeblichen Gerichtskosten vor der Fälligkeitsmitteilung und vor den daran anknüpfenden Zahlungen der Antragsteller an den Verkäufer und

Grundschuldgläubigerinnen - wie gesagt - noch gar nicht feststand; eine Gerichtskostenrechnung lag noch nicht vor und hing von der noch zu erfolgenden Antragsrücknahme im Zwangsversteigerungsverfahren ab. Von daher ist

Rechtsauffassung des Landgerichts, dass es im Rahmen der Fälligkeitsmitteilung eines Hinweises bedurft hätte, dass Zahlungen - für

nach den vertraglichen Regelungen

Antragsteller im Innenverhältnis gegenüber dem Verkäufer nicht aufzukommen hatten - noch offen standen, nicht zu beanstanden. Ob sich eine derartige Aufklärungs-/Belehrungsverpflichtung auch im Zusammenhang mit dem vom Antragsgegner übernommenen Vollzugsauftrag im Sinne des § 24 BNotO - etwa im Rahmen der Verwendung der Unterlagen zur Lastenfreistellung (vgl.

§§ 3, letzter Absatz, 18) - ergeben würde, kann dann offen bleiben.

Mit dem Landgericht ist den Antragstellern durch

notarielle Amtspflichtverletzung ein kausaler Schaden in Höhe des hier geltend gemachten Gerichtskostenbetrages entstanden.

Beschwerde erhebt hiergegen keine Einwendungen. Ein solcher Schaden kann etwa dann entstehen, wenn aufgrund einer falschen Fälligkeitsbestätigung eine noch nicht fällige Kaufpreiszahlung vorgenommen oder ungesicherte Vorleistungen erbracht werden (vgl. dazu Wöstmann a.a.O., Rz. 2217; Ganter, a.a.O., Rz. 2088). Hier hatten

Antragsteller nach dem notariellen Schreiben vom 06.07.2012

entsprechenden Zahlungen zur Erfüllung der Auflagen zur Lastenfreistellung zu leisten und haben

s auch getan.

Möglichkeit,

nunmehr geltend gemachten Gerichtskosten von der Kaufpreiszahlung abzuziehen, haben sie nunmehr nicht mehr; sie bestand - worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - auch im Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Antragstellerin zu 2. von der Gerichtskostenrechnung nicht mehr. Insofern kann zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf

unbeanstandet gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Soweit

Beschwerde wiederholt

Einholung eines Gutachtens der Notarkammer gemäß § 67 Abs. 6 BNotO beantragt, kann auf

Verfügung des Landgerichts vom 09.04.2014 verwiesen werden. Für

Einholung eines derartigen Gutachtens gibt es im gegebenen Zusammenhang keine Veranlassung. Das Gesetz (vgl.

§§ 156Abs. 1 Kost

O, 128 Abs. 1 GNotKG) sieht für das vorliegende Verfahren lediglich Anhörungspflichten und nicht

Einholung eines Gutachtens der Notarkammer vor. Ein Fall des § 128 Abs. 1 Satz 2 GNotKG liegt nicht vor. Eine Gerichtskostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren durch den Senat ist nicht veranlasst, weil sich

Kostentragungspflicht des Antragsgegners aus der Anwendung gesetzlicher Vorschriften ergibt.

Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten für das hiesige Beschwerdeverfahren ist entgegen dem gesetzlichen Regelfall (§ 84 FamFG in Verbindung mit § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG bzw. § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO) hier nicht angezeigt. Zum einen ist nicht erkennbar, ob und inwieweit den nicht anwaltlich vertretenen Antragstellern solche Kosten überhaupt entstanden ist. Zum anderen ist wertend zu berücksichtigen, dass nicht auszuschließen ist, dass der Antragsgegner durch

vom Landgericht im Nachhinein als unzutreffend bezeichneten tatsächlichen Feststelllungen im angefochtenen Beschluss zur Beschwerdeeinlegung veranlasst worden ist.

Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren orientiert sich an dem im Streit stehenden Betrag der Kostenberechnung. Gründe dafür,

Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 70 FamFG in Verbindung mit § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG bzw. § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO, hat der Senat nicht gesehen, da

gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Weder hat

Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert

Fortbildung des Rechts oder

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Permalink

sen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau

ses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018803

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.