Keine Beschwerdeberechtigung für Gläubiger von Zwangssicherungshypothek bei Löschung von Testamentsvollstreckervermerk Leitsatz Dem Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek fehlt für eine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Löschung eines eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks mangels Rechtsbeeinträchtigung die Beschwerdeberechtigung. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Tenor Die Beschwerde wird verworfen. Beschwerdewert: EUR 5.000,- Gründe I. Im streitgegenständlichen Grundbuchblatt ist seit dem 25.06.2008 in Abt. I lfd. Nr. 3 Herr B als Eigentümer auf dem einzig verbliebenen Grundstück aus dem Nachlass der zuvor als Eigentümerin eingetragenen Erblasserin A eingetragen. In Abt. II ist unter lfd. Nr. 6 ebenfalls am 25.06.2008 die Anordnung der Testamentsvollstreckung eingetragen. In Abt. III sind unter den lfd. Nrn. 5, 6 und 7 seit dem 05.10.2011 bzw. seit dem 05.09.2012 Sicherungshypotheken für Frau F (lfd. Nrn. 5 und 7) und Herrn C (lfd. Nr. 6) eingetragen. Unter lfd. Nr. 8 ist in Abt. III seit dem 08.02.2016 zu Gunsten des Antragstellers eine Zwangssicherungshypothek über den Betrag von 11.314,32 EUR eingetragen. Bezüglich dieser Eintragung ist unter lfd. Nr. 8 in Spalte 7 seit dem 04.03.2016 ein Widerspruch nach § 53 GBO "gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek für B" eingetragen. Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen. Der Antragsteller, der eingetragene Eigentümer B, C, D und F sind Geschwister und Abkömmlinge der am ...2007 verstorbenen Erblasserin A. In ihrem notariellen Testament vom 06.09.2007 (UR-Nr. .../2007 des Notars E) hatte die Erblasserin den Antragsteller als Alleinerben und für den Fall dessen Ausschlagung des Erbes Herrn B als Ersatzerben eingesetzt. Zudem hatte die Erblasserin - teilweise abhängig vom Eintritt des Ersatzerbfalls - verschiedene Vermächtnisse zu Gunsten ihrer Abkömmlinge ausgesetzt. Zu Gunsten des seinerzeit unter Betreuung stehenden Sohnes C hatte die Erblasserin einen Vermächtnisanspruch in Höhe von 11% des Nachlasses in Höhe von mindestens 15.000,- EUR ausgesetzt sowie Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Zudem hatte sie Abwicklungsvollstreckung zum Zwecke der Erfüllung der übrigen Vermächtnisse angeordnet. Nachdem der Antragsteller die Erbschaft nach seiner Mutter ausgeschlagen hatte, ist Herr B alleiniger Erbe der Erblasserin geworden. Nach Erteilung des Erbscheins vom 09.06.2008 wurde er am 25.06.2008 als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes eingetragen. Nachdem die zunächst als Testamentsvollstreckerin tätige Tochter der Erblasserin F ihr Amt niedergelegt hatte, wurde Rechtsanwältin H zur Ersatztestamentsvollstreckerin ernannt. In dem ihr am 12.09.2013 erteilten Testamentsvollstreckerzeugnis wurde die Testamentsvollstreckung beschränkt auf die Dauervollstreckung hinsichtlich des Vermächtnisses für C. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt2 vom 13.06.2013 wurde die Betreuung bezüglich des Herrn C aufgehoben. Mit öffentlich beglaubigter Erklärung vom 20.04.2015 bestätigte dieser, dass er über die auf dem streitgegenständlichen Grundstück in Abt. III, lfd. Nr. 6 eingetragene Sicherungshypothek hinaus keine weiteren Ansprüche mehr gegen den Alleinerben B geltend mache. Daraufhin reichte die Testamentsvollstreckerin mit Schreiben vom 31.08.2015 das Testamentsvollstreckerzeugnis zurück und vertrat die Auffassung, ihre Aufgaben als Testamentsvollstreckerin seien vollständig erledigt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 05.12.2016 wurde der Erbschein des Amtsgerichts Stadt1 vom 09.06.2008 wegen Unrichtigkeit im Hinblick auf die Thematik der Testamentsvollstreckung eingezogen (Bl. 314 ff. d. A.). Zur Begründung hat das Amtsgericht Gelnhausen ausgeführt, die im Testament der Erblasserin ausgesetzten Vermächtnisse seien erfüllt. Ob die hinsichtlich des Vermächtnisses zugunsten des C angeordnete Dauervollstreckung ebenfalls erledigt sei, könne dahinstehen, da es sich lediglich um eine Beschwerung des Vermächtnisses bzw. des Vermächtnisnehmers C handele, die im Erbschein keine Erwähnung finde. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 19.06.2017 die Beschwerde des Herrn B gegen diesen Beschluss zurückgewiesen (Az. 21 W 20/17, Bl. 341 ff. d. A.). Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 05.12.2016 sowie auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19.06.2017 (Bl. 314 ff., 341 ff. d. A.) sowie auf die Senatsbeschlüsse in Nachlasssachen vom 09.12.2014 (Az. 20 W 269/13 und 20 W 25/14) verwiesen. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 09.02.2016 hat der Antragsteller beantragt, den in Abt. II lfd. Nr. 6 eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk sowie die in Abt. III unter den lfd. Nrn. 5, 6 und 7 eingetragenen Sicherungshypotheken zu löschen. Er hat ausgeführt, die Testamentsvollstreckung sei nach einer Verzichtserklärung des Berechtigten C vom 20.04.2015 beendet, was auch einer Erklärung der Testamentsvollstreckerin vom 21.01.2016 zu entnehmen sei. Demgemäß sei der im Grundbuch befindliche Testamentsvollstreckervermerk zu löschen. Der Antragsteller habe als Gläubiger an dieser Löschung ein berechtigtes Interesse. Zu löschen seien auch die in Abt. III lfd. Nrn. 5-7 eingetragenen Sicherungshypotheken, da die Testamentsvollstreckung zur Unwirksamkeit sämtlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während der Testamentsvollstreckerzeit führe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 09.02.2016, Bl. 252 ff. d. A., verwiesen. Mit Verfügung vom 11.02.2016 hat die Grundbuchrechtspflegerin darauf hingewiesen, dass die Eintragungen der Sicherungshypotheken in Abt. III lfd. Nrn. 5-7 nicht im Wege der Zwangsvollstreckung, sondern aufgrund Bewilligung der Testamentsvollstreckerin und des Erben B erfolgt seien. Im Übrigen sei eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, die nach wie vor bestehe. Gegebenenfalls müsse ein Beschluss des Nachlassgerichts vorgelegt werden, der die Beendigung der Testamentsvollstreckung nachweise. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 11.02.2016, Bl. 263 f. d. A., verwiesen. Mit Beschluss vom 19.04.2016 hat das Amtsgericht Gelnhausen den daraufhin seitens des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Testamentsvollstreckung beendet sei, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein solcher Beschluss könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht erlassen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 19.04.2016, Bl. 288 ff. d.A., verwiesen. Mit Beschluss vom 21.07.2016 hat die Grundbuchrechtspflegerin den Antrag vom 09.02.2016 zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, das Grundbuchamt sei befugt, das Testament der Erblasserin auszulegen. Diese habe Dauervollstreckung für das Vermächtnis des Sohnes Frank Noll gewollt. Diese Testamentsvollstreckung sei nicht beendet und ende gemäß § 2210 BGB erst nach 30 Jahren. Eine Löschung der in Abt. III, lfd. Nrn. 5-7 eingetragenen Belastungen komme nicht in Frage. Diese seien von der ersten Testamentsvollstreckerin bewilligt worden und könnten nur mit Zustimmung der jeweiligen Berechtigten gelöscht werden. Auch eine Löschung von Amts wegen komme nicht in Frage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 21.07.2016, Bl. 280 f. d. A., verwiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 02.08.2016 Beschwerde eingelegt und auf die gemachten Ausführungen verwiesen (Bl. 292 d.A.). Mit Beschluss vom 03.08.2016, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 294 d. A.), hat die Grundbuchrechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Vorsorglich hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 12.08.2016 (Bl. 299 d. A.) gegen den Beschluss vom 03.08.2016 weitere Beschwerde eingelegt und diesbezüglich ausgeführt, dass an der Beschwerde insoweit festgehalten werde, als eine Löschung des Testamentsvollstreckervermerks weiterverfolgt werde. Nach Hinweis des Senats hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 05.09.2016 klargestellt, dass der Schriftsatz vom 12.08.2016 eine Teilrücknahme der eingelegten Beschwerde hinsichtlich des ursprünglich gestellten Antrages auf Löschung der Grundpfandrechte darstelle. Die Beschwerde werde nur noch hinsichtlich der begehrten Löschung des Testamentsvollstreckervermerks aufrechterhalten (Bl. 308 d.A.). II. Über die gemäß §§ 71 Abs. 1, 73 GBO eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss vom 21.07.2016 hat nach der erfolgten Nichtabhilfeentscheidung der Grundbuchrechtspflegerin der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden (§§ 72, 75 GBO). Dabei ist entgegen der Formulierung der Beschwerde als Beschwerdeführer hier nicht der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt anzusehen, dem für eine Beschwerdeeinlegung im eigenen Namen die Beschwerdebefugnis fehlen würde, sondern es ist im Wege der Auslegung davon auszugehen, dass die Beschwerdeeinlegung durch den verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt im Namen des Antragstellers erfolgt ist (vgl. Demharter, GBO,
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