← Deutschland

OLG Frankfurt 2. Familiensenat 2 UF 239/16 Beschluss Versorgungsausgleich: Zeitratierliche Bewertung für Anrechte auf Beamtenversorgung - Berücksichti

Obsah (16)§ 1587b§ 44§ 194§ 51§ 5§§ 58§ 63§ 12§ 225§ 26§ 27§ 18§ 52§ 19§§ 20§ 224

Versorgungsausgleich: Zeitratierliche Bewertung für Anrechte auf Beamtenversorgung - Berücksichtigung von Kannzeiten Verfahrensgang vorgehend AG Kassel, 19. Juli 2016, 511 F 3257/13 VA nachgehend BGH,

§ 1587bAbs.

2 BGB durchgeführt worden zu Gunsten der Ehefrau in Höhe von 715,91 DM. Nach Abschluss dieses Verfahrens hat der Antragsteller sich Anrechte auszahlen lassen, die er außerhalb der Ehezeit gegenüber der Landesversicherungsanstalt Hessen erworben hatte, ihm standen hier insgesamt 55 Pflichtbeitragsmonate ausweislich der Auskunft vom

  1. Dezember 1996 zu (vgl. insoweit die beigezogene Akte …VA, Bl. 54). Der Antragsteller hat im Jahr 2011 auf Abänderung des Versorgungsausgleichs angetragen und sich dazu darauf berufen, dass die Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) für Beamte gekürzt worden sei, gleiches gelte für die Sonderzuwendung Urlaubsgeld. Außerdem sei zwischenzeitlich der Ruhegehaltssatz für Beamte auf 71,75 % reduziert worden, der ausweislich der im Scheidungsverbundverfahren berücksichtigten Auskunft des Regierungspräsidiums noch mit 75 % berechnet worden sei. Dazu komme, dass die …zulage, die bei der damaligen Berechnung seiner Versorgungsbezüge auch einbezogen worden sei, nicht mehr ruhegehaltsfähig sei. Im Verfahren … hat das Familiengericht den Wert der Anrechte der Eheleute nach den Bewertungskriterien des seit dem
  2. September 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrechts geklärt. Am
  3. August 2012 ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass der Antrag aktuell noch nicht zulässig sei, weil er nicht binnen 6 Monaten vor Eintritt in den Ruhestand gestellt worden sei. Der Antrag ist sodann am
  4. September 2012 als unzulässig verworfen worden. Am
  5. November 2013 hat der Antragsteller erneut auf Abänderung des Versorgungsausgleiches angetragen und gleichzeitig mitgeteilt, dass auf seinen Antrag hin seine Dienstzeit über die in § 194 Abs. 2 und 3 Hessisches Beamtengesetz (HBG) festgesetzte Altersgrenze (6x Jahre) hinaus verlängert worden sei bis zum
  6. April
  7. In dem hier vorliegenden Verfahren haben die Versorgungsträger zum Teil neue Auskünfte erteilt, sich zum Teil auf die im Verfahren … bereits erteilten Auskünfte bezogen und dazu ausgeführt, dass sich keine Änderung ergeben habe. Die Bewertungen der Anrechte des Antragstellers gegenüber dem Land Hessen ist zwischen den Beteiligten in diesem Verfahren wegen des Aspektes der Verlängerung der Dienstzeit einerseits, der Erweiterung der Auskünfte auf Kannzeiten vor dem Erreichen des
  8. Lebensjahres des Antragstellers andererseits streitig gewesen. Das Regierungspräsidium hat insgesamt drei Auskünfte erteilt, aus denen sich unterschiedliche Werthaltigkeiten ergeben: Zum einen hat das Regierungspräsidium eine Auskunft erteilt, die die gesamte Dienstzeit bei der Bewertung der Pension des mittlerweile verrenteten Antragstellers berücksichtigt. Hier hat das Regierungspräsidium insgesamt Dienstzeiten von 46 Jahren und 100 Tagen bewertet und nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis

§ 44Abs. 1 Vers

AusglG ein ehezeitliches Anrecht in Höhe von 1.208,07 DM (617,68 €) ermittelt. Zum anderen ist auf Ersuchen des Amtsgerichts eine weitere Auskunft erteilt worden, die die ehezeitlichen Anrechte ohne Berücksichtigung der hinausgeschobenen Dienstzeit und ohne Berücksichtigung der weiteren 2 Jahre 270 Tage, die sich

dem am

  1. März 2014 geänderten § 12 Abs. 2 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) als sogenannte Kannzeit ergeben ermittelt. Die berücksichtigungsfähigen Kannzeiten ergeben sich daraus, dass der Antragsteller in der Zeit zwischen dem
  2. August 1967 bis
  3. Juli 1970 eine …lehre gemacht und zwischen dem
  4. Januar 1971 bis zum 31.3.1972 als …geselle gearbeitet hat. So berechnet beträgt der Ehezeitanteil nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis 695,86 €. Auf Ersuchen des Amtsgerichts ist außerdem eine Auskunft erteilt worden, in der die verlängerte Dienstzeit zwischen dem
  5. Mai 2013 und
  6. April 2014 bei der Ermittlung des Zeit-Zeit-Verhältnisses ausgeklammert wurde. Das Regierungspräsidium hat für das Land Hessen hier unter Einbeziehung der Kannzeiten eine auf die Ehezeit entfallende Pension in Höhe von 1.234,75 DM (631,32 €) ermittelt. Die Antragsgegnerin hat im erstinstanzlichen Verfahren die Auffassung vertreten, dass weder diese Kannzeiten noch die Verlängerung der Dienstzeit auf Antrag des Antragstellers bei der Ermittlung des Zeit-Zeit-Verhältnisses einbezogen werden dürfen. Der Antragsteller sei als …beamter in Ruhestand gegangen. Der Ruhegehaltssatz in Höhe von 71,75 % ergebe sich bereits vollständig daraus, dass er bereits nach den im Scheidungsverbundverfahren erteilten Auskünften auch ohne die Zurechnung weiterer Anrechnungszeiten eine Gesamtzeit von 40 Dienstjahren erreichen konnte. Ausweislich der am
  7. November 1996 erteilten Auskunft sei bei einer Gesamtzeit, die

§ 194

HBG bis zum 30.4.2013 ermittelt worden war, ein Zeitraum von 42 Jahren und 195 Tagen berücksichtigt worden. Sinn und Zweck der Zurechnung von Kannzeiten nach § 12 HBeamtVG sei die Erhöhung eines Ruhegehaltssatzes für Beamte, die vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Staatsdienst berufstätig gewesen seien. § 12 HBeamtVG schaffe die Möglichkeit, Zeiten zusätzlich anzurechnen, um einen höheren Ruhegehaltssatz auf die höchstens erreichbaren 71,75 % zu bewirken. Die an sich der Erhöhung der Ruhegehaltssätze der Beamten dienende Vorschrift könne sich allerdings nicht mehr auswirken, wenn der maximale Ruhegehaltssatz bereits durch tatsächliche Dienstzeiten erreicht werde. So liege die Sache hier, weil der Antragsteller über 42 Jahre aktive Dienstzeit vorweisen könne. In diesem Falle wirke sich die Berücksichtigung der Kannzeiten so aus, dass lediglich der Ehezeitanteil im Verhältnis zur Gesamtzeit verringert werde. Dies müsse sich die Antragsgegnerin im Abänderungsverfahren nicht entgegenhalten lassen. Gleiches gelte für die Berücksichtigung der zusätzlichen Dienstzeiten durch die Verlängerung bis zum

  1. April
  2. Hier sei zudem zu berücksichtigen, dass die Verlängerung der Dienstzeit auf einen Antrag des Antragstellers zurückgehe, mithin auf einen aktiven, vom Willen des Antragstellers getragenen Rechtsakt. Derartige Verlängerungen oder Verkürzungen des Zeitverhältnisses, die willentlich hervorgerufen würden, könnten nicht im Sinne des § 5 VersAusglG als den Ehezeitanteil schmälernd betrachtet werden. Lasse man diese Zeiten außen vor, stelle sich der Abänderungsantrag des Antragstellers im Übrigen auch als unzulässig dar, weil der Schwellenwert für die Abänderung nicht erreicht sei. Das Land Hessen hat dieser Auffassung widersprochen und sich darauf berufen, dass die Dienstzeiten vollständig so berücksichtigt werden müssten, wie sie dem Versorgungsbescheid des Antragstellers zugrunde liegen. Insoweit sei das Amtsgericht auch an die Feststellungen der Pensionsbehörde gebunden. Mit Beschluss vom
  3. Juli 2016 hat das Amtsgericht auf den Antrag des Antragstellers hin den Versorgungsausgleich

§ 51Vers

AusglG abgeändert. Mit diesem Beschluss, auf den zur weiteren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht eine Totalrevision des im Scheidungsverbund geregelten Versorgungsausgleichs durchgeführt, und dabei die Auskunft des Regierungspräsidiums vom

  1. Juni 2014 zugrunde gelegt, die die Gesamtzeit unter Einbeziehung aller Zeiten zugrunde legt. Infolge dessen ist der ehezeitliche Wert in Höhe von 617,68 € mit einem Ausgleichswert von 308,84 € geteilt worden. Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt, dass Ausbildungs- und sonstige Zeiten zu den ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten im Sinne der §§ 1587 BGB, 2 VersAusglG gehören, wenn und soweit sie nach § 12 HBeamtVG zu berücksichtigen sind. Die Berücksichtigungsfähigkeit ergebe sich ohne Rücksicht darauf, ob das Ergebnis für den anderen Ehegatten günstig oder ungünstig sei. Die beamtenrechtlich vorgeschriebene Entscheidung der zuständigen Behörde müsse weder ergangen noch beantragt sein, das Gericht müsse insoweit auf § 41 Abs. 2 VersAusglG abstellen, wonach bei Anrechten in der Leistungsphase die Annahme für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen sei. Diese Betrachtungsweise werde auch dem Halbteilungsgrundsatz gerecht. Der begünstigte Ehegatte dürfe insoweit nicht mehr als die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte erhalten. Soweit die Gesamtzeit durch die Verlängerung der Dienstzeit erweitert sei, sei dies ebenso zu berücksichtigen. Erweise sich im Verfahren, dass ein Angehöriger des Öffentlichen Dienstes, für den eine vorgezogene Altersgrenze gilt, über diese Grenze hinaus weiter im Öffentlichen Dienst verwendet werde, sei dies bei der Bewertung der Gesamtzeit zu berücksichtigen. Gegen diese ihr am
  2. Juli 2016 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der am
  3. August 2016 beim Amtsgericht eingelegten Beschwerde, die sie gegenüber dem Senat am
  4. August 2016 begründet hat. Die Antragsgegnerin wiederholt und vertieft insoweit die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente. Anders als vom Amtsgericht angenommen sei die Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach der Auskunft des Regierungspräsidiums Stadt1 vom
  5. Mai 2015 vorzunehmen, wonach der Ehezeitanteil sich auf 695,86 € belaufe und ohne die Kannzeiten aus der Anrechnung der …lehre und ohne die Zurechnungen der Dienstzeit durch die Verlängerung der Dienstzeit zu errechnen sei. Werde die Erweiterung von Dienstzeiten letztlich überhaupt nicht dafür wirksam, dass der Beamte tatsächlich eine höhere Rente erreiche, sondern diene im Ergebnis allein zur Verlängerung der Gesamtzeit und trage sie damit zu einer Verkürzung des Ehezeitanteils im Verhältnis zur Gesamtzeit bei, dürfe dies nicht zu Lasten der Antragsgegnerin berücksichtigt werden. Die Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers durch den aktiven Antrag dürfe überdies

§ 5Abs. 2 Vers

AusglG bereits deswegen nicht berücksichtigt werden, weil eine nachehezeitlich erfolgte Entscheidung bei der Bewertung der Anrechte im Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt werden dürfe. Hilfsweise sei davon auszugehen, dass die Anrechte der Antragsgegnerin gegenüber der Deutschen Rentenversicherung bzw. gegenüber der Firma A aus Billigkeitsgründen nicht zum Ausgleich kommen dürften, § 27 VersAusglG. Denn die - teilweise willentlich erfolgte - Verlängerung der Gesamtzeit führe zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes, die insoweit aufgefangen werden müsse. Der Antragsteller hat den Beschluss des Amtsgerichts zum Teil verteidigt, zum Teil hat er sich der rechtlichen Auffassung der Antragsgegnerin angeschlossen, wonach die zeitratierliche Bewertung des Anrechts des Antragstellers ohne die hinausgeschobene Dienstzeit zu erfolgen hat. Der Senat hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zunächst den Verbleib der im Verbundverfahren noch berücksichtigten Anrechte des Antragstellers bei der deutschen Rentenversicherung aufgeklärt. Es hat sich herausgestellt, dass der Antragsteller durch die nach der Scheidung erfolgte Auszahlung der Anrechte an ihn seine Wartemonate verloren hat. Der Senat hat außerdem eine aktuelle Auskunft für die Antragsgegnerin und die Höhe deren Anrechte eingeholt, die sich nach Berücksichtigung der sogenannten Mütterrente nach dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz ergeben. Dabei hat sich herausgestellt, dass das Anrecht im Ehezeitanteil weiterhin 1,0864 EP beträgt, weil die Erziehungszeiten für das im Jahr 1970 geborene Kind vor Eheschließung zu berücksichtigen sind. II. Die

§§ 58ff. Fam

FG zulässige, insbesondere binnen der Beschwerdefrist

§ 63Fam

FG fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet, weil sie sich die Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers nicht entgegen halten lassen muss. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Im Einzelnen gilt folgendes:

  1. Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist zulässig. Dies gilt bei Zugrundelegung aller denkbaren aktuellen Werte zum Ehezeitanteil seines Anrechts. Sowohl bei Zugrundelegung eines Ausgleichswerts von 308,84 € (Ehezeitanteil bei 46 Jahren 100 Tagen) als auch bei Berücksichtigung der für die Antragsgegnerin günstigeren Ausgleichswerte ohne Berücksichtigung der Beamtendienstzeit vom
  2. Mai 2013 bis
  3. April 2014 (Ausgleichswert 315,66 €) und auch bei Berücksichtigung eines Ausgleichswerts aus der Beamtenversorgung ohne die

§ 12Abs. 2 HBeamt

VG zugerechneten Kannzeiten und die Berücksichtigung der Beamtendienstzeit vom

  1. Mai 2013 bis zum
  2. April 2014 (347,93 €) ist der Abänderungsantrag zulässig, weil die Wertänderung wesentlich ist.

§ 51Abs. 1 Vers

AusglG kann die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt werden, wenn sich eine wesentliche Wertänderung ereignet hat. Die Wertänderung ist

§ 51Abs. 2 Vers

AusglG wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG vorliegen, dabei genügt es, dass der Ausgleichswert nur eines Anrechts sich geändert hat.

§ 225Abs. 3 Fam

FG ist die Wertänderung wesentlich, wenn mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts gegeben sind. Selbst wenn zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Ausgleichswert in Höhe von 347,93 € angenommen wird, ist die Wesentlichkeitsgrenze überschritten: Im Verhältnis zu dem Wert, der im Verbundverfahren zugrunde gelegt worden ist (393,40 € (769,42 DM)) beträgt die relative Änderung nämlich mindestens 12 %. 2. Der zulässige Abänderungsantrag des Antragstellers ist auch teilweise begründet. Die - insoweit nicht angegriffene - Auskunft des Regierungspräsidiums ergibt, dass sich Änderungen des Anrechts zum einen daraus ergeben, dass die Beamtenversorgung auf 71,75 % Ruhegehaltssatz abgeschmolzen worden ist. Dazu kommt die fehlende Ruhegeldfähigkeit von Sonderzahlungen. Da beim insgesamt zulässigen Abänderungsantrag im Sinne des § 51 VersAusglG der Versorgungsausgleich mit den

§ 5Vers

AusglG festzustellenden Werten nach neuem Recht einer Totalrevision unterworfen wird, müssen die für den Antragsteller mitgeteilten Zeiten Berücksichtigung finden. Für das Anrecht des Antragstellers auf eine Beamtenversorgung sind

§ 44Abs. 1 Nr. 1 Vers

AusglG die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden. Es ist daher die während der gesetzlichen Ehezeit zurückgelegte Dienstzeit zu der Gesamtdienstzeit ins Verhältnis zu setzen. Der sich ergebende Wert ist mit dem Ruhegehalt, das sich aus dem Produkt der ruhegehaltsfähigen Bezüge und dem Ruhegehaltssatz ergibt, zu vervielfältigen. a) Das Amtsgericht ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass die sogenannten Kannzeiten, die dem Gesamtzeitanteil des Antragstellers

§ 12Abs. 2 HBeamt

VG nunmehr zugerechnet werden konnten, nachdem die Gesetzeslage sich insoweit verändert hat, Berücksichtigung finden müssen. Dafür spricht bereits der vom Amtsgericht zutreffend erwähnte Grundsatz des § 41 Abs. FamFG, wonach die auf Prognosen basierende Ermittlung der erreichbaren Gesamtzeiten bei Anrechten in der Leistungsphase einer Bewertung nach tatsächlichen Zeiten weichen muss (Scholer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 41 Rdnr. 4-6, beck-online).

§ 5Abs. 2 Satz 2 Vers

AusglG sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen. Um derartige Änderungen handelt es sich bei der Erweiterung der anrechnungsfähigen Ausbildungszeiten. Da der Antragsteller bereits im Versorgungsbezug steht, steht fest, dass der Dienstherr für die Festsetzung der Versorgungsbezüge diese Kannzeiten berücksichtigt hat. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass die Zurechnung von Kannzeiten hier ebenso wenig wie die Zurechnung der weiteren, nach Beendigung der ursprünglich festgesetzten Dienstzeit hinzugerechneten Zeiten, keine Verbesserung der versorgungsrechtlichen Lage des Antragstellers insgesamt bewirken konnten und deswegen die Auffassung vertritt, dass sie bei der Ermittlung des Zeit-Zeit-Verhältnisses im Sinne des § 44 Abs. 1 VersAusglG außen vor bleiben müssten, ist dem nicht zu folgen. Das Amtsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derartige Kannzeiten auch dann bei der zeitratierlichen Ermittlung der zu teilenden Anrechte mit einzubeziehen sind, wenn der Beamte zur Erreichung eines Höchstruhegehaltssatzes nicht auf diese Zeiten angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 1981, 665 ff.; FamRZ 1983, 999 ; FamRZ 2005, 1531 ff.) sind diese Zeiten nämlich unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie sich für den Berechtigten günstig oder ungünstig auswirken. Soweit die Anerkennung solcher Zeiten im Ermessen der zuständigen Behörde liegt, darf das Familiengericht nach allgemeinen Grundsätzen deren Ermessensausübung weder vorgreifen noch abändern, sondern muss

§ 26Fam

FG von Amts wegen ermitteln, in welcher Weise die zuständige Behörde ihr Ermessen ausübt. Dies ist hier geschehen; die Überprüfung hat ergeben, dass das Regierungspräsidium das Ermessen dahin ausgeübt hat, dass die Kannzeiten zur Ermittlung der Dienstzeiten des Antragstellers, die zur Bewertung seines Ruhegehaltssatzes notwendig sind, mit einbezogen worden sind. Folgerichtig hat das Familiengericht diese Entscheidung nicht korrigiert, sondern sich daran gebunden gesehen (vgl. dazu Borth, Versorgungsausgleich,

  1. Aufl. 2012, Seite 100, Rdn. 242). Der Senat schließt sich hier der Auffassung des Bundesgerichtshofs an, wonach es für die Wertermittlung im Versorgungsausgleich nicht darauf ankommen kann, ob das Wertermittlungsergebnis für den einen oder anderen Beteiligten günstig oder ungünstig ist. Auch in Fällen, in denen die Berücksichtigung von Ausbildungs- und sonstigen Zeiten im Verhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherren nur noch vom Antrag des Beamten abhängt und insoweit eine "Missbrauchsmöglichkeit" gegeben wäre, sind derartige Zeiten mit zu berücksichtigen. Es wird im Einzelfall darauf ankommen, ob derartige Kannzeiten in die Ehezeit fallen oder nicht. Insoweit ist es folgerichtig, den Beamten jederzeit so zu behandeln, als habe die Behörde, die für die Pensionsfestsetzung zuständig ist, die Kannzeiten mitberücksichtigt. Nur so kann verhindert werden, dass uneinheitliche Wertfestsetzungen sich daraus ergeben, wann der Beamte welchen Antrag stellt. (BGH, Beschluss vom 22.6.1983, IV B ZB 35/82, zit.n.Juris, Rdn. 12 am Ende). Dazu tritt das vom Amtsgericht zutreffend erkannte Argument, dass ohnehin - jedenfalls für den Fall, dass die ruhegehaltsfähigen Zeiten und der Ruhegehaltssatz durch einen Bescheid des Dienstherren bereits feststehen und insoweit eine Ermittlung eines zukünftigen Antragsverhaltens bereits nicht notwendig ist - derartige Zeiten mit einbezogen werden müssen. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Zurechnung von Kannzeiten nicht notwendig ist, um dem Antragsteller den Ruhegehaltshöchstsatz zu verschaffen, weil dieser ohnehin im aktiven Dienst des Landes 40 Dienstjahre erreicht hat. Die Wertermittlung im Sinne des § 44 Abs. 1 VersAusglG stellt bei Ruhegehaltsempfängern auf die tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit einschließlich aller zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten aus dem Ruhegeldbescheid ab. Es bedarf daher hier keiner fiktiven Berechnung der Gesamtzeit unter Einbeziehung von Erweiterungszeiten, die bei Beamten, die noch nicht im Ruhestand sind, eine hypothetische Annahme einer Weiterbeschäftigung zugrunde legt (vgl. dazu Siede, Münchner Kommentar zum BGB,
  2. Aufl. 2017, Rdn. 30 ff. zu § 44 VersAusglG). Die für die Ermittlung des Zeit-Zeitverhältnisses zugrunde zu legende Zeit ist tatsächlich festzustellen. Eine Begrenzung bei der Wertermittlung auf die zur Erreichung des maximalen Ruhegehaltssatzes notwendige Zeit (40 Jahre) müsste sich aus dem Gesetz ergeben, ist in § 44 VersAusglG jedoch nicht im Ansatz zu erkennen. Gegen die ergebnisorientierte Einbeziehung von Kannzeiten spricht auch, dass dies zu unterschiedlichen Bewertungen des gleichen Sachverhalts zu verschiedenen Zeiten führen würde. Noch während eines Verbundverfahrens könnte so ein Beamter, der noch in der Mitte des Berufslebens steht, unter Einbeziehung der Kannzeiten zu Gunsten der Ehefrau so behandelt werden, als habe er bereits die Möglichkeit zur Anhebung der Ruhegehaltssatzes genutzt. Erweist sich die Berücksichtigung der Kannzeit später, wenn er tatsächlich eine längere Dienstzeit als 40 Jahre absolviert, als schädlich für den ausgleichsberechtigten Ehegatten, weil der Ruhegehaltssatz auch ohne diese Zeiten 71,75 % erreicht, kann diese Entwicklung nicht Ausgangspunkt eines Abänderungsverfahrens sein, das nunmehr die zeitratierliche Bewertung zu Gunsten des Ehegatten abändert. Nach Auffassung des Senats spricht auch das dafür, eine Bindungswirkung der tatsächlichen Festsetzungen der Pensionsbehörden anzunehmen. b) Etwas anderes allerdings gilt für die Hinausschiebung des Endes der Dienstzeit zwischen dem
  3. Mai 2013 bis zum
  4. April
  5. Die erst nach dem Ehezeitende getroffene Entscheidung des Ausgleichspflichtigen, eine vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 VersAusglG unmittelbaren Bezug und muss daher bei der Bewertung des Rentenanrechts außer Betracht bleiben (BGH, Beschluss vom 14.12.2011 XII ZB 23/08, zit.n.Juris, Rdn. 14). Das muss nach Auffassung des Senats umgekehrt auch dann gelten, wenn sich durch die individuell vereinbarte Verlängerung einer Gesamtdienstzeit eine Veränderung des Zeit-Zeit-Verhältnisses ergibt, die letztlich den Ehezeitanteil schmälert (so für die ebenso zeitratierlich zu bewertende Betriebsrente OLG Koblenz, Beschluss vom 5.7.2012 zu 11 UF 1132/11, zit.n.Juris, Rdn. 13).
  6. Ist danach der Versorgungsausgleich bezüglich des Anrechts des Antragstellers gegenüber dem Land Hessen dahin durchzuführen, dass die Antragsgegnerin einen Ausgleichswert in Höhe von 315,66 € (statt der vom Amtsgericht zugesprochenen 308,84 €) erhält, der Ausgleich des Anrechts bei der Firma A wegen Geringfügigkeit unterbleibt und der Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, ist dies auch nicht

§ 27Vers

AusglG zu korrigieren. Im Grundsatz können etwaige Verschiebungen des Ehezeitanteils durch Kannzeiten dazu beitragen, dass der Halbteilungsgrundsatz erheblich verletzt ist (vgl. schon BGH, Beschluss vom 22. Juni 1983, IVb ZB 35/82, zit. n. juris, Rdnr.12). Gerade bei kürzeren Ehen kann sich hier eine erhebliche Verschiebung ergeben, die einer Korrektur

§ 27Vers

AusglG zugänglich sein können. Die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes muss dabei jedoch erheblich sein und darf nach dem strengen Maßstab, der die Billigkeitsabwägung nach § 27 VersAusglG prägt, nicht mehr hinzunehmen sein. An letzterem fehlt es vorliegend. Zweck der Härteklausel ist die Verhinderung von Ergebnissen, die bei strikter Anwendung der Ausgleichsregeln zu grundrechtswidrigen Unbilligkeiten oder zu Zweckverfehlungen führen, die dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würden. Dabei ist die Interventionsschwelle hoch anzusetzen, weil § 27 VersAusglG Ausnahmecharakter hat und es beim Versorgungsausgleich um die Beteiligung an Vermögenswerten geht, die in der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die grundsätzlich als gleichwertig anzusehenden Beiträge zum Familienunterhalt erworben worden sind. Die grobe Unbilligkeit muss sich aus einer Gesamtschau der beiderseitigen wirtschaftlichen, sozialen oder persönlichen Verhältnisse ergeben, wobei die Prüfung der Härteklausel zwar

§ 26Fam

FG von Amts wegen und ohne Bindung an etwaige Vorstellungen der Ehegatten erfolgt, es jedoch dem Ausgleichspflichtigen obliegt, diejenigen Umstände vorzutragen, die nach seiner Ansicht eine erstrebte Herabsetzung oder gar den völligen Ausschluss des Ausgleichs rechtfertigen (vgl. Palandt-Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage München 2017, § 27 VersAusglG, Rdnrn. 5 und 38 m. w. N.).

  1. a)Zunächst ist bereits zu berücksichtigen, dass die Erhöhung des Anrechts gegenüber dem Land Hessen, die sich allein daraus ergibt, dass der Antragsteller sich Anrechte gegenüber der DRV hat auszahlen lassen, zu Gunsten der Antragsgegnerin wirkt. Die ehezeitlichen Beamtenanrechte nach der im Verbundverfahren erteilten Auskunft sind nämlich unter Berücksichtigung der seinerzeit noch vorhandenen Rente bei der Landesversicherungsanstalt Hessen um 4,08 DM monatlich gekürzt worden (Auskunft vom 21.1.1997, Bl. 60 des VA-Heftes der Akte …). Diese Kürzung findet nun nicht mehr statt.
  2. b)Bezüglich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Firma A bedarf es der Anwendung des § 27 VersAusglG bereits deswegen nicht, weil bereits nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ein Ausgleich unterbleibt. Das hat das Amtsgericht zutreffend

§ 18Abs. 2 Vers

AusglG angeordnet, nachdem der Ausgleichswert in Höhe von insgesamt 285,43 € nicht größer als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV ist (2.533,96 €). Es ist daher weder möglich noch notwendig einen fehlenden Ausgleich der der Antragsgegnerin zustehenden Anrechte über § 27 VersAusglG durchzuführen. Dies führt gleichzeitig dazu, dass die von der Antragsgegnerin behauptete Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes zu ihren Lasten - wenn auch nur geringfügig - korrigiert wird. b) Das Anrecht der Antragsgegnerin gegenüber der Deutschen Rentenversicherung ist nach dem zuletzt mitgeteilten Wert (1,0864 EP) auszugleichen. Der Wertezuwachs infolge der Einführung der Mütterrente erfolgte vor der Ehezeit, weil die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung richtigerweise die Erziehungsmonate als nach Geburt des Kindes erworben berücksichtigt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2015 zu 13 UF 116/15, NZFam 2015, 1156, beck-online). Deswegen führt dieser Wertezuwachs nicht zu einer Veränderung des Ehezeitanteils. Im Hinblick auf das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gilt zwar, dass die Übertragung des hälftigen Wertes (1,0864 Entgeltpunkte) auf das Rentenkonto des Antragstellers wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und insoweit fehlende Ausgleichsreife des Anrechtes im Sinne des § 19 VersAusglG vorliegt. Der Antragsteller hat sich nach Beendigung des Scheidungsverfahrens und nach Durchführung des Versorgungsausgleichs die Anrechte, die ihm durch die Einzahlungen während seiner Arbeit als …lehrling und …geselle entstanden sind, auszahlen lassen. Insoweit zeigt zwar das Verbundverfahren, dass seinerzeit eine Wartezeit von 55 Monaten erfüllt war. Durch die Auszahlung des Wertes ist allerdings keine Wartezeit mehr vorhanden. Durch die Übertragung eines Entgeltpunktwerts von 1,0864 Entgeltpunkten kann der Antragsteller lediglich 35 Wartemonate erreichen (1,0864 : 0,0313

§ 52SGB VI).

Damit kann aus der Übertragung des Anrechtes nicht resultieren, dass der Antragsteller tatsächlich eine Rente bezieht, und der öffentlichrechtliche Ausgleich hat nicht stattzufinden. Das Amtsgericht hat bezüglich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund vollständig vom Ausgleich abgesehen. Ein Ausspruch dazu, dass

§ 19Abs. 4 Vers

AusglG Ausgleichsansprüche nach Scheidung

§§ 20bis 26 Vers

AusglG verbleiben, fehlt. Nach § 224 Abs. 4 FamFG sind für den Fall, dass nach dem Wertausgleich bei Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben, diese zu benennen. Weder die Benennung verbleibender Anrechte in der Begründung noch die fehlende Benennung hat konstitutive Wirkungen (Stein, Münchner Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, Rdn. 74 zu § 224 FamFG). Die Antragsgegnerin wird daher möglicherweise einem schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch ausgesetzt sein, mit dem sie die diesem Wert entsprechende Rente an den Antragsteller auszahlen muss. Nach den aktuell geltenden Werten (30,45 €/EP) kann sie hier 33,08 € zahlen müssen.

§ 224Abs. 4 Fam

FG ist die Begründung insoweit zu ergänzen. Dieser Wert ist bei der Gesamtabwägung miteinzubeziehen. Die Berücksichtigung der Kannzeiten führt zu einer Schmälerung des Ehezeitanteils um - aktuell - 64,54 €, mithin einem Ausgleichswert in Höhe von 32,27 €. Dies ist - die Argumentation der Antragsgegnerin, es handele sich um eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes als richtig unterstellt - bereits keine so gravierende Abweichung, dass die im Sinne des § 27 VersAusglG geforderte grobe Unbilligkeit angenommen werden könnte. Auch wenn die Vergleichbarkeit der Werte es naheliegend erscheinend lässt, eine Korrektur vorzunehmen, darf doch die auf Ausnahmefälle besonders unbilliger Ergebnisse beschränkte Härtefallregelung nicht aus Praktikabilitätsgründen dafür herangezogen werden, mathematisch scheinbar gerechtere Ergebnisse zu rechtfertigen. Deswegen kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob überhaupt der Halbteilungsgrundsatz durch die - später für den Antragsteller günstigere - Bewertung seines Anrechts gegenüber dem Land Hessen verletzt ist. Daran hat der Senat im Übrigen erhebliche Zweifel.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Entscheidung zum Gegenstandswert beruht auf § 50 Abs. 1 FamGKG.
  2. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil die Frage, ob die nachträgliche Berücksichtigungsfähigkeit von Ausbildungszeiten oder anderen Kannzeiten eine Abänderung des zunächst durchgeführten Versorgungsausgleiches nach §51 VersAusglG oder § 226 FamFG eröffnen oder begründen kann, auch wenn eine Auswirkung auf die Höhe der ausgezahlten Versorgung nicht denkbar ist, noch nicht oberstgerichtlich entschieden ist und grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018942

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.