2 Nr. 4 BGB, wonach aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt ist, liegen ersichtlich nicht vor. c. Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, dem Kläger bereits entstandene und künftig noch entstehende materielle Schäden sowie alle zukünftigen immateriellen Schäden aus den Behandlungen am
2 Ziff. 1 ZPO, wonach das Gericht der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen kann, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat, liegen hinsichtlich der Teilabweisung von Zinsen nicht vor. Zwar werden im Umfange der Teilabweisung des Zinsanspruchs durch die Zuvielforderung keine besonderen Kosten verursacht, denn der Streitwert wird durch Nebenforderungen gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht erhöht.
2 Ziff. 1 ZPO müssen jedoch kumulativ vorliegen. Die Zuvielforderung von Zinsen, die im vorliegenden Fall mehr als 10% des Hauptanspruchs ausmacht (105.362,27 €; vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 92 Rn 11), ist nicht mehr verhältnismäßig geringfügig mit der Folge einer entsprechenden Kostenteilung (fiktiver Streitwert erster Instanz: 914.686,69 €, nämlich Hauptforderung in Höhe von 560.000.- €, Zinsen vom 24.5.2005 bis zum 11.5.2016, außergerichtliche Kosten; fiktiver Streitwert zweiter Instanz: 315.886,67 €, abgewiesene Zinsen 105.886,67 €). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10 Satz 1, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug entspricht dem Interesse der Beklagten an einer Herabsetzung des Schmerzensgeldes von 560.000.- € auf 350.000.- €. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018943
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