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OLG Frankfurt 8. Zivilsenat 8 U 155/16 Urteil Schmerzensgeld bei Schwerstbehinderung und Zerstörung der Persönlichkeit § 253 BGB

Schmerzensgeld bei Schwerstbehinderung und Zerstörung der Persönlichkeit Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 29. Juni 2016, 2-4 O 467/07 Tenor

§ 286Abs.

2 Nr. 4 BGB, wonach aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt ist, liegen ersichtlich nicht vor. c. Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, dem Kläger bereits entstandene und künftig noch entstehende materielle Schäden sowie alle zukünftigen immateriellen Schäden aus den Behandlungen am

  1. und 18.8.2002 vorbehaltlich eines gesetzlichen Forderungsübergangs zu ersetzen, ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und bis auf eine redaktionelle Einschränkung zum immateriellen Schaden auch begründet.
  2. Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich bereits entstandener materieller Schäden folgt daraus, dass sich der Schaden zur Zeit der Klageerhebung noch in der Entwicklung befand (vgl. Zöller/Greger, ZPO,
  3. Aufl. 2016, § 256 Rn 7a). Für die Feststellung künftiger Schadensfolgen genügt im Falle der Verletzung eines absoluten Rechtsgutes die Möglichkeit eines Schadenseintritts (vgl. BGH, Urteil vom 9.1.2007, VI ZR 133/06, juris Rn 5), die hier zweifellos gegeben ist.
  4. Der Feststellungsantrag ist begründet. Es liegt ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein deliktsrechtlich absolut geschütztes Rechtsgut vor, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann (vgl. BGH, a. a. O., Rn 6; BGH, Urteil vom 16.1.2001, VI ZR 381/99, juris Rn 8, NJW 2001, 1431 ff). Aus der von dem Sachverständigen SV1 in seinem Gutachten vom 16.3.2015 beschriebenen, schwersten körperlichen und geistigen Behinderung des Klägers folgt ohne weiteres, dass mit dem Eintritt von Spätschäden wenigstens zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9.1.2007, a. a. O., Rn 12). Der Feststellungsausspruch bedarf jedoch im Hinblick darauf, dass der zugesprochene Schmerzensgeldbetrag die angemessene Entschädigung für den immateriellen Gesamtschaden darstellt, einer einschränkenden Modifikation dahin, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend verpflichtet sind, dem Kläger alle zukünftigen immateriellen Schäden aus den Behandlungen vom
  5. und 18.8.2002 zu ersetzen, die bei der ursprünglichen Bemessung noch nicht eingetreten waren und mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war (BGH, Urteil vom 20.1.2015, VI ZR 27/14, juris Rn 8; Zöller/Vollkommer, a. a. O., Vor § 322 Rn 49). B. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

§ 92Abs.

2 Ziff. 1 ZPO, wonach das Gericht der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen kann, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat, liegen hinsichtlich der Teilabweisung von Zinsen nicht vor. Zwar werden im Umfange der Teilabweisung des Zinsanspruchs durch die Zuvielforderung keine besonderen Kosten verursacht, denn der Streitwert wird durch Nebenforderungen gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht erhöht.

§ 92Abs.

2 Ziff. 1 ZPO müssen jedoch kumulativ vorliegen. Die Zuvielforderung von Zinsen, die im vorliegenden Fall mehr als 10% des Hauptanspruchs ausmacht (105.362,27 €; vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 92 Rn 11), ist nicht mehr verhältnismäßig geringfügig mit der Folge einer entsprechenden Kostenteilung (fiktiver Streitwert erster Instanz: 914.686,69 €, nämlich Hauptforderung in Höhe von 560.000.- €, Zinsen vom 24.5.2005 bis zum 11.5.2016, außergerichtliche Kosten; fiktiver Streitwert zweiter Instanz: 315.886,67 €, abgewiesene Zinsen 105.886,67 €). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10 Satz 1, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug entspricht dem Interesse der Beklagten an einer Herabsetzung des Schmerzensgeldes von 560.000.- € auf 350.000.- €. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018943

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